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III. Jahrgang, XXII. Stück, den 2. Brachm. 1773.
I. Allerhöchste Verordnungen.
Fortsetzung des Rekrutirungsregulaments.
Dritter Abschnitt.
Von den Kirchenmatrikuln und Meldungszetteln.
Da die Militarbücher nur von den Regimentern, geführet werden, und die Pfarrer eben so wenig, als die Civilobrigkeiten, sich damit zu beschäftigen haben; so wird hier von derselben Gestalt nichts erinnert: jedoch weil die Fortführung und beständige Richtigkeit derselben, nicht alleine auf der jährlichen Untersuchung der Militarofficieren, sondern auch auf den quartaligen Meldungszetteln beruhet; so wird von diesen hier umständlich gehandelt.
Die Meldungszettel dienen dazu, um von jenem Volke, welches zum Schutz des Vaterlandes den Grund leget, und ohne Nachteil des Nahrungsstandes dazu genommen werden kann, eine be|ständige und genaue Kenntniß zu erlangen, und zu haben: sie müssen daher von zwo Seiten, nämlich von den Geistlichen und Weltlichen in einer vorgeschriebenen Zeit verläßlich und einstimmig verfasset, und durch den behörigen Weg eingereichet werden.
1.) Die geistlichen Meldungszettel müssen mit den Kirchenbüchern übereinstimmen: welche alle gleichförmig, nach allerhöchst vorgeschriebenen besondern Formularien, ein Verzeichnis der Getauften, Getrauten und Begrabenen enthalten.
2.) In den weltlichen Meldungszetteln muß, nach dem vorgeschriebenen Formular, das Numero des Hauses, der Name und das Alter der in Zuwachs oder Abgang gebrachten
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Person, dann die eines oder das andern veranlassenden Umstände bemerket werden.
Diese Meldungszettel müssen vierteljährig, und zwar allemal mit Ende Martii, Junii, Septembris und Decembris erfolgen.
3.) Die geistlichen Meldungszettel unterfertiget des Orts Pfarrer, welches ihm um so weniger beschwerlich fallen kann, als zur Zeit, wenn die Taufe, Trauung oder Begräbniß in das Kirchenbuch eingetragen wird, der nämliche Innhalt, nur auf ein besonderes Blatt heraus geschrieben werden darf.
4.) Die weltlichen Meldungszettel haben einen mehrern Umweg. Sie müssen von jeder einzeln Familie ihren Anfang nehmen: sind ihrer mehrere in einem Hause wohnhaft, so muß der Hauseigenthümer oder Verweser von jedem Familienhaupte die Meldung abfordern, und alle vorgegangene Veränderungen in ein ganzes fassen.
Von jedem Haus wird alsdann die Meldung den Ortsvorstehern, als in Städten, dem Magistrat, auf Märkten und Dörfern aber dem Richter« übergeben, und von diesen das Summarium, jedoch mit Distinguirung verfasset.
Wenn in einem Dorfe mehrere Grundherrlichkeiten bestehen, und dennoch von den Ortsvorstehern die Partikularmeldungen gesammelt und ein Ganzes darüber gemacht wird, so geschiehet hierdurch, weil dieses ein Staatspoliceygeschäfft ist, den obrigkeitlichen Gerechtsamen kein Eingrif: doch wird allergnädigst zugegeben, daß in der Residenzstadt Wien, von Hofgebäuden, das Obristhofmarschallamt; von freien Häusern, das ständische verordnete Collegium; von bürgerlichen Häusern, der Stadtmagistrat, die weltlichen Meldungszettel sammle, und das Totale darüber verfasse.
5.) Findet dieses statt, bey nämlichen Umständen, auch in andern landesfürstlichen Städten.
6.) In einigen der konscribirten Erbländer sind viele nur einzeln stehende Häuser, dadurch ein Ort fictitie bestimmet, und mit einem beliebigen Namen benennet worden. Bey dergleichen zusammengezogenen Ortschaften, weil sie keinen Vorsteher haben, und fast jedes Haus einen anderen Grundherrn hat, wird auf eine schicksame, zwischen dem Militari und Politico pflegende Einverständniß, zur Verfassung und Einreichung der quartaligen Meldungszetteln jemand bevollmächtiget und eingeleitet werden.
7.) Die Meldungszettel können auf Duodez, Oktav, Quartalblätter, halb oder ganze Bögen, nach dem Maaße vorgefallener Veränderungen in Du-
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plo, verfasset, und in die Kreisämter übergeben werden.
