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III. Jahrgang, XXIII. Stück, den 9. Brachm. 1773.

I. Allerhöchste Verordnungen.

Fortsetzung des Rekrutirungsregulaments.

11.) Wenn etwa Meldungszettel mangeln, so haben die Regimenter nach Verlauf 6. Wochen den Generalkommandi anzuzeigen, von wem solche nicht eingeschickt worden. Die Generalkommandi suchen hierauf bey den Länderstellen um die Eintreibung der Strafgelder an, welchen es oblieget, das nöthige diesfalls so gleich zu verfügen.

12.) Wer einen zum Militari angemessenen konscribirten diensttauglichen, oder hierzu Hofnung gebenden Unterthan geflissentlich, verschweiget, oder als unwissend angiebt, der soll für diesen Frevel eine Geldbuße von 300. fl. zur Militarkassa zu erlegen schuldig seyn. Hat er die Mittel nicht, so ist er nach dem Ermessen der Landesstelle am Leibe zu strafen. Geschähe solcher Unfug von einem Mendikantenkloster, so wäre solchem auf einige Zeit die Sammlung einzustellen.

13.) Ein zum Militardienst angemessener oder Hofnung gebender kann zwar von seiner Obrigkeit außerhalb des Geburtsorts, innerhalb der konscribirten Länder, nicht aber in ein unkonscribirtes Erbland, und am wenigsten außerhalb der Erbländer, ohne allerhöchste Einwilligung zur Uebersiedlung beurlabet werden.

14.) Eine dergleichen verbothene Beurlaubung, oder geflissentliche Durchhelfung, wenn sie in ein nicht konscribirtes Erbland zu Schulden kommet, wird mit 150. fl. außerhalb der k. k. Staaten aber mit 300. Gulden Geldstrafe gebüßet.

14.) Ein Konscribirter soll nicht in ein unkonscribirtes, noch weniger

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fremdes Land auf Reisen zur Bedienung, oder auf ein unter auswärtiger Bothmäßigkeit stehendes Gut kommen, es sey dann die Bewilligung von Behörde eingeholet, oder die Loslassung von der Militarwidmung erwirket.

16.) Wer dagegen handelt, soll, wenn der Unterthan verloren gehet, oder, wenn das allgemeine Wohl dessen Abgabe ad Militiam erfordert, nicht vorhanden ist, nach obbeschriebenen Umständen 150., und respective 300. Gulden entrichten. Und damit kein Ausländer einen Konscribirten entführen möge, sollen die politischen, als Militarobrigkeiten genau hierauf sehen, forderst an den Gränzen invigiliren, den im Betretungsfalle zu entführen vorgehabten Unterthan, auch nach Umständen den Fremden selbst arrestirlich anhalten, sofort die Anzeige an die Behörde machen.

17.) Wo die Unterthänigkeit auf den Leib eingeführt ist, da wird zwar den Obrigkeiten die Befugniß den Unterthanen Los- und Erlassungsbriefe zu ertheilen, nicht bekommen, jedoch sollen sie dieses dem betreffenden Regiment, wozu der Unterthan gehörte, sogleich melden, der Unterthan verlieret dadurch seine Eigenschaft zum Militardienst nicht, hat auch nicht die Macht, sich in ein unkonscribrtes Land zu verfügen, er habe dann eine besondere höchste Erlaubniß, oder von der Landesstelle, einverständlich mit dem Generalkommando, erhalten. Wie dergleichen von der persönlichen Unterthänigkeit, entlassene, so wohl sie, als, ihre Söhne von jenen Obrigkeiten, wo sie ihren Aufenthalt nehmen, unter die Miliz gestellet werden können, ist in jener Verodnung enthalten, die der Hofkriegsrath an die Generalkommandi, und durch die böhmische und österreichische Hofkanzley an die Länderstellen auf allerhöchsten Befehl ergehen lässet.

18.) Die auf den Häusern bey der Konscription gesetzte Numeri und Zahlen müssen in - und außerhalb den Häusern beständig in lesbarem Stande von den Eigenthümern in den Städten: von den Obrigkeiten in den Dörfern bey Strafe von 9. Gulden, für jeden Fall unterhalten werden. Bey Erbauung eine neuen Hauses wird die nachfolgende von der letzten Zahl im Orte darauf gesetzet.

