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II. Jahrgang, II. Stück, den 8. Jenner 1772.

I. Allerhöchste Verordnungen.

Die Einrichtung der Vormerk-Aemter oder Grundbücher in dem Erbherzogthum Krain betreffend

Bereits im Jahre 1757 unter dem 29ten Oktober haben Ihre k. k. apost. Majestät in dem Herzogthum Krain bey jenen Herrschaften, Gütern, Gülten, Freyhäusern und andern dergleichen Stücken, die unter der landeshauptmännischen Bothmäßigkeit stehen, eine Landtafel oder Vormerkamt einzurichten, allergnädigst anbefohlen, um dadurch das gemeine Trauen und Glauben zu unterstützen. Der neu belebte Credit hat seitdeme in allen Stücken die gedeyhlichsten Wirkungen sowohl für jene, die Geld anzulegen, als die solches aufzunehmen suchten, an den Tag geleget; und die allergnädigste Landesmutter ist dadurch bewogen worden, die Vormerkämter der Grundbücher auch in den unmittelbaren Landesfürstlichen Städten und Märkten einführen zu lassen.

Die Verfassung und Einrichtung derselben ist in einer, den 28. Sept. 1771 ergangenen allerhöchsten Verordnung in 30 besondern Absätzen vorgeschrieben; nach welcher die Vormerkung auch in den unmittelbaren landesfürstlichen Städten und Märkten, folglich in dem ganzen Herzogthume, beobachtet werden, und mit dem 1. Jenner 1772 ihren Anfang nehmen soll.

Wir liefern nun, nach der darinn enthaltenen Ordnung, einen kurzen Auszug:

1) Wird zum Besten sowohl des Schuldners, als des Gläubigers ein Vormerkungsamt in einer jeden landesfürstlichen Stadt oder Markt, untcr dem Namen des Grundbuchs eingeführet.

2) Werden in das Grundbuch eingetragen, nicht allein unbewegliche Güter; sondern auch Gewerbe, Handelschaften, Gerechtsame, und jene Capitalien, die mittelst der Vormerkung

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darauf haften; als welche den unbeweglichen Gütern gleich zu achten sind.

3) Ist hierbey die Schätzung der unbeweglichen Güter nichts forderlich: und muß der Gläubiger, bey dermalen vergönnter Einsehung des Grundbuchs, die Sicherheit seines Darlehens selbst prüfen und entscheiden.

4) Haben die Gläubiger bey Strafe der Ungültigkeit darauf zu sehen, daß die auf geistlich- und milden Stiftungen, nicht minder auf Lehen, anvertraut - und sonst belästigten Gütern, schon anliegende oder auf solche noch darzuleihende Capitalien vorgemerket werden; wo indessen es in ihrer Willkühr stehet: ob sie bey weltlichen, unbelästigten, oder ungebundenen Gütern, denen Schuldnern allein trauen, oder das Darlehn, durch die Vormerkung, versichern wollen.

5) Sollen alle auf bürgerlichen Häusern, Gütern und Gründen bereits haftende und künftig darauf fallende Schuldigkeiten, sammt den Urkunden, woher sie entspringen, in die Vormerkungsbücher ausführlich eingetragen werden: und der sichere Besitz der Grundstücke nicht anders, als durch den Weg der Vormerkung; noch weniger, ohne derselben, irgend ein Vorrecht darauf zu erlangen; auch dahero alle andere bis daher übliche Vorzüge und Unterpfandsrechte, es mögen solche von Verabred - und Verschreibung, oder aus den alten Gesätzen herrühren, gänzlich abgestellt und aufgehoben seyn.

6) Können auch die alten Gläubiger sich vormerken lassen. Der Schuldner hat davon keinen Schaden: indeme er entweder mehrern Credit erlanget: oder für einer großem Schuldenlast behütet wird.

