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III. Jahrgang, XX. Stück, den 19. May 1773.
I. Allerhöchste Verordnungen.
Fortsetzung des Reglements, welches bey der Rekrutirung, als ein beständiges Gesätz, für das Königreich Böheim, das Erzherzogthum Oesterreich ob - und unter der Enns, die Herzogthümer Steyer, Kärnten, Krain und Schlesien, das Marggrafthum Mähren und die Grafschaften Görz und Gradiska, allergnädigst erkläret worden.
Den 10. Merz 1773.
Zweyter Abschnitt.
Von der Widmung und Befreyung zu und von dem Soldatenstande.
1.) Sind alle Geistliche, Adeliche, Landesfürtliche Räthe, Beamte, und vorzüglich Bediente: die Bürger der unmittelbar Landesfürstlichen Städte und Märkte für ihre Person und Söhne von der Militärstellung befreyet, damit aber
2.) In den Landesfürstlichen Städten, zum Nachtheile des Nähr- und Wehrstandes nicht zu viele Bürger aufgedungen werden, ist von den Landesstellen und Regierungen darüber Obacht zu tragen, bis ein besonderes System nachgetragen wird.
Jene, welche nur als Schutzverwandte oder Befreyte und zum Theil nur mit ihrer Hand, ohne Gesellen zu arbeiten die Erlaubnis erhalten, sind für ihre Person nur so lange, als sie dieser Arbeit obliegen, befreyet; ihre Kinder aber zum Militärstand angemessen. Landesfürstlich Bürger selbst, wenn sie in unterthänigen Stand übertretten, nehmen nebst ihren Kindern, dadurch die Eigenschaft an sich, wie andere unterthänige Familien, behandelt zu werden. Nur die in Livreediensten, weil diese noch keine Bestimmung zu einem sicheren Stande haben, bleiben von der Militärstellung befreyt. Laufen sie aber vacirend herum, so werden
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sie, wie alle Livreebediente und Knechte die unterthänigen Standes sind, unter die Conscribirte gezählet.
3.) Vorzüglichere herrschaftliche Beamte sind, wenn sie von unterthänigem Stande gebohren, nur so lange lange sie ihrem Dienste und Amte vorstehen, befreyet. Wenn die Kinder derjenigen herrschaftlichen Beamten, die, nicht von unterthänigem Stande sind, bey zunehmenden Jahren einen solchen Lebensstand annehemen, der zur Militärübergabe die Eigenschaft mit sich bringet, oder wenn sie die Vogtbarkeit erreichen, ohne sich auf etwas zu verwenden: so sind sie zum Militärstande angemessen, und müssen auch dahin vorzüglich übernommen werden; um nicht durch den Müssiggang unnütze Glieder des Staats zu werden.
Wenn bey kleinen Gütern angesessene Bauern zugleich den obrigkeitlichen Bedienten machen, werden sie wie andere angesessene Familien behandelt. Das Practiciren in herrschaftlichen Kanzleyen für sich allein, befreyet niemand.
4.) In Municipalstädten sind allein die Bürgermeister, Stadtrichter, Kammerer und Syndici, wie obrigkeitliche Beamte zu betrachten.
5.) Die herrschaftlichen Officianten, als Secretairs, Kanzellisten, Haushofmeister, Kammerdiener, wenn sie von unterthänigem Stande, sind nur in so lang befreyet, als sie bey ihrer Herrschaft in Diensten stehen. Die Anmessung ihrer Kinder ist, wie oben No. 3.
6.) Die K.K. Lakayen, Laufer, Stallleute, so, wie dergleichen pensionirte, sind so lang befreyet, als sie in wirklichen Dienseten oder Pension stehen: ihre Kinder werden beschrieben, und können bey habender Tauglichkeit unter die Miliz abgegeben werden.
7.) Niedere Landesfürtl. Beamte, als Kanzleydiener, Thürhüter, Heizer, Marktaufseher, Weg- Zoll - Sperr- und geringere Mautheinnehmer, Uebergeher Ueberreuter, Bothen, Profosen und dergleichen sind, für sich und ihre Kinder, wie die obrigkeitliche vorzüglichere Wirthschaftsbeamte zu behandeln. Verpachtungsbeamte, die nicht vorhin in Landesfürstlichen Diensten gestanden sind, oder nach aufhörender Pachtung hinwiederum die Versicherung auf solche haben, bleiben nur auf die Zeit der Pachtung befreyet, ihre Söhne werden zum Soldatenstande nach Befund der Leibesumstände conscribiret.