19.) Der Numerus eines durch Verfall oder Brand eingegangenen Hauses wird auf das an dessen Statt neu zu erbauende gesetzet: wenn aber das Haus nicht wieder hergestellet werden kann, alsdann bleibt der Numerus in Suspenso, bis auf diesem oder einem andern Platz ein neues Haus errichtet wird, auf welches dieser Numerus geschrieben werden muß.

20.) Wenn jemand 2, 3, oder mehr Häuser in eines zusammen bauete, so müssen alle diese Numeri auf das neue übertragen werden.

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Die Hauptleute und Militärofficiers haben jährlich im Februario, oder im May nach Maaß der Wege und Witterung, und nach dem die Leute wegen ihrem Nahrungsbetriebe zu Hause sind, die Visitirung der Werbbezirke vorzunehmen, auch desfalls den Tag der Obrigkeit im Orte anzuzeigen, damit die Konscribirten so viel thunlich zu Hause gehalten werden können.

21.) Ein zum Militarstand gewidmeter Unterthan, wenn solcher sich zur Visitirungszeit verstecket, oder entflieht, wird im Betretungsfalle sogleich ad miltiam übernommen. Sollte er aber in ein unkonscribirtes, oder gar fremdes Land entwichen seyn, wäre der Entwichene vor der Uebergabe ad militiam mit einer ein- und resp. zweyrährigen Schanzarbeit zu bestrafen: letzternfalls sein Vermögen nach den Emigrationspatenten zu conscribiren; von dem Kreisamt und Regimentskommando jenen Bezirks, wo dergleichen Ausreißer ist betreten worden, wird eine gemeinschaftliche Untersuchung gepflogen, die Anzeige seiner Obrigkeit, und auch der Landesstelle darüber gemacht, und von dieser sodann die Superarbitrirung oder Verurtheilung, auch einverständlich mit dem Militarkommando geschöpfet.

II. Wissenschaft.

Neu herausgekommenes Buch.

Zu Gräz ist jüngsthin herausgekommen: Beschreibung des Herzogthums Steyermark, von Aquilin Julius Cäsar; regulierten Chorherrn aus dem Stifte Vorau und Pfarrherrn zu Friedberg: in zween Theilen. Der Der erste Theil enthält, ohne die Zueignungsschrift, Vorrede und Register, 095. Seiten, wovon wir unsern Lesern einen kurzen Auszug liefern wollen.

In der Vorrede sagt der gelehrte Herr Verfasser: Er wolle hier, aus seinen in lateinischer Sprache geschriebenen und aus 4. großen Foliobänden bestehenden Annalibus Styriae, einen kleinen Auszug in deutscher Sprache liefern; zum Vergnügen derjenigen, welche die lateinische Sprache nicht verstehen, oder nicht verstehen wollen. Ferner: Was diese zween Bände betrift, so wären solche ohne alle Critik geschreiben worden: wer diese suchet, muß nothwendig die Anneles zu Hülfe nehmen.

Die Ordnung dieser zween Bände ist folgende: im ersten werden die Merkwürdigkeiten der Stadt Gräz; beschreiben, besonders aber die Zeiten des Lutherthums. Der zweyte Band enthält eine allgemeine Beschreibung

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des Herzogthums Steyermark welchem die seltensten Merkwürdigkeiten, samt einer genauen kurzgefaßten Bemerkung aller Städte, Märkte, Schlößer, Herrschaften, Bisthümer, ec. mit einigen hier neu angeführten Urkunden vermehret, vorkommen.

Das erste Kapitel handelt vom Ursprunge und Alter der Stadt Gräz. Der Hr. Verfasser will nicht für gewiß behaupten, daß Gräz vor der Geburt Christi eine Stadt oder Mark gewesen: noch, ob es von den Bayern um die Zeiten Karls des Großen erst neu erbauet, oder erneuert worden. Dieses glaubet er: daß um das 3te Jahrhundert in der Gegend, wo nun Gräz lieget, daß Schloß oder die Vestung gestanden, vielleicht auch Gräz als ein Markt bekannt gewesen. Glaubwürdige Proben dessen sind die uralte Grabsteine und derein gehauene Aufschriften, von welchen der gelehrte Hr. Verf. 13. lateinische und eine hebräische anführet, die wir, wegen der uns vorgesetzten Kürze auslassen.

