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II. Jahrgang, XVIII. Stück, den 29. April 1772.

I. Allerhöchste Verordnung.

Die Untersuchung und Abhandlung der Beschwerden, so über Dominicalprästationen entstehen, in dem Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns, betreffend, vom 29. Febr. d. J.

Das beste der Grundobrigkeiten und Unterthanen: und verschiedene andere Betrachtungen haben es veranlasset, daß die Untersuchung und Abhandlung jener Beschwerden, welche zwischen Herren und Unterthanen über Dominicalprästationen entstehen, in facto beruhen, und durch mündliche Vorsehung summariter abgethan werden können, künftighin, nachdem, im k. k. Erbkönigreiche Böhmen vorhandenen Beyspiele, den allerhöchsten aufgestellten Kreißämtern, als erster Instanz, ausgetragen, und hierbey folgendes verordnet worden, als:

In Ansehung des beiderseitigen Betragens bey entstehenden Beschwerden.

1) Jene Unterthanen, welche durch herrschaftliche Forderungen (z. B. Geldabgaben, Robbatverrichtungen, Abstiftungsfälle) beschweret zu seyn vermeynen, ihre Beschwerde zuerst bey ihrer Grundobrigkeit mündlich, oder schriftlich mit gehörigem Respekt und Bescheidenheit anbringen: und wenn die Obrigkeit sich in dem Orte befindet, 14 Täge; wenn sie aber abwesend, durch 6 Wochen, auf den Bescheid warten: dagegen die Obrigkeiten, die Beschwerden ihrer Unterthanen willigst anhören, den Grund derselben erforschen, und wegen gebothener Abhülfe ihnen im geringsten nichts Leides widerfahren lassen sollen. Wenn nun

2) Die zur obrigkeitlichen Abhülfe vorgeschriebene Zeit, von 14 Tägen oder respektive 6 Wochen, ohne Abhülfe verflossen; so stehet den Unterthanen bevor, ihre Klage und Vorstellung bey dem Kreißamte des Viertels, in welchem die Herrschaft liegt, schriftlich anzubringen.

Diese schriftliche Vorstellungen därfen auch andere verfassen; doch müs-

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sen sie ihren Namen beysetzen, und sich darinnen der Bescheidenheit und Wahrheit befleißigen,

3) Wenn die Beschwerden an das Kreisamt gelangen; so haben die Kreis, Hauptleute, nach der ihnen besonders mitgethtilten Instruktion, sie genau zu untersuchen; die Obrigkeit entweder schriftlich, oder mit Verruffung derselben summarissime mündlich zu vernehmen; und wenn ein gütlicher Vergleich nicht Statt findet, die rechtliche Erkenntniß zu schöpfen; solche den Partheyen, welchen der Recursus an die hochlöbliche N. O. Regierung offen bleibet, schriflich hinauszugeben. Dergleichen kreisamtliche Verhandlungen in Unterthans Klagen werden als ein officiosum angesehen; und dahero dabey weder ein Papirstempel gebrauchet, noch einige Taxe abgefordert, wie denn auch die etwa deswegen vorzunehmen nöthige Reisen and Localuntersuchungen ex officio verrichtet werden sollen; Würden

4) Nach vorgenommener Untersuchung, die Beschwerden entweder ganz oder größtentheils ungegründet befunden: so soll der Urheber dieser Widerspenstigkeit der Unterthanen wider ihre Obrigkeit und Behelligung der Gerichtsstellen, wenn man einen entdecket, handvest gemacht, und andern zum Beyspiele auf das schärfeste gestraffet werden.

5) Wenn ein oder der andere Theil durch die kreisamtliche Erkenntniß sich noch beschweret zu seyn vermeinte: so solle nichts desto weniger die kreißamtliche Verordnung befolget werden, jedoch den Partheyen frey bleiben, an die N. O. Regierung innerhalb 4 Wochen zu recurriren; wenn diese Zeit ungebraucht verstrichen, so findet kein Recurs mehr Statt.