Bey erfolgendem und nicht zugehaltenen Zahlungstermine, hat der Gläubiger die Wahl, sich das vorgemerkte Gut, entweder nach einer unpartheyischen Schätzung einräumen, oder solches öffentlich verganten zu lassen, und zwar soll

Bey verlangter Einantwortung.

a) Die Schätzung, nicht nach den, auf das unbewegliche Gut, verwendeten Kosten, noch nach einer vor etwa 100. Jahren eingeführten Richtschnur; sondern nach dem heutigen Fuße geschehen;

b) Die äußerliche Beschaffenheit, nebst der Ertragniß, zusammen erwogen, und hieraus besonders bey Lustgbäuden geschen.

Bey ergriffener Vergantung.

c) Die zwey erforderlichen Hauptstücke , nämlich die Redlichkeit uud feierliche Ordnung beobachtet; diesemnach

d) Das zu vergantende, durch Werkverständige, nämlich Gebäude durch Maurer und Zimmermeister; Aecker durch Ackersleute u. s. w. geschätzet; hierauf durch den Richter eine billigmäßige Schätzung, allenfalls auch eine Überschätzung desselben in minderm Werthe gemachet; der Betrag bey Gerichte vorgemerket, jedoch geheim gehalten: Die Gantungszeit und

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der Ort öffentlich kund gemacht; an dem bestimmten Tage, in gehöriger Versammlung , die Zahlungsmittel der vorkommenden, kauflustigen Anwerber vorläufig erkundiget, und wenn selbige, mit annehmlichen Zahlungsmitteln versehen, sind, eine angezündete Kerze aufgestellet; demjenigen der bey Ausbrennung der Kerze das meiste biethet, die Sache, ohne daß das Gericht dabey etwas zu sprechen habe, zugeeignet; zwischen zweyen ein gleiches Geld anbiethenden Anwerbern, wenn beyde gute Zahlung leisten, jener der das Both zu erst gelegt; sonsten aber der richtigere Zahler, vorgezogen : und auf jene, die nur heimlich mehr anbiethen, nicht geachtet werden.

e) Lief der Vergantungstag fruchtlos ab, so bleibet, es dem Gläubiger, wenn keine Crida entstanden , noch immer frey, sich das verschriebene Gut, entweder einschätzen zu lassen, oder eine günstigere Vergantungszeit zu erwarten: indessen ist es ihm nicht vergönnet, nach einmal gewählter Einantwortung zum Gantungsmitterl zu schreiten.

7) Wird allen und jeden sowohl inn- als ausländischen bisherigen- und alten Gläubigern ein ganzes Jahr und 6. Wochen, von dem Tage an, da: dieses behörig kund gemacht worden, bestimmet, um sich binnen dieser Zeit, mit ihren Sprüchen, bey eines jeden Orts Grundbuch, vormerken zulassen. Die aber diese allergnädigst vorgeschriebene Zeit ungebraucht verstreichen lassen, sollen sich für den vorgemerkten jüngern Gläubigern keines Vorrechts zu erfreuen haben. Den Pupillen und milden Stiftungen, deren Gerhabe oder Vormünder diese Frist versäumen, wird der Regreß wider dieselben, bewandten Umständen nach, auch wider die Obrigkeit bevorstehen.

8) Können die ältern Gläubiger, welche sich binnen der bestimmten Frist vormerken lassen, durch diese früher oder später bewirkte Vormerkung untereinander kein Vorrecht erhalten. Sie bleiben in dem vorigen Verhältnisse: und die Vormerkung kommet ihnen nur zu statten, wider die alten Gläubiger, welche die Vormerkung in der vorgeschriebenen Zeit nicht gesucht, und wider jene, die nach dieser Zeit ein Capital dargeliehen haben.

II. Seltene Münzen.

Wir haben im XXVI. Stücke des I. Jahrganges unserer Blätter den Anfang mit Beschreibung der, im abgewichenen Jahre auf allerhöchsten Befehl, ausgeprägten Denkmünzen gemacht, und dabey unsern Lesern die Fortsetzung versprochen. Sie folget also in derjenigen, Ordnung, wie sie uns eingeschicket worden.

Der k. k. Obermünz- und Medaillengraveur