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III. Jahrgang, XXV. Stück, den 23. Brachm. 1773.

I. Allerhöchste Verordnungen.

Beschluß des Rekrutirungsregulaments.

Fünfter Abschnitt

Von Verpflegung, Beurlaubung und Versorgung der ad Militiam übergebenen inländischen Unterthanen.

Ein jeder Rekrut hat, wie bisher, so bald er zum Regiment kommt, vom Tage seiner Assentirung das ganze Traktament an Geld und Brod, und und sobald es thunlich, die völlige Leibsmontirung zu erhalten, auch diese so lange zu genießen, als er in Diensten stehet.

Da durch dieses neue Reglement, den ad Militiam gestellten, die Wohltat verschaffet wird, daß wenn sie bey ihren Regimentern, entbehrlich sind, sie nach Haus beurlaubet werden: so folget hiraus, daß während ihrer sogestaltigen Abwesenheit,

1) Ihnen das Traktament vom Regimente nicht gereichet werden könne. Sie haben solches nur auf den Tag, an welchem sie vom Regimente auf Urlaub abgehen, und auf jenen, an welchem sie wieder zurückkehren, zu empfangen: erfordert aber die Hin- und Herreise mehrere Täge, so wird ihnen solches auf alle diese Täge gereichet.

Die Beurlaubten sollen die ganze Montur, außer den Sonn- und gebothenen Feyertägen nicht tragen därfen: sie haben daher eine längere Dauerzeit mit solcher auszuhalten.

2) Ein jeder auf Urlaub gehender Soldat erhält von seinem Hauptmann einen Urlaubzettel, wenn er an sein Compagnieuntertheilungsort sich begeben will: doch soll so wenig der gestellte Mann, daß er nach Hause gehe, noch der Bauer, daß er einen

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solchen zu sich nehme, jemals gezwungen werden.

3) Kann ein inländischer Soldat, nach seinem Belieben, wenn dieses ihm vom Regimente erlaubt wird, wohin er will, innerhalb der konscribirten Erbländer, auf Urlaub sich verfügen.

In diesem Falle aber, ist ihm der gedruckte Paß vom Hauptmann nicht genug; sondern er muß einen vom Regimentskommendanten haben.

4) Wenn der Soldat beurlaubet worden, so ist er schuldig, dem Bauer, Meister, oder dem, wo er sonsten arbeitet, und seine Nahrung suchet, wie ein anderer Knecht, oder Gesell, gehorsam und gewärtig, auch sonst gegen Obrigkeiten und Beamte achstsam und in seiner Aufführung friedfertig zu seyn; sonst kann ihn die Obrigkeit oder der Beamte handfest machen, und mit einer Species facti zum Regiment, zur Bestrafung, abschicken.

5) Keine Grundobrigkeit kann einem ad Militiam übergebenem Unterthan, die Heurathslicenz mehr ertheilen: diese hanget vom Regimentskommendenten ab.

6) Hat ein inländischer Mann die Heurathslicenz vom Regimente erhalten: so muß zwar die Obrigkeit, wohin die Weibsperson gehörig ist, um die Erlaubnis hierzu angegangen werden: jedoch soll solche diese nicht erschweren, noch für die Losbriefe allzu hohe, und der Weibsperson zu entrichten hartfallende Taxen begehren.

7) Erhält ein ad Militiam übergebener Inländer durch Geschenkniß, Erbschaft, Heurath oder auf sonstige Art ein bewegliches Gut: so muß die Obrigkeit, dem Regimente, darüber getreue Anzeige thun, damit von selben, zum Besten des Eigenthümers fürgesorget werden könne: jedoch soll die Hinterlage eines solchen Vermögens, auch vorzüglich bey der Obrigkeit, wenn sie es verlanget, ad fructificandum geschehen.

8) Da auch zu Kriegszeiten während der Winterquartiere, ein guter Theil der inländischen Soldaten, nach Haus wird beurlaubet werden können, so hat der meiste Theil der Weiber, von jenen, so verheurathet sind, nebst den Kindern durch den ganzen Krieg in dem Werbbezirke zurück zu bleiben; Diese haben sich einiges Beytrags aus der Kriegskasse zu erfreuen.

9) Ein unter das Feuergewehr gestellter tauglicher Mann, kann ohne besondere Ursachen nicht mehr entlassen werden: außer, wenn ihm ein steuerbares Haus eigentümlich zufiele: welchenfalls er seinen Abschied ohnentgeltlich erhalten muß.