Dergleichen per modum Recursus an gedachte N. O. Regierung innerhalb der bestimmten Zeit gelangende Gravamina werden nach dem im Jahre 1753 vorgeschriebenen modo procedendi verhandelt, und, salva revisione an die oberste Justizstelle, abgethan.

6) Bleiben wichtige Unterthansbeschwerden, welche eine schriftliche Verfahrung, die Abführung einer ordentlichen Weisung, oder zweifelhafte Rechtsfragen betreffen, ferners noch erwähnter N. O. Regierung, als erster Instanz, überlaßen: gleichwie jene Gravamina, welche in das Contributionale und Recticatorium einschlagen, lediglich bey der Untersuchung des N. O. ständischen verordneten Collegiums, wie bisher zu verbleiben haben.

7) Sollen jene unterthänige Gemeinden, oder auch einzelne Unterthanen, welche bey ihren Beschwerden, mit Ueberspringung der allergnädigst verordneten Instanzen, die hohen Stellen behelligen, mit empfindlicher Strafe angesehen werden.

8) Werden Unterthanen, die sich ihren Schuldigkeiten ohne rechtliche Hilfe und Ausspruch eigenmächtig entziehen, mithin in Widerspenstigkeit, Unruhe, Frevel, oder gar Zusammenrottirungen und Aufstände sich einlassen, zur schweresten Leibs - ja nach Beschaffenheit der Sache, auch Le-

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bensstrafe gezogen. Schläge das Vergehen in eine causam publicam oder criminalem ein: so soll der Vorgang an die N. O. Regierung berichtet, und von derselben das Erforderliche vorgekehret veranlasset werden.

9) Stehet obrigkeitlichen Beamten, welche wider die gesätzmäßigen Verordnungen; wider die Landesverfassung; oder wider die zwischen der Herrschaft und Unterthanen geschlossenen Verträge, die Unterthanen zur Klageführung bemüßigen, eine Strafe von 50 bis 100 Reichsthalern bevor, als welche den Graden der gegen den Unterthan ausübenden unbilligen Härte angemessen werden soll.

Hat aber die Obrigkeit selbst an der Bedrückung Theil genommen; so ist dieser Vorfall an die N. O. Regierung umständlich und mit genugsamen Proben einzuberichten, welche eine Goldstrafe von 100 bis 200 Dukaten der Obrigkeit andiktiren, sie unnachsichtlich einbringen, und von Falle zu Falle, um deren weitere Bestimmung machen zu können, allerhöchsten Orts die Anzeigen machen wird.

Endlich 10) die von der Obrigkeit oder Beamten gegen die Unterthanen verübte Gewaltsamkeiten, welche in eine Art der Grausamkeit oder unzuläßige Züchtigungen, der N. O. Regierung angezeigt, und dieses Vergehen an der mit Subsistirung der Güther, und Unfähigkeitserklärung allfernerer Güther Posseßion, ohne jedoch den Landmannsgerechtsamen etwas zu benehmen; an den Beamten aber, mit Arrest in Eisen und Banden, auch pro arbitrio mit einem opere publico; ja nach Beschaffenheit der Umstände, und der Größe des Verbrechens zu bestrafen.

* * *

Den 28sten März ist folgende Ordnung, für die Buchhändler in den k. k. Erbländern bekannt gemacht worden.

1) Ein jeder, welcher sich dem Buchhandel zu widmen gedenket, soll denselben ordentlich gelernt haben, und daher gehalten seyn, 6. Jahre bey einem berechtigten Buchhändler in der Lehre zu stehen. Wenn aber dem Lehrjungen außer der freyen Kost und Lagerstatt, auch die Kleidung und freye Wäsche geliefert wird: so hat sich die Lehrzeit auf sieben Jahre zu erstrecken.

2.) Binnen der Lehrzeit soll dem Jungen die nöthigste Kenntniß des Buchhandels beygebracht werden. Er muß auch nebst der deutschen und lateinischen Sprache wenigstens noch eine ausländische lernen.

