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ZUM GESAMTINHALT

Ungrisches Magazin, Band 2, Heft 3, Text 20 (S. 261-302)
Hrsg. von Karl Gottlieb Windisch
Preßburg, Löwe, 1782
Autor: Johann Seivert
Zuordnung: Geschichte

Die Grafen der Sächsischen Nation 1

Die Grafen der Sächsischen Nation 2

Die Grafen der Sächsischen Nation 3



(p261)

20. Die Grafen der Sächsischen Nation und Hermanstädtischen Königsrichter im Großfürstenthume Siebenbürgen.

entworfen von Johann Seivert,

Nihil ex omnibus rebus praeclarius, aut praestantius, quam de Republica bene mereri. Cicero.

Erster Abschnitt.

Von den Grafen der Sächsischen Nation, und Königsrichtern zu Hermanstadt überhaupt.

Das Andreanische Privilegium vom Jahre 1224, bestätiget die Vorrechte und Freyheiten, die König Geisa der Zweyte, den zur Erhaltung der Krone* nach Siebenbürgen berufenen Deutschen geschenket hatte.

*Ad retinendam coronam. Dieses ist die Aufschrift der Nationallfahne und des Nationalsiegels; davon das älteste

(p262)

Unter ihnen selbst das Band der Einigkeit zu befestigen, und die furchtbaren Versuche ihrer mächtigen Feinde zu vereiteln, hob der weise König Andreas der Jerusalemitaner ihre Verschiedenen und von einander ganz unabhängigen Grafschaften, oder Gespanschaften gänzlich auf; bestimmte die Gränzen des Sächsischen Gebiehts; erklärte Hermanstadt für das Haupt der ganzen Provinz, und den Königsrichter daselbst für den Grafen, oder höchsten Richter der ganzen Nation, außer von seiner Majestät völlig unabhängig. Diese Richter nannten sich Grafen der Hermanstädtischen Provinz, oder Stuhls.* Sie bekleideten nicht selten zugleich andere Würden bey dem Königlichen Hofe. So lange Siebenbürgen ihre eigenen Fürsten hatte, waren sie geheime Rähte derselben, und seit 1692, da der höchstselige Kaiser Leopold, einen Königlichen Regierungsraht im Fürstenthume einsetzte, sind sie allzeit wirkliche geheime Rähte desselben gewesen. Bey ihrer Landesherrschaftlichen Bestätigung empfiengen sie ein Diplom, einen Säbel, einen Streitkolben, und eine Fahne.

Ist diese Würde erledigt: so wird der Königsrichter von dem äußern Rahte zu Hermanstadt erwählt, und dann von den Beherrschern des Fürstenthums zum Grafen der Nation bestätigt. Doch sind sie auch nicht allezeit erwählet worden, und nach der Andreanischen Urkunde ist

bis auf die Regierung König Ludwigs des Ersten gebräuchlich, sehr redend war: indem es vier Personen zeigte, welche eine Krone empor hielten. Setzen wir hierzu, daß die Siebenbürgischen Sachsen in dem Andreanischen Privilegium nach den Transumten des Königs Karl Roberts, und anderer, die noch im Originale vorhanden sind, ausdrücklich Berufene (vocati) heißen ; sollte wohl auch die neue Meynung des gelehrten Vaters Nicol. Schmith, von dem Ursprunge der Sachsen in Ungern und Siebenbürgen, einige Wahrscheinlichkeiten haben? Er behauptet, die grausame Hungersnoht, die im Jahre 1143 fasti allgemein war, habe die Sachsen bewogen, nach Ungern und Siebenbürgen ihre Zuflucht zu nehmen. S. dessen Archi-Epp. Strigonienses, P. I. S. 61

*Comites Provinciae, Comites sedis Cibiniensis.

(p263)

ihre Einsetzung ein Majestätsrecht.* Die Geschichte zeiget auch dergleichen Beyspiele. K. Ferdinand erklärte Petrus Haliern von Hallerstein 1552, ohne eine vorhergehende Wahl zum Königsrichter. Gleiches that Johann der Zweyte 1570, mit Augustin Hedwigen, Christoph Báthori mit Albert Hueten, 1577, und Fürst Georg Rákotzi mit dem Provinzialbürgermeister, Valentin Seraphin, i. J. 1634. So geruhete auch die allerdurchleuchtigste Monarchinn Maria Theresia, 1745, den Bürgermeister Stephan Waldhüter von Adlershaus, zum Grafen der Nation und Königsrichter zu Hermanstadt zu bestätigen, ob er gleich bey der Wahl nur dreizehn Stimmen hatte. Noch einen besondern Fall kann ich nicht unangemerkt lassen. Nach Lutschens Tode 1676 , überschickte der Raht die Namen der wahlfähigen Personen dem Fürsten Apafi, der den Mathias Semriger mit dieser Würde bekleidete.

Ist die Würde eines Grafen der Nation und eines Königsrichters zu Hermannstadt nur als eine, oder doppelte und trennbare anzusehen? Eine wichtige Frage in Absicht der Folgen! Die vaterländische Geschichte zeiget uns das einzige Beyspiel des Weyrauchs, den der Vatinianische Haß des Fürsten Gabriel Báthori gegen die Hermanstädter, zum Grafen der Sächsischen Nation erklärte, ob er gleich Königsrichter zu Reps war. Der Tod aber des Fürsten, war auch das Ende seiner so außerordentlichen Würde. Allein 1730, wollte der Königliche Siebenbürgische Regierungsraht diese Würden als verschiedene von einander trennen. Doch Kaiser Karl

* Volumus heißet es in derselben, et etiam firmiter praecipimus, quatenus ipsos nullus indicer nise Nos, vel Comes Chybiniensis, quem Nos eis loco et tempore constituemus. Im Hermanstädtischen Archive befindet sich eine Urkunde des K. Mathias Korvins, in Absicht der freyen Wahl eines Hermanstädtischen Königsrichters, da ich sie aber nicht geshen: so kann ich auch nicht sagen: ob der König ihnen das Recht dazu ertheilt, oder bestätitget habe.

(p264)

glorwürdigsten Andenkens, erfüllte die heißen Wünsche der Nation, und bestätigte durch ein Diplom, daß beyde Würden vereinigt bleiben, und nur von einer Person verwaltet werden sollen.

Es ist auch die Frage gewesen: ob diese Würde eines Grafen oder Königsrichters eine lebenslange sey? Fragen wir die Geschichte: so werden wir wenig gegenseitige Fälle finden. Mir wenigstens sind keine andern bekannt, als des Armbrüsters und Hallers. Jener verwaltete die Königsrichterwürde nur bis 1539, und starb als Bürgermeister 1542; dieser wurde vom K. Ferdinand ausdrücklich nur auf so lange zum Königsrichter erklärt, als es seine Majestät für gut befinden würden. Doch blieb es Haller bis an seinen Tod.

Ihre öffentliche Einsetzung sowohl, als ihre Leichenbegängnisse geschahen mit vielen und besondern Feierlichkeiten. Vielleicht ist es nicht ganz überflüßig, sie hier in Beyspielen bekannt zu machen. — Bey feyerlicher Einsetzung des verdienstvollen Königsrichters Simon, Edlen von Baußnern, den 10 Brachm. 1733, versammelte sich der ganze innere und äußere Raht, nebst den sieben Sächsischen Richtern auf dem Rahthause, von welchem der Weg bis zu dem Hause des kommandirenden Generals mit Tannen besetzt war. Hierauf geschah der Einzug aus dem Hause des Generals in folgender Ordnung. Zuerst kamen etliche Gubernials Postknechte zu Fusse, dann die Abgeordneten des Königlichen Regierungsrahtes zu Pferde, davon einer die Fahne des Königsrichters, und der andere das Kaiserliche Diplom auf einem sammeten mit Gold besetzten Kissen führte. Auf diese folgte die Kutsche des kommandirenden Generals, Grafen von Wallis, in welcher er sich selbst, als Kaiserlicher Bevollmächtigter und Präsident des Königlichen Regierungsrahts, nebst dem Grafen Weschelini, und dem neuen Königsrichter befand. Den Schluß machte eine Gesellschaft des jungen Adels. Sechs aufgepflanzte Mörser wurden hiebey

(p265)

abgefeuert — Nach vollendeter Handlung auf dem Rahthause kehrte Graf von Wallis in voriger Ordnung zurück, der Königsrichter aber wurde nach seinem Hause begleitet. Den Zug eröfnete der Stadthauptmann zu Pferde, nebst den Stadttrabanten, dann folgte die Hundertmannschaft, oder der äußere Raht, die Sekretärs der sieben Richter, die sieben Richter selbst, die jungen Herrschaften zu Pferde, zween andere in vollem Harnische, deren einer die National - der andere die Stadtfahne führte; zween gleichfalls zu Pferde, mit der Fahne des Königsrichters, und dem Kaiserlichen Diplome auf einem sammeten Kissen. Hierauf kam ein sechsspänniger Wagen, darinnen der Königsrichter zur Rechten des Hermanstädtischen Provinzial Bürgermeisters saß, nach demselben abermal einige junge Herrschaften zu Pferde, der Provisor oder Gespan zu Kerz, die Stadtdiener im Gewehr zu Fusse, und zuletzt der Hopner * mit einer Helleparte.

Diese Begleitung geschah unter dem Getöne der Feuermörser auf dem grossen Marktplatze, und dem Schalle der Trompeten und Paucken auf dem Thurme der Hauptkirche. Hierauf speiseten die hohen Herrschaften, der Raht, die Hundertmannschaft, und die Dorfsrichter des Hermanstädtischen Stuhls, an verschiedenen Tafeln; wobey die Mörser von den Schneidern, als ein altes Vorrecht ihrer Zunft, fleißig abgefeuert wurden. Nach aufgehobener Tafel tanzten die Kürschner ihren Schwerdtanz, und die Schneider mit ihren Schneiderhengstgen.

Bey ihren Leichenbegängnissen machen die gesammten Schulkinder den Anfang, denen dabey Geldstücke ausgetheilet werden. Dann folgt das ganze Chor der Studenten, die Sterblieder absingen, darauf die Schullehrer, das Ministerium des Hermanstädtischen Kapitels,

* So heißet in der Sächsischen Mundart der Praefectus Curiae, ein Wort, das ohne Zweifel aus Hofherr entstanden ist.

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alsdenn der mit Sammet beschlagene Sargdeckel von sechs schwarz gekleideten Schulmendikanten getragen; * ein geharnischter Reiter mit einer Standarte, hinter ihm die Hausbedienten in Trauer, und zwo Personen mit den Königsrichterischen Ehrenzeichen. Bey Teutschens Leichenbegängnisse 1730, trug ein Gerichtssekretär dessen Geschlechtswappen, der Burggraf vom Rohtenthurm die goldene Kaiserliche Gnadenkette, und das mit Diamanten besetzte Brustbild Kaiser Karls des Sechsten, im Golde auf einem sammeten Kissen, und ein anderer neben ihm, den Säbel, und die ungrische Streitkolbe. — Nun folgte der Leichnam von Rahtsherren und Hundertmännern in offenem Sarge getragen, darauf des Verstorbenen Leibpferd ganz im schwarzen Sammet gekleidet; der Hopner mit einer Trauerfahne, und dann die übrigen Leichenbegleiter.