8.) Die Kreisämter müssen besorgt seyn, spätestens in einem Monat nach jedem Quartal, die Parlen von den Meldungszetteln, zu den Militarbüchern abzugeben: auch zu dem Ende | sothane Meldungszetteln, von den betreffenden Ortschaften, innerhalb 14. Tage, nach Verlauf des Quartels zu Handen zu bekommen.
9.) Diesemnach gehet der ernstliche Befehl dahin, daß ein jeder, welcher die Meldung über die Familie am ersten zu machen hat, sie mit dem letzten Tag des Quartals zusammensetze: der Hauseigenthümer solche über alle im Hause wohnende Familien am zweyten und dritten Tage an Behörde, wo das Totale verfasset wird, abgebe, dann von bezielter Behörde, das Totale innerhalb 3. Tagen zusammengebracht, und an das Kreisamt eingeschicket werde, damit die weltliche Meldungszetteln in vierzehn Tägen bey Ausgang des Quartals zu den Kreisämtern richtig einlangen mögen.
Die geistlichen Meldungszetteln müssen ebenfalls in obmeldter Zeit dahin kommen.
10.) Wer die Meldungszettel zu geben unterläßt, wenn er nicht unterthänigen Standes ist, der muß an das Militar-Aerarium 6. Gulden abführen: ein Hauseigenthümer, wenn er den Meldungszettel einzusenden vernachläßiget, oder eine Familie oder Parthey einzubringen unterläßt, leydet diese Strafe doppelt.
Ordinari Contribuenten werden in diesem Falle, mit der Arbeit in Eisen, oder mit Arrest bestraft.
Jene, welche die Hauptmeldung, nach der Landesverfassung, zu machen haben, sollen für jedes Ort 20. fl. an das Militar- Aerarium straffällig seyn, über welches sie die Veränderungen in dem Totali anzumerken vernachläßigen. Wird in der Meldung ein Haus übergangen, so ist dafür 12. fl. Strafe zu entrichten.
Unterläßt ein Pfarrer das Meldungszettel zu geben, so hat er 10. fl. Strafe und für jedes wissentlich übergangene Haus 6. fl. zu entrichten.
II. Wissenschaften.
Ungarische Geschichte.
Nachrichten von der Slavischen Sprache in Ungarn.
§. 10.
Bald darauf bequemten sich die Slaven zu allem. Sie wurden nun als Einheimische des Landes angese-
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hen, und erhielten das Bürgerrecht. Ja durch gegenseitige Vermählungen mit den Ungarn machten sie in einer kurzen Zeit, fast eine Nation mit ihnen aus.
Nur in den Bergstädten alleine konnten sie bis auf die Zeiten des 17ten Jahrhunderts kein Burgerrecht erlangen. Nachdem aber diese Städte bey den Botschkaischen Unruhen an Einwohnern entblößt wurden, so nahme man sie auf, um mit ihnen die erledigten Stellen der im Kriege umgekommenen deutschen Bürger, anzufüllen. Endlich wurden sie, in den beyden Landtägen, die anno 1608. und 1613. zu Preßburg gehalten worden sind, so confirmirt und bestättiget, daß nicht nur dazumal das gänzliche Bürgerrecht, sondern auch, wenn sich eine Gelegenheit ereignete, eine Stelle in dem inneren Rathe, erhielten. Man sehe hievon Art. 13. anni 1608. ante Coronationem, und in causa Neosoliensium articulum 40. anni 1613. collato articulo 44. anni 1609.
§. 11.
Der Gebrauch dieser Sprache ist in Ungarn sehr ausgebreitet. Man spricht sie vorzüglich beynahe in 13. Gespannschaften als nämlich: in der Preßburger, Neutrer, Trentschiner, Graner, Liptauer Thuroczer, Barscher, Sollner , Groß und Klein Hontener, Neograder, Gömörer, Saroscher und in mehr andern. Ueberdieß findet man auch Slovaken in allen königlichen freyen Städten. Die Sprache selbst unterscheidet sich durch verschiedene Mundarten. Anders reden jene, die an der Grenze Mährens wohnen, anders diejenigen, die an das Königreich Pohlen angränzen, und wieder anders, die, welche mit Ungarn und Deutschen vermischt wohnen.
§. 12.