3) Wenn der Junge entläuft, soll kein anderer Buchhändler in den Erbländern ihn aufnehmen, und -auslernen können; sondern ihn seinem ersten Lehrherrn zurückstellen. Wird ein Jung üblen Verfahrens wegen aus der Lehr entweichen, oder schlechter Aufführung wegen, aus solcher gestossen werden; so ist die Sache von der, den Buchhändlern jedes Orts vorgesetzten Obrigkeit zu untersuchen, und zu entscheiden; jedoch soll vor erfolgter Entscheidung ein solcher Jung,

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von keinem andern Buchhändler aufgenommen werden.

4.) Die Buchhandlungsbediente sollen beym Eintritt in eine Buchhandlung ordentliche Contrakte machen, und vor deren Endigung weder austreten, noch entlassen werden. Ist aber eine Ursach vorhanden: so soll eine halbjährige Aufkündung vorausgehen, und das Abreden der Handlungsbedienten bey ernstlicher nach Beschaffenheit des Vorfalles zu bestimmender Strafe verbothen seyn.

5.) Niemand soll zum Recht des Buchhandels gelassen werden, der die Buchhandlung nicht ordentlich gelernet, und wenigstens 4 Jahre dabey gedient, auch genügsame Kenntniß von den besten Schriftstellern in den verschiedenen Wissenschaften erlanget hat; weswegen ein solcher von einer k. k. Universität zu prüfen ist, und ein schriftliches Zeugniß von seiner Fähigkeit beizubringen hat. Dabey soll er ein genügsames Handlunggvermögen, und in hiesiger Hauptstadt wenigstens von 10000 Gulden : in den übrigen aber nach Beschaffenheit und Bestimmung der Commercialstellen, besitzen; wovon die eine Hälfte ihme eigen, die andere aber durch hinreichende Bürgschaft sicher gestellet seyn muß.

6) Soll der Buchhandel nirgends an eine gewisse Zahl Buchhändler gebunden seyn; hingegen auch ohne Noth nicht vermehret werden. Die Errichtung neuer Handlungen soll bey jedes Landes Commercialconseß angesuchet werden! Den Buchhändlern und ihren Wittwen stehet es frey, ihre Handlung fortzuführen, oder solche an einen dazu geschickten Sohn, oder auch an einen Bedienten, mit obrigkeitlicher Bewilligung zu übertragen. Ausgenommen die Handlungsfreyheit wäre durch ein besonders Privilegium nur für die Person erhalten worden.

7.) Die Buchhändler können, ausser den verdorbenen, mit allen Gattungen der Bücher, gebunden oder nicht, alten oder neuen, Kupferstichen, Landkarten, einzeln oder ganz handeln, auch selbst Bücher verlegen, und von andern erkaufen.

Doch soll auch außer dem, einiger Handel mit alten gebundenen Büchern gestattet, und eine gewisse Zahl offener Läden zu deren Verkauf mit Bewilligung des Kommerzienconsesses festgesetzet seyn, welche sich aber hier nicht über drey, und in den übrigen Städten verhältnißmäßig, erstrecken soll, wobey jedoch der Ein- und Verkauf neuer Bücher bey Verlust derselben nicht erlaubet ist.

8) Auf gleiche Weise bleibet allen unbefugten Buchführern und Krämern der Handel überall nach dem Patente vom 16ten Oktober 1766. verbothen, wie sich denn auch die Buchdrucker und Buchbinder alles Bücherhandels, bey Verlust der Bücher und empfindlicher Bestrafung, der mehrmal betretenen Frevler, enthalten sollen.

9) Die fremde Buchhändler sollen nach verlaufener Marktzeit bey Verlust der Waare keinen Verkauf üben, sondern die übergebliebene Bücher entweder in die Marktniederlagen, in be-

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sondere Gewölber legen, oder anderwärts hinschicken.

10) Die Buchhändler sollen für die in Verlag nehmende Bücher privilegia impressoria ansuchen: nach deren Erhaltung kein solches Buch von einem andern, währender Dauer des privilegii darf aufgelegt, oder von einer fremden Auflage verkauft werden, bey der im privilegio enthaltenen Strafe.