8.) Die Civilsicherheit und Policeywächter sind nur so lange, als sie angestellet sind, befreyet: die Kinder sind nicht eximirt.
9.) Commerzialwerkmeister, welche bey Fabriken, oder für sich arbeiten, ihre Söhne, Jungen und Gesellen, so lange sie die Commerzialprofession treiben, sind unter die Eximirte zu zählen: jene aber, welche nicht bloß von der Profession, sondern meistens von einer andern Handthierung leben, sind, wie andere unterthänige Familien, zu behandeln.
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10.) Alle Negocianten, Banquiers und Handsleute, wenn sie auch keine Landesfürstliche Bürger; denn alle besondere Künstler, sind von der Militärstellung samt ihren Söhnen befreyet. Desgleichen Ausländer, wenn sie auch von gemeinem Stande sind, und nicht durch einen zehnjährigen Aufenthalt, oder auf andere Art die innländische Unterthänigkeit an sich genommen. Diese Exemtion erstrecket sich nicht auf ihre Schreiber, Diener, Knechte, Gesellen, Jungen, Gehülfen und dergleichen, wenn sie der Conscription unterliegen.
11.) Die auf innländische Universitäten creirte Doctores und Bacalaurei; ja auch die Extrafacultisten, und alle Chirurgi, bürgerliche und Landesbader, wie auch Apotheker, Notarii, Agenten, Procuratores und Solicitatores (wenn diese 3. letzteren die Befugniß dazu haben) sind als Honoratiores für sich und ihre Söhne eximiret. Die Söhne der Landbader, wenn sie sich auf die Kunst ihrer Väter nich verlegen, oder einen andern zur Militärbefreyung qaualificirenden Stand ergreifen, werden eben so, wie die Schreiber der Notarien, Agenten Prokuratoren und Solicitatoren, wie auch die bloßen Studenten, dann die Laboranten der Apotheker, wenn sie von innländischen unterthänigen Stand sind, in die Militärconscription eingezogen;
Die Söhne aus dem unterthänigen Stand dürfen, nach einem schon vorhandenen allerhöchsten Befehl, ohne Begnehmigung der Länderstellen, nicht weiter, als durch die vier untern lateinischen Schulen studieren.
12.) Wird wegen des Bergbaues allergnädigst vestgesetzt, daß
a) Nicht nur alle Bergknappen und ö Häuer, Gruben- und Zimmerleute, Bergschmiede und überhaupt alle zur Gruben- und Bergarbeit erforderliche das Bergleder zu tragen befugte Leute, samt ihren Kindern und Jungen: sondern auch alle Wasch- Puch- Hütten- und Hammerwerks; dann die zu Künsten, Maschinen und Förderniß nöthige Arbeiter und Aufseher von der Militärstellung befreyet seyn, dagegen
b) Die zum Bergbau oder Schmelz-und Hammerwesen nicht unmittelbar gehörige Handwerker und gewerbtreibende Leute, als Fleischhacker, Bäcken, Bräuer, Wirthe, Schneider, Schuster, Tischler, Krämer, ordinari Zimmerleute, Maurer und andere mit ihren Söhnen, Gesellen, Gehülfen und Handlangern, denn übrigen, außer dem Bergbaudistrict befindlichen, nämlichen Handwerksgenossen bey der Militärconscription und Rekrutirung gleich gehalten werden sollen.
c) Die Köhler und Holzmeister samt ihren Knechten sind befreyet, so lange ihre Pachtung, oder Arbeit dauert: ihre Kinder, wenn sie unterthänigen Standes sind, werden conscri-
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birt. Die Grundobrigkeiten haben das Reclamirungsrecht nicht nur zur Militärstellung; sondern auc zur Ansiedlung auf den Gründen, wenn sie eben so Tüchtige und Taugliche stellen wollen, und können.
d) Jene Arbeiter und Taglöhner, die bey den Bergwerken, zu Verrichtungen gebraucht werden, die keine besondere Geschicklichkeit oder Uebung; sondern nur brauchbare Glieder erfordern, können ihre Grundobrigkeiten abruffen, als Rekruten stellen, oder auf ihre Gründe setzen, gegen dem, daß sie nöthigen Falls andere zur Arbeit tüchtige Leute dahin geben.