Dahingegen, wenn er nur auf einem Dominikal- oder fremden Grund, oder Stiftung, Verehrung oder Leibgeding wohin kommen kann; ihm die-

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solchen zu sich nehme, jemals gezwungen werden.

ses zwar verstattet: indessen derselbe wie ein anderer Beurlaubter in dem Regimentsstande fortgeführet, und von der Militarpflicht nicht losgezählet seyn soll.

10) Wenn ein Soldat, während dem Urlaub, es mag in dem Gestellungsorte, oder anderwärts geschehen, erkranket; so wird die Cur ab Aerario, so, als wenn der Mann beym Regiment wäre, bestritten. Nur muß dieses dem Regiment sogleich gemeldet werden.

11) Stirbt ein solcher Mann, und hinterläßet Weib und Kinder, so haben sie das Dienstgratiale zu genießen. Gleichwie dann

12) Ueber dessen Mobiliearvermögen, das Regiment die Abhandlung zu besorgen hat; wenn jedoch Kinder vorhanden, welche der Grundobrigkeit unterthänig werden: so fallet die Administration der Verlassenschaft auf dieselbe, und diese ist ihr auszufolgen.

13) Fuhrknechte, wenn sie in wirklichen Militarfuhrwesendiensten stehen, werden bey Krankheiten und Todesfällen auf gleiche Weise behandelt, auch bekommen ihre Wittwen das Gratiale: wenn sie schon verheurathet ad Militiam gekommen.

14) Wenn sie, die Fuhrknechte, in höchsten Diensten realinvalid werden: so haben sie sich des Invalideninstituts zu erfreuen.

Zusatz

Von dem Zugviehe.

Von dem konscribirten Zugviehe, därfen die Meldungszettel nicht quartaliter eingereichet werden: jedoch müssen jene, welche das Totale, über die weltlichen Meldungszettel qurtaliter einzureichen haben: mit dem letzten Quartal, ein Totale über das betreffende Ort dem Kreisamte in Dupplo übergeben, und dieses ein Pare dem Militari zu solcher Zeit auhändigen, damit die Officiers, welche die Mannschaft visitieren, zugleich auch die Richtigkeit der Angebe, wegen des Zugviehes einsehen können.

Daher muß jeder, der Pferde oder Zugochsen hält, dem Verfasser des Ganzen, mit Ende Decembers die Meldung machen.

Diese darf nur die wirklich vorhandene Anzahl des Zugviehes enthalten. Bey den Pferden aber muß das Geschlecht, Alter und ünb Maaß angemerket werden.

Alljenes, was in den vorigen Rekrutirungspatenten enthalten, und in gegenwärtigem Reglement nicht wiederruffen, oder an statt dessen, etwas anders befohlen worden ist, behält forthin noch seine Kraft und Wesenheit.

v. P.

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II. Wissenschaften.

Beschluß der Recension des zu Gräz herausgekommenen Werks: von Hrn. Aquilin Julius Cäsar regulirtem Chorherrn ec. Siehe XXIII. und XXIV. St.

Der unermüdete Herr Vefasser saget zu Anfang seines zweyten Theiles, der aus 736. Seiten bestehet: Steyermark habe diesen Nahmen im Jahr 1000. erst angenommen. Der Ursprung rühre entweder von dem, in Oberösterreich gelegenen Schloß und Stadt Steyer, oder vom Fluße Steyer her. Diese Stadt Steyer, Gräz und Steyermark führen ein gleiches Wappen, nämlich ein weißes feuerspeyendes Pantherthier.

Steyermark streitet noch wegen den Gränzen mit Ungarn und einem Theile von Kroatien. Seine größte Lände beträget von Mitternacht gegen Mittag 30. von Aufgang gegen Abend 20 Deutsche Meilen.

Man zählet 20. Städte, 95 Märkte 111000 Häuser samt den Bergholden, und 80000 Herrengülten.