11. Die Buchhändler sollen in Personalibus ihrem gewöhnlichen Foro, in Handlungssachen aber den k. k. Commcrzienconsessen und Wechselgerichtern unterworfen seyn.

12. Bey Bücherlicitationen stehet den Gerichtsstellen bevor, geschworne Schätzleute aus den Buchhändlern oder Bücherkrämem zu wählen, die Schätzung und den Verkauf durch sie vollziehen zu lassen; diese sollen aber keine Bücher für ihre, oder anderer Rechnung dabey kaufen.

13. Die Buchhändler können Licitationen von ihren eigenen Büchern halten, welches auch denen Wittwen und Buchhandlungsübernehmern gestattet ist.

14. An größern Oertern, wo viele Buchhändler sind, sollen Vorsteher aus ihnen gewählet, und von 2. zu 2. Jahren abgewechselt werden. Wo aber nicht mehr als 3. vorhanden, soll einer durch gleiche Zeit vorgesetzet seyn, welcher die geringere Irrungen beyleget, und auf die Vollziehung dieser Ordnung siehet, auch die geschehene Uebertretungen alsogleich der vorgesetzten Obrigkeit anzeiget.

v. P.

II. Ursprung der Mineralien und Bergarten.

Es ist nicht eines jeden Werk, viele und weitläuftige Abhandlungen von Erzgebürgen, und den darinn befindlichen Klüften und Gängen durchzugehen: Hier lege ich einen kurzen und leichten Entwurf dar, woraus ein jeder Liebhaber der Natur, sich von der Entstehung der mancherley Mineralien und Erze, einen ziemlichen Begriff wird machen können. Die Gründe, worauf ich mich beziehen werde, sind folgende bekannte und längst erwiesene Erfahrungen.

1) Die Luft hat ihre elastische Kraft, sich nach den Graden der Wärme und Kälte, entweder stärker auszudehnen, oder zusammen zu ziehen. Sie fasset aber zugleich in sich, unendlich viele schweflige, salzige und andere Dünste, welche in dieselbe von der Erde aufsteigen, und sich wieder an die Erde, zumal an Gebürge setzen. So ziehet z. E. die ausgekochte Erde, aus der Luft, immer wieder neuen Salpeter.

2) Das Wasser löset die Salze auf, und giebt sie auch wieder von sich. Wenn z. E. die Wasser verrauchen, so schüßen die Salze an.

Also sind die Wasser auch voller Erdtheile. Das reineste Wasser, wenn es eine Zeit lang stehet, läßt einen Schlam von sich.

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Daß sie zugleich Theilchen von mancherley Arten der Steine mit sich führen, beweiset auch nur die harte steinere Rinde, die sich an die Küchen-und Waschekessel ansetzet. Und wie sonst an vielen andern Orten, so findet man besonders, in der Höhle bey Deminfalva im Lyptauer Comitat, hievon tägliche, augenscheinliche Proben. Das sichernde und tröpflende Wasser daselbst, setzet fort und fort, feinen meist weißen Stein an, in länglichten Röhrchen, Kügelchen, und viel andern schönen Gestalten.

Ferner nimmt das Wasser, öligte, schweflige, und andere geistige Theile an, wie die verschiedenen Liqueurs, aber auch die natürlichen Sauer - und mineralische Brunnen, und Schwefelbäder zeigen.

Endlich können Wasser allerhand Mineralien in sich schlüssen. Man kann Goldblätter in ein Glaß Wasser schlagen, daß sie sich ganz in selbiges verlieren und unsichtbar werden, aber sie auch wieder herausbringen. Daß das Cementwasser im Herrengrund bey Neusohl, und zu Schmölnitz in Zipß, unzehlige Vitriol-und Kupfertheile, mit sich führe, welche sich an das rostende, und aufgelößte Eisen ansetzen: oder als Berggrün (so zu Kupfer geschmolzen werden kann) an das Holz anschüssen: ist eine bekannte Sache.