Bey unsern Ahnen kam der geharnischte Reiter und das schwarz gekleidete Pferd mit in die Kirche. Allein bey Teutschens Begräbnisse geschah eine Veränderung. Beyde Pferde blieben vor der Kirchenthüre. Der geharnischte Mann, nach den Vorrechten der Zunft, ein Fleischhacker, stund bis zur vollendeten Leichenrede bey dem Sarge. Alsdenn begleitete er diesen bis zum Grabe, zerbrach seine schwarze Fahne, und warf sie in dasselbe. — Das schwarz gekleidete Pferd erhielt der Stadtpfarrer, oder es ward mit 40 Gulden gelöset; der geharnischte Mann aber hatte für seine Dienste 25 Gulden.

Da diese Hermanstädtischen Königsrichter und Grafen der Nation keine höhere Gewalt als die Königliche, über

* Diese sind arme Knaben, die der Lehre wegen auf dem Hermanstädtischen Gymnasium dienen, und ihr Brod mit Singen und Betteln von Haus zu Hause in der Stadt suchen; (die ehemaligen Pauperes Scholastrici) deßwegen nennen sie unsere Sachsen Mendiken. Dieses kleine Vorrecht bey den Begräbnissen der Königsrichter, Bürgermeister und Stadtpfarrern den Sargdeckel zutragen, und neue Kleider zu erhalten, haben sie nach Errichtung eines Waisenhauses, den Waisenkindern überlassen müßen.

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sich erkannten: so herrschten sie, und oft despotisch genug, ob sie gleich zuweilen nur Schneider und Kürschner waren. König Karl Robert ertheilte ihnen 1322, zugleich das Schutzrecht über die Cistercienser - Abtey Kerz, und dafür den dritten Theil ihrer reichlichen Einkünfte. Ihre übrigen Vorrechte und Amtsgeschäfte zeiget uns ein handschriftliches Werk, * dessen Viertes Kapitel, von der Schuldigkeit und Praerogativis der zweyen obersten Amtsherren handelt, und das sechste von der Schuldigkeit und Prárogativen des Herrn Königsrichters in specie. Sollte es wohl überflüßig seyn, sie hier bekannter zu machen ?

Das vierte Kapitel.

1. "Aus zweyen obersten Amtsherren bestehet sowohl einer löblichen Universität, als der Stadt Hermanstadt Duum Virat, darum sie beyde das Bleiben, und Nutzen der ganzen Nation, wie auch unsrer Stadt eifrig zu suchen, und allem Uibel und Präjudiz vernünftig zu begegnen, hauptsächlich schuldig und verbunden seyn. Darum es vonnöhten, daß sie sich miteinander wohl comportiren, einer den andern wohl als seinen Collegam respektiren, und keine National - und zwar eigenes gravamen und Beschwerniß nach sich ziehende Sache, einer ohne Vorbewußt und Consens des andern vornehme und thue. Gestalten es die Eigenschaft des Duum - Virats erfordert und ist."

* Constitutiones et Statuta Reipublicae Cibiniensis , wie solche von unsern Urahnen hergebracht, aus den Archiven ausgezogen, und dann nach abermaliger glücklichen Verewigung unsers lieben Vaterlandes, der glorwürdigen Königlichen Krone, Kaiser- und Königlichen Regiment und allergnädigsten Deplomati conformiret: sodann aus einmüthigen Rahtschluße des gesammten löblichen Stadtmagistrats und Hundertmannschaft, vor dem solennen Actu electionis jedesmal abzulesen geordnet und beschlossen, sub auspiciis Illustrissimi Dn. Dn. Ioannis Sachs ab Hartenek, S.R.I. Equitis et t.t. Consulis Provincialis et Substituti Regii Iudicis Cibiniensis.

(p268)

2. " Nicht ohngefähr, sondern eben deßwegen von Alters her so receptiret, daß in der Stadt ein Namhafter und Weiser Herr Bürgermeister, ausser der Stadt aber ein N. und W. Herr Königsrichter die Präcidenz hat, damit daraus, wer dem Grad und Rang nach höher und mehr sey, gleichsam zweifelhaft gemacht, und beyde für gleich hoch als Duum Viri angesehen und gehalten werden mögen. Welcher löbliche Gebrauch ungeändert seyn und behalten werden soll, inmassen hierinnen die Praerogativa metropolitana et provincialis ganz klar gezeiget wird. Jedoch sollen beyde Aemter, als deren eines specialiter auf das Oeconomicum, das andere aber auf das Institzwesen stehet, unconfundirt und distingviret bleiben. „
3. „ Die Landtage sollen, so es immer möglich, sie beyde besuchen, und allda sich einfinden. „
4. „ M. W. Herr Bürgermeister hat die Macht in des M. W. Herrn Königsrichters, dieser imgleichen in jenes seine Fehler zu sehen, welches die Ordnung bringt, damit nicht einer, oder der andere sich ganz ausseraller Dependenz zu seyn vermeyne. Wie denn auch im Falle eines gerichtlichen Prozesses ein Herr Bürgermeister assistente toto senatu, des Herrn Königsrichter sein Richterund Instanz ist, und bleiben soll; beyde aber zusammen assessore amplissimo domino sedis Iudice als inclyti Ioci judicatus membro, der W. Herren vom Rath ihre Instanz seyn, und zwar der Herr Bürgermeister, weil er ein Meister der Bürger, oder Rathsherren, welche nicht blosse Stadtbürger; sondern nach Inhalt der Privilegien Senatores Provinciales seyn: Die zwey Herren Richter aber, weil sie das ordentliche Gericht der Stadt seyn, und verrichtet die Citation der Herr Hopner. Die Appellation aber gehet an einen amplissimom Senaatum, und weiter."

(p269)

5 „ Ein Casus Senatoris, welcher eine Degradation nach sich ziehen kann, soll in vollem Sitze eines löblichen Magistrats erörtert und decidiret werden. „
6. „ Beyde oberste Amtsherren exerciren das Ius Patronatus in Bestellung der vacirenden Parochien, Stadtdiakonat, Lektorat, Cantorat, Collabratur, und deren Dienste, welche sie uralten Brauch nach mit dem Cenerando Domino Pastore et Venerandi Capituli Decano zu bestellen pflegen, welche sie wie bemeldt, mit dem Vener. Dno. Pastore mit tüchtigen Subjectis zu bestellen schuldig und verbunden seyn sollen , damit Kirch und Schulen wohl erbauet, und die Schuljugend nicht versäumet werde. Wie sie denn als Supremi lnspectores auf Kirch und Schule ein wachsames Auge zu haben schuldig sind. „
7. „ Gleich theilen sie die aus der bis auf den heutigen Tag bekannten Praxi einkommende Zehenden und Arenden, item Schaf und Schweinsmaut im Talmischen Stuhl, wie auch die Birsagien daselbst. Ingleichen haben sie in dem Stuhl die Mähler und Mühlen, daher sie die Proventus ablösen, und haben beyde zusammen die Mühle daselbst zu bestellen, und daß Hermanstadt eine Special-Prätension am Talmischen Stuhl hat, ist nicht zu vergessen, daß im Jahre 1539 von Stephan Mailat, Wayden in Siebenbürgen mit 2000 Gulden, imgleichen als der Herzog von Lothringen, höchstseligen Andenkens ins Land gekommen, die Stadt für bedeuteten Stuhl 14000 Gulden bezahlet, und also dieser Stuhl pro hypotheca innen hat. * „
8. „ Auch constituiren sie beyde ein Indicium, wohin die aus Talmischen Stuhle von den Porkolaben** appellirende Casus transmittirt werden.

* Nämlich Hermanstadt, nicht aber die Sächsische Nation. Man s. den Art. Johann Lemel.

** Sonst Kastellan, oder Burggraf.

(p270)

Sechstes Kapitel.

1.,, Ein Herr Königsrichter soll bey Antretung seines Amts auf das neue jurirt werden, und sich Gott, der Augsburgischen Confession, gesammter Sächsischen Nation und Stadt Hermanstadt, wie auch zur Handhabung eines allergnädigsten Diplomatis, der National Contract, Beneficien und aller so Gemein als Zunft Privilegien, Gerechtigkeiten, gute Gebräuche und Ordnungen kräftiglich verbinden.„
2. "Ein Hermanstädter Herr Königsrichter ist zugleich der ganzen Sächsischen Nation ihr Comes, welcher der Stadt Hermanstadt tanquam Metropoleos ihr reservatum ist. Inmassen so oft die glorwürdigen Könige des Comitis Nationalis in denen Privilegiis gedenken: so nennen sie ihn indiscrimininatim einen Königsrichter zu Hermanstadt, welcher von einer löblichen Communität erwählet, von Königlicher Majestät confirmirt, und Come Cibiniensis genennet werden soll."
3. „Tanquam Comes Cibiniensis soll er auf das Justitzwesen in der ganzen Nation fleißige Inspection haben, auch selbst nach unsern Statuten gewissenhaft und recht richten. „
4. „ Die Expeditiones in Policis et Iustitiariis liegen dem Herrn Königsrichter ob. In gravioribus caussis soll er ohne Zuziehung des N. W. Herrn Stuhlrichters kein Recht sprechen. Denn sie beyde machen ein löbliches Iudicat."
5. „ Die Caussae ecclesiasticae und matrimoniales sind an das Consistorium zu remittiren. Jedoch kein Criminalis Casus ad dijudicandum den geistlichen Gericht zu gestatten.„
6. „ Die Birsagien aus der Stadt (exceptis qui jurisdictioni Dni Consulis subsunt) und Stuhl, theilen die beyden Herren Iudices, und gebühret das Zweytheil dem Herrn Königsrichter, das dritte Theil aber dem

(p271)

Herrn Stuhlrichter. Wie sie denn auch von den Walachen aus dem Stuhl die Schaaf- und Schweinmaut gleicherweise theilen. „
7. „ Wenn ein casus appellirt wird, so sollen die Herren Iudices, nachdem sie die nöthige Relation gethan, abtreten, und so denn ein amplissimus Senatus das Urtheil fällen, und in ihrer Gegenwart dann sprechen."
8. „ In den Erwählungs Actibus soll der Königsrichter als Praeses weder heimlich noch öffentlich die libera vota zu hindern trachten, sondern jeden frey votiren lassen. „
9. „ Auch weil Herr Königsrichter vi Diplomatis immer ein Mitglied eines Hochlöblichen Gubernii ist: so soll er daselbst der Nation, Stadt - und Stuhls Wohlfahrt vernünftig, auch treu und eifrig ohne Scheu und Partialität procuriren, dagegen man ihm auch an die Hand redlich zu stehen schuldig seyn wird. „
10. "Er ist auch Privilegialiter Reambulator Territoriorium in Fundo Regio."
11. „ Neben seinem Salario ordinario, und denen ihm und dem Herrn Bürgermeister, gleich wie auch mit dem Herrn Stuhlrichter berührter Gestalt theilenden proventibus, gebühret auch dem Herrn Königsrichter allein der Reussner und Talmische Zehend. „
12. „ Weil das Wein-Leutgeb im Talmischen Stuhl der Stadt nicht praejudicirt: so wird es nicht gewehret, und hat der Herr Königsrichter Pflüge, Schnitter, Arbeiter in Weingärten, und Handlanger aus Talmischen Stuhl. Wo er aber, und wie viele Mäder, Drescher und Wagen nehmen soll, ist aus dem Protokoll zu ersehen, worüber er nicht greifen soll." —

Etwas eigenes ist es auch, daß vor den Häusern dieser höchsten National - Beamten beständig grüne Tannen stecken, vor dem Hause des Königsrichters vier, und des Bürgermeisters drey.