Mit Getraide, Wein, fruchtbaren Bäumen; Eisen, Salz, und andern Metallen: Marmor, Kräutern, Sprick - und Krummholz, Wildbrät, Gesundheitsbädern ist es zum Theil überflüßig versehen. An Flüssen hat es die Muer, Drau, Raab, Sau; an kleinen Flüssen die Feistriz, Ens, Salza, Palten, Dräu, Sään, Lafniz, Tulpa, Mörz und Ainach. Seen sind: die Wildsee bey Sölk, der Grundlsee bey Leopoldstein, der Judenburger- Lavant-Weiß - Hauserer See, der Schwarzersee, der Turachersee, der Dissingsee. Zwo Stunden von hier ist ein kleiner ganz schwarzer See, welcher öfters ein Getöse, dem Donner ganz gleich, von sich läßet, welches eine sehr unfreundliche Witterung anzeiget. Unter den Bergen ist der Schärl 4 Stunden von Gräz der höchste. Steyermark ist in 5 Kreise eingetheilet, als der Gräzer, Prugger, Judenburger, Mahrburger und Cilierkreiß. Hier wird der Gräzer Kreiß mit seinen Städten, Schlößern und Märkten beschrieben. Auch die Geistlichkeit mit ihren Kirchenspielen. Im Gräzer Kreise ist nur ein Erzpriester : 9 Dechante, 2 Unterdechante, 75 Pfarrer; diese werden auch beschrieben. Nun folget ein Entwurf der Geistlichen, politischen und Civilständ, der Landgerichte, Burgpründe, die im Gräzer Kreise begriffen sind. Drey Stifter und 25 Klöster sind darinne. Nach eben diesem Plane werden auch die übrigen Kreise beschrieben; dann bey dem Mahrburger Kreise die 2 Kommissariaten von Hengsperg und Piber samt ihren Pfarren.

Von Cili wollen wir, im Vorbeygehen, anmerken, daß sie 1341. von Ludwig von Bayern Römischen Kai-

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ser zu einer Grafschaft: sodann vom Kaiser Sigmund 1436. zu einem Reichsfürstenthum ist erhoben worden. 1456. wurde dieses Fürstenthum vom Kaiser Friedrich, nach Absterben des letzten Grafens Ulrichs des 3ten, dem Herzogthum Steyermark einverleibet. Die Stadt Cili ist eine Römische Kolonie gewesen. Klaudius Ptolomäus setzet sie unter die Städte des Nordgaues. Der Römische Landpfleger Martinian wohnte 314 daselbst. Der 5te Römische Kaiser nennte sie Klaudiana Celeja. Eine Menge römischer Grabsteine sind daselbst vorhanden. Um das Jahr 284 wurde noch der Abgott Mars hier verehret.

Der Hr. Author meldet hier die Anzahl der in Steyermark liegenden Städte, Märkte, Herrschaften und Güter. Er sagt: im Gräzer Kreise sind 4 Landesfürstliche Städte und eine, welche dem Fürsten von Paar gehöret. Drey Landesfürstliche und 21 Herrenmärkte. 20 geistliche und 82 weltliche Herrschaften und Güter. Im Mahrburger Kreise sind 3 Landesfürstliche Städte und eine Municipalstadt. Zween Landesfürstliche und 18 Municipalmärkte. Eine Landesfürstl. und 16 geistliche Herrschaften, ohne die 7 Städte und Märkte: weltliche werden 74 gezählet. Im Cilier Kreise sind 4 Landesfürstliche Städte und 6 Märkte: und 19 Märkte, welche Herren zugehören. Aus den 116 Herrschaften und Gütern hat der Landesfürst keines. Geistliche Herrschaften sind 29 ohne die Märkte: weltliche werden 87 gefunden. Im Prugger Kreise sind 2 Landesfürstliche Städte und 5 Märkte, die andern 6 Märkte sind Municipal. Der Landesfürst hat keine Herrschaft: geistliche Herrschaften, ohne die 4 Märkte sind 3: der weltlichen aber 25 ohne 2 Märkte. Im Judenburger Kreise sind 3 Landesfürstliche Städte, und 6 Märkte. Zwo Städte und 9 Märkte sind herrschaftl. Aus den 89 Herrschaften gehöret keine dem Landesfürsten. Eine geistliche Stadt, als Oberwelz, 7 Märkte und 23 Herrschaften. Dem weltlichen Stande gehören 4 Städte, 8 Märkte und 66 Herrschaften.

