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Neues Ungrisches Magazin

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XII. Gang des Religions-Geschäftes auf dem Landtage 1646 und 47.

Der Friedensschluß mit dem Fürsten Rákóczi wurde 1645. den 16. Sept. auf dem königl. Schlosse zu Linz unterzeichnet. So wenig dem Fürsten anfangs bey seinem Unternehmen freye Religionsübung der Protestanten im Grunde Hauptsache seyn mochte; so gewiß ist es, daß sie in der Folge der Unternehmung bey ihm, oder wenigstens bey seinen Freunden und Anhängern Hauptsache wurde. Das Friedensdiplom ist ein deutlicher Beweis davon. Von den 9 Punkten handeln die ersten 6, selbst zum Theile der 7te von der Religionsfreyheit! Man sieht, daß dieser Gegenstand am sorgfältigsten, am ausführlichsten dargelegt ist, daß dabey auf das längst Vergangene, das Gegenwärtige und die Zukunft gesehen, vorzüglich aber auf die Bauern

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Rücksicht genommen worden. — Auch war es wahrhaftig beyden schließenden Theilen Ernst, den Zunder der Uneinigkeit und innern Kriege nun einmal so auszutreten, daß kein Funke übrig bleiben sollte. Ohne Zweifel war dieß seit 30 und mehreren Jahren die Drückung der Evangelischen, welche die Katholische Geistlichkeit und deren zu sehr geblendeten Freunde durch allerley Ränke und Künste, auf alten und neuen Wegen versuchte und übte. Die kurzen und allgemeinen Ausdrücke, womit im Wienerfrieden die Religlonsfreyheit ertheilt wurde, wären allerdings für billigdenkende, uneingenommene Gemühter hinreichend gewesen: es ließ sich daraus einsehen, was der neuentstandenen Kirche zugestanden sey, einsehen, was ihre Erhaltung und Gründung erfordern, auch in der Zukunft nach sich ziehen würde. Allein für Menschen, wie die meisten katholischen Prälaten waren, denen Herrschen und Haben mehr als Wahrheit und Irrthum am Herzen lag, ließ der Wienerfriede, mit neunfacher Bestätigung, noch weiten Spielraum genug, und war ihnen eben so großer Anlaß zur Un-

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einigkeit, als der erste schleichende Eintritt der Lehre an sich. Peter Pázmán, gegen 20 Jahre Kardinal und Erzbischof, ein gewandter Jesuit, übertraf alle! Er war zum Bewundern thätig für das Wohl der römischen Kirche, und so ein Mann, wie er, ist es nie ohne Erfolg. Er war gelehrt und scharfsinnig genug, die äußern alten Rechte der Geistlichkeit, oder die innere Wahrheit der Lehren seiner Kirche mit der möglichsten Gründlichkeit die eine falsche Sache zulassen kann, darzustellen; aber er war vollends furchtbar, wann es darauf ankam, die Freyheiten, die die Worte des Wienerfriedens ertheilten, bald durch Zusammstellung der Geschichte, als blosse Erpressungen ohne Verbindlichkeit, bald durch neue spitzige Unterscheidungen oder überfeine Schlüsse wegzuerklären. Dieß verursachte stete Uneinigkeit, und hinderte alle gemeinschaftlichen Berahtschlagungen und Geschäfte. Der Reichstag von 1638 half allem wenig ab. Die Evangelischen reichten zwar ihre Klagen ein, allein — die Bedrücker giengen

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mit der vorigen Macht und Kühnheit zu neuen Kränkungen, und die Unterdrückten zogen mit eben dem verwundeten Herzen, das sie mitgebracht, vom Reichstage nach Hause.

In dem Friedensdiplome zu Linz wurde zur Bestätigung eben desselben und zur Verhandlung mehrerer wichtiger Gegenstände, für die man nicht Zeit nehmen konnte, ein nächstens zu haltender Landtag bestimmt; und eben dieß ist der Reichstag von 1646, welcher dadurch merkwürdig ist, daß durch ihn die Religionsfreyheit der Evangelischen auf einen sehr hohen Grad — auf den höchsten, auf den sie je gestanden — erhoben worden. Es geschah nicht ohne grossen Aufwand von Zeit und Kräften! Und eben auch hiedurch zeichnet sich dieser Reichstag aus. Nie, weder vor, noch nach dieser Zeit, ward so viele Mühe angewandt, die Beschwerden der Evangelischen zu untersuchen und beyzulegen. Was in den bisherigen Gesetzen kurz und allgemein erlaubt worden, wurde hier deutlich auseinandergesetzt, abgesondert, aufgezählt und ausführlich dargelegt: es wurden nicht nur