(p272)

Von diesen Grafen der Nation und Königsrichtern hat Johann Kinder von Friedenberg, der 1740, als Konsul starb, zu Ende des verflossenen Jahrhunderts, ein kleines Werkchen geschrieben. Man sieht ihm aber die jugendlichen Jahre des Verfassers gar zu sehr an. Bey reiferem Alter würde er gewiß nicht behauptet haben, die Königsrichter vor Pemflingern wären so unbekannt, als hätten sie nie existirt. Denn nur von dem letztern fängt er an, und wollte ihre Bildnisse beyfügen. Das letztere konnte er leicht thun, da sie noch im Frankensteinischen Hause, als Mauergemälde zu sehen sind. Im Jahre 1731, ließ der Kaiserliche Hofkammerraht, Freyherr von Rebentisch, sie auf seine Unkosten erneuern, und die Bildnisse der Königsrichter, Weber, Teutsch, und von Baußnern beyfügen.

In diesem Felde haben ehemals auch Georg Soterius Pfarrer zu Kreuz, und Martin Felmer, Stadtpfarrer zu Hermanstadt, unermüdete Schriftsteller für das Vaterland! gearbeitet. Allein, des erstern Werk ist mir unbekannt, und der letztere würde selbst von seinen meisten Handschriften bekennen:

Defuit et scriptis ultima lima meis.

Eine vollständige Reihe dieser Grafen der Nation, seit 1224, zu geben, ist aus verschiedenen Ursachen nicht wohl möglich. Der Mangel an nöhtigen Urkunden ist es nicht allein. Alle Richter, auch die auf Dörfern hießen vormals Comites, und heißen auch noch an einigen Orten Gräven. Nicht alle Comites de Cibinio, können also für Grafen der Nation angesehen werden; wenn sie auch gleich Iudices Regiae Majestatis heißen. Denn so nannten sich alle, die auf höchsten Befehl in besondern Fällen das Richteramt verwalteten. So heißet Konrad, Burggraf beym Rohtenthurm 1411, in einer Urkunde: Nomine et persona Regiae Serenitatis Iudex constitutus. Uibrigens werde ich es nicht unangemerkt lassen, ob die vorkommenden Grafen von

(p273)

Hermanstadt und die Königlichen Richter, wirkliche Grafen der Nation, und Königliche Richter zu Hermanstadt gewesen sind. Die Qwellen, deren ich mich hiebey bedienet habe, sind das Rahthausprotokol, und anders sichere Urkunden, theils aus Archiven , theils aus zeitigen Nachrichten. Hätte ich sie allezeit anzeigen wollen, so würden sie doch den meisten unbekannt seyn, ich aber würde beynahe Noten ohne Text geschrieben haben.

Zweyter Abschnitt.

Von den Grafen der Nation, und Königsrichtern zu Hermanstadt insbesondere.

L e n t e n e k.

Ein Graf der Siebenbürgischen Deutschen, unter König Bela dem Vierten; ungewiß aber, ob er Graf der Nation gewesen. Im Jahre 1242, drang ein Theil der Tatarn unter Anführung des Chans Kadan, bey Rodna in Siebenbürgen ein. Aristaldus, dasiger Graf, oder Richter, gieng ihnen mit seiner zahlreichen und wohlbewafneten Bürgerschaft entgegen, da sie denn sogleich die Flucht ergriffen, jedoch zum Verderben der Rodner. Denn diese glaubten nun außer aller Gefahr zu seyn, kehrten im Triumpfe zurück, und machten sich beym Weine bis zur Ausschweifung lustig. Dieses wollten die Tatarn; sie drangen ohne Hindernisse in den offenen Flecken ein, und überfielen die entwafneten und berauschten Bürger so plötzlich, daß diesen zu ihrer Rettung nichts mehr übrig war, als die Gnade des Siegers. Kadan nahm sie in seinen Schutz, und Aristaldus mußte ihn mit sechshundert auserlesenen Kriegsleuten auf seinem fernern Feldzuge in Siebenbürgen begleiten. Ob nun gleich die Siebenbürger sehr unglücklich wider die unmenschlichen

(p274)

Tatarn fochten: so machte sich doch Graf Lentenek nebst seinem Bruder Herman, dabey so wohl verdient, daß sie der Siebenbürgische Woywode, Laurentius, als er auf Königlichen Befehl nach Siebenbürgen kam, die zerstreuten Völker wieder zu sammeln, mit etlichen Gütern belohnte. Diese waren Fatatelke, Bachunatelke, und Chegetelke in der Dobokaer Gespanschaft. König Bela bestätigte ihnen diese Schenkung den 27 Jäner, 1243.

Albertus.

Graf zu Hermanstadt, und Stallmeister bey dem Könige Stephan dem Fünften, im Jahre 1272. Sotorius machet ihn in seinem berühmten Siebenbürgen aus einer Urkunde dieses Königs bekannt. In einer andern Urkunde aber, heißet der Königliche Stallmeister Albanus. Ob er Graf der Nation gewesen ist, ist noch ungewiß.

B l a n n s. *

Graf der Nation und Königsrichter zu Hermanstadt 1317. Daß er es wirklich gewesen, erhellet aus einer Urkunde, darinnen seine Söhne, Nikolaus und Michael, Grafen, oder Richter zu Burgberg, filii Comitis Blanns de sede Cibiensi, heißen. Nachdem der Woywode Ladislaus, 1308, den unglücklichen König Otto gefangen, und genöhtiget hatte, auf die ungrische Krone Verzicht zu thun; so bemächtigte er sich auch der Hermanstädtischen Provinz. Diese erhielt zwar 1310, ihre alten Freyheiten wieder, da der Waywode den König Karl Robert für einen rechtmäßigen König erkannte, und ihm die ungrische Krone zu übergeben, ** auch alles,

* Wahrscheinlich ein verkürzter Name.

** Also hatte diese heilige Krone das Unglück nicht, das der päbstliche  Legat Kardinal Gentilis über sie 1300, beschlossen hatte: nämlich, sie für profan zu erklären, und eine neue heilige Krone verfertigen zu lassen, sofern sie der Woywode Ladislaus nicht ausliefern wollte. Raynald. Annal. Eccl. T. XV.

(p275)

dessen er sich bemächtiget hatte, abzutreten feyerlich zusagte. Damit aber die Nation gegen dergleichen Eingriffe in ihre Vorrechte und Freyheiten auf die Zukunft Sicherheit haben möchte; so beschlossen sie die Bestätigung des Andreanischen Privilegiums beym Könige Karl anzusuchen. Ihre Wünsche wurden erfüllet, und Blanns nebst Henning von Petersdorf im Bistritzischen, wahrscheinlich Richter zu Nösen,* erhielten den 24 May. 1317, die Königliche Bestätigung desselben. Ich weis nicht, ob mir ältere Urkunden, als diese Karolinische haben, darinnen die Siebenbürgischen Deutschen Sachsen genannt werden. Bis itzt ist es mir noch wahrscheinlich, daß diese Benennung der Siebenbürgischen Deutschen durch die neuen deutschen Kolonien, mit welchen König Bela, nach den Tatarischen Verwüstungen, auch Siebenbürgen bevölkerte, gemein geworden sey.

Thomas.

Dieser Woywode heißet im Jahre 1324, Graf von Szolnok und Hermanstadt. (Comes de Szonuk et de Cibinio) Nach dem Andreanischen Privilegium der Sächsischen Nation etwas ganz besonders! Wir finden keinen einzigen Woywoden mehr, der sich zugleich einen Grafen von Hermanstadt genannt hätte, auch keine Urkunde von 1323 bis 1342, darinnen sich Thomas also nennte, als diese einzige, die Szegedi bekannt gemacht hat.** Wollte man glauben, er nenne sich also, wie sich die Grafen der Zeckler, Grafen von Bistritz und Kronstadt nennten; so würde es allemal eine wichtige Frage bleiben:

* In einer Urkunde des Woywoden Thomas, heißet sein Sohn Petrus, filius Heneng de Besterche.

** In Vit. et Decr. RR. Hungariae. Th. 2. S. 141. zwar, heißt Ladislaus, der 1263, unter dem Herzoge Stephan, Woywode war, im Jahre 1274: Iudex Curiae, Comes de Bárány et de Zibinio, allein, der berühmte Timon irret wohl nicht, wenn er darunter nicht Hermanstadt, sondern Sebenico in Dalmatien verstehet.

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warum kein anderer Woywode solchen Titel geführet hat? Kronstadt und Bistritz hatten wohl ihre Richter aber keine Königsrichter. Diese wurden ihnen von den Königen gegeben, und solche waren gemeiniglich die Grafen der Zeckler. Doch hatte dieses keinen schädlichen Einfluß auf ihre Vorrechte und Freyheiten, die sie als Mitglieder der Sächsischen Nation zu genießen hatten. Denn der Königsrichter zu Hermanstadt war dennoch außer dem Könige, der höchste Richter im Burzellande, und dem Bistritzischen.* Da aber Hermanstadt seine Königsrichter hatte: so weis ich nicht, aus welchem Grunde sich Thomas einen Grafen von Hermanstadt nennen konnte? Doch scheint mir die Geschichte diesen Gordischen Knoten aufzulösen. — Nicht lange nach dem Jahre 1317, da König Karl den Sachsen das Andreanische Privilegium bestätiget hatte, empörten sie sich unter der Anführung des Hennings von Petersdorf. Die Ursachen sind mir unbekannt. König Karl schickte dem Waywoden Thomas, die Kumaner zu Hilfe. Diese griff Henning mit vielem Muhte an, verlohr aber Schlacht und Leben. Wegen dieser Untreue wurden alle seine Güter vom Könige eingezogen, und dem Woywoden geschenkt, der sie aber 1320 den Henningischen Kindern gegen 200 Mark fein Silber, wieder überließ. Sollte nun Henning allein die Schuld der ganzen Nation gebüßet haben? Sollte es nicht wahrscheinlich seyn, daß der König auch die Nation gezüchtiget, und ihr wider ihre alten Vorrechte, den Woywoden Thomas, zu einem Grafen und Königsrichter zu Hermanstadt gegeben habe? Etwas Aehnliches finden wir in der Großschenker Geschichte, zu den Zeiten des K. Mathias Korvin. Der dasige Königsrichter, Georg von Märgeln, oder Marienthal, war grausam genug, einem Manne zu Agnethlen, ein Glied nach dem andern

* Dieses erhellet aus dem Privilegium, welches König Ludwig der Erste, 1366, den Bistritzern ertheilte. Man s. Ungrisches Magazin. I. B. I. Stück. S. 56.