e) Den Berleuten sind nur nach Maß ihrer Kunst und vertretender Arbeit: jenen aber die ihre Bergarbeit aus Lüderlichkeit verlieren, gar keine Kundschaften zu ertheilen. Welche die Arbeit nicht aushalten, oder sich auf ein anderes Gewerb verlegen, verlieren ihre Bergfreyheit: doch sind hievon jene ausgenommen, welche zuweilen aus Noth, oder um sich einen kleinen Nebenverdienst zu erwerben, eine andere Arbeit auf eine kurze Zeit vornehmen. Die Kundschaft dienet zur Richtschnur der Entscheidung, ob sie für eximirt zu halten.
f) Müssen genaue Protocolla oder Mannschaftsbücher geführet, und in solchen die Ursache, das Jahr, der Teg wenn ein Bergmann aufgenommen oder abgedankt wird, nebst seinem Tauf - und Zunamen
Lebensalter, und Geburtsort angemerket werden.
g) Gehet die Absicht dahin, daß der Nachziegel des Bergbauvolks aus dem eigenen eximirten Bergbaupersonali fortgepflanzet werde: wenn, aber dennoch aus den nicht eximirten Unterthanen eine Aushülfe nöthig wäre: so kann man zwar, um den Bergbau nicht zu hemmen, einen dergleichen Unterthan, gleich anstellen: um ihn aber unter die beständig Befreyte zählen zu mögen, muß der Consens der Landesstelle einverständlich mit dem Generalcommando eingehotet werden.
h) Die bey den Bergbeamnte als Bediente, Knechte und Jungen in Privatdiensten stehende Unterthanen sind, wie die auf zeitliche Arbeit in den Bergwerken befindliche Taglöhner, in den Militärbüchern, wenn sie unterthänigen Standes und diensttauglich, unter den Conscribirten zu führen.
II. Wissenschaften.
Ungarische Literatur.
Nachrichten von Wolfgang Bethlens Geschichtbüchern.
Man hat vor einem Jahr in dem 9. Stück dieser gelehrten Anzeigen Seite 72. den Wunsch geäussert,
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auch Nachrichten von einigen alten und seltenen gedruckten sowohl, als geschriebenen Büchern, lesen zu wollen. Kaum las ich den Auszug dieses Schreibens, so entschloß ich mich alsbald, Freunden des Alterthums eine Genüge zu leisten. Den Anfang mache ich daher mit Wolfgang Bethlens Geschichtbüchern, die ich vor drey Jahren in der vortreflichen Bibliotheck ungarischer Schriftsteller, des Herrn. D. Schwarz, Professors zu Kinteln gesehen habe, und welche er mir auch beynahe ein halbes Jahr zum Durchlesen auf meine Stube gab. Da hatte ich die bester Gelegenheit, diesen Verfasser, aus seinem Werke, näher kennen zu lernen, und einige beygefügte Umstände seines Lebens zu sammeln. Erhalte ich den Beyfall des gelehrten Publikums, so wird dieses für mich eine Ermunterung seyn, mit diesen angefangenen Nachrichten seltener Bücher und Handschriften fernerhin fortzufahren, um auch von dieser Seite zeigen zu können, daß Ungerland eben so gut, wie andere Königreiche, ihre gelehrte Männer, auf die es stolz seyn kann, gehabt habe.
Das erste Gerüchte, daß sich von diesem historischen Werke (welches für vollständig zu halten ist, wenn man es ohne Titel, und ohne einiger Vorrede gleich mit den Worten Seite 1. an der Stirne: Wolf. de Bethlen Historiarum liber primus haben kann) ausgebreitet hat; als wenn davon nur zwey Exemplare, in der ganzen Welt vorhanden wären; ist falsch und ungegründet. Dieses Vorurtheil mag daher entstanden seyn: wie nämlich der vermauerte Keller wieder geöffnet worden ist, wurde eine Lage der Bögen, und zwar in der Mitte des Werkes, dergestalt verworfen, daß nur zwey neue Exemplare haben completiret werden können. Ist aber dieses ein hinlänglicher Grund? gewiß nicht; denn woher wäre dasjenige Exemplar, welches man in der hochfürstlichen Bibliotheck zu Cassel besitzet? wenn nur zwey Exemplare in der Welt zu finden wären.
Indessen bleibt es doch wahr, daß dieses Werk sehr rar ist, wie alle andere ausländische Bücher solcher Verfasser, die keine Handlung mit ihrem Büchergute treiben, und die nur für sich, für ihre Gönner und Freunde einige abziehen lassen. Köhler schreibt in seinen Münzbelustigungen: Wenn mir die Wahl zugelassen würde, entweder zu siebenzehn Dukaten, der siebenzehn auf einander gefolgten ersten Fürsten von Siebenbürgen, oder zu dem Bethlenischen Werke zu greifen, so würde ich das erstere doch lieber haben wollen, als das letztere; denn ein Buch kann man sich zur Noth abschreiben lassen; alte Dukaten und Thaler aber darf man nicht nachmünzen.