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die Beschwerden voriger Zeit beygelegt, sondern auch gegen künftige Ereignisse und Mishandlungen, durch Verordnung strenger Strafe und Ernennung des jedesmaligen Richters, der abermal unter strenger Strafe sein Amt thun mußte, gesorgt. Der König erscheint als ein gerechter Fürst, den auch oft wiederholte Klagen und Bitten der Unzufriedenen nicht ermüden, der gern beyde Partheyen in völliger Eintracht sehen möchte, der nie gerne mit einem Befehle dazwischen haut, wo er hoft, daß seine Kinder sich unter sich noch vergleichen würden. Die Evangelischen erscheinen als Gekränkte, die sich am liebsten an ihren Fürsten halten und von ihm alles hoffen. Wo sie für sich nicht durchdringen können, geben die 3 Abgesandten des Fürsten Nachdruck. Es verlohnt sich wohl, den Gang der Geschäfte auf diesem Reichstage näher zu betrachten: er war der erste dieser Art und alle nachherigen Verhandlungen der Religionsangelegenheiten auf Reichstägen waren diesem ähnlich.

Die Stände erschienen den 24. August zu Preßburg; der König aber kam wegen der

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Krankheit und dem erfolgten Tode der Königinn erst den 11ten September dahin.

In der ersten Sitzung den 19ten Sept. wollte Thomas Mikulisch, der Personal, und einige andere sogleich die Wahl des Palatins vorgenommen haben; allein der größere Theil war der Meynung, man sollte erwarten, was der König vorlegen würde. Die Schrift des Königs kam den 22. Sept. Hierinn entschuldigte er sich mit den Zeitumständen, daß seit längern Jahren kein Reichstag gehalten worden, erinnert die Stände, nun desto eifriger mit Beyseitsetzung aller persönlicher Vortheile und Leidenschaften, einmühtig für das Wohl des Waterlandes zu arbeiten, und stellt hierauf den schlechten Zustand der Gränzen vor, mit dem Ersuchen um außerordentliche Beyträge zur Deckung und Befestigung derselben.

Unstreitig war die nächste Absicht des Reichstags, daß das königliche Friedensdiplom von den Ständen bestätigt und vollzogen würde. Dieß machte, daß die Abgesandten des Fürsten, so wie die Gespanschaften von Ober-Ungarn in der näch-

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sten Sitzung (den 25. Sept.) darauf drangen, daß das Diplom sogleich und noch vor der Wahl des Palatins bestätigt würde; allein umsonst. Die Wahl geschah vorher, in der Person des Grafen Johann Draschkowitsch. Nun wollten die katholischen Stände abermal, (den 26. und 27. Sept.) um der Religionssache auszuweichen, nach der Ordnung die von Alters her gewöhnlich war, zur Einsammlung der verschiedenen Beschwerden schreiten; die Evangelischen aber verlangten, daß das Religions-Geschäft vor allem andern vorgenommen, und das Diplom des Königs bestätigt würde. Die Abgesandten des Fürsten traten ihnen mit unerschütterlicher Standhaftigkeit bey. Man gieng also unverrichteter Sache auseinander und sah sich 3 Tage nicht, bis das Diplom vom Könige ankam.

Meine Absicht erfordert, daß ich die vorzüglichsten Punkte desselben ausführlich hersetze:

Der erste Vorkrönungartikel von 1608, der sechste Punkt der königl. Diplome und die nachfolgenden Gesetze sollen, aller ge-

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schehenen Verhinderungen und Deutungen ungeachtet, gelten. Alle Stände des Reichs, die freyen Städte, die privilegirten Marktflecken, die ungarischen Grenzsoldaten, sollen Überall freye Uibung ihrer Religion, freyen Gebrauch der Kirchen, Geläute und Begräbnißorte haben. Niemand von ihnen soll in der freyen Uibung seiner Religion von wem irgend und auf was irgend für eine Art ober Vorwand gestört oder gehindert werden.

2. Eben dieß soll von den Bauern, vermöge obigem Artikel von 1608 und Diplomspunkt gelten, sie mögen an der Gränze, in Flecken oder Dorfschaften wohnen, sie mögen Grundherrschaften haben oder auf den Gütern des Fiskus seyn. Sie sollen auf die Art, wie oben erwähnet, freye Religionsübung haben und weder vom Könige, noch dessen Ministern, noch von ihren Grundherren, irgend wie und unter irgend einem Vorwande darin gestört werden. Diejenigen, welche bisher gehindert worden, sollen die freye Religions-Uibung wieder anfangen und fortsetzen; und sollen nie zu Cerimonien, die ihrer

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Religion entgegen sind, gezwungen werden.