Die an Mähren angränzen, reden diese Sprache am zierlichsten und besten, und ihre Aussprache kömmt der böhmischen Art zu reden, in allem gleich. Die au Pohlen angränzen, nähern sich in ihrer Aussprache der Mundart der an den Gränzen von Pohlen wohnenden Rusnaken, die man sonst altglaubige Christen nennet. Und endlich diejenigen, die mit den Ungarn oder Deutschen vermischt wohnen, diese haben wieder eine besondere Aussprache. Sie brachten nach Beschaffenheit der Oerter und ihrer alten Bewohner, bald Ungarische, bald Deutsche Wörter in ihre eigene Nationalsprache über, und gaben ihnen slovakische Endungen. Dieses gibt der Sprache selbst bey ihnen, eine neue Gestalt, und machte sie hart.
Man hat in Ungarn mehrere Oerter, wo die Kinder zwo Sprachen zugleich, durch den Umgang erlernen: z. B. in Modern, Bösing und in den Bergstädten Slovakisch und Deutsch; in Raab, Grand und andern Orten, Ungarisch und Deutsch: In der königlichen Bergstadt Rosenau in Oberungarn
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aber können sie zur Kenntniß der Deutschen, Ungarischen und Slovakischen zugleich ohne Mühe gelangen, weil daselbst alle drey Sprachen, ohne Unterschied, obschon eben deswegen, ziemlich unvollkommen, gesprochen werden.
Bey den verschiedenen Mundarten der Slovaken ist noch dieses anzumerken, daß wegen der vielfältigen Wiederholung einiger Wörter, jenen, die solche Mundart führen, eigene Namen gegeben worden. So findet man welche, die sich des Wortes Kre bis zum Ohrengellen bedienen: sie heißen daher Krakaci; andere wiederholen nach einer jeden Frage, die Worte Zo pak; was denn? und erhielten dafür von den Deutschen den lächerlichen Nahmen der Zopaken.
§. 13.
Wer von den Slaven oder und ihrer Sprache mehr wissen will, den verweise ich auf folgende Schriftsteller, meine gegenwärtige Abhandlung bereichert habe; nämlich 1) auf M. Jacobi Jacobaei vineam gentis Slavicae delineatam. Diese Schrift ist an. 1642. in Leutschau herausgekommen. 2.) Auf Danielis Sinapii Neoforum latino Slavicum auch daselbst gedruckt an. 1678, Und endlich 3.) auf Johann Fischers, sonst Piscatoris genannt, gelehrte Abhandlung, de origine, jure ac utilitate linguae Slavonicae, gedruckt zu Wittenberg 1697. Dieses konnte ich als ein Deutscher von der slovakischen Sprache sagen, das Weitläufige dieses Feldes überlasse ich einem Nationalen, der ohnstreitig mehr davon wird schreiben können.
K.
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Nachrichten vom Zipserlande aus dem XVIten Jahrhundert gleich nach der Schlacht bey Mohatsch.
Daß durch die unglückliche Schlacht, welche im Jahr 1526 bey Mochács vergefallen, das ganze Zipserland in die betrübtesten Umstände versetzt worden sey, ist zwar zum Theil aus den Ungarischen Geschichtschreibern bekannt; man kann aber einige besondere Beweise und Umstände davon aus der Matrikul der XXIV. Regalium, welche im XVI Jahrhundert verfertiget worden ist, anführen.
Ich könnte hier zeigen, wie sich die Starosien der XIII. Städte, absonderlich aber ihre auf dem Schloße Lublyo gehabte Beamte, eine willkürliche Gewalt, über diese Städte, und die Lublauer Herrschaft angemasset? und die Bürger, besonders aber ihre Priester sehr hart behandelt haben. Ich behalte mir aber vor, dieses nächstens umständlicher anzufügen.