Von Klöstern befinden sich sehr viele in Steyermark, als 1) Augustinerordens der regulirten Chorherren sind 5 Klöster. 2) Der Einsiedler des H. Augustins 4 Klöster. 3) Der barfüsser oder reformirten Augustiner 2 Klöster. 4) Des H. Benedikts 4 ansehnliche Klöster. 5) Die Cölestinerinnen zu Mahrburg sind noch in der Blüthe. Seiz heißet die Karthause, die in Steyermark ist. 6) Cisterzienserordens sind 2, nämlich Rein und Neuburg. 7) Die Clariserinnen haben 2 Klöster: zu Gräz zu allen Heiligen, und bey Judenburg im Paradeis. 8) Die Kapuziner haben 15 Klöster. 9) Die Karmeliter 3 Klöster, nämlich 2 zu Gräz der Barfüsser, eines der Männer, das andere der Jungfrauen: und eines zu Voitsperg in der Stadt der Nichtreformirten, welche noch Schuhe tragen. 10) Der Predigerorden hat 7 Klöster, 4 des

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männlichen, und 3 des weiblichen Geschlechts. 11) Die Elisabethinerinnen zu Gräz in der Muervorstadt ein Kloster und Spital zu St. Lorenz genannt. 12) Die Franciskaner haben 8 Klöster. 13) Die Gesellschaft Jesu hat 4 Kollegien, zu Gräz, Judenburg, Leoben und Mahrburg. 14) Die Minoriten besitzen 6 Klöster. 15) Die barmherzigen Brüder haben in Gräz allein ein Kloster. 16) Der Einsiedelorden des h. Paulus hat 2 Klöster. 17) Die Väter der frommen Schulen haben zu Gleystorf ausser Gräz ein Kollegium. 18) Die Serviten haben zu Fronleiten ein Kloster 19) Die P.P. Trinitarier haben in Gräz eine Residenz. 20) Die Klosterfrauen der H. Ursula haben in Gräz ein Kloster.

Die Ritterorden besitzen Herrschaften in Steyermark, als: der deutsche Ritterorden hat 4 Pfarren: Großsonntag, Friedau, Polsterau, und St. Nikolaus im Vorgebirge: desgleichen die Kommenthur Lerch außer Gräz und Mertinzen. Der Maltheserorden hat 3 drey Oerter: Fürstenfeld und die Stadtpfarr Fürstenfeld, Altenmarkt, samt den Schlößern Melling und Hailenstein.

Auf dieses beschreibt der Hr. Verf. die geistliche Regierung: die Reihe der Bischöffe von Seckau; Dann wird die weltliche Regierung beschrieben.

Die Macht des Herzogthums: im letzten Kriege hat es 20 bis gegen 30000 Mann Rekruten gestellet.

Die Einkünfte belaufen sich am ordinären Contributionale auf 1100000 Gulden, ohne, was von Kammeralgütern und andern Gefällen, noch weit mehrers einkommet.

Hierauf beschreibet der Hr. V. die Erbämter dieses Herzogthums und den Adel: desgleichen dieses seine Heldenthaten: die Vestungen: als Gräz die Hauptvestung des ganzen Herzogthums: Rieggenspurg eine fast unüberwindliche Vestung in Steyermark, 5 Meilen von Gräz gegen Ungarn hin: diese Vestung hat nur einen Aufgang, viele Werker, und in ihren Mauern Obst- Küchen- und Weingärten: die großen Bastionen machen sie fast unüberwindlich, sie hat 7 auf einander folgende Thore. Der freystehende Berg hat im Umkreise 3600 Schritte. Der einzige Weg hinauf zu gehen erfordert 1900 Schritte. Ueber dem 4ten Thore ist die erste Vestung. Von dem 5ten Thore fängt der schöne ausgehauene Gang an, bis auf das 6te, und den ersten Graben. Hier findet man einen Baum- und Ziergarten. Der große Baumgarten hält 1500 Schritte, nach welchem erst neben der Schießstatt der erste aus lebendigem Felsen, ausgehauene Graben zu sehen ist der die zwote Vestung, Kiestenegg von einigen genannt, umgiebet, bey welchem tiefen Graben eine 10 Klafter hohe Bastion stehet, die

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mit Kanonen besetzt ist: das Zeughaus und der Pulverthurn stehen dabey. Nach diesem kommt man zum 2ten und noch tiefern Graben, nach welchem wieder eine sehr hohe Bastion angesetzt ist, die das obere ganze Schloß umgiebet, und davon die Grundmauer ist. Die Wohnung im Schloße besteht aus etlich und 40 Zimmern, 108 Fenstern und 89 Thüren. Der Umfang des Gebäudes hat 450 Schritte. Diese Vestung hat 5 Brunnen. Unter den Vestungswerkern sind auch 2 gutgebaute Weingärten.