(p277)

abnehmen zu lassen. Wegen dieses Verbrechens wider das Julische Gesetz, entsetzte ihn der König nicht nur seiner Würde; sondern er entzog auch den Großschenkern die Wahlfreyheit, und erklärte den Tabiaschi zu ihren Erbkönigsrichter. (Comite perpetuo) Seine Söhne, Ladislaus und Johann Tabiaschi folgten ihm auch in dieser Würde, und die Großschenker konnten bey allen Bemühungen der Nation, ihre alte Freyheit, sich ihren Königsrichter, und von ihrer Völkerschaft zu erwählen, nicht eher erlangen, als unter König Johann dem Ersten. - Um diese Zeiten blühete noch Wengsbrilg, (Winsberg, Mons Cibinii) ein Ort, dessen Name so gar vergessen ist. Nicht lange hernach muß es zerstöret worden seyn. Denn ein altes Missal von 1394, welches die Plebanen des Hermanstädtischen Kapitels von 1327 an, erzählet, führet bey Winsberg einen einzigen, Namens Christannus an, und setzet den Ort nach Großaue. Wahrscheinlich, wo nachgehends Wárallya, dessen der Großauer Grundbrief von 1449 gedenket, erbauet worden, welches an den Ufern Zibins lag. Von diesem Winsberg mag das Walachische Dorf Sibjél den Namen haben, und also nicht Kleinhermanstadt, sondern Kleinwinsberg bedeuten.

Martinus, Graf zu Hermanstadt.

Seiner, wie auch des Johann Schebenitzer, und Kunzel (Konrad) Kall, Stadthanens, (Villicus) gedenket eine Stolzenburgische Urkunde v. 1346. Wahrscheinlich ist er Königsrichter und Schebenitzer Stuhlrichter gewesen. Etliche Jahre vorher empörten sich die Sachsen nach Karl Roberts Tode 1342, wider den jungen König Ludwig. Die Ursachen waren die grossen Auflagen, mit welchen sie wider ihre alten Freyheiten gedrückt wurden. Der König sah sich daher genöhtiget, mit einem Heere nach Siebenbürgen zu kommen,

(p278)

war aber als ein großmühtiger Prinz bald so glücklich, die öffentliche Ruhe wieder herzustellen.

Michael, Nikolaus, Abraham, und Konrad entscheiden als Hermanstädtische Grafen und Richter nebst andern Nationalrichtern, 1349, einige Grundstreitigkeiten der Heltauer und Schellenberger. Der letztere mag wohl der Stadthan, Konrad Kall seyn; was aber die übrigen gewesen, bleibet ungewiß.

Martinus, und Konrad, Grafen zu Hermanstadt, kommen in einer Entscheidung der Grundstreitigkeiten zwischen Heltau und Michaelsberg 1357, vor. Gerlacus war Han, (Villicus) so kann Konrad Stuhlrichter, und Martinus Königsrichter gewesen seyn. Denn da sie sich in dieser Urkunde Burgenses de Cibinio, nennen: so scheinet Hermanstadt itzt noch keine Stadtrechte besessen zu haben, also auch keine Bürgermeister. Bald hernach aber mag sie diese Vorrechte erhalten haben, und ganz mit Mauern eingeschlossen worden seyn. Denn nach einer Stolzenburger Urkunde, war Jakob Hezenmanisse 1366, Bürgermeister.

Konrad, Graf der Sachsen zu Hermanstadt 1366. Vielleicht eine Person mit dem Konrad Kall, aber ungewiß ob er Königsrichter gewesen. Den 20 Brachmonat dieses Jahrs, bestätigte König Ludwig das Andreanische Privilegium, welches ihm Wilhelm, Bischof zu Fünfkirchen, als Vikarius der Sächsischen Nation, überreichte. Auch erlangten die Bistritzer viele Gnade, als sich der König in diesem Jahre einige Zeit bey ihnen aufhielt. Sie beklagten sich, daß sie in ihren alten Freyheiten sehr gekränkt würden, und bey der jährlichen Wahl ihrer Richter und Rathsherren viele Hindernisse hätten, so, daß sie auch die Königlichen Gefalle nicht richtig bezahlen könnten. König Ludwig bestätigte also den 17 August ihre alten Rechte und Freyheiten, jährlich aus ihren Mitteln einen Richter und Rahtsverwandten zu erwählen; so, wie die dazu gehörigen Dörfer ihre Hanen.

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Gerichtliche Streitigkeiten sollten in Gemeinschaft des Bistritzer Grafen, den er verordnen würde,* entschieden werden. Wären die Partheyen mit dem gefällten Urtheile nicht zu frieden; so sollte die Sache vor den Königsrichter zu Hermanstadt genommen werden. Von gerichtlichen Einkünften sollten zween Theile dem Bistritzischen Grafen, und der dritte dem Richter; auf Dörfern aber den Hanen zufallen: übrigens aber Bistritz, wie bisher, so auch künftighin, gleicher Vorrechte und Freyheiten wie Hermanstadt genießen. - Vielleicht haben die Bistritzer auch um diese Zeit ihr Stadtsiegel erhalten. Dieses ist ein länglicht geteilter Schild, in dessen erstem Felde drey Lilien, und im zweyten die vier ungrischen Flüße zu sehen sind. Auf dem gekrönten Helme ist ein halber gekrönter Strauß mit einem Hufeisen im Schnabel; die Umschrift aber: S. CIVITATIS BISTRICIENSIS.

Johannes, heißet in des König Ludwigs Privilegium wegen des Schlosses Landskron, 1370, Graf von Hermanstadt. In dieser Angelegenheit, war er, nebst den Grafen, oder Richtern, Laurentius von Rohtberg, Andreas von Mühlenbach, (de Sebus) Henning von Großschenk, Nikolaus von Reps, Henrich von Olzen, und Jakob von Schäßburg, die Abgeordneten der Nation. Da ihm aber Laurentius vorgesetzt wird, so mag er wohl schwerlich Königsrichter gewesen seyn.

Michael, Nikolaus, und Martinus, heißen in einem Stolzenburger Grundbriefe von 1372: Comites ac ludices per Majestatem Regiam ludices Provincialum constituti. Da Michael Nunnenkleppel ihr Bürgermeister zu Hermanstadt war, und diese ihre Namen vor die Königsrichter zu setzen pflegen; so wird wohl Nikolaus Königsrichter gewesen seyn. Andreas

* Daß die Bistritzer schon 1222 ihre Grafen (Comites) gehabt, erhellet aus einer Urkunde des Königs Andreas des Zweyten, vom 23 May dieses Jahres, welche K.  Ferdinand der Erste, im Jahre 1560 bestätigte. Damals war es Emerikus von Salzburg. (Vizaknai)

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Franz verwaltete das Stadthanenamt, ob aber Martinus Stuhlrichter gewesen, kann ich destoweniger entscheiden, da in einem Heltauischen Grundbriefe dieses Jahres, Johannes und Servatius Comites de Cibinio heißen. Des ersten gedenket auch, nebst dem Bürgermeister Nunnenkleppel, eine Urkunde von 1374. Vielleicht ist er eine Person mit den folgenden Johann Agnethler. - Bisher hatte die Sächsische Nation folgendes Siegel geführt: Eine Krone von vier Personen gehalten; die zur Rechten stehet, ist eine männliche, die zur Linken eine weibliche, und die in der Mitte, knieen mit eine Fusse. Seine Umschrift war: SIGILLUM CIBINIENSIS PROVINCIAE AD RETINENDAM CORONAM. Welches redende Siegel! - Im Jahre aber 1372,* oder dem vorhergehenden, ertheilte ihr König Ludwig ein neues, das sie auch noch führet: In einer Einfassung drey Schilder unter einer ofnen Krone. Der Schild zur Rechten ist der Länge nach getheilt, führet im ersten Felde die vier Ungrischen Flüße, und im zweyten sechs Lilien. Im linken Schilde ist der pohlnische gekrönte Adler mit ausgebreiteten Flügeln, Füßen, und Schwanze. Der dritte und untere Schild zeigt eine offene Krone, darunter ein Dreyeck, an dessen Spitzen ein Seeblumenblatt. Doch ist die Umschrift, wie auf dem alten Siegel.

Joh. Agnethler. (de Villa S. Agnethis.)

Graf der Nation und Königsrichter zu Hermannstadt in den Jahren 1376, bis 1387. Diese Periode ist nicht ohne Merkwürdigkeiten. Im Jahre 1376, beschloß die Sächsische Universität auf Königliche Erlaubnis, mit

* Eine Heltauische Urkunde schließet also: In cujus rei testimonium firmum, verum et ratum, novum Sigillum omnium septem sedium, praesentibus cernitur sebappensum. Datum per manus Magistri Michaelis, tunc temporis Notarii Provinciae. Anno M. CCC. LXXII. Da König Ludwig 1370, im Nov. die Krone von Pohlen erhielt; so erhellet, daß dieses neue Sächsische Siegel nicht älter, als von 1371, oder 72, seyn könne.

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Beyhilfe des Bischofs von Weißenburg Goblin, und Johann von Scherpenek, Kastellanen zu Landskron, für die Zünfte in Hermannstadt, Schäßburg, Mühlenbach und Kronstadt neue Gesetze, mit dem Zusatze, welche Zunft andere Rechte einführen, oder für ihre Zunftgerechtigkeit mehreres, als hier bestimmt worden, fordern; oder jemanden jemanden ohne hinlängliche Ursache nicht aufnehmen würde, sollte 20 Mark Strafe geben, davon die Hälfte Landskron, und die andere Hälfte die Sächsische Universität erhalten sollten. Vielleicht ist es nicht allen überflüßig, wenn ich hier einen Auszug derselben mittheile: Jede Zunft soll jährlich in der Woche nach Weyhnachten frey ihren Zunftmeister erwählen. Jeder Zunftgenosse hat die Freyheit seine Arbeiten sowohl auf öffentlichem Marktplatze als zu Hause zu verkaufen, wie auch so viele Gesellen und Lehrjungen zu halten, als er nöhtig hat. Keiner soll bey Strafe 10 Mark fein Silbers, mehr als ein Handwerk treiben. Die Witwen, Söhne und Töchter, oder Zunftgenossen, genießen der ganzen Zunftgerechtigkeit. Die solche Witwen heurahten, zahlen die halbe Zunft, wenn sie nicht darinn sind, so auch die jungen Leute, die das Handwerk in diesen Städten lernen.

1) Die Fleischhackerzunft kostet 10 Hermannstädtische Gulden, zwey Pfund Wachs, zween Eimer Wein, und ein Mittagsmahl. Die Zunftgenossen sollen allezeit reines und frisches Fleisch in gehöriger Menge zu liefern verbunden seyn. Finden die Zunftmeister unreines und stinkendes Fleisch in den Fleischbänken; so sollen sie es vor die Hunde werfen. So oft einer gestohlenes Vieh kauft, soll er um einen Gulden gestraft werden, und vier Wochen kein Fleisch verkaufen.