Das zweyte Kapitel beschreibet die Nahmen der Stadt Gräz, die Lage, und wann sie die Hauptstadt geworden. Gräz scheinet seinen Nahmen beständig beybehalten zu haben. Pirkhammer will zwar behaupten, Gräz sey das alte Sabarien, eine vornehme Pflanzstadt des Kaisers Claudius gewesen. Einige nennten es auch im Latein Sabaria. Der Hr. V. meynet: Sabarien wäre das in Ungarn gelegene Städtchen Stein am Anger. Quentin der bayerische Geschichtschreiber suchet aus dem Nahmen Gräz Gränitz zu machen, und lehret, daß Windischgräz, wie auch Bayerisch-Gräz den Nahmen daher erhalten, weil das eine den Wenden, und das andere den Bayern gehört habe. Andere meynen, Gräz komme von Gräd (so ein Schloß oder Vestung bedeute) her. Der berühmte Elnverins lehret: Murcola des Ptolomäus wäre das alte Gräz gewesen. Einige halte das alte Carradunum für Gräz: dieses war ein bekannter Ort in Oberpannonien. Von der Lage her sagt der Hr. V. sie sey sehr angenehm: Gräz liege fast an den Gränzen des obern und mitternächtigen Steyermarks, von den rauhen sehr hohen und schroffigen Steinfelsen entfernet, und genieße eine gesunde Luft. Die Gegend um Gräz ist mit angenehmen Weinbergen umgeben, mit Lust- und Preßhäusern besetzet, welche dem Auge eine Freude, dem Geschmack ein Vergnügen, und dem Lande einen reichlichen Nutzen bringen. Die Felder gegen Wildon prangen mit allen Gattungen von Getraide und Hülsenfrüchten. Nebst den zahlreichen Vorstädten sind auch schöne Gebäude um Gräz zu sehen, als das fürstliche Schloß Eggenberg, die Turlau, St. Martin, St. Gotthard, Göfling, der Prankerhof ec., welche vielleicht zu der Römer Zeiten Mayerhöfe gewesen, wie dieses verschiedene römische Grabsteine und Innschriften in- und außerhalb der Stadt bezeugen. Wenn Gräz zur Hauptstadt geworden? Hiervon sagt der Hr. V.: mir scheint am

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glaubwürdigsten, Gräz sey nach Absterben unsrer alten Markgrafen Ottokar (deren der letzte, Ottokar der 6te Fürst und Herzog in Steyermark war) von Leopold dem 6ten, Herzog in Österreich, und zweyten in Steyermark zur Hauptstadt erkiesen worden. Gräz sey nach Steyer die Hauptstadt um das Ende des 12ten Jahrhunderts geworden, und bisher verblieben.

Im dritten Kapitel beschreibet der Hr. V. die verschiedenen alten Völker, welche um Gräz und in Steyermarkt ehemals gewohnt haben. Die Pannonier, Nordgauer oder Storicier sollen die eigentlichen Landeskinder gewesen seyn. Horatius lobet bereits die Noricier wegen der Eisen- und Stahlarbeit. Die Tauriscier werden noch eher als die Bayern, 600. Jahr vor Christi Geburt, nach Zeugnis Welsers hieher gezogen seyn. Dieser Nahmen mag von den großen Gebirgen herkommen; also sind hier und an den Gränzen die Rottenmauertaurn, Windischtaurn, Rastädtertauern, und Wellachertaurn ec. bekannt. Alle große Gebirge, als in Steyermark, Kärnten, Salzburg; selbst in Asien werden, Taurn genannt. Die Kleidung der ehemaligen Tauriscier kann man zu Cilly in der Stadt sehen, wo ein streitender Tauriscier abgebilbet ist, dessen Haupt mit einer Ochsenhaut und Hörnern umgeben, und der Leib mit einem Panzer versehen ist: in der Hand führet er einen Schild, auf welchem ein Kopf eines Ochsen vorgestellt ist. Die alten Bayern wohnten auch in dieser Gegend. Auch die Ämbidrauen, die Sevacier, Alanen, Amantinen, die Stordicier, fast lauter gallische Nationen. Im ersten Jahrhundert ist Nordgau oder Noricum unter der Römer Bothmäßigkeit gekommen: im zweyten ist Steyermark von den Markmännern, Sarmatern, Wandalen oder Wenden und Quaden überrascht, zuletzt aber sind sie durch die christlichen Waffen wieder verbannt worden. Im dritten Jahrhundert waren die Markmänner und Quaden, nebst den Deutschen, Gothen und Wenden wieder in den Waffen. Am Ende des 4ten, oder 5ten Jahrhunderts sind die Heruler, Rügier und Thürüngter in das Noricum und Pannonien gewandert. Im 6ten Jahrhundert habe die Slaven oder Windischen dieses Land sehr verheeret. Im 7ten wurde es von den Hunnen und Slaven verwüstet. Im 8ten wurde Noricum eine Landschaft der Römer, obgleich die Hunnen und Slaven noch darinn gewohnt haben. Im 9ten haben die Hunnen aus Scythien sich über die Ens erstrecket, und bey 50 Meilen in die Länge und Breite alles mit Feuer und Schwerdt verheeret. Im 10ten Jahrhundert kamen die Ungarn merhrmalen ins Land, unterwarfen sich einen große Theil von Oesterreich und Steyermark, bis sie Leopold der Markgraf von Oesterreich vertrieb.