3. Niemand soll die Prediger dieser Leute in Flecken oder Dorfschaften von den Pfarren entsetzen und vertreiben; wo dieß geschehen, soll es ihnen frey seyn, sie zurückzuruffen oder andre an deren Stelle zu wählen.

4. Die Beschwerden in Rücksicht der entrissenen Kirchen, welche sowohl 1638, als nachher eingereicht worden, sollen auf dem nächsten Reichstage der zur Herstellung der Ruhe gehalten werden soll, vorgenommen werden. Da soll die Sache entweder durch freundschaftlichen Vergleich der Stände unter sich, oder durch das Wort und Ansehen des Königs, mit Zufriedenheit der Protestanten, gänzlich entschieden werden. Freyer Gebrauch der Kirchen, so wie die Pfarreinkünfte sollen ihnen gegeben werden, und alle fernere Wegnahme der Bethäuser aufhören. Aber diejenigen Kirchen, die ein Theil dem andern während dieser Unruhen entrissen hat, sollen sogleich jezt, ohne den Reichstag zu erwarten, zurückgegeben werden. Die Religionsbeschwerden künftiger

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Zeit aber, sie mögen von Katholischen oder Evangelischen herrühren, auch andre Beschwerden der Ungern wird der König an jedem Reichstage nach den 17 Punkten völlig und mit aller Gerechtigkeit gegen die Evangelischen beylegen.

5. Gegen diejenigen, welche diesen Verordnungen — auch in Religlonssachen — zuwider handeln, wird der König am nächsten Reichstage entweder den 8ten Artikel des VI. Dekrets des Uladislaus erneuern und vollziehen lassen, oder eine andre angemessene Strafe nebst dem Exekutor derselben bestimmen.

6. Alle diese Punkte sollen, als Erklärungen der ältern Statute im nächsten Reichstage bestätiget und in die Reichsgesetze eingetragen werden.

Im 7ten Punkte, wo die übrigen Gegenstände des Friedensschlusses, die am nächsten Reichstage verhandelt werden sollen, vorkommen, findet sich auch die Zulassung der Jesuiten zu Reichstägen und Besitzungen, und die Vertheilungen der grossen und kleinen Aemter des Reichs ohne Rücksicht auf die Religion.

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Das Diplom, welches 2 königl. Räthe überbrachten, wurde sogleich in der nächsten Sitzung ( den 1. Okt.) verlesen. Alles schwieg anfangs und war zufrieden. Allein kaum waren die Nähte abgegangen, als der Erzbischof von Gran, Georg Lippay, sowohl für sich, als im Namen der ganzen Geistlichkeit gegen das Diplom, in so fern es die Religlonssache betrift, protestirte. Eben dieß thaten einige vom weltlichen Stande, besonders der Graf Ladislaus Cscháky, Franz Rewa, Franz Balascha, Adam Vizay — bekannte und vorzügliche Anhänger der Jesuiten!

Alles erstaunte über diesen Schritt — und kein Wunder! es war neu und unerhört, gegen ein königl. Diplom, öffentlich, bey voller Versammlung der Stände, da alle Mitstände zufrieden waren, aufzustehen! Es hieß dem Ansehn des Königs nahe treten, ein Diplom wie eine Partikularsache behandeln; es hieß, den geschlossenen Frieden misbilligen und auf die Spitze setzen; ja es hieß, sich selbst widersprechen, da das Diplom nicht sowohl neue Rechte einräumte als vielmehr die alten Gesetze

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und Freyheiten, die in voriger Zelt mit Einstimmung aller Stände, selbst der Geistlichkeit, den Evangelischen geschenket worden, wiederholte, erklärte und mit neuem Nachdrucke gegen List und Bosheit beschützen wollte.

Was die Folgen dieser Protestation anbelangt, so war die nächste unmittelbar, daß ein langer heftiger Streit zwischen den Ständen sich erhob. Die Evangelischen faßten jene Protestation sogleich scharf ins Auge, und ließen sich nicht bereden, sie zu verachten und sich mit der Einstimmung der übrigen katholischen Stände, wiewohl sie an Zahl weit überlegen waren, zu begnügen. Sie sahen Gefahr und merkten, daß die Geistlichkeit in dieser Protestation einen Hinterhalt suche, den furchtbaren Hinterhalt, sie trotz aller Gesetze und Freyheiten zu beschränken und zu kränken, mit der Entschuldigung, daß jene Gesetze ohne ihre Genehmigung, ja gegen ihren Willen gemacht worden. Sie forderten also, daß diejenigen, die öffentlich protestirt hatten, eben so öffentlich und laut ihrer Protestation entsagen sollten. Die weltlichen