2.) Die Bäckerzunft kostet 6 Gulden, 2 Pfund Wachs, zween Eimer Wein, und ein Mittagsmahl. Die Bäcker sollen weißes Brod allzeit in gehöriger Menge verschaffen. Wer ohne gegründete Ursache nicht backet, soll allemal um einen Gulden gestraft werden; wer aber

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schwarzes für weißes Brod verkauft, soll einen Gulden zahlen, und acht Wochen nicht backen.

3.) Die Ledererzunft kostet 8 Gulden, 4 Pfund Wachs, 4 Eimer Wein und ein Mittagsessen. Kein Lederer soll Felle ohne Hörner kaufen, damit nicht Felle von gestohlenem Viehe gekauft werden. Schlecht ausgearbeitete nehmen die Zunftmeister weg.

4.) Die Weisgerberzunft kostet 6 Gulden, 2 Pfund Wachs, 2 Eimer Wein, und ein Mittagsmahl. Der eines Meisters Wittwe, oder Tochter heurahtet, giebt nur den Wein und das Mahl.

5.) Die Schusterzunft kostet 6 Gulden, 2 Pfund Wachs, 2 Eimer Wein und ein Mittagsmahl. So auch die Schmidzunft, welcher die Radler, Kupferschmiede, Wagner, Gürtler, Schwerdtfeger und Schlosser einverleibet sind. Verletzt ein Schmid ein Pferd, muß er es umsonst heilen, der Besitzer aber das Futter bezahlen.

6.) Die Kirschnerzunft kostet 4 Gulden, 2 Pfund Wachs, 2 Eimer Wein und ein Mittagsmahl. Verfälschte Arbeiten werden von den Zunftmeistern zum Nutzen des Altars des Erzengel Michaels, weggenommen.

7.) Die Handschuhmacherzunft kostet 2 Gulden, 2 Pfund Wachs, zween Eimer Wein, und ein Mittagsmahl. Die Meister därfen keine weißen Felle zum Verkauf ausarbeiten, noch mehrere, als sie selbst nöhtig haben.

8.) Die Messerschmidzunft kostet 4 Gulden, 3 Pfund Wachs, zween Eimer Wein, und ein Mittagsmahl.

9) Eine Zunft, die ich nicht kenne, * wie auch der *Hutmacher kostet 3 Gulden, 2 Pfund Wachs, zween Eimer Wein und ein Mittagsmahl.

10.) Die Sailerzunft kostet 1 Gulden, 4 Pfund Wachs, zween Eimer Wein und ein Mittagsmahl.

Renovateres vestium, Mantellari dicti.

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11.) Die Wollenweberzunft* kostet 4 Gulden, 2 Pfund Wachs, zween Eimer Wein, und ein Mittagsmahl. Wer Tuch verkaufet, das seine gehörige Länge und Breite nicht hat, verliert dasselbe; wer aber falsches Tuch macht, alle seine beweglichen Güter.

12.) Der Leinweber, Faßbinder, Töpfer, Bogenmacher, Schneider und Beutelmacherzunft kostet 2 Gulden, 2 Pfund Wachs, zween Eimer Wein, und ein Mittagsmahl. Einen Reif an die Fäßer zu legen, kostet drey Pfennige. — Diese Zunftgesetze bestätigte König Vladislaw 1496. —

Im Jahre 1377 bestätigte König Ludwig, am Tage der H. Elisabeth, den Kronstädtern ihre alten Freyheiten und ertheilte ihnen neue, weil sie das Schloß Türzburg auf dem Dietrichstein, auf eigene Kosten erbauten. Merkwürdig ist es, daß Kronstadt in dieser Urkunde Sacra Corona heißet. Sollte diese Stadt nicht von der heiligen Ungrischen Krone ihren Namen erhalten haben? Die Herleitung desselben von einer daselbst gefundenen Krone, hat einen starken Geruch per Fabel.

1380, da Nikolaus Vichin Stadthan war, wurde das Walachische Dorf Gurreroue, auf dem Großauer Gebiete angelegt. Seine Einwohner waren gleichsam Gränzenbewahrer. In diesem Jahre ist nach unsern Kroniken, auch eine grosse Schlacht auf der Ebene von Hermanstadt, bey dem Rodläufgen geschehen, aber keine saget uns mit welchen Feinden, und welche Parthey den Sieg erhalten habe. Irreten die nicht, die dieser Schlacht bey dem Jahre 1308 gedenken; so würde ich glauben, die Gefangennehmung des Königs Otto, von dem Woywoden Ladislaus, worauf sich dieser auch der Säch-

** Pannifices. Daß hierunter die Wollenweber verstanden werden, erhellet daraus, weil die Tuchmacher erst im 16. Jahrhunderte zu Kronstadt und Hermanstadt eingeführt worden. Dort geschah es durch Johann Thais, der einen deutschen Tuchmacher hereinbrachte, und 1546, das erste Tuch machte. Zu Hermanstadt that es Stephan Bierkoch, der 1577 starb.

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sischen Provinz bemächtigte, habe diesen blutigen Auftritt verursachet. Denn sollten die eifersüchtigen Hermanstädter für ihre alten Freyheiten bey diesen Gewalthätigkeiten gleichgiltig gewesen seyn? Sollten sie nicht alles dabey gewagt haben? – In der Geschichte aber des 1380sten Jahres finde ich wenigstens nichts, das ewiges Licht über diese Schlacht verbreiten könnte.

1383. Den 20 Februar bestätigte die Königinn Maria den Sachsen das Andreanische Privilegium, welches ihr nebst andern Abgeordneten der Nation, der Dechant des Hermanstädtischen Kapitels Thomas, Pfarrer zu Großaue, und Jakob Sachs, von Hermanstadt, überreichte.

1387, erhielten die Mühlenbächer vom Könige Sigismunden den Befehl, ihre Stadt mit Mauern einzuschließen.

Jakobus.

Dieser und Nikolaus erhielten im Namen der Nation, 1387 den dritten Tag nach dem Feste der H. Dreyeinigkeit, vom K. Sigismund die Bestätigung des Andreanischen Privilegiums. Sie heißen in der Urkunde, Grafen des Hermanstädtischen Stuhls, (Comites Sedis Cibiniensis) Wahrscheinlich ist also Jakobus Königsrichter, und Nikolaus, vielleicht Vichin, Stuhlrichter gewesen. Vielleicht ist auch Jakobus eine Person mit Jakob Sachs, dessen die Marianische Urkunde von 1383 gedenket.

Johann von Jeel.

Den 27 Hornung 1406, bestätigte König Siegmund das Andreanische Privilegium auf das Neue, und in dieser Urkunde heißet Jeel Graf von Hermanstadt, ungewiß, ob er Königsrichter gewesen.

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Von nun an unterscheiden sich die Grafen der Sächsischen Nation, und Königsrichter zu Hermanstadt, durch sichere Merkmaale.

Andreas.

Graf und Königsrichter des Hermanstädtischen Stuhls, (Comes & Judex Regius Sedis Cibiniensis) Unter dem Namen des Hermanstädtischen Stuhls, oder derselben Provinz wird in diesem Zeitalter die ganze Sächsische Nation verstanden. Nach mir bekannten Urkunden bekleidete Andreas diese Würde in den Jahren 1411, bis 1428. Unter seiner Amtsführung ist 1417, das H. Kreuz vor dem Elisabethenthore, woselbst die Predigermönche Kirche und Kloster hatten verfertigt worden. Das Bildniß von außerordentlicher Menschengröße ist nebst dem Kreuze aus einem einzigen Felsenstücke. Der Künstler war ein Oesterreicher, Petrus Landregen. Im Jahre 1683, ließ es der Raht aus seinem Schutte wieder aufrichten, und mit einem offenem Gewölbe bedecken, welches 1755, durch Veranstaltung des Siebenbürgischen Hofrahts, Martin Wankel von Seeberg, in eine Kapelle verwandelt worden.

Auch nahm sich Andreas der Vorrechte seiner Völkerschaft mit patriotischem Eifer an. Im J. 1419, reisete er zweymal zum Könige Siegmund. Von demselben erhielt er zu Temeschwár am Tage der H. Barbara, für die Sächsischen Kaufleute die Freyheit, daß sie in Absicht ihrer Waaren und Güter Zoll- und Tributfrey seyn sollten, welche nachgehends auch König Albrecht 1439 bestätigte. Gleiche Vorrechte erlangte Andreas am Feste des H. Erzengel Michaels für seine ganze Nation. Von Matzen aus ertheilte Siegmund dem Woywoden Nikolaus Chak, wie auch dessen Vicewoywoden und Kastellanen zu Talmatsch und Lotorwár den Befehl, von keinem Sachsen, ihren Waaren und Gütern, zum Nachtheile ihrer alten Freyheiten, einigen Tribut zu

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fordern; welche Vorrechte ihnen K. Siegmund schon 1415 ertheilet hatte.

Im Jahre 1421 ward die reiche Cisterzienser Abtey Kerz (Abbatia beatae Mariae Virginis de Candelis) von den Türken gänzlich verwüstet. Kein besseres Schicksal hatte Burzelland und Kronstadt, woselbst damals Nikolaus Weyrauch Richter war. Sultan Amurat verwüstete alles mit Feuer und Schwerd, und führte den dasigen Raht in die Sklaverey. Das übrige Volk erhielt sich noch auf dem Bergschlosse, die Zinne genannt. Als sich aber K. Siegmund 1427 zu Kronstadt befand, und in die Walachey reisen wollte, das Bischtum Argisch aufzurichten, ertheilte er den Hermanstädtern den Befehl, die Abtey wieder aufzubauen. Ich füge noch bey, daß K. Siegmund 1422, die Burzländer mit der übrigen Sächsischen Nation vereinigte.

Antonius Trautenberger.

Nach einer Urkunde von 1432 war er itzt Königsrichter, und sein Bruder Thomas Trautenberger, Bürgermeister. Wie lange er diese höchste Würde in der Nation bekleidet, ist mir unbekannt. Daß es nicht lebenslang geschehen ist, erhellet daraus, weil 1446 Johann Sachs Königsrichter, Trautenberger aber Bürgermeister war. Dieses letztere Amt verwaltete er auch in den Jahren 1440, und 41; vielleicht aber als Königsrichter zugleich. Wie nahe ihm Lukas Trautenberger ein Rahtesherr und Kirchenvater 1442,* verwandt gewesen, kann ich nicht entscheiden.

Das 1432ste Jahr war abermals ein schreckliches Jahr für Siebenbürgen. Sultan Amurat belagerte um das Fest des H. Laurentius die Hermanstadt drey Tage lang, führte sein verderbliches Heer nach Burzelland, und zerstörte unterwegs die neuerbaute Abtey Kerz wiederum; auch Kronstadt und Burzelland wurden auf das

* Vitricus Ecclesiae B. Mariae Virginis.