Das Ende dieses Werkes, so wie ich es gesehen habe, lauter Seite 832. Quidquid in terris erat abditum, id
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eruebant, quidquid extra in pagis erat reper - mit dem Custos paginae- tum imo: und eben mit diesem Custos der abgebrochenen paginae fängt die handschriftliche Fortsetzung, die dabey war, wieder an .......tum , imo imo gallinas in agris, omnia diripiebant &c. Sie, diese Fortsetzung cgunj, enthielt 30. geschriebene Hefte in Folio, und jedes Heft bestund aus 4 wohl 5. auch 6. Bögen, jeder Bogen aus zween Blättern. Und diese geschriebene Geschichte erstreckt sich bis zum Antritt der Regierung des Fürsten Gabriel Bathory; und endiget mit dem Jahre 1609.
Was den Verfasser dieses seltenen Werkes anbetrifft, kann mit Gewißheit behaupten, daß er aus einem alten, annoch in großer Blüthe stehenden Gräflichen Siebenbürgisch-Ungarischen Stamme entsprossen gewesen. Unter der Regierung Michael Apafi des I. war er Siebenbürgischer Kanzler. Wo er nun geblieben, und ob er nach Köhlers Bericht, in die Tartarische Gefangenschaft gerathen, in derselben sein Leben beschlossen, will ich weder bejahen, noch verneinen.
Die Mittel der Behelfe, die er bey der Verfertigung dieses Werkes brauchte, waren 1) Istvanfius ganz gewiß; weil er ihn nicht selten wiederleget und ihn nicht sehr oft widerspricht; aber mit der größten und beliebtesten Mässigung der Denkungs- und Ausdrückungsart. Als handschriftliche Mittel brauchte er 2) Joh. Michaelem Brutum, der auf Antrieb und Kosten Stepbani Batthory, erst Fürsten von Siebenbürgen, nachmaligen König in Pohlen, rerum pannonicarum libros geschrieben. Ferner 3) einen mir noch unbekannten Szamos-Köryum und wiederum 4) einen Simigyanum und andere mehr. Daher das Werk in sehr ungleichem, guten und schlechtem Latein fortgehet. Welches nicht anders hat seyn können; zumalen da es apodicktisch wahr ist, daß sich der Verfaßer dieses Werkes, mancher anderer Schriftsteller, von verschiedener Fähigkeit und Geschicklichkeit, Sprachkunde und Kritick bedienet habe. Ueberdieß ist ihm das ganze Siebenbürgiesche Archiv mit mehr anderen, zum Gebrauch und belibiger Anwendung offen gestenden.
Mit dem Abdrucke dieses Werkes hatte es folgende Beschaffenheit. Der Graf Bethlen hatte eine eigene Buchdruckerey auf seinem Stammschloße Keresd, deutsch Kreusch genannt. Zu diesen seinen Bemühungen, ließ er sich sauber gegossene Schriften, Papier und Arbeitsleute kommen; ob nun aus Holland; will ich dahin gestellt seyn lassen: so viel ist gewiß, daß Papier und Druck unvergleichlich sind. Herr Tschetschi, gewsener Informator in dem hochgräflichen Hause Bethlen zu Keresd sagte, daß in dem aufgemauerten Keller des Schloßes, neben dem Schriftengut, auch ganze Trümmer von der Buchdruckerpresse und Buchstabenkästen, auch eine Menge zerstreuter Buchstaben gefunden worden.
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Schade, daß er nicht einiges davon, als eine Rarität aufgehoben hat!
Bald darauf ist dieses hochgeschätze Werk unterbrochen worden. Kohler in seinen Münzbelustigungen im 9. Theil Seite 116. &c. sagt zwar, daß es durch einen Tartarischen Einfall, bey welcher Gelegenheit auch der würdige Verfasser selbst in die barbarische Gefangenschaft gerathen seyn soll, unterbrochen worden wäre. Wahr ist es, daß in den großen und langwierigen Kriegen, die man mit den Türken geführet hat, von anno 1683. bis zum Karlowitzer Frieden 1699. mehrere Tartarische Einfälle in Siebenbürgen geschehen sind. Ob aber unter diesen Einfällen der Verfasser gefangen worden sey, das unterstunde ich mich nicht, in dem vorhergehenden, weder zu bejahen, noch zu verneinem.