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Magnaten wären nicht abgeneigt gewesen, aber die Geistlichkeit und deren heftiges Oberhaupt weigerte sich standhaft. Nur gegen den 22. Okt. kam man endlich auf Vermittlung der geheimen Rähte des Königs dahin, daß unter unglaublichem Wortwägen und wählen, eine Formel verfaßt wurde, welche in die Reichstagsartikel eingerückt werden sollte — eine Formel, worinn die Protestation der Geistlichkeit und der andern katholischen Stände für nichtig und ungiltig erklärt, und derselben alle Kraft und Wirksamkeit, die Religionsgesetze und Freyheiten zu stören, für immer abgesprochen wurde.*

Diese Klausel, so wie sie in den Augen der Weisern Nachwelt der Geistlichkeit gar nicht rühmlich ist, konnte auf der andern Seite ihr selbst gefährlich und ihren Gerechtsamen nachtheilig werden. Man sah hier ein Gesetz entstehen ohne Genehmigung,

* Contradictionibus Dominorum, Cleri & aliorum quorumvis secularium Catholicorum non obstantibus, imo iisdem in perpetuum nullum vigorem habentibus.

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ja mit Widerspruch des geistlichen Standes, des ersten Reichsstandes! Man sah es entstehen und — gelten! Was einmal gesah, konnte nun schon leichter, im nöhtigen Falle wiederholt werden!

Der König hatte vermöge dem 4ten Punkt des Diploms sogleich nach geschlossenem Frieden Kommissäre ausgeschickt, um die Rückgabe der Kirchen, die man sich während der letzten Unruhen entrissen, ins Werk zu setzen. Die Zeit der Unruhe ward von 1644 den 3ten Febr. bis 1645 den letzten Nov. gerechnet. Allein man fand die Arbeiten der Kommissäre sehr mangelhaft. Die Schwierigkeiten waren zu groß, die Kirchen wurden an vielen Orten nicht wirklich übergeben, die Zeit nicht strenge genug untersucht. Daher verlangten die Evangelischen, daß neue Kommissäre, von beyden Religionen an gleicher Zahl, mit einer gemeinschaftlich zu verfassenden Instruktion abgeschickt wurden, um die Arbeiten jener zu berichtigen. Die Katholischen stimmten ein und es wurden dießeits und jenseits der Donau 4 bewährte Männer abgeschickt.

Das nächste Geschäft der Stände war,

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vermöge dem 4. Punkt des Diploms, die Beschwerden wegen entrissener Kirchen durch freundschaftlichen Vergleich abzuthun. Ein schweres Stück Arbeit, das bis in den April des folgenden Jahres sich hinein zog, und dann auch weniger durch Vergleich, als durch den Dazwischentritt des Königs entschieden worden! Schon über die Art, die Sache zu verhandeln, wurde mehrere Tage gestritten! Die Katholischen wollten mündlich, die Evangelischen aber zeigten mit vielen und tüchtigen Gründen, daß es schneller und besser schriftlich geschehen könne. Und es geschah so: den ersten Schritt machten sogleich die Evangelischen mit einer Schrift, die sie den 2ten Nov. den Katholischen gaben.

In dieser Schrift bedauern sie den kläglichen Zustand des Vaterlandes, wodurch es den Verheerungen der Unchristen so sehr Preis gegeben werde. Unter den Ursachen sey die Störung der Religionsfreyheit die vorzüglichste! Sie hätten oft die katholischen Stände um Abwendung dieses Uibels gebeten, sich auf den Frieden von 1606, an den Vorkrönungsartikel von 1608 so wie

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auf den 6ten Punkt der Diplome beruffen, aber vergebens: man habe es entweder gar nicht geachtet, oder zugestanden, aber sogleich wieder gebrochen, und neuerdings Kirchen entrissen. Nun habe der König im 4ten Punkte des Diploms die Sache zum freundschaftlichen Vergleich überlassen, um desto sicherer alle fernere Unruhe zu verhüten. Sie bitten hierauf um förmliche Zurückgabe aller Kirchen, die ihnen seit 1608 im Lande weggenommen worden, sammt der dazu gehörigen Pfarren, Gründe und Einkünfte von Viertel, Fünftel, Achtel, und Sechszehntel. Ohnehin sey die Wegnahme derselben den Gesetzen und Diplomen zuwider geschehen — auch seither von den Evangelischen immer darüber Klage geführet worden.

Die Katholischen, die ihr Gutachten hierauf geben sollten, zögerten mit ihrer Antwort so lange, daß die Evangelischen gar keine mehr erwarteten und schon eine Bittschrift an den König fertig hatten, worin sie ihm die Protestation der Geistlichkeit gegen sein Diplom klagten und ihn baten, sie zur Anerkennung und Vollziehung dessen,

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was das Diplom befiehlt, zu bringen. —

Der Personal, der von dem Vorhaben der Evangelischen wußte, ließ die fürstlichen Gesandten zu sich ruffen und hielt sie von der Einreichung der Bittschrift zurück, indem er ihnen die Antwort der katholischen Stände einhändigte. (den 5ten Nov.) Was darinn stand, mußte beyde Theile nur noch mehr von einander entfernen.