3) Daß in den Klüften und Gängen, eine starke innerliche Wärme entstehen könne, beweisen nicht nur die warmen Quellen, an vielen Orten, sondern auch die vorfallenden Entzündungen auf durchschrottenen Gängen. Man trift Erze an, die zuweilen so heiß sind, daß man keine Hand daran erleiden kann.

4) Wenn man bey dem Bergbau, besonders durch getriebene Stollen, stärkere Wasser antrifft, so ist Hoffnung, daß der Gang nahe sey. In ganz trockenen Gebürgen ist wenig zu suchen. Klüfte und Gänge haben ihre Gangwasser, die beständig fortsichern. Es ist eine alte Anmerkung, daß, wenn auf Gruben die Tag- und Grundwasser, verschrotten und abgeführet werden, die Erze nicht mehr, wie zuvor silbern sollen. Dagegen entstehen bey verfallenen Stollen, und zurückgehaltenen Wassern, anstatt der ausgehauenen, neue haltbare Gänge.

Aus diesen vorausgesetzten Erfahrungen, wird man ohne Schwierigkeit begreiffen und eingestehen.

1) Daß besonders die Luft und das Wasser, das allgemeine vehiculum und Mittel sey, wodurch alles, was auf Erden ist, aufgelöst, durch die ganze Natur wieder vertheilt und abgesetzet werden kann. Die trockenen Dünste in der Luft, vereinigen sich mit den feuchten, welche endlich in Thau- und Regentropfen versammlet, auf die Erde fallen. Da fließet zugleich ein großer Segen herab, der sich durch die Höhlen und Klüfte der Gebürge dringet, und dem ganzen Mineralienreiche zum Wachsthum und Vermehrung dienet.

2) Nachdem die Wasser, so durch die Klüfte der Berge dringen, mehr oder weniger vorhandene mineralische

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Theile antreffen, um desto mehr oder weniger lösen sie auf, und tragen dieselben in die Hauptklüfte zusammen. Es muß also das ganze Gebürge klüftig, und mit zerstreuten mineralischen Theilen erfüllet seyn, wenn darinnen rechte Erzgänge angetroffen werden sollen. Die durch die Gebürge sichernde Wasser, nehmen alsdenn in den schmalen Zügen und Nebenklüften, immer mehr steinige, salzige, schweflige, und mineralische, daselbst befindliche Theile mit sich, fliessen darauf in den stärkern und breitern Klüften zusammen, und bereichern die Erzgänge. Wenn Gänge auf pur Gold oder Silber brechen, so müssen die ganzen Gebürge, außer demselben, wenig von andern Mineralien in sich fassen: wo aber in den Klüften allerley Mineralien beysammen sind, so entstehen daraus die stark vermischten Erze, da immer einige wilder oder vermischter als die andern sind.

3) Durch die Zusammenkunft und Vereinigung, verschiedener mineralischer und anderer Theile, und durch die Mitwirkung der Luft und Wasser, entstehen in den tiefsten Gängen, jene starke Bewegungen, Gährungen und Witterungen, wodurch die vermischten Salze, Schwefel, Mineralien und andereTheile, wieder aufgelöst, verführt, und anderwärts vermischet, und abgesetzet werden. Dann kann das Feuer die Mineralien, und selbst die Metallen verbrennen, und in Dünste zerstreuen: kann das Scheidewasser Gold und Silber auflößen: Oder der Eßig und andere Säure, das Eisen, Kupfer, Bley und Silber, rostig, und zu einen Gemülbe machen: Warum könnten durch die starken unterirdischen Gährungen und Witterungen, nicht alte vollkommene Gänge wieder aufgelößt, durch die Wasser verführt, und neue reiche Gänge in andern taube Klüften erzeugt und zur Vollkommenheit gebracht werden? Wenn (wie der alte Bergverständige Mathesius schreibet) die Bergleute in einen schönen Wißmuth schlagen, so pflegen sie zu sagen: wir sind zu frühe gekommen: Wenn sie aber eine ausgewitterte und verbrannte Bergart, oder Gemülbe finden, so heißt es: Wir sind zu spät gekommen.

