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III. Jahrgang, I. Stück, den 6. Jenner. 1773.

Erinnerung.

Wir fangen nun das dritte Jahr unserer Bemühung an, und gehen auf jenem Wege ganz getrost fort; den wir hier zuerst geöffnet, und mit dem eifrigen Vorsatz angetreten haben, um das Nützliche und das Angenehme, welches wir in unserer Ankündigung bezeichnet haben, in den kaiserlich königlichen Erbländern aufzusuchen: zu beschreiben, und dem Publikum bekannt zu machen.

Was wir bisher geleistet haben, davon überlassen wir andern, die unsere Blätter lesen, das Urtheil. Es fället schwer auf einem ungebahnten Weg fortzugehen: man stösset an Schwierigkeiten und Hindernisse von verschiedener Art; und ist der Gefahr stehen zu bleiben, nicht selten ausgesetzt; besonders, wenn man seinen Weg mit gleichen Schritten fortzusetzen immer bemühet ist. Dieses muß man überlegen, und noch eines, um kein unbilliges Urtheil zu fällen.

Indessen nähern wir uns von Zeit zu Zeit, dem vor mehrern Jahren vorgesetzten Ziele: bey dessen Erreichung das erbländische Publikum von der Uneigennützigkeit unserer Gesinnungen, und von der Nutzbarkeit unsers Unternehmens auch ohne unser Erinnern, überzeugt werden wird.

Unsern Freunden, die uns mit nützlichen Nachrichten, oder gelehrten Anmerkungen beehren, sagen wir hiermit den verbundensten Dank: welches besonders ein Gelehrter jenseits des Theisflusses verdient hat, dessen Gedanken über das vegetablilische Gold in Ungarn, wir unsern Lesern nächstens mittheilen wollen. Jene hingegen, von deren Zuschriften wir keine Meldung gemacht haben, werden uns auch künftighin unser Stillschweigen nicht zur Last zu legen belieben: weil wir entweder besondere Ursachen dazu hatten, oder abgehalten worden sind, ihre Gedanken bekannt zu machen.

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I. Wissenschaften.

Mit von Trattnerischen Schriften ist in den letztern Tagen des abgewichenen Jahres zum Vorschein gekommen: Jurium Hungariae in Russiam minorem & Podoliam; Bohemiaeque in Oswicensem & Zatoriensem Ducatus praevia explicatio .In groß Quart, 44 Seiten nebst 5 und 1/4. Bogen Beylagen.

Und eben dieses Werk auch im Deutschen unter folgendem Titel: Vorläufige Ausführung der Rechte des Königreiches Hungarn, auf Klein- oder Rothreussen und Podolien; und des Königreiches Böheim auf die Herzogthümer Auschwitz und Zator. In gr. Quart 68. S. ohne Beylagen 5 1/4 Bogen.

Wir wollen es wagen von diesem Auszug einer ausführlichen Staatsschrift einen kürzern doch deutlichen Auszug zu liefern. Wir wollen aber den Eingang von Wort zu Wort hersetzen: „Es ist, heißet es darinnen, aus der Geschichte des 11ten und 12ten Jahrhunderts nach den Zeugnissen sowohl der eigenen pohlnischen, als der hungarischen glaubwürdigsten Schriftsteller bekannt: und aus wichtigen Urkunden erweißlich, daß die Könige in Hungarn, schon von selbigen und noch ältern Zeiten her, das im weitern Verstande sogenannte Klein - oder Rothreussen, absonderlich, aber die hierunter begriffene, und seitdem bis auf den heutigen Tag, dem königl. ungarischen Titel einverleibte zwo ansehnliche Provinzen: Galicien und Lodomerien; wovon die eine, sich weit in Podolien erstrecket: und die andere, einen großen Theil, von Volhinien ausmacht, sammt dem Premißlischen Bezirke, und andern beträchtlichen Zugehörungen, in rechtlichem Besitz gehabt haben.“

Dieses wird bewähret durch angeführte Zeugnisse aus des Alexander Guarini Chorographia Poloniae; aus Michow beym Pistorins; aus den Annal. Hildesheim, ad an - 1O31. und aus dem Thurocz.

Michov merket an, daß der natürliche Sohn Colomannus, Herzog von Halicien gewesen sey.