Die Katholiken, hieß es darin, hätten an dem traurigen Schicksale des Vaterlandes gar keine Schuld: sie hätten nie Waffen ergriffen, nie Bürgerblut vergossen, nie mit den Türken und andern entfernten Nationen Bündnisse gemacht, um eine andere Religion, die im Lande aufgenommen worden zu unterdrücken, oder die ihrige auszubreiten. Ihr Glaube sey der alte römischkatholische! jener, den der H. Stephan schon eingeführt, den alle nachfolgenden Könige und die ganze Nation bekannt und geschüzt, der durch so viele und die ältesten Gesetze bestätigt worden. Wollte Gott, daß alle Ungarn derselben treu geblieben

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wären! Indeß da hier, wie in andern Reichen fremde Lehren sich eingeschlichen und bey der innern Unruhe zu befürchten war, Ungarn möchte von den Türken verschlungen werden, wurde aus Noht jener Friede 1606 eingegangen und in den nachfolgenden Zeiten bestätigt. Sie, ihrerseits, sähen nicht, wie und wo sie diesem Frieden und den folgenden Artikeln zuwider gehandelt, die Ruhe gestört oder die verliehenen Freyheiten zu vernichten gesucht. — Was die seit 1608 genommenen Kirchen betrift, so wüßten sie nicht, daß sie den Evangelischen irgend eine Kirche unrechterweise (cum injuria eorundem) oder ihren erhaltenen Freyheiten zuwider (in praejudicium factarum concessionum) entrissen, vielmehr hätten sie blos das Recht, das ihnen als Besitzern über ihr Eigenthum zustünde, gebraucht.

Die Aeußerungen waren hart und verrichten gar keine Gesinnungen, von denen ein gütlicher Vergleich zu hoffen war. Die Evangelischen wandten sich daher an den König ( den 8ten Nov.) und klagten, daß die Katholischen so wenig Gesinnungen des Friedens führten; daß sie selbst die wäh-

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rend der letzten Unruhen entrissenen Kirchen nicht zurückgeben — solche, die durch Kommissäre zurückgegeben worden, wieder wegnehmen — und hin und wieder z. B. auf den Gütern des Nádaschdi, das gemeine Volk unter allerley Vorwand in der Religion stören. Uiberhaupt weigert sich die Geistlichkeit, das Diplom zu bestätigen, was doch die Absicht des Reichstags sey. Hierauf baten sie den König, dasselbe bestätigen und unter die Gesetze bringen zu lassen.

Bey den Ständen war die Religionsfreyheit leicht ins Reine gebracht, aber bey den Bauern, denen sie 1608 auch verliehen wurde, trafen viele Schwierigkeiten ein. Sie hatten Grundherrschaften. Waren diese katholisch, so kamen die Bauern mit ihnen wegen der Kirchen ins Gedränge. Die katholischen Grundherren wollten den evangelischen Bauern die Kirchen zum Gottesdienste nicht lassen, sie sahen sie als ihr Eigenthum an, sie nahmen sie weg und glaubten gar nicht, daß sie dadurch gegen die Religionsgesetze anstießen. Wirklich war dieß der Fall bey den meisten Klrchen, über

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deren Wegnahme die Evangelischen klagten. Er trat selbst bey vielen Kirchen ein, die während der letztern Unruhen weggenommen worden, und was geschah? Die Grundherren gaben sie, selbst nach den Willen der Kommissäre, nicht her — oder nahmen sie abermal.

Als die Evangelischen auf ihre Bittschrift vom Hofe keine Antwort erhielten, sammelten sie alle ihre Beschwerden und gaben (den 11. Nov.) sowohl diejenigen, welche sie bereits l638 eingereicht, vermehrt, als auch die Bedrückungen, die seit 1638 vorgefallen, in einer langen Reihe aufgezählter Thatsachen ein. Hiezu fügten sie die Bitte an den König, er möchte, da kein freundschaftlicher Vergleich zu hoffen sey, vermöge den 4ten Punkt des Diploms durch sein königliches Wort die Beschwerden zur Zufriedenheit der Evangelischen beylegen, daß jeder Theil für die Zukunft genau wisse, was er dem andern zu leisten habe oder von ihm fordern könne. —

Den Katholischen, welchen sowohl die Beschwerden als die Bitte der Evangelischen mitgetheilt ward, gefiel es nicht, die Sache

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durch ein Machtwort des Königs entscheiden zu lassen. Sie waren sich gleichsam bewußt, daß sie freundschaftlich abgethan werden könnte, so bald sie sich nur billiger zeigen würden, und schlugen vor, daß von beyden Theilen zum Traktat Männer erwählet würden, der König aber zwischen ihnen Schiedsrichter ernennen möchte. Die Evangelischen willigten ein und der König ließ sich gerecht und gütig finden. Er hielt mit seinem Machtworte zurück und ernannte einige Hofrähte zu Mittlern.