4) An spatiges eisenschüßiges Gestein, setzen kupferhältige Gebürge, an vielen Orten ihre Kupfer, vermittelst der Wasser an. Daher sind Eisenstein, und Kupfererz, gemeiniglich bey und übereinander. Werden Eisen, Kupfer, Bley und Silbererz, von einer innern Bergsäure angegriffen, so wandeln sie sich in Rost, Berggrün, und anders Gemülbe. Gold und Silber vereinigen sich öfters mit Kupfer, Bley und Eisen, und weil diese letztern Metalle sammt dem Silber, am leichtesten aufgelöset werden können, so entstehen daher die mürben, lettigen und leicht zu bearbeitenden Goldgänge.

Wie man nun aus diesem blossen Entwurf, die Erzeugung der mancherley Erze in den Gebürgen, wahrnehmen kann: so will ich noch etwas weniges, von dem Entstehen, einiger besondern Bergarten berühren.

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Außer dem ordentlichen Quarz, Spat, Schiefer und dergleichen gängigen Gesteine, sind vor andern die mancherley schönen Bergkräusen merkwürdig, darunter viele den Vegetabilien ziemlich nahe zu kommen scheinen. Lieber! woher mögen wohl diese entstehen? außer ihren Steintheilen suche ich zugleich ihren Ursprung, in den, mit selbigen vereinigten Salzen. Man weiß, daß das Glaß aus klaren Sand, Salz und Asche geschmolzen wird: so ist es bekannt, daß die Salze nach ihrer verschiedenen Art, auch verschiedene, viereckige, sechseckige und andere Crystallen anschüssen. Ist es also nicht sehr zu vermuthen, daß sich nach des Salzes Art, auch die damit vereinigten Steintheilchen, in gleichförmigen Crystallen vermittels des Wassers, nach und nach ansetzen, und hierdurch in den Klüften die so sonderbaren Kräusen entstehen. oder auch durch den innerlichen Trieb der Wärme und Luft, wie die Vegetabilien wachsen ? die mancherley Farben derselben, und anderer Bergarten, sind den Mineralien zuzuschreiben, als welches eine ausgemachte Sache ist.

2) Bey Altgebürg, unfern von Neusohl, wird eine besondere Art von Kraisen ausgegraben, die wie ein in einander geflochtenes dünnes Steingewebe, ausgeholte Röhren u. d. g. aussehen. Diese sind nichts als Holzreißer, die mit Erde überschemmt, und zusammengedrückt worden, an welche sich, wie sie faulen, die Steintheile der durch die Tammerde sichernder Wasser ansetzen, und sie auf solche Art versteinern. So scheinet auch der ganze, Berg bey Ribar ohnweit Altsohl (welcher wegen des gesunden warmen Bades bekannt ist) aus lauter zusammengetriebenen und verschlemten Baumblättern entstanden zu seyn. Denn in dem Tuff, der da gegraben wird, ist allenthalben die ganze Bildung eines Blattes nach seinem Hauptstengel, Nebenadern, und ganzen äußerlichen Form, auf das deutlichste zu sehen. Haben also die Wasser ihre Steintheilchen nicht an diese Blätter angesetzt, und sind ihnen diese Versteinerungen nicht vornehmlich zuzuschreiben?

Wie demnach Luft und Wasser, neben dem Einfluß der Sonne, diejenigen Mittel sind, wodurch allen Vegetabilien, diejenige Erde, Salz, Schwefel, Oel, und andere Theile zugeführet werden, welche zu dem Wachsthum aller Arten derselben gehören: so sind sie es auch in dem Mineralreiche der Klüfte und Gänge der Erden. Durch sie gehet die ganze Natur, in ihren steten Wirkungen fort, arbeitet zum Nutzen der lebendigen Creatur, vorzüglich des Menschen, und zeiget uns allenthalben Spuren der allerhöchsten Weisheit und Güte.

v. J.J.A.


In Wien zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.
Topic revision: r4 - 09 Nov 2010, AgostonBernad
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