Anitzo beschreibet der Hr. V. den wahren Herzogshut der alten Regenten, der auch in Kupfer abgebildet ist. Er bestehet aus karmasinfärbigem, nämlich dunkelrotem Sammet, mit einem Hermelinausschlag, der mit gedoppelten Flocken versehen ist: da hingegen die andern Herzoghüte diese Flocken nur einfach, den Ausschlag nicht so hoch, den Sammet von Ponso - oder hellrother Farbe haben. Der Ausschlag ist hier mit zehn stark vergoldeten spitzigen Spangen, die inwendig etwas ausgearbeitet sind, ringsumher umgeben, deren 8 mit ithren Spitzen über den Hut etwas hervorragen, und auf selbigen eben so viele Perlen in Form einer Birne und von sonderbarer Größe haben. Die übrigen zwo spitzen werden mit einem vergoldeten Reif bedeckt, der um den ganzen Hut gehet, und oben in der Mitte ein Kreuz führet. Ihro Majestät die Kaiserinn Königinn Maria Theresia schenkte noch 8 überaus kostbar Perlen dazu, die man itzo auf den Spitzen der Stangen siehet. Am Ende dieses Werkes sagt der Hr. V. noch etwas von der Universität zu Gräz. In dem Kollegium des Konvikts zu Gräz ist auch eine kleine Akademie für junge Adeliche errichtet worden. Letztlich werden einige Schriftsteller angeführt, die von Steyermark geschrieben haben.

Dieses Werk zeuget von dem unermüdeten Fleiße des Herrn Verfassers: die recht vielen ausgesuchten Quellen, aus welchen es zusammengeflossen ist, machen es vorzügliche schätzbar. Wir wünschen, daß er viele Nachamer finde, welche so, wie Er, mit außerordentlichem Fleiße, die andern Erbstaaten des Allerdurchlauchtigsten Erzhauses Oesterrreich beschreiben mögen.

v. M.

III. Naturgeschichte.

Fortsetzung

Von den gemeinen oder halbedelsteinen in Ungarn, ins besondere vom Carniol.

So wie es nun allenthalben gewöhnlich ist, daß man aus dem Carniol Pettschafte und Siegelring-

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steine verfertiget; eben sowohl läßt sich auch der ungarische Carniol dazu gebrauchen und anwenden, und ob er gleich dem Achatischen nicht beykommt, so findet man doch mit unter solche schöne Stücke, die demselben wenig nachgeben, wenn sie recht bearbeitet werden. Weil man aber hier zu Lande auch in außerordentlich großen Stücken zuweilen diesen Stein antrift; so laßet sichs gar leicht begreifen, daß man auch andere Sachen daraus verfertigen könnte.

Ohnlängst brachte zu mir ein gemeiner Mann einen Splitter von einem rothbraunen Carniol, der durchgehends einerley Farbe hatte, ohne Flecken und Adern, und erzählte zugleich: „wie er vor ohngefähr zwey Jahren im Radsdorfer Wald, fast an dem ordentlichen Fuhrwege, zufälliger Weise, auf eben diesen Carniol getroffen, von welchem er den gemeldten Splitter abschlug, in der Absicht, sich dieses Steins zum Feueraufschlagen zu bedienen; der ganze Stein aber hätte, laut seiner Beschreibung, beynahe zwey Schuh im Qadrat gehabt, und ohngefähr einen Schuh in der Dicke. Als man ihn endlich vor einen wirklichen Karniol angesehen und erkannt hatte; so wurden Anstalten gemacht, daß er auf die Kammer zu Kaschau abgeschickt werden könnte, welches auch wirklich geschehen seyn soll.“

Bisher gehet die Erzählung dieses Mannes. Daraus wir sehen, wenn die Sache ihre Richtigkeit hat, daß es in Ungarn und besonders in Zips große Carnile gäbe, woraus man nicht allein Petschaft - und Siegelringsteine, sondern auch andere und größere Sachen verfertigen könnte.

ab H.


In Wien zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.
Topic revision: r5 - 19 Apr 2011, AgostonBernad
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