Distrikt der Grenzsoldaten
Zuordnung: historischer Verwaltungsbezirk
Heute:
Weitere Namensformen:
Bemerkungen: Die Militärgrenzen waren jene im Süden und Osten gelegene Grenzgebiete des Habsburger Reiches, in denen ab dem 16. Jahrhundert, insbesondere aber nach den Türkenkriegen eine besondere militärische Organisation ausgebaut wurde. Die Gebiete wurden nach Regimenten aufgeteilt, und von dem Hofkriegsrat (nach 1848 dem österreichischen Kriegsministerium), bzw. militärischen Kommandanten verwaltet. Die ersten Militärgrenzen wurden in Kroatien und Slawonien Mitte des 16. Jahrhunderts errichtet. Anfang des 18. Jahrhunderts wurde eine Militärgrenze geschaffen die das sog.
Temesköz umgab, dieses wurde aber nach dem
Frieden von Passarowitz (1718) aufgelöst. Stattdessen wurde aber die Banater Militärgrenze (1742) errichtet. Schließlich wurde 1764 die siebenbürgische Militärgrenze errichtet. Die verhältnismäßig späte Organisation der Banater Militärgrenze ist darauf zurück zu führen, dass das Banat nach dem es 1718 von Habsburgern erobert wurde, nicht an das Königreich Ungarn rückgegliedert, sondern unter Militärverwaltung gestellt und von Wien aus verwaltet wurde. Der Gouverneur des Banats war bis 1753 ein militärischer Kommandant, doch ein Teil des Banats verblieb auch danach unter rein militärischer Verwaltung. Auf dem Gebiet der Banater Militärgrenze wohnten nur Grenzler, die ähnlich organisiert wurden wie jene an der kroatisch-slawonischen Militärgrenze. Es gab ein rumänisches, ein serbisches und ein deutsches Regiment, d.h. man berücksichtigte die ethnischen Gegebenheiten der Region. Die höchste Verwaltungsbehörde der Banater Militärgrenze war der Hofkriegsrat in Wien, unmittelbar war sie aber der Temeschburger Militärkommandatur unterstellt. 1778 wurde das Banat an das Königreich Ungarn rückgegliedert, allerdings ohne den Distrikt der Grenzsoldaten. Der Distrikt der Grenzsoldaten bestand bis 8. Juni 1871, und erst 1872 wurde das Gebiet an die Ungarische Reichshälfte der Monarchie rückgegliedert.
Quellen:
MTF; PALLAS; MT, Bd. 4/1, S. 491-493.