Aber desto dreuster und kühner verneine ich es, daß die Tartarischen Einfälle das Bethlenische Werk unterbrachten, ja gar in einen Keller, der vermauert werden müssen, hineingebracht haben. Dem Tartarischen Schwarme war ja in allem, mit den Papieren nichts gedienet: und hätte er sich daran vergreifen wollen, so würde es ein leichtes gewesen seyn, die hungerigen Gäste mit einer Heerde Vieh, oder mit einer Summe Geldes abzupfeifen. Es muß folglich eine andere Ursache gewesen seyn. Welche es eigentlich gewesen? werden es die am besten wissen, die entweder dieses seltene Werk selbst besitzen; oder aber Gelegenheit gehabt haben, es mit einem aufmerksamen Auge zu durchblättern. blättern. — — —
So viel muß ich aber doch sagen, was das Werk an -und vor sich selbst betrifft, daß es gewiß mit ausnehmenden Schönheiten prange. Es werde nach Livianischer und Kurzianischer Weise, Reden eingeschaltet, die freylich niemals gehalten, jedoch aber der redenden Personen ihre Denkungs- und Gesinnungsart vollkommen angemessen worden sind. Ich will nur ein Exempel hier als das vollkommenste und schönste unter allen anführen. Als in des Fürsten Sigismundi Bathory geheimen Rathsversammlung ausgemacht werden sollen; ob man mit dem Türken ferener in Frieden zu leben, oder ihm vielmehr den Krieg anzukündigen Ursach hätte? da riethen die erfahrensten geheimen Räthe zum Frieden, und ihnen werden vollständige Reden den Mund gcleget, die man gewiß mit vielem Vergnügen lieset. Dahingegen rieth die Officialität von der Kriegsmacht zum Krieg und zur Gewalt der Waffen. Ein Feldherr namens Geszti wird vor andern redend eingeführet, dessen Ton ein rechtes Meisterstück einer kriegerischen, mit einiger Belesenheit gezierten, Beredsamkeit ist. Diese Rede eines ungarischen Kriegshelden habe ich wohl, bey einer guten Laune, mehr, als zehenmal durchgelesen, und immer darinnen bewundernde rednerische Schönheiten gefunden.
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III. Manufakturen.
Gewebte Wollenmalerey.
Wir haben in unsern vorhergehenden Jahrgängen der Erbländischen Künster gedacht, besonders derjenigen, die sich zugleich auch die Hochachtung und Bewunderung der Ausländer druch ihren Fleiß erworben haben. Nun können wir nicht vorbeygehen, ohne auch die Geschicklichkeit eines in allerhöchsten Diensten stehenden Ausländers unsern Lesern anzupreisen: eines Malers; der aber nicht mit dem Pensel oder der Kreide malet, sondern mit dem Kamm und vermittelst einer Maschine. Es ist dies Herr Freyl k. k. Garde des Noeubles. Dieser geschickte Künstler macht auf seiner Maschine, alle mögliche Ideen von Landschaften, Historien, Thier- Blumen- und Fruchtstücken, und nimmt an statt der Farben, allerley bloß gefärbte fein gesponnene Wolle dazu. Alles wird so lebhaft, deutlich, schön gezeichnet, und künstlich kolorirt, daß man es, wenn man ein wenig davon siehet, gar nicht von einer wirklichen Malerey unterscheiden kann.
Man findet bey ihm die Abbildungen beyder kaiserl. königl. Majestäten, die so schön in Schatten und Licht , bis auf die geringesten Theile, garbeitet sind, daß ein jeder, nicht allein die genaueste Aehnlichkeit so gleich siehet, sondern auch diese seine Arbeit zu bewundern, veranlasset wird.
Herrschaften lassen bey diesem Künstler Tapeten, Sesselüberzüge, und andere aehnliche Dinge mehr nach eigenen ihm gegebenen Zeichnungen oder wirklichen Schildereyen verfertigen: welche bewunderungswürdig gerathe, und allen Kennern des guten Geschmackes gefallen müssen. Man weiß, daß die Kunst der Stückerey auf einen sehr hohen Grad getrieben worden: allein daß sie ählich durch eine Maschine nachzuahmen sey; davon sind noch wenige Beweise in diesen Gegenden vorhanden. Das einzige, was daran auszusetzen seyn möchte, ist, daß die feinsten Arbeiten, wie solche Abblindungen leicht von Motten ruiniret werden können, wenn sie nicht mit einem Glas verwahrt sind.
In Wien zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.