Die Evangelischen reichten diesen zuerst eine Schrift ein. (den 15ten Nov.) Sie ließen von ihrer ersten Forderung etwas nach; überhaupt war ihr Vorschlag dieser:

1. Was die von 1608-1638 entrissenen Kirchen betrift, so sollen die Vicegespäne der Komitate mit Zuziehung einiger Personen, als der vorzüglichen Edelleute und Beysitzer, deren aber von evangelischer und katholischer Seite gleichviel seyn sollen, sogleich nach dem Schlusse des Reichstags, bey Verlust ihres Amts und Verwendung ihrer Güter zu den Gränzen, alle Ortschaften wo dergleichen entrissene Kirchen sind,

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bereisen und genaue Nachricht von der Zahl der ansäßigen Einwohner einziehen. Wo die Zahl der Katholischen größer ist, soll die Kirche den Katholischen bleiben, wo über mehrere Protestanten sind, den Protestanten sogleich übergeben werden. Dabey soll es aber dem andern Theile der ohne Kirche bleibt, frey stehen, auf dem dasigen Grunde sich eine Kirche und Schule zu erbauen, wozu ihm der Vize-Gespan auch sogleich den Ort anweisen soll. — Wenn in der Ortschaft 2 Kirchen sind, soll jeder Theil eine erhalten, und wo die Kirche hinfällt, soll auch die Pfarre und alle Einkünfte hinfallen.

2. Die Kirchen, welche seit 1638 genommen worden, sollen sammt den Pfarren, Schulen und Einkünften schlechterdings ohne Zählung der Einwohner, durch die Vizegespäne, innerhalb bestimmter Zeit zurückgegeben werden. Es ist dieß um so billiger, da vor 1638 ein königl. Dekret vorhanden ist, auch der vorige Palatin ausdrücklich die Stände erinnert hat, keine Kirchen wegzunehmen.

3. Was die Kirchen anlangt, die wäh-

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rend der letztern Unruhen genommen worden, so findet sich, daß wegen einiger derselben schon 1638 Beschwerden eingereicht, andere aber nach 1638 den Evangelischen genommen worden. Nun soll bey jeder untersucht werden, ob sie vor 1638, oder nach diesem Jahre genommen worden: im ersten Falle soll nach Nro. 1.; im andern nach Nro. 2 verfahren werden, wobey ebenfalls die Vizegespäne wirksam seyn sollen.

Dieser Vorschlag war unstreitig fein. Sie ließen von der alten Forderung etwas nach, und wichen nicht zu viel! Sie setzten solche Richter — und hielten sie unter solcher Strafe an, daß nun wohl die Sache schnell und wirksam vollzogen werden mußte. Auch war der Gedanke einer solchen Inquisition nicht neu. Schon zu den Zeiten des Palatins Thurzo ward sie zwischen beyden Theilen gebraucht, der König hatte 1638 eine solche angeboten, und es konnten ohne eine solche unmöglich die Kirchen- und Pfarreinkünfte bestimmt werden. Allein den Katholischen war es gar nie in den Sinn gekommen, ihnen auch nur die Hälfte von allem einzuräumen. Die Hofrähte selbst hielten

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diese Forderungen für hart, und beschuldigten sie, daß sie Ursache und Anlaß zur Uneinigkeit gäben, indem sie übertriebene, unmögliche Dinge forderten.

Man wird sich hierüber gar nicht wundern, wenn man auf den Grund der Sache zurückgeht. In dem Streite wegen der Wegnahme der Kirchen gerieht man auf die Fragen — und man mußte darauf gerathen: Ist der Grundherr der katholisch ist, schuldig, die Kirche im Dorfe der Evangelischen dauern zu lassen? Gehört die Kirche nicht den Bauern — und handelt der Grundherr, der sie als sein wegnimmt, nicht der Religionsfreyheit zuwider? Diese Fragen mußten durchaus gründlich gehoben werden, mit ihnen waren aber auch die Beschwerden der Evangelischen von selbst entschieden. —

Nun beantworteten die Katholiken sie hartnäckig mit Nein, die Evangelischen eben so hartnäckig mit Ja. Beyde Theile nicht ohne Gründe, deren freylich einige leicht, und sophistisch waren.

