Erläuterung: Im 44. Art. des Dekrets von Wladislaw II. wird u.a. eine Verordnung betr. das Amt des Comes Temesiensis (zugl. Obergespan der Temescher Gespanschaft) erlassen, nämlich dass dieser kein anderes Amt übernehmen und ausüben darf, als die des Obergespans jener Gespanschaft in dem sich die Festung von Temesvár befindet.
Bemerkung: Irrtum/Druckfehler im Text: Die Jahreszahl (1497 statt 1498), bzw. die Nr. der Verordnung (64 statt 44) wurden falsch angegeben.