Erläuterung: Beratergremium der Siebenbürger Fürsten, dessen Mitglieder die Fürsten in der Regel aus den Reihen der treu ergebenen Adeligen gewählt haben. Die vom siebenbürgischen Landtag verabschiedeten Gesetze haben die Kompetenzen des Organs nicht genau festgelegt. Der Fürstenrat durfte nicht exekutiv tätig sein, sondern übte nur eine beratende Tätigkeit aus. Dementsprechend war der Fürst nicht verpflichtet den Standpunkt der Ratsherren zu berücksichtigen.