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Neue verheeret. Ein gleiches Schicksal hatten im folgendem Jahre die Sächsischen Stühle: Großschenk, Keisd und Kosd oder Reps; noch ein traurigers aber Mühlenbach 1438. Amurat der Zweyte belagerte diese Stadt, die zwar sehr volkreich, aber schlecht befestigt war. Der Walachische Woywode, der diesem Feldzuge mit beywohnte, und die Bürger als seine alten guten Freunde gern retten wollte, stellte ihnen ihren unvermeidlichen Untergang vor, und suchte sie zu einer freywilligen Uibergabe zu bewegen. Dabey versprach er ihnen, den Sultan zu überreden, daß die vornehmsten Bürger mit ihm nach der Walachey gehen dürften, von dannen sie, wenn sie wollten, wieder in ihr Vaterland kehren könnten; das übrige Volk aber würde der Sultan mit allen ihren Gütern in das Türkische Gebiet abführen lassen, und ihnen daselbst Ländereyen geben, da sie denn entweder daselbst verbleiben, oder wieder einmal zurückkommen könnten. Es wurde also Waffenstillstand bis auf den folgenden Tag geschlossen, damit sich die Bürger zu einem friedlichen Auszuge bereiten könnten. Indessen erklärten sich zween tapfere vom Adel, daß sie eher hundertmal sterben, als sich mit ihren Weibern und Kindern den Türken ergeben wollten. Sie überredeten viele zu gleicher Entschließung, darauf sie die ganze Nacht durch, Waffen und Lebensmittel in einen festen Thurm zusammen führten, und sich darinn verschlossen. Den folgenden Tag kam Amurat selbst vor das Stadtthor, ließ alle ausziehende Bürger aufschreiben, und sie mit allen ihren Gütern, unter sicherm Geleite m das Türkische Gebiet abführen, die vornehmsten aber überließ er dem Walachischen Hospodar. Da sich also die Türken der gehofften Beute beraubt sahen, bestürmten sie den Thurm mit äußerster Wuht, aber wegen seiner Stärke und der verzweifelten Gegenwehr der Belagerten vergeblich. Deßwegen faßten sie gegen Abend einen andern Entschluß; sie richteten um den Thurm einen solchen Holzhaufen auf, der ihm fast gleich hoch

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war, dessen Flammen und Rauch die Belagerten gar bald erstickte. Wie sie nun eine völlige Stille im Thurme bemerkten, zerstreueten sie das Feuer, und drangen ohne Hindernisse in denselben ein, da sie denn noch verschiedene Halbtode retteten. Ein dasiger Student von Ramosch gebürtig, der bey dieser tragischen Scene eben so aus dem Thurme gezogen wurde, und nachgehends zwanzig Jahre in der Türkischen Sklaverey leben mußte, hat uns eine rührende Beschreibung dieser kläglichen Begebenheit hinterlassen.*

Könnten wir dem Chalkondilas glauben: so waren die Hermanstädter nach etlichen Jahren glücklicher. Als sie vom Bascha Mezeth belagert wurden, traf ihn ein Schütz mit einem Pfeile so nachdrücklich in die Stirne, daß er sogleich starb; darauf sein Heer voller panischen Schrecken die Flucht ergriff, größtentheils aber von den Einwohnern erschlagen wurde. Allein nach den vaterländischen Geschichtschreibern büßte Mezeth 1442, nach der verlohrnen Schlacht mit dem Woywoden Johann Korvin, auf der Flucht, nebst seinem Sohne das Leben ein.

In Absicht der Staatsangelegenheiten der Sächsischen Nation unter Trautenbergers Amtsführung, merke ich noch an: daß der Bürgermeister Jakobus 1435, vom K. Siegmund zu Preßburg die Bestätigung aller Vorrechte, Freyheiten, Gerichtsbarkeiten und Begnadigungen erhielt, welche die Sächsische Nation von den bisherigen Königen bekam, und daß sich die Woywoden und Vicewoywoden unter keinem Vorwande in die Gerichtsbarkeit und Rechte der Sachsen mischen, oder sie in ihren Freyheiten kränken sollten. 1437 bemüheten sich die Bistritzer die Freyheiten der Stadt Kaschau vom K. Siegmund zu erhalten. 1439 bestätigte König Albrecht die Freyheiten der Sächsischen Kaufleute, wie auch den un-

** S. Theodor Biblianders Collectio Scriptt. ad Histor. Mahumedanam pertinent. T. III. S. 7. --

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glücklichen Mühlbachern, die im Verderben des vorigen Jahres alle schriftliche Urkunden verlohren hatten, ihre alten Vorrechte und Freyheiten; unter andern den Wochenmarkt am Donnerstage, Jahrmärkte an den Festen des H. Georgius und Bartholomäus, und die freye Wahl ihrer Pfarrern, Richter und Rahtsgeschwornen.

Daß die Kirchen auf den Sächsischen Dörfern schon um diese Zeit mit Festungswerkern umgeben worden, erhellet aus einer Bulle des Pabstes Eugenius des Vierten, an den Dechant des Hermanstädtischen Kapitels, Christian, Pleban zu Großscheuren, vom Jahre 1436.*

Johann Sachs (Szász.)

Königsrichter zu Hermanstadt, 1446, vielleicht ein Enkel des obgedachten Jakob Sachs.

Sigismundus Mauritius.

Vicekönigsrichter zu Hermanstadt 1449. Ob itzt bey Ausfertigung des Großauischen Grundbriefes gar keine Königsrichter gewesen, oder Mauritius nur dessen Stelle vertreten, und Reynoldus, den ein Brief des Vicewoywoden, Markus von Herepe, Richter zu Hermanstadt nennt, wirklicher Königsrichter gewesen, ist noch zu entscheiden. Jakobus war Bürgermeister, und Johann Trausch, Wagner, oder wie andere lesen, Transbogner, Stadthan.

* Es heißet darinnen: Cum - - pier uinque habitatores et incolae dicti Decanatus in Cömeteriis dictarum Ecclesiarum, ad locis contiguis, ac praefertim, cum partes illas infideles invadunt, propter majorem securitatem moram trahunt, ac in turribus et locis eminentioribus dictarum Ecclesiarum defensiones et propugnacula contra inimicos faciunt, et sic cum uxoribus et liberis suis in Ecclesiis et coemeteriis conservantur. - -

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Johann Lemel.

Königsrichter zu Hermanstadt, und Königlicher Hofjunker. Nach Urkunden war er es in den Jahren 1452 bis 1460. Ob er es schon 1444 gewesen, ist ungewiß. Genug, in einer Stolzenburgischen Urkunde heißet er damals Comes de Cibinio, und wird dem Stuhlrichter Lorenz Turolt vorgesetzet. Vielleicht hat er aber dabey die Stelle des Bürgermeisters Georg Hecht vertreten. Seine Amtsführung wird durch verschiedene Begebenheiten merkwürdig.

1452, erklärte der dankbare König Ladislaus, den unvergeßlichen Johann Korvin Gubernator in Ungern, zum beständigen Grafen von Bistritz. Nicht wenige glauben, daß der Bistritzische Distrikt hiedurch seine alten Vorrechte und Verhältnisse gegen die übrigen Theile der Sächsischen Nation verloren habe. Allein der Freyheitsbrief, welchen Johann Korvin 1453, am Tage Maria Magdalena, den Bistritzern ertheilte, zeiget ganz das Gegentheil.*

Der Bistritzische Distrikt blieb ein Mitglied der Sächsischen Völkerschaft, ungekränkt in seinen alten Freyheiten, und Johann Korvin genoß nur die Königlichen Gefälle, und die Vortheile der Grafen der Zekler, als Grafen von Bistritz. Allein neue Staatsveränderungen haben gemeiniglich neue und nicht selten nachtheilige Folgen. Die Bistritzer erfuhren es. Die Kastellane auf der Bistritzischen Burg Flestenthurm behandelten sie endlich als Leibeigene, und thaten nur das nicht, was sie nicht wollten.

Im Jahre 1453 schenkte auf Korvins Vorstellung König Ladislaus die Schlößer Lotorvár und den Rohtenthurm nebst dem Passe, wegen ihres grossen Verfalls, an Hermanstadt, und den Talmatscher Stuhl der Sächsischen Nation, doch unter der Bedingung, jene nach Mög-

* S. Ungrisches Magazin, ersten Bandes, erstes Stück. S. 60. - -

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lichkeit zu befestigen, und das Talmatscher Schloß Landskron gänzlich zu zerstören. In eben diesem Jahre sahen sich die Hermanstädter abermals genöhtigt, die Abtey Kerz aufzubauen. König Ladislaus ertheilte den Dörfern Bolgatsch und Seiden, das Recht über Tod und Leben, und bestätigte auf Lemels Ansuchung, den Sächsischen Kaufleuten die vom Könige Siegmund erhaltenen Freyheiten. Da auch Kronstadt um diese Zeiten noch schlecht befestigt, und den Türkischen Einfällen so sehr ausgesetzt war: so gab der König im folgenden 1454sten Jahre, Sonnabend vor dem Palmsonntage, den Befehl, daß die Burzelländischen Dörfer: Petersburg, Waydenbach, Brenndorf und Honigsberg, bey der Befestigung der Stadt helfen, und zur Zeit feindlicher Einfälle sie mit vertheidigen sollten. Kaum aber mag hierinn vieles geschehen seyn, da in diesem Jahre eine Pest ausbrach, die sich durch ihre Wuht und Allgemeinheit den Namen der grossen erwarb: das grosse Sterb. 1455 erhielten die Besitzer des Grafenhauses zu Salzburg von dem Könige das Recht über Tod und Leben, und Galgen, u. d. g. aufzurichten. 1457 wurde das Sagthor zu Hermanstadt mit dem Schneiderzunfthurme befestiget, an welchem nebst der Jahrzahl, die Steinschrift: Georgius Sartor, Juratus Civis Cibiniensis, hanc Structuram tecti, fieri fecit.