Auch in den Jahrbüchern, welche die russisch-kaiserliche Akademie zu Petersburg herausgegeben hat, werden diese uralte Rechte der Könige in Ungarn an sehr vielen Orten bestättiget, die in dieser vorläufigen Ausführung mit den eigenen Worten zu lesen sind.

Bey der Krönung Bela IV. hat der Herzog von Halicien, wie Keza erzählet, das Pferd des Königes als ein Vasall geführet; wegen welcher Unterwürfigkeit, dann auch die Reussen bey Todesfällen der Könige in Ungarn zum Zeichen der Trauer, ihre Bärte abscheeren liessen. Bonfi.

S. 8. wird ein Schreiben K. An-

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dreas II. (Beylag Num. I.) angezogen, welches er an P. Innocentius den III. erlassen. In diesem meldet der König folgendes: die Stände und das Volk von Halicien, welche unserer Bothmäßigkeit unterworfen sind, haben uns bittlich angegangen, daß wir ihnen unsern Sohn Kolomann zum König einzusetzen geruhen wollen. Die Salbung und Krönung des königl. ungarischen Prinzens Kolomann wurde im Jahre 1222. durch den Erzbischof von Gran vollzogen. (Beylage Nr. II.)

S. 9. Werden die ältern Könige von Ungarn benennet, von denen Originalbriefe und Siegel vorhanden sind , worinnen sie die Titel von Galicien oder Halicien und Lodomerien ununterbrochen geführet haben; nämlich Bela III., Andreas II., Bela IV. Ladislaus IV., Andreas III., Carolus Robertus, Ludovicus I.

S. 10. Werden, nach dem Thurocz die Vajvoden, oder Regierungsverweser angeführet, welche unter König Ludwig I. das der Krone Ungarn unterwürfige Königreich Reussen, unter der obristen Gewalt des erwähnten Königes verwaltet haben. Diese waren Petrus Banus, Emericus Bischof zu Erlau, Georg Zudar, Emerikus Bebek.

S. 11. überläßt K. Ludwig I. (dem die Nachfolge in Pohlen nach Abgang König Kasimirs des III. dessen Schwestersohn er gewesen, ohne männliche Leibeserben, bereits zugesichert war) im Jahre 1352. (B. Nr. III) das Königreich Reußen (Regnum Russiae) gedachtem Könige Kasimir, mit dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß wenn Kaßimir mit männlichen Erben gesegnet würde, alsdann dessen Sohn, gegen Empfangung 100000 hungarischer Gulden, dem Könige in Hungarn, dieses Reußische Reich wieder abzutretten schuldig seyn: hingegen wenn der König Kasimir, ohne Mannserben abgienge, das Königreich Reußen, eben sowohl, als nach dem vorigen Vertrage das Königreich Pohlen selbst, an ihn Ludwig, damaligen König in Ungarn, zurückfallen sollte.

S. 12. besteiget Ludwig I. im Jahre 1370 den pohlnischen Thron; und Reußen fället der Krone Ungarn, weil König Kasimir ohne männlichen Erben abgegangen, vorbehaltenermaßen wieder zu.

Im Jahre 1380 folget die an Uladislaus Jagello vermählte jüngere Tochter Ludwigs des I., und Erbin von Pohlen Namens Hedwig, auf diesen Thron, und entziehet Reußen sowohl, als Volhynien der ungarischen Krone durch Gewalt der Waffen. Sie war zwar auch, S. 13 gleich der ältern Schwester Maria eine rechtmäßige: Erbinn und Thronfolgerinn ihres Vaters: allein diese Erbfolge konnte ihr auf die zur Krone Ungarn gehörigen Provinzen nicht das geringste Recht geben, und daher war sie auch nicht berechtiget, Kleinreußen und Volhynien der Krone Ungarn zu entziehen: indem Maria nicht nur in Gemäßheit des königl. Wil-

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lens; sondern auch durch das Recht der Erstgeburt, welches in Ungarn herkömlich war, die Regierung der vätelichen Reiche und Provinzen angetretten hat; und weil nach ihrem im Jahre 1392. erfolgten Hintritte, König Sigismund ihr Gemahl ihr auf dem Throne folgte, welcher zum rechtmäßigen Erben vom König Ludwig bestimmt; und nicht allein von den gesammten Ständen des Reiches; sondern selbst von der Königinn Hedwig im Vertrage von 1394 gegen deme dafür anerkannt worden; daß er sein Recht auf die pohlnische Krone dem Gemahle der Hedwig, Uladislaus Jagello, abgetretten, welches ihm aus dem Grunde gebührte, daß er im Jahre 1382. auch in Pohlen, mit Einwilligung König Ludwigs, seines Schwiegervaters, und der pohlnischen Magnaten, zu dessen Nachfolger erkläret worden ist.