Die Evangelischen behaupteten, daß den

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Bauern auch Kirchen erlaubt seyen, weil sie eben so, wie die Stände, freye Religions-Uibung hätten; weil diese einen Prediger, der Prediger eine Wohnung und Kirche nach sich ziehe; weil die freye Religions-Uibung den Flecken und Dorfschaften erlaubt sey, diese Orte aber die Kirche in sich begreifen; weil die Bauern in ihrer Religions-Uibung nicht gestört werden sollten, die gröbste Störung aber wohl diese sey, wenn man ihnen die Kirchen nehme und Prediger wegschafte; weil von der ganzen Religions-Freyheit der Bauern wenig oder nichts übrig bliebe, wenn sie ohne Kirchen seyn müßten; weil im Gesetze befohlen sey, daß sie bey der freyen Religions-Uibung und dem Genusse derselben bleiben sollten: der Genuß aber, in dem sie waren, war eben, daß sie die Kirchen gebrauchten, folglich müßten ihnen auch die Kirchen bleiben; endlich, weil auch da, wo die Kirchen an sich dem Grundherrn gehören, doch der Gebrauch der Kirchen durch die Religionsartikel den Bauern verliehen worden.

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Die Katholischen dagegen sagten: „Wir läugnen die Religionsfreyheit des Bauern nicht und wollen sie auch nicht schmälern. Wir gestehen ihnen zu, was ihnen die Landesartikel und Diplome erlauben, aber auch nicht mehr! Jeder unter ihnen darf die Lehre Luthers oder Kalvins bekennen und dabey bleiben ohne verhindert zu werden! Jeder darf seine Religion frey üben, Predigten hören, die Sakramente genießen, ohne verhindert zu werden. Er darf in ein nahes Dorf, in eine benachbarte Kirche, wo er für sich Gottesdienst findet, gehen und Gebrauch davon machen. Alles dieß ist ihnen zugestanden. In dem neuesten Diplom ist noch mehr! Sie sollen die Prediger die ihnen genommen worden, zurückruffen, sie sollen ungestört Haus- und öffentlichen Gottesdienst halten, ja, wenn es nöhtig ist, Prediger von andern Orten zu sich kommen lassen und gebrauchen dürfen. Doch kann dieß nur von jetzt an für die Zukunft gelten, da es erst im neuesten Diplom ertheilet worden."

„Allein in welchem Artikel oder Diplom

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ist den Bauern das Recht Kirchen zu haben, gegeben worden? Nirgends. Vielmehr läßt sich aus allen Artikeln zeigen, daß die Kirchen nicht den Bauern, sondern den Grundherren, welche Stände sind, gehören. Vermöge des Wienerfriedens haben die Bauern gar nichts zu fordern, vielmehr können die Grundherren, welche hier Religlonsfreyheit erhalten, darauf bauen, ja — da es dort heißt, die katholischen Kirchen sollten frey und unangetastet bleiben, so dürfen die evangelischen Bauern gewiß nicht die Kirchen ihrer katholischen Grundherren nehmen. Nur in dem Artikel von 1608 wird den Bauern erst freye Religionsuibung geschenkt. Sollten sie aber aus diesem Grunde auch die Kirchen fordern, so können es die Grundherren aus eben dem Grunde. Sie haben eben die Freyheiten und noch größere: ja es steht, die Stände sollen überall auf ihren Gütern freye Religions-Uibung haben, also gewiß auch die Kirchen, die zu ihren Gütern gehören und ein Theil derselben sind. Der VI. Punkt des Ferdi-

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nandischen Diploms und der Artikel von 1618 ertheilen den Bauern eben so wenig die Kirchen. Nirgends ist ihnen die Religionsfreyheit ertheilt mit den Worten „una cum templis". Und wiewohl sich bekanntlich die Evangelischen um diese Zeit viel Mühe gaben, diese Worte einzuschalten, brachten es doch einige Gesetze des Landes, verbunden mit unsern Gründen dahin, daß sie selbst davon lieber abstunden. Was das neueste Diplom betrift, so steht im ersten Artikel ausdrücklich: die Stände sollen freye Religions-Uibung und Gebrauch der Kirchen haben. Im 2ten wird den Bauern die Religions-Uibung, ohne Erwähnung der Kirchen, zugetheilt. Also die Grundherren, nicht die Bauern, sollen die Kirchen haben! Es müßte zwischen beyden Artikeln ein Widerspruch seyn, wenn die Kirchen zuerst den Grundherren und bald darauf eben dieselben den Bauern zugetheilt würden.