Der blutige Tod des jungen Ladislaus Korvins, und der Verhaft seines Bruders Mathias Korvins, 1457, reizten ihrer Mutter Bruder, Michael Szilágyi zur Rache. Er suchte sich Siebenbürgens zu bemächtigen, und seine Versuche hatten glückliche Folgen. Nur Hermanstadt versagte ihm die Unterwerfung, und die Bistritzer, diese von ihrem Richter Ulrich Tümel, angefeuert, und voller Hoffnung, sich durch den Beystand der Hermanstädter von dem eisernen Joche der gräfischen

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Kastellane zu befreyen.* Allein zu ihrem Unglücke! Szilágyi eroberte Bisiritz, plünderte und brennte es aus, und die Bürger mußten ihre Thorheit mit ihren Köpfen, Nasen und Händen büßen. Nur Tümel war mit etlichen Mitschuldigen so glücklich, durch eine frühzeitige Flucht sich zu retten. Weil Hermanstadt sie hiebey unterstützet hatte, so eilte Szilágyi hin, auch diesen Ort zu züchtigen; allein hier fand er keine hölzernen Mauern. Bey allen seinen Drohungen sah er, sich genöhtigt, die Belagerung aufzuheben. —

Das folgende 1459ste Jahr errichteten die drey Stände des Adels, der Zekler und Sachsen zu Medwisch eine Konföderation. Von Seiten der Sachsen befanden sich dabey, Jakobus, Bürgermeister, Johann Zulad, und Johann Bogathi Rathsherren zu Hermanstadt. Sie verbanden sich ihre Privilegien zu vertheidigen, und bey Unterdrückungen einander auf das Nachdrückliste zu unterstützen, wie auch in Kriegsgefahren den Adel und die Zeckler in die besten Sächsischen Oerter aufzunehmen. Am Feste der H. Prisca eben dieses Jahres setzte König Mathias den Königsrichter zu Bros wieder unter die Gerichtsbarkeit der sieben Sächsischen Stühle. Wann aber, und wie dieser äußerste Ort des Sächsischen Gebiets ge-

* Johann Lebel in Memorabil. Transilv. schreibet hievon: A vetustissima fimul atque prudentissima muliere vidua ( von der alten H. Merten Kretschmerin) in civitate Bistriciensi commorante aliquando dum vacaret, mihi ac aliis referente, audivi, quod dum Burggravii et ejus generis fattapiarum suarum satellites dictam arcem, Flestenthurm incoluissent, nuerint eos, ac molestaverint multis annis, horrenda etiam fcelera cum mulierculis atque puellis, quas in arcem pellexerunt, destignantes, adeout incolae simul cum aliis accolis, toties fatellitum iniquorum latrociniis lacessiti et pudefacti, cum miserorum jobagiorum, veluti Turcicorum mancipiorum lacrimatae querelae apud proceres seu Dominos eorum nihil proficerent, Regiam Celfitudinem desuper - - requirere opportuisse. - -

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gen die Weißenburgische Gespanschaft, vorher dieses Vorrechts beraubt worden, ist mir unbekannt. —- Das Gedächtniß des Lemelischen Geschlechts erhält noch eine seltene Denkmünze von Silber. Die Hauptseite zeiget ein unbedecktes bärtiges Brustbild, in einem ungrischen Dolman, und mit einem gekräuselten Kragen um den Hals. Die Umschrift lautet: HANS. LEMEL. AETATIS 52. Ao. 1583. Auf der Kehrseite das rechtssehende Brustbild seiner Gemahlinn mit der Umschrift: VRSVLA LEMELIN IHRES ALTERS. 42. Ao. 1583. Sie befindet sich in der höchst schätzbaren Münzsammlung Sr. Excellenz Freyherrns von Bruckenthal, Gouverneurs des Großfürstenthums Siebenbürgen.

Nikolaus Zygleur. (Siegler)

Nach einer Stolzenburgischen Urkunde war er 1464 Vicekönigsrichter, Ladislaus Hahn Bürgermeister, Bartholomäus Hutter Stuhlrichter, und Johann Hutter Stadthan. Das folgende Jahr ward er wirklicher Königsrichter, muß aber nicht lange hernach gestorben seyn.

Noch 1461, war der Bistritzische Richter Georg Timár, nebst seinen beygeordneten Rahtsgeschwornen, so glücklich, vom Könige Mathias zu Zikso, die völlige Bestätigung des Johann Korvinischen Privilegiums zu erhalten, mit dem Beysatze, daß sie dem Königlichen Burggrafen nichts mehr jährlich, als hundert Goldgulden, zu hundert Denarien gerechnet, zahlen sollten, welches der König mit seinem geheimen Siegel bekräftigte. Als aber Mathias 1464 gekrönt worden; suchten sie die Bestätigung dieser ihrer Freyheiten auf das Neue durch Abgeordnete, an deren Haupt der Richter Thomas Hauser war, und erhielten dieselbe unter dem doppelten Königlichen Siegel den 20 April. Hierauf zerstörten die Bistritzer die Burg, und befestigten ihre Stadt, die bisher nur einen hohen Zaun hatte, mit Mauern.

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Daß um diese Zeiten eine Münze zu Hermanstadt gewesen, erhellet auch aus einem Missal, welches Barbara Merkel, der Brüderschaft des H. Leichnams 1465 verehrte. Sie heißet darinn: Barbara, relicta Michaelis Merkel, Monetarii.

Benediktus Roth. (Vörös, Rufus.)

Dieser stolze und unruhige Mann folgte dem Siegler 1466, in der Königsrichterwürde, genoß sie aber durch eigene Schuld nicht lange. Die ungewöhnlichen Auflagen des Königs Mathias veranlaßten in Siebenbürgen eine viel drohende Empörung, deren Seele Roth war. Der Woywode Johann Graf von St. Georgen sah sich wider Willen, wie man sagt, genöhtigt, die Königliche Würde anzunehmen. Als aber König Mathias eilends mit zwölftansend Mann in Siebenbürgen einrückte, fand er Gelegenheit dieses Feuer ohne Blut zu ersticken. Auf den folgenden Landtagen zu Klausenburg und Thorda, begnadigte er die meisten, und begnügte sich mit der Landesverweisung der Hauptanführer. Roth hatte diesem Urtheile gefolget, ehe es noch gefällt worden, und war nach Pohlen geflüchtet, woselbst er sein Leben beschlossen. Allein verschiedene in die Acht erklärte blieben über die bestimmte Zeit im Lande. Mathias fand 1467 etliche zu Hermanstadt, welches seinen Zorn so anflammte, daß er achte derselben durch den Stadthan einziehen, und auf öffentlichem Marktplatze enthaupten ließ. Unter diesen befand sich nach Bonfins Nachricht:* Petrus Gere, Michael Suki, Johann Czezi, und der Prätor der Stadt. Dieser Prätor war der Bürgermeister Petrus Graf von Rothberg. (Gereb de Vörösmárth) Sei-

* Decad. IV. L. I. So heißen die Enthaupteten in der Heltischen Ausgabe der vierten Dekas in der Histor. Mathie Hunyadis R. Hung Claudiop. 1565. In der Sambukischen Ausgabe aber: Petrus Gerch, Michael Suti, und Johann Cherich; vielleicht weniger richtig. Sollte auch der Prätor, Petrus Gereb, und Petrus Gere nicht eine Person seyn?

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ne Güter wurden gleichfalls eingezogen, das ihm verfpänder gewesene Walachische Dorf, Reschinar (Städterdorf,) schenkte aber der König wieder den Hermanstädtern. Ihr Archiv bewahret noch diese Schenkungsurkunde.

Nikolaus Russe, Vicekönigsrichter.

Nach hergestellter Ruhe in Hermanstadt, vertrat er die Stelle eines Königsrichters bis 1469, und bekleidete 1468, zugleich die Bürgermeisterswürde. Sonst heißet Nikolaus auch Aurifaber; vielleicht war er ein Goldschmied.

Ladislaus Hähnlein, oder Hahn. (Kakas)

Wahrscheinlich ein Sohn des Johann Hähnlein, der 1424, Stadthan war, und 1442, als Kirchenvater starb. Ehe er 1469, die höchste Würde in der Nation erhielt, bekleidete er im J. 1452, das Stadthanenamt; von 1463 bis 66 die Bürgermeisterwürde, und abermal nach dem blutigen Tode des Petrus Gräf, worauf er Königsrichter ward, welches Amt er bis 1480, wahrscheinlich bis an seinen Tod verwaltete.

Diese seine Amtsführung war glücklicher als die Rothische. Im J. 1471, ertheilte König Mathias den Leibeigenen die Freyheit, sich auf Sächsischen Boden häuslich niederzulassen, wenn sie vorher ihren Grundherren die Gülte und Schulden bezahlet hätten. Im Jahre 1472, schenkte er den Fogarascher Distrikt auf ewig an Hermanstadt, wie auch das unterwäldische Dorf Omlasch, welches der Walachische Hospodar, Dragul, 1460 schrecklich verwüstet hatte. Nichtweniger schenkte er die reiche Abtey Kerz, wegen der Ausschweifungen ihrer Aebte, mit allen Gütern, Einkünften und Gerechtsamen 1477, an die Hermanstädtische Hauptkirche. Dazu gehörten die Dörfer: Kreuz, Meschendorf, Nikolaus, oder Klosdorf, Abtsdorf, Michaelsberg, Földorf, Kolun, Harrebach, oder Kornezell, und Walachisch Kerz.

(p296)

Auch ward unter Hahnen und dem Bürgermeister Thomas Altenberger, der itzige grosse Priesterhof zum Rahthause eingerichtet, wozu es ein Rahtsgeschworner Thomas Gulden, 1470, bey seinem Tode hinterlassen hatte. Das Andenken erhält eine dasige Aufschrift, welche aber die Länge der Zeit sehr verdorben hat:

ANNO MCCCCLXX. ROVIVS THOMAS,
NATVS OLIM CIRCVMSPECTI SIMONIS
GVLDEN, INSIGNIS CIVITATIS CIBINIEN-
SIS CONCIVIS, CVIVS SPIRITVS SIT IN
PACE. HANC DOMVM TESTAMENTA-
LITER PRO REPVBLICA HVIVS INSIGNIS
CIVITATIS LEGAVIT ET DEMVM SE-
QVENTIBVS ANNIS PER SPECTABILES
ET PRVDENTES VIROS. M. THOMAM
ALTENBERGER - - - BENEDICTVM
CARNIFICEM, IVDICES. IOANNEM HVNGER* - -

Dieses blieb das Rahthaus, bis 1547, da es einem Bürger Gallus Auner um 800 Gulden verkauft wurde. Ob es aber dessen Sohn Johann Auner, Stadtpfarrer, dem Ministerium hinterlassen, kann ich nicht gewiß bestimmen.

Petrus Gräf.

Vielleicht ein Sohn des unglücklichen Bürgermeisters Gräf. Das Rahtsprotokol gedenket seiner gar nicht, wohl aber alte Handschriften und Kalenderkroniken. Nach diesen ist er 1480, Königsrichter gewesen, und hat mit den Stuhlbauern die Türken auf ihrem Rückzuge bey dem engen Passe des Rohtenthurms

* Im J. 1491 war Johann Pellifex, wahrscheinlich dieser Hunger, Stadthan, also würde Benediktus Fleischer, itzt Stuhlrichter gewesen, und dieses Rahthaus in diesem Sterbjahre des Altenbergers zubereitet worden sey.

(p297)

überfallen, sie größtentheils in den Altfluß gesprenget und alle ihre geraubte Beute, nebst der Stadtfahne erobert. Einige haben diesen Gräf mit dem Petrus Gereb verwechselt, der 1478 Woywode war, und als Palatin von Ungern 1504 starb; wie auch diese Begebenheit mit einer sehr ähnlichen vom Jahre 1493. Ist er wirklicher Königsrichter gewesen; so muß er bald gestorben seyn.

In diesem 1480sten Jahre bestätigte König Mathias den Sächsischen Kaufleuten die Maut und Zollfreyheit.

Thomas Altenberger.

