Artikel 8 und 9 des Diploma Leopoldinum
Erläuterung: Seiverts Bemerkung (UM Bd. II, Heft 3, S. 264.), Kaiser Karl VI. habe die Wünsche der Sachsen erfüllt stimmt nur zum Teil. Die Fragen betreffend den Amt des Königsrichters wurden in den Art. 8. und 9. der erweiterten Fassung des Leopoldinischen Diploms vom Jahre 1691 geregelt:
- Art. 8.: "Was aber andere Amtsinhaber betrifft, nämlich die Königsrichter unter den Sachsen und Szeklern, die Richter des Adels, die Vizegespäne in den Komitaten, Richter, Bürgermeister (consules) und ähnliche Ämter in Städten und Märkten, welche bei ihnen durch eine freie 'Wahl' der Kommunitäten gewöhnlich bestellt werden, so sollen sie auch in Zukunft in derselben Freiheit und Rechtsgewohnheit verbleiben, jedoch ist Unsere Bestätigung gleichfalls wie in den vorhergegangenen, in jedem der genannten Fälle einzuholen (impetranda)." (zit. nach Kutschera)
Art. 9.: "Wir haben gnädig dafür erachtet, daß eine große Zunahme des öffentlichen Wohles daraus erwachsen könne, wenn in Unserem Geheimen Rat von 12 Männern wenigstens 3 Katholiken sein sollten und bei der Gerichtstafel von 12 Männern auch 3 Katholiken, während die übrigen aus ihren anderen Religionen zu nehmen sind, und zwar unter jene im Geheimen Rat [ = Gubernium] auch der Königsrichter von Hermannstadt [ = Nationsgraf] nach den allgemein anerkannten Gesetzen aus der Nation der Sachsen; unter den Protonotären aber soll einer katholisch sein, von den gegenwärtigen jedoch verbleibe jeder in seinem Amte." (zit. nach Kutschera)
"Während der österreichischen Herrschaftsperiode blieb die herausragende Stellung des Nationsgrafen insofern gewahrt, als er Mitglied (Gubernialrat) des Landesguberniums sein mußte. Das in Artikel 8 des Leopoldinischen Diploms vom 4. Dezember 1691 verankerte Bestätigungsrecht des Herrschers für den Inhaber des Komesamtes wurde im Laufe der Zeit gelegentlich in ein 'Nichtbestätigungsrecht' umgemodelt, woraus der Landesherr ein eigenes Ernennungsrecht ableitete." (Kutschera, 43.)

Quellen: KUTSCHERA, Rolf: Landtag und Gubernium in Siebenbürgen 1688-1869. (Studia Transylvanica 11). Köln, Wien: Böhlau 1985
Topic revision: r10 - 29 Nov 2011, KatalinBlasko
This site is powered by FoswikiCopyright © by the contributing authors. All material on this collaboration platform is the property of the contributing authors.
Ideas, requests, problems regarding Foswiki? Send feedback