S. 16. Uebet die Königin Maria im Jahre 1385. ihr Souverainitätsrecht auf Kleinreußen aus; indem sie dem Johann von Pallugya, in diesem Ihrem Königreiche Güther schenket, und ihn in deren Besitz durch Ihren Statthalter Emmerich Bebek einführen läßet (Beyl. Nr. IV.). Dann daß sie den Titel von Halicien und Lodomerien; wie Ihre Vorfahrer in dem ungarischen Königstitel beybehält.

S. 20. Wird in Lublyo im Zipser Komitat den 15 März 1412 zwischen König Sigismund in Hungarn, König Uladislav in Pohlen; dann dem Großfürsten Witold oder Alexander von Litthausen ein Hauptvertrag errichtet, nach welchem die bis dahin vorgewalteten Streitigkeiten wegen Reußen, Podolien und der Moldau aufgehöret; worinne haben, und verabredet worden, daß der König in Pohlen, in dem Besitze von Reußen und Podolien friedlich und ungestöhrt gelassen, auch während der Lebenszeit beyder Könige, und noch 5 Jahre nach erfolgtem Ableben eines oder des andern, von den hohen Contrahenten, der paktierte Friedensstand gehalten, und genau beobachtet; sodann aber unter solcher fünfjährigen Zeit hierüber die Entscheidung der beyderseitigen Ansprüche und Gerechtsamen, nach Maßgebung zweyer vorherigen Abreden vorgenommen werden solle. (Beyl. Nr. VI.) Diese Urkunde ist von dem Könige in Pohlen und 50 theils geistlich - theils weltlichen Magnaten dieses Königreiches unterschrieben und besiegelt worden.

Die erste Abrede wurde im Jahre 1411. am Dienstage vor dem Palmsonntage in (der XIII. Stadt) Iglo oder Neudorf geschlossen, laut Beylage Nr. VII; sie bestritt bloß die Art der künftigen Verhandlung: die Benennung der Versammlungsörter, nämlich für die ungarischen Kommissarien, Altendorf, und für die Pohlnischen Schramowitz.

Der von den ernannten Kommissarien zu Schramowitz am Fest der H. Elisabeth im Jahre 1411. errichtete vorläufige Vertrag, betraf eine Verabredung, nach welcher ein Frie-

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densanstand bis Mariahimmelsfahrt gehalten, und inzwischen, zu Befestigung eines beständigen Friedens, beyde Könige an dem gefolgten Faßnachtssamstag, oder einem andern bequemen Tage, der eine in Käßmarktoder Lublau, der andere in Sandez sich einfinden, und wegen der weitern persönlichen Zusammenkunft übereinkommen sollten. Woferne aber bey denselben nichts gedeiliches erfolgte, daß alsdann die ernannten beyderseitigen Kommissarien, theils zu Altendorf, theis in Schramowitz wieder zusammen kommen, und alle Mißhelligkeiten, der Igloischen Abrede gemäß, gütlich oder rechtlich abthun sollten. (Beyl. Nr. VIII.)

S. 25. Der zwischen beeden Königen, im Jahre 1412 geschlossene Vertrag, wird im Jahre 1423 drey Tage nach dem Palmsonntage zu Käßmark auf das feyerliche bestättiget, und von 42 pohlnischen Magnaten unterschrieben. (Beyl. Nr. IX.)

In dem beym P. Dogiel vorkommenden Gegenbriefen, welche König Sigismund im Jahre 1412 und 1415 während diesen Vorgängen erlassen, hat er den Titel Galicien und Lodomerien gebrauchet.

Der im Hauptvertrage bestimmte Fall des Absterbens hat sich 1434 mit dem Tode des Königes Uladislaus Jagello von Pohlen ergeben. Die noch auf 5 Jahre hernach, beschlossene Friedensverlängerung fiel in das Jahr 1439.

