Erläuterung: Laut Art. 17. des Leopoldinischen Diploms hatte der Kaiser das Recht hat in Siebenbürgen Truppen zu stationieren, an deren Spitze ein Nichtsiebenbürger das Kommando zu führen hatte. Das siebenbürgische Generalkommando unterstand über den Hofkrigsrat dem Kaiser. Der Kommandierende General sollte sich in die Landesgeschäfte nicht einmischen und seine Tätigkeit auf militärische Angelegenheiten beschränken, was in der Praxis oft anders war: viele Generale trafen auch administrative Anordnungen. Die Kommandierenden Generale hatten ihren Dienstsitz in Hermannstadt. Nach der Vereinigung Siebenbürgens mit Ungarn (1867) erhielt das Generalkommando die Bezeichnung "k. u. k. Militärkommando". Sie wurde erst am Ende des Ersten Weltkriegs aufgelöst.