Es wurde mit dem übrigen Theile von Zips, welcher König Ferdinand dem I. und der Krone Ungarn zugehpörte, nicht besser verfahren. Hieronymus Laszky hat den Anfang dazu gemacht. Denn, nachdem derselbe dem aus Ungarn vertriebenen Gegenkönige Johann von Zapolya, den Schutz des fürchterlichen türkischen
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Kaisers Solimanni verschaffet, und dieser schlaue und glückliche Kaiser dem rechtmäßigen Könige von Ungarn, Ferdinand I. Siebenbürgen und einen großen Theil von Ungarn, durch Gewalt der Waffen entrissen, und seinem Lehnmann Johann v. Zapolya geschenket hatte: so war es dem Laszky leicht sich eines großen Theils von Zips zu bemächtigen, und denselben von Johann v. Zapolya zu erhalten. Er brachte die zwo schönen Herrschaften Kaisermark und das Zipserhaus an sich. Diese letztere aber hat er nicht lang besessen; indem Ferdinand I. ihm solche weggenommen, und dem, um Se. Majest. unb um bas Königreich Ungarn wohl verdienten Grafen Alexius Thurzo ertheilet hat. Johannes machte seinen Laszky auch zum Erbgespann der Zipsergespannschaft und zum Waiwoden von Siebenbürgen. Es erhellet dieses aus einem Briefe, den er im Jahr 1533 aus der königlichen Residenzstadt Ofcn an das Zipserkapitul geschrieben hat, welcher in atricula XXIV regalium S. 74- anzutreffen ist. Darinn er sich folgendes Tituls bedienet: Hieronymus de Laszko & in Nitphian, Palatinus Sandomiriensis, Waiwoda« Transilvaniensis ac Siculorum & Scepusiensium Comes perpetuus. S. 81 wird dieses folgendermassen angezeiget: Joannes Wayda magnum titulum dedit Hieronymo Laszkoni, quod esset perpetuus comes in Scepus & Waywoda in Transilvania: item dedit ei etiam Joannes arcem Scepusiensem, arcem Arava expectantias ad arces illas; ut cum illi arces nollent habere, (nämlich a Joanne) qui tunc eas possederunt, resignarent Laszkoni; daß Laszky zum Erbobergespann in Zips v. Zapolya gemacht worden sey, hat schon Matth. Belius in Hungariae antiquae & novae Prodromo S. 82. angemerket.
Der andere, welcher viele Unruhen im Zipserland gemacht hat, war Nicolaus Koszka. Dieser hat sich des größten Theils der Gespannschaften Orava und Liptau bemächtiget. Er hat auch verschiedene Versuche auf das Zipserland gemacht. Im Jahr 1430 hat er sich der freyen und königlichen Stadt Kaisersmark mit List bemächtiget, und bald darauf hat er die gesamte Klerisey in Zips, mit schweren Geldauflagen zu beschweren angefangen. Auf der S. 69. wird dieses in matricula folgendermassen berichtet: Tandem Nicolaus Koszka, cum Kaseumforum (itzt Kesmarkinum) non ut inimicus, sed ut amicus intromissus, occupasset, omnes alios plebanos terrae Scepusiensis latro & depopulator & insignis praedo hujus territorii ad vota taxavit.
Nicolaus Mynkovics ist der dritte, welchem Hieronyimus Laszky, als er des Geldes benöthiget war, das Schloß und die Herrschaft Kaisersmark versetzet hatte. Dieser soll zwar aus Deutschland gebürtig gewesen seyn, er hat sich , aber in Pohlen niedergesetzet, und half einigen unruhigen Pohlen, das benachbarte Ungarn, besonders aber die Zips verwüsten. Er bekam in kurzer Zeit darauf, als ihm die
Herrschaft Kaisermark versetzet
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worden ist, Händel mit gemeldtem Laszky, welcher ihn gezwungen, diese Herrachaft zu räumen, und sich auf das mit Gewalt und Unrecht von ihm eingenommene Schloß Dunavetz zu flüchten.
Von diesen Unruhen, hat sogar Sigismund König von Pohlen, welcher sonst mit König Ferdinand befreundt, und verschwägert gewesen, einige Vortheile ziehen wollen. Er trug kein Bedenken, sich der Stadt und Herrschaft Kaisermark zu bemächtigen S. 80. wird dieses mit folgenden Wörtern angezeiget: Postea rex Poloniae in suam potestatem accepit Keszmark, & constituit eis Capitaneum nomine Schmolikovszky, qui per integrum annum Keszmark regebat, & illi etiam juraverunt Caseoforenses nomine regis Polonae. Dieser sein Hauptmann Schmolikovszky übte vielen Unfug im Zipserland aus. Er maßte sich unter andern das Recht an, in den beweglichen Gütern der verstorbenen Prieseter in Zips zu succediren. Ein merkwürdiges Beyspiel hatte man zu Müllenbach, einer der eilf Städte des Zipserlandes, welche dem Grafen Alexius Thurzo zugehörig