Königsrichter und Kammergraf zu Hermanstadt. Im Jahre 1469, finde ich ihn unter den Hermanstädtischen Rahtsherren, das Konsulat erhielt er 1472, und verwaltete es bis 1480. Nun ward zwar Johann Olaß Bürgermeister, aber 1481 nennet sich Altenberger selbst zugleich Bürgermeister und Königsrichter. In diesem Jahre erlaubte König Mathias, der Sächsischen Nation, benachbarte adeliche Güter zu kaufen, von welchem Vorrechte sie auch Gebrauch machte, allein zuletzt ohne Vortheile. Die Zeiten verändern alles. In eben demselben Jahre leistete Altenberger seinen Bürgern wesentliche Dienste. In ihren Gerichtsstühlen entschied das schlüpfrige Recht des Herkommens und bejahrter Gewohnheiten alles. Nun gab ihnen Altenberger ein geschriebenes Gesetz , es war das Nürnbergische, Magdeurgische, und Iglauische Stadtrecht.**

Im J. 1486, befand sich Altenberger am Königlichen Hofe, wo er den 6ten Hornung, die Bestätigung

* Von den  Sächsischen Dörfern, die in diesem Jahre von den Türken verbrennt worden, befindet sich das Verzeichniß im Hermanstädtischen Archive.

** Mehreres hievon findet man in des Ungrischen Magazins I. Bandes zweyten Stücke. S. 169 - -

(p298)

des Andreanischen Privilegiums erhielt; auch ertheilte König Mathias einen doppelten Befehl, daß die Medwischer in Befestigung ihres Ortes auf keine Weise verhindert werden sollten. Hierauf verwaltete er noch zwey Jahre die Königsrichterwürde, das Konsulat aber bis an seinen Tod, denn er zu Ofen 1491, den Tag vor Maria Heimsuchung, fand. Sein Sohn Michael Altenberger ward als Rahtsherr, Königsrichter zu Reps, kam aber 1507, als Stuhlrichter nach Hermanstadt zurück, und erhielt 1520 das Konsulat.

Laurentius Hahn. (Kakas)

Wahrscheinlich ein Sohn des Königsrichters Ladislaus Hahn. Im Jahre 1488 erhielt er die Würde eines Grafen der Nation und Königsrichters. Seine vorhergehenden Dienste sind mir unbekannt, da die Stadtprotokolle in Absicht der Stuhlrichter und Stadthanen sehr mangelhaft sind. 1490, reisete er mit dem Bürgermeister Altenberger nach Ofen, wo sie zwar vom Könige Wladislaw die Bestätigung aller Freyheiten der Sächsischen Nation erhielten, der letztere aber sein Vaterland nicht mehr sah. Den 21 Nov. 1493 bestätigte Wladislaw auch das Andreanische Nationalprivilegium, welches ihm der Bürgermeister Johann Agnethler zu überreichen die Gnade hatte. Dieses Jahr ward auch durch den Sieg merkwürdig, der über die streifenden Türken beym Rohtenthurm erfochten wurde. Alibeg mit Raub und Beute beladen, wollte durch diesen, damals sehr engen Paß nach Hause, wurde aber unvermuhtet überfallen, und gänzlich geschlagen. Nach dem Bonfin geschah dieses durch die Zeckler, wahrscheinlicher aber nach unsern Geschichtschreibern von den Hermanstädtern, und den in dasigen Bergen vorhandenen Hirten; Walachen, wild wie ihre Gebirge, und durch ihre Unsicherheit wachsam und kriegerisch. Das folgende Jahr 1494 bekräftigte der König den Hermanstädtern die

(p299)

Abtey Kerz, welche König Mathias an die dasige Hauptkirche geschenkt hatte. 1496 bestätigte er auch den zween Stühlen Medwisch und Schelk ihre Freyheiten, und die freye Wahl eines Königsrichters, und 1502 wurde von ihm Neppendorf nebst seinem Gebiete mit Hermanstadt vereinigt, und derselben einverleibt.* Ob Hahn nachgehends seine Würde länger als bis 1504, verwaltet habe, ist mir unbekannt; so viel ist gewiß, daß er erst 1507, einen Nachfolger erhielt.

Johann Lulai, oder von Lula.

Königsrichter und Kammergraf zu Hermanstadt und Salzburg. In den Jahren 1492 bis 94 war er Provinzialnotarius; 1506, ward er Stuhlrichter, und das folgende Jahr Königsrichter. Auf Bitte der sieben und zween Sächsischen Stühle, wie auch Kronstadts und Nösens, befiehlt König Wladislaw 1511, daß in Streitsachen zwischen den Ungern oder Zecklern, und den Sachsen, die Appellation nicht an den Siebenbürgischen Woywoden, sondern an den König selbst geschehen soll. Dieses gründete sich auf das Andreanische Privilegium, nach welchem außer dem Könige, der Hermanstädtischen Königsrichter der höchste Richter der Sächsischen Völkerschaft seyn sollte. Das folgende Jahr leistete Lulai der Geistlichkeit der Hermanstädtischen und Burzelländischen Dekanate wichtige Dienste. Thomas Bakács von Erdöd, Erzbischof von Grán, hatte durch eine päbstliche Bulle, das Moldauische Bischtum, Milkov, das nur im Titel noch existirte, seinem Erzbischtume einverleiben lassen. Hiedurch verloren die gemeldten Dekanate, da sie zur Milkovischen Diöces gehörten, ihre Vorrechte und Freyheiten, die freye Wahl eines Dechanten, den vierten Theil ihrer Zehenden, u. d. g. Vergebens bemühten sich ihre Abge-

* Budae, Feria II. proxima post Festum Visitationis B. Mariae Virginis.

(p300)

ordneten Petrus von Mühlenbach, Pleban zu Hermanstadt, und Petrus Rasoris, Pleban zu Stolzenburg, den Erzbischof zu andern Gesinnungen zu bewegen. Sie berichteten von Ofen ihre Mitbrüder, daß ihre Sache verloren sey, wenn sie nicht Lulai durch seine Gegenwart und grosses Ansehen bey Hofe unterstützen würde. Lulai that es, und bewegte den König den 9ten Februar 1513, zu einem schriftlichen Befehle, daß der Erzbischof dieselben Dekanate in ihren alten Vorrechten und Freyheiten ungekränkt lassen sollte. Die geschehene Vereinigung derselben sey ganz ungiltig, weil sie ohne Vorwissen und Bewilligung des Königs, dem das höchste Patronatsrecht im Ungrischen Reiche zustünde, geschehen, auch solche den Ruin der Geistlichen und ihrer Gemeinen nach sich ziehen würde.

In eben diesem Jahre befreyte der König diejenigen, welche die verlassene Burg zu Schäßburg bewohnen würden, von allen Abgaben auf sieben Jahre, und die Bürger, welche sich in die untere Stadt begeben hatten, mußten, wofern sie nicht schon Häuser daselbst gekauft, oder erbauet hatten, wieder hinauf ziehen. Damit sie hiezu desto mehr genöhtiget würden; befahl er, daß künftighin die Waaren und Lebensmittel nirgends sonst, als in der Burg verkauft werden sollten. Auf diese Weise wurde die Burg von ihrem gänzlichen Verfalle errettet.

1519, verwaltete Lulai zugleich das Konsulat, welches im folgenden Jahre Michael Altenberger erhielt, im Jahre 1521, veranstaltete er nebst dem Bürgermeister Petrus Wolf, daß die Einwohner das Dorf Baumgarten (Bangert) räumten, wohin Sachsen von Hermanstadt gepflanzet wurden; starb aber für diese Kolonie zu früh, indem er den 12 April. desselben Jahres ein Opfer der Sterblichkeit ward. Von seiner ersten Gemahlinn, Barbara von Bistritz, hinterließ er einen Sohn gleiches Namens, den ich 1561, unter den Rathsherren

(p301)

finde, und wofern er es ist, auch 1584. Von seiner zwoten Gemahlinn, Klara Tabiaschi, hatte er keine Kinder; und diese vermählte sich nach etlichen Monaten mit Markus Pemflingern. Auf seinem Grabsteine in der Kathedralkilche liest man auf dem Rande:

SEPVLTVRA NOBILIS AC EGREGII. D.
IOANIS LVLA. IVDICIS REGII AC CO-
MITIS CAMERE CIBINIEN. fis QVI E
MEDIO VIVECIVM (viventium) FATO-
RVM VOCATIONE SVBLATVS. CVIVS
ANIMA DEO VIVAT. M. D. XXI. DIE
VERO XII. APRILIS.

In der Mitte aber ist eine Stenzelische Grabschrift vom Jahre 1649.

Manibus
N.P.O.D. Joannis Stenzelii et conjugis ejus
D. Catharina Lotzin
sacrum A. Dni. 1649.
Membra sub hoc saxo posuit sua, nosce viator!
Virtutum exemplar Stenzeliana domus.
Cui pietas cordi, multus cui semper in ore
Sermo Dei et vera cum charitate fides.
Membra quidem hic posuit, sed tantum corporisilla,
Spiritus aetherea sede beatus ovat.

Wie volkreich die Sächsischen Pflanzstädte um diese Zeiten gewesen, erhellet aus einer Berechnung der Zahlhäuser (Domus numerales) in dem Hermanstädtischen, Löschkircher, und Großschenker Stuhle, vom Jahr 1526. Im erstern hatte Hermanstadt 8 Zahlhäuser, Neppendorf 6, Grosaue, 16, Reusdörfel, 1, Kleinscheuern, 8, Salzburg, 6, Stolzenburg, 15, Hanenbach, 8, Grosscheuren, 12, Hamersdorf, 8, Dolman (Thalheim) 4, Kastenholz, 3, Gerhardsaue, 4, Freck, 4,

(p302)

Talmatsch, 2, Heltau, 12, Michaelsberg, 1, Schellenberg, 6, Zakadat, 1, und Kerz gleichfalls ein Zahlhaus.

Wurden nun vierhundert Thore (Portae) zu einem Zahlhause gerechnet, und bezeichnete ein Thor, ein Haus mit einem Thorwege, und ein halbes Thor ein Haus mit einer Thüre: so wäre die itzige Größe unsrer Dörfer gar nicht mit der damaligen zu vergleichen.

Andreas, Vicekönigsrichter.

Nach Lulais Tode vertrat dieser Arzt und Stadtphysikus die Stelle eines Königsrichters. Er nahm sich des neuen Pflanzvolkes zu Baumgarten sehr an, ließ die zerstörte Kirche wieder aufbauen, und führte auf Verlangen des Dechanten und Plebans zu Hermanstadt, Mathias Koloman, den Presbyter, Petrus Hutter, zum Plebane ein, hatte aber dabey einen doppelten Verdruß. Der Dechant wollte die neue Kirche nicht seinen Schutzheiligen den Vierzehn Nohthelfern weihen; sondern weihte sie der H. Ursula und ihren 11000 Gespielinnen, welchen die alte Kirche heilig gewesen. Auch war der Bürgermeister Mathias Armbrüster mit der Einführung des Plebans nicht zufrieden, weil sie ohne Vorwissen des Bürgermeisters und Könisgrichters geschehen. Hutter mußte 1523 die Pfarre räumen, die Georg von Olzen, erhielt. Diese Begebenheit machte grosses Aufsehen, aber die Religion hatte sicher keinen Theil daran. Die noch vorhandenen Proceßakten bezeugen es.

(Die Fortsetzung folgt)
Topic revision: r90 - 01 Dec 2011, KatalinBlasko
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