Im vierten Kapitel wird die Beschaffenheit der Stadt Gräz und die

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Gegend unter den römischen Landpflegern bis 400. beschrieben. Und im 5ten Kapitel wird die Frage erörtert: Ob, und wie in den ersten 400 Jahren, der christliche Glaube in die Gegend Gräz gekommen sey? Hier sagt der Hr. Verf.: mir ist es eins, ob der H. Markus selbst, oder sein Nachfolger zu Aglar, der Bischof Hermagoras, die ersten Verkündiger des Glaubens zu uns gesendet habe. Im 2ten Jahrhundert meynen einige, sey der H. Titus aus Illirien nach Aglar, von da in Kärnten und Steyermark gekommen. Noch im Jahr 195. wurden zu Perau dem Jupiter und der Julia Augusta der Mutter der Heerlager, Verlöbnißsäulen gesetzt. Zu Rochitsch oder Alt-Ragundo wurde der Mond angebethet. Unter Konstantin dem Großen breitete sich der christliche Glaube in ganz Steyermark aus.

Das 6te Kapitel handelt vom Zustande der Stadt Gräz und ihrer Gegend unter den Barbarn vom Jahr 400 bis 791. als Steyermark sich Carln dem Großen unterwarf. Die viele Revolutionen und Verwüstungen durch die Kriege des Attila und anderer werden hier sehr deutlich beschrieben. Im Jahr 696. fieng der H. Ruprecht sein evangelisches Amt an: zwey Jahre darnach kam er in die Gränzen Oesterreichs und Steyermarks.

Das 7te Kapitel zeiget: wie es sich mit dem christlichen Glauben um Gräz und dessen Gegend von 400. bis 791. verhalten habe. Ums Jahr 454. kamen viele aus Aglar, Steyermark und Kärnten nach der Verheerung des Attila vertriebene Innwohner wieder zurück, deren Weiber geglaubt hatten, ihre Männer wären in der Zerstörung des Attila umgekommen, und andere Männer genommen hatten. Die Frage bey welchem Mann sie nun verbleiben sollten, wurde vom Papst Leo entschieden: den ersten zu behalten. Was durch diese Einfälle der Barbarn dem wahren Glauben abgienge, das wurde durch den Abt Severin wieder ersetzt: er hat die Priester in Noricum, also auch in Steyermark, durch Briefe ermahnet, daß sie einen Theil ihres Zehenden zur Hülfe der Armen mittheilen sollten. Ums Jahr 554. wurde die geistliche Gerichtsbarkeit der Aquilesenser Bischöffe sehr gemindert: da Thodebert König der Franken oder Gallier in Austrasien sich Norikum unterworfen hatte, masseten sich die gallischen Erzbischöffe der geistlichen Gewalt in Noricum an, und weyhten Priester und Bischöffe ein; weil Noricum in weltichen Dingen unter Gallien stund. Im Jahr 772. unter der Regierung des Waldung herrschte ein starker, schon unter seinem Vater Chetumax entstandener Aufruhr in diesen Landen, weil dieser den wahren Glauben etwas schärfer betrieb. Der Adel wollte das bayerische und fränkische Joch durchaus abwerfen, und keinem christlichen Fürsten mehr untergeben seyn. Sie verjagten also die Christen

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samt den Priestern: sie rissen den Weibern die Kinder von den Brüsten, warfen sie in einen Haufen zusammen und verbrannten solche: die Frauen und Jungfrauen wurben an die Bäume gebunden, ihnen die Brüste abgeschnitten und das Eingeweide herausgerissen. Dieses gottlose Verfahren erstreckte sich über Kärnten, Cilly, Windische Mark, Mahrburg, und vielleicht gar in die Gegend von Gräz. Soweit das erste Buch.