Unter Abfliessung dieser Zeit, nämlich 1437. war auch der Kaiser und König Sigmund mit Tod abgegangen; und König Albrecht sein Eidam und Nachfolger, hatte sein Leben auch nicht weiter als auf gedachtes Jahr 1439 gebracht, weswegen in dieser Sache nichts vorgenommen, noch weniger ausgemacht werden können.

S. 26. König Uladislav der III. in Pohlen ertheilte unterm 8ten März 1440. eine Versicherungsurkunde für die ungarischen Stände, worinnen er (Beylag Nr. X.) unter verschiedenen andern Zusagen, die auch insonderheit die unentgeltliche Zurückgabe der Zipserstandschaften betroffen, sich ausdrücklich unter Beziehung auf die errichteten ältern Briefe dahin erklärte, und verband, daß die Länder Reußen und Podolien, zwar nach wie bishero, und so lange in pohlnischen Händen ohne Nachtheil des Königreiches Ungarn bleiben sollten, bis zwischen den Ständen beyder Königreiche eine Zusammenkunft zu Ausmachung des Anspruchs und Rechts auf gedachte Länder gehalten werden könnte.

S. 27.König Matthias Corvinus hat, nach dem Zeugniß des pohlnischen Geschichtschreibers Dlugoß, im Jahre 1473, die Sache wegen Reußen, Podolien und der Moldau, wieder auf die Bahne gebracht: ein dazwischen gekommener Türkenkrieg aber die Ausführung verhindert.

In der Friedensvereinigung zwischen diesem Könige und König Kasimir den VI. von Pohlen, vom Jahre 1479, welche sich beym Dogiel

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findet, wurde es zwar bestimmt, daß die beyderseitigen Prälaten und Herren gegen den nächstgefolgten Martinstag an den gewöhnlichen Oertern zusammen kommen, und daselbst die obschwebenden Streitigkeiten entscheiden sollten: es findet sich aber nicht, daß hierauf etwas erfolget sey.

Nach S. 29. wird der vorzüglichste Grund, aus welchem man pohlnischer Seits, die diesseitigen Ansprüche entkräften zu kennen vermeynt, in dem Pitschner Friedensschlüße vom 19ten März1589 untersuchet, Beyl. Nr. XI.

Es fiele nämlich S. 32 im Jahre 1587 nach dem Hintritt des Königes Bathori, in dem Königreiche Pohlen eine doppelte Königwahl aus. Ein Theil der Stände wählte den 9ten August den königl. Schwedischen Prinzen Sigmund; drey Tage darauf wählte der andere Theil den Herzog Maximilian. Beyde Krongegner suchte ihr Recht mit den Waffen zu behaupten. Im folgenden Jahre hatte Maximilian das Unglück, von dem pohlnischen Kanzler Zamoisky bey Bitsch in Schlesien geschlagen zu werden, und in die Gefangenschaft seines Gegners zu gerathen: worauf er sich in die Nothwendigkeit gesetzet sahe, zur Wiedererlangung seiner Freyheit, in erst erwähntem Friedensschluße auf die Krone Pohlen gänzlich Verzicht zu thun; und dieses war auch pohlnischer Seits hierbey der einzige und Hauptendzweck, welches aus dem Friedensinstrumente nicht minder, als aus andern S. 35. 36. und 37. angeführten Gründen ganz deutlich erhellet. Zudem war S. 38. der Hauptcontrahent einer Seits der Erzherzog Maximilian. Kaiser Rudolph der II. übernahm im eigentlichen Verstande nur die Gewährleistung. Wie hätte es nun dem Könige Sigismund und den pohlnischen Ständen beyfallen können, von dem Erzherzog Maximilian die Entsagung jener, der Krone Hungarn zustehenden Ansprüche anzuverlangen; da eben damals Kaiser Rudolph, und nicht dieser Erzherzog, König in Ungarn gewesen. Und da die Hungarn weder an der strittigen Wahl, noch an allen ihren nachhinnigen Folgen den geringsten Theil jemals genommen hatten. So ist auch nach S. 39. der Hauptsatz aus dem königl. pohlnischen Gegenversprechen S. 41. zu entnehmen.

v. R.


In Wien zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.
Topic revision: r6 - 31 Mar 2011, AgostonBernad
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