Vikar
Erläuterung: Lat. vicarius, stellvertretend, Stellvertreter.
Bemerkung: a) evangelisches Kirchenrecht: in den meisten evangelischen Landeskirchen Bezeichnungen für einen Theologen beziehungsweise eine Theologin (Vikarin), der/die sich nach Abschluss seines/ihres Studiums in der kirchlich-praktischen Ausbildung befindet. Eine zweite, am Ende der Vikarzeit vor der Kirchenbehörde abzulegende Amtsprüfung ist Voraussetzung für die Übernahme eines Pfarramtes. b) katholische Kirche: der (ständige oder zeitweilige) Stellvertreter oder Gehilfe des Inhabers eines Kirchenamts. Das Amt des Papstes wird seitens des Kirchenrechts als „Vicarius Christi“ („Stellvertreter Christi“) beschrieben; der Kardinalvikar leitet in seinem Auftrag das Bistum Rom, der Vicarius castrensis (Feldbischof) ist in seinem Auftrag als Militärbischof für die Militärseelsorge eines bestimmten Gebiets verantwortlich, der Apostolische Vikar für ein ihm übertragenes Missionsgebiet. Auf der Diözesanebene gibt es den Generalvikar, den Bischofsvikar, den Dekan sowie (als Gehilfen des Domkapitels) den Domvikar, auf der Pfarreiebene die Pfarrvikare. c) russisch-orthodoxe Kirche: Titel eines dem Diözesanbischof zur Unterstützung beigegebenen Geistlichen im Bischofsrang, aber ohne eigenständige Jurisdiktion (Vikarbischof); vergleichbar dem katholischen Weihbischof. d) Der Reichsvikar war im Heiligen Römischen Reich bis 1806 der Verwalter der Königsgewalt bei »Reichsvakanz«, d. h. Thronerledigung (falls nicht zu Lebzeiten des Herrschers ein Nachfolger gewählt wurde), bei Minderjährigkeit oder (bis Ende des Mittelalters) längerer Abwesenheit des Herrschers.

Quellen: BROCKHAUS
Topic revision: r8 - 29 Nov 2011, KatalinBlasko
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