Erläterung: Erbstaaten, im Heiligen Römischen Reich bis 1806 die Länder, die sich als Grundstock im altererbten Besitz einer Dynastie befanden im Unterschied zu späteren Neuerwerbungen, denen gegenüber sie eine verfassungsrechtliche Sonderstellung einnehmen konnten. So unterschied man z. B. in Österreich die habsburgischen Erblande westlich der Leitha von Ungarn und den Besitzungen in Italien.