III. Naturgeschichte.

Von den gemeinen oder Halbedelgesteinen in Ungarn.

Die vorgesetzte Ordnung leitet uns nunmehro auf die zweyte Klasse der Edelsteine, die man gemeinere (lapides minus pretiosos) oder auch Halbedelgesteine zu nennen pfleget. Man verstehet überhaupt darunter, theils undurchsichtige, theils halbdurchsichtige verschiedene Achat- und Jaspisarten. Siehet man auf die ausnehmende Härte, die man bey vielen Steinen von biefer Art beobachtet, und wahrnimmt, auf ihre Größe, Schönheit und vortreflichen Glanz, den die durch eine gute Politur annehmen, wie auch auf den Gebrauch, den man davon machen könnte; so sollte man fast sagen: daß sie den Vorzug vor manchen unter den ungarischen Ganzedelsteinen verdienen. Wir wollen hier anfänglich von denen handeln, die eine vorzügliche Härte vor andern besitzen; darnach von solchen, die den erstern in Ansehung der Härte nicht beykommen; sondern nach ihrer natürlichen Beschaffenheit etwas weicher sind, und zuletzt von gemischte Steinen, deren Bestandtheile aus zwoen oder auch mehr unterschiedenen Steinarten durch die Natur gesetzet sind. Nach dieser Eintheilung verdienet die erste Stelle:

Der Chalcedonier, ein sehr harter Stein, der nicht allein viele Feuerfunken von sich giebt, wenn man mit dem Stahl darauf schlägt, sondern der auch Glas schneidet. Er ist bald mehr, bald weniger durchsichtig, nachdem er mehr oder weniger von Wolken oder Flecken frey ist. Der beste, ist wenigstens halbdurchsichtig, und hat keine Perlenfarbe, die ein wenig in das Blaue fälllt. Es giebt auch weißgraue, und unter diesen findet man zuweilen solche, die ganz fein roth gedüpfelte, oder ganz subtile weiße Adern haben, die kaum kennlich sind. Der Gebrauch dieser Steine ist sehr bequem zu Petschaften, ten, und zu den Siegelringen, indem dieselben wegen der besonderen Härte, welche sie besitzen, nicht nur allein dauerhaft sind, sondern sich auch schön poliren und schneiden lassen. Wenn ein wohl ausgesucht und gewählter Stein dieser Gattung, gut gearbeitet, in Gold eingefaßt, und mit einer blauen Folie unterleget

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wird; so siehet er in einem Siegelringe recht schön und vortreflich aus. Will man ihn aber roth haben, so kann man ihn etwas dünner schleifen lassen, damit er desto durchsichtiger werde; sodann mit Siegellack unterlegt, und eingefaßt, stellet er den schönsten Carniol vor. Im Feuer verlieret er seine Farbe gänzlich, wird weiß und undurchsichtig, nicht anders, als wie ein Kalkstein.

Man findet diese Steine in einigen Gegenden, bey den Niederungarischen Bergstädten; viel schöner aber in unförmlichen und ziemlich großen Stücken auf den Weingebürgen, besonders bey Horvath und den herumliegenden Oertern, wie auch Turocius dieses schon bemerket hat, wenn er also schreibet: In vineis Horvathiensibus Chalcedoniorum magna est copia*) Man trift zuweilen auf solche Stücke, die 5. bis 6. Pfund auch wohl mehr am Gewicht haben, die aber nicht durchgehends rein und kompakt sind, sondern es finden sich darinnen Höhlungen und Löcher, als wenn sie von Würmern durchgenagt wären, und wo der Stein noch ganz ist, da findet man theils weiße, undurchsichtige, theils auch gelbe und einem faulen Käß ähnliche Flecken, wie mir selbst vor einigen Jahren ein dergleichen Chalcedon zu Handen gekommen ist. Wenn man also einen Gebrauch von diesem Steine machen will, der von einer solchen Beschaffenheit ist, und man bemerket, daß er auch zum Theil schön und rein ist, so muß man den Stein zerschlagen, und die schönsten Stücke zur Arbeit auslesen.

ab H.

*) Hungaria suis cum Regibus. Ungariae montes. p. 316.


In Wien zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.
Topic revision: r4 - 19 Apr 2011, AgostonBernad
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