Unser Streit rührt größtentheils von einem Irrthume her, den die Evangelischen hegen. Sie glauben, daß freye Re-

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ligions-Uibung mit dem Gebrauch der Kirchen nohtwendig verbunden sey. Dieß ist irrig. Man muß jene von diesem unterscheiden: jene kann ohne diesem Statt haben. In mehrern Ländern haben die Evangelischen freye Religions-Uibung ohne Kirchen. In mehrern Städten von Ungarn z. B. in Preßburg, Tyrnau etc. hatten die Evangelischen mehrere Jahre hindurch freye Religions-Uibung, ohne Kirchen zu haben. In der That ist es schon freye, selbst öffentliche Religions-Uibung, wenn man in einem Orte, wäre es auch ein Privathaus, zusammenkommt und nicht gestört werden darf. Auch bringt die freye Religions-Uibung nicht mit sich, daß man in der Kirche eines Andern, wider Willen des Besitzers, Gottesdienst halten darf. Ja, unmöglich können wir zugeben, daß freye Religions-Uibung und Besitz der Kirchen eins und nothwendig beysammen sey. Sollten wir Katholische in jenen Städten, sollten wir da nirgends freye Religions-Uibung haben, wo wir keine Kirchen haben, und müßten wir auch überall Kirchen vorzei-

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gen, um freye Religions-Uibung zu haben? Nein! Man unterscheide also nur immer und sorgfältig freye Religions-Uibung von dem Besitze der Kirchen.

Ist in den Gesetzen dafür gesorgt, daß der Bauer in seiner Religions-Uibung nicht gestört werden soll; so dürfen es gewiß die Stände noch weniger werden! Dieß geschähe aber, wenn die Bauern die Kirchen ihrer Grundherren wegnehmen, die katholischen Pfarrer wegschaffen und ihren Gottesdienst einführen würden. Auch wird dadurch die freye Religions-Uibung noch nicht gestört, wenn dir nicht erlaubt wird, in einer Kirche, die nicht dein ist, Gottesdienst zu pflegen.

Auch das Grundherren-Recht läßt es nicht zu. Vermöge diesem kann der Bauer gar kein Eigenthum — nichts, was einer festen dauerenden Besitzung ähnlich sieht, auf den Grunde seines Herrn haben. Wie sollte er Kirchen besitzen können? Zu dem

Haben nicht die Grundherren das Patronatrecht der Kirchen? Ja! Ihnen, nicht den Bauern sind alle jene

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Schenkungen der Könige gewacht worden. Ihnen steht es frey, die Kirchen auf ihren Grund für sich zu nehmen, Einrichtungen, die sie wollen, darin zu treffen, die Geistlichen, die sie wollen, einzuführen — ganz so, wie sie den Bauern Wiesen und Aecker abnehmen und für sich anwenden können.

Sie selbst, die Evangelischen, ließen das Patronatrecht nie aus ihren Händen. Die katholischen Grundherren, über welche sie sich beklagen, daß sie auf ihren Gütern die Kirchen weggenommen, sind — sie gestehen es selbst — meistens solche, die vorhin evangelisch waren, nachher zu uns herübergetreten sind. Ohne Zweifel hatten diese, mit ihrem Beyfall, vor der Bekehrung das Patronatrecht und übten es. Sollten sie nun durch ihren Uibertritt dieß Recht verloren haben? Nein, sie haben es, wie vorhin!

Die Evangelischen sagen wohl, der Besitz der Kirchen mag den Grundherren bleiben, den Gebrauch sollen und müßen die Bauern haben. Aber haben sie dieß je selbst gehalten? Die Magnaten,

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so wie sie in der vorigen Zeit die Lehre Luthers annahmen, verjagten sogleich schnell und grausam genug, gegen den Willen der Bauern, von ihren Gütern die katholischen Pfarrer — und führten Prediger ihres Glaubens ein. So thaten es die Vorfahren der Grafen Battyány, Nádaschdi, Zriny, Homonnay, Szécsy, Balascha, Perény, Illyeshásy, Thurzo etc. Hierin handelten sie entweder recht oder unrecht, den Gesetzen gemäß oder zuwider. War es nicht recht, so verbessern es nun mit Recht die Katholiken, da sie die rechtmäßigen Besitzer wieder einsetzen, und verdienen keine Anklage. War es aber recht, nun so handeln die Katholischen, die eben dieß auf ihren Gütern thun, auch recht, und vielleicht noch mehr, da ihre Religion von Alters her im Reiche Sitz hat, jene nur ohnlängst durch gewisse Einräumungen und Erlaubnisse dazu gelangt ist.

Dieß sind die Gründe, die beyde Theile gegeneinander anführten.

( Der Beschluß folgt.)

T.
Topic revision: r12 - 09 Sep 2011, KatalinBlasko
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