waren. Es starb im Jahr 1531 der Pfarrer dieses Orts, Matthäus genannt, und hinterließ ein schönes Vermögen. Die Bruderschaft der Priester der XXIV. königlichen Städte, zu welcher auch dieser Matthäus gehörte, wollte, laut seines vorhanden gewesenes Testaments, seine Verlassenschaft denjenigen, denen er solche vermacht übergeben. Schmolikovszky ist ihr aber vorgekommen, und hat die ganze Verlassenschaft des benannten Priesters im Nahmen seines Königs Sigismundi I. in Besitz genommen, sie auch gleich nach Pohlen wegführen und bringen lassen. Die Briefe, so in dieser unerhörten Sache, so wohl die Priester der XXIV. königlichen Städte, als auch der Schloßhauptmann des Zipserhauses, Pancratius von S. Nicolaus, im Nahmen des Grafen Alexius Thurzo, als des Grundherrn gedachten Schloßes, Zipserhaus, und der dazu gehörigen Stadt Müllenbach, geschrieben haben, sind in matricula XXIV. regalium S.59. und 64. anzutreffen. Schmolikovszky fragte indessen nicht viel darnach, und ließ sich durch keine Vorstellungen dahin bringen, daß er die geraubte Verlassenschaft zurückgegeben hätte. Viele dergleichen Drangsale und Gewaltthätigkeiten verübten auch andere pohlnische Beamte, und zum Anhange des Gegeköniges Johann von Zapolya gehörrige Personen. In der Matrikul wird dieses S. 73, folgendermaßen berührt: Hi sunt insignes fures, praedones & latrones, proprie in quarto modo dicti, qui clerum taxarunt. Nicolaus Koszka junior taxavit, clerum, Hieronymus Laszky Polonus taxivit clerum, campanas ex villis undique abstulit, & bombardas fecit.Emericus Bebek Ungarus mandavit per litteras dare taxam, sed non excepit. Mathias Lobotzky Polonus, taxavit clerum, Sianislaus Sybridovszky Polonus tyrannus taxavit. Nicolaus Mynkovitzgermanus taxavit. Christophorus Toeka
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(Töke vielleicht eine in Zips uhralte und noch vorhandene adeliche Familie) Franciscus de Batzy Ungarus, qui a Joanne Waywoda in praepolitum Scepusiensem constitutus, sed in residentiam non venit, tamen nomine suo taxare clerum omnem jussit, und S. 78. anno Domini 1530. Nicolaas Koszka civitatcm in die Presentationis Mariae per mutuam civium ipsius civitatis traditionem cum 300. Valachis intravit. Et semper totum Scepusium per latrones illos ibidem apud Caseoforcnses se sustentantes depraedatus est. Campanae, hac uitiina vice, de multis Ecclcsiis villarum, demptis 13. civitatum, per insignem illum &c. Hieronymum de Laszko Polonum ablatae sunt, & partim bombardae ex eis fusae, partim venditae in Poionia, quo omnis praeda ex Scepus abvecta est.
III. Landwirthschaft.
Von der deutschen Baumwolle.
Die Natur bietet uns so oft ihre Schätze an, um sie zu unserem Verbrauch anzuwenden: allein zuweilen verachten wir sie, entweder wegen dem geringen Ansehen, und ihrer Menge, oder wir verwerfen sie, weil wir sie nicht kennen. Ein Beyspiel giebt uns die große Anzahl von Weyden - Aspen - und schwarzen Pappelbäumen, welche in unsern Gegenden sich befinden. Ihre zu Anfang des Sommers ausgeworfene Wolle ist so fein, und dabey so häufig, daß es recht Schade ist, sie noch zu keinem Gebrauch zugerichtet zu haben. Es giebt doch auch arme Leinweber, und Tuchmacher, die gar oft nichts zu arbeiten haben: sollten diese Leute mit solcher Satzung Wolle, nicht einige Versuche machen! bereits findet man hier und da in Deutschland einige Plätze, wo wirklich diese deutsche Baumwolle verarbeitet wird. Man siehet Strümpfe, Müzen, Matrazen und andere Arten von Tüchern, die alle aus solcher Wolle erzeuget worden.
Die Manier, wie diese Wolle zu überkommen, bestehet in folgendem: Man sammelt die Knöpfe oder Knospen, worinnen die Wolle enthalten ist, noch ehe sie aufspringen: alsdann leget man sie in eine lüftige Kammer, wo man Sorge traget, sie öfters um zu wenden. In wenigen Tagen öffnen sich die Knospen, und das Haar
dringet heraus. Um dieses nun mit leichter Mühe von den Schalen zu scheiden, muß man mit einem aus Federn gemachten Fächer viel Wind in der Kammer machen, wodurch die Wolle zusammen auf eine Seite fället. Dieses Haar wird nachgehends ordentlich gesponnen, und wie anders gesponnenes Garn behandelt.
v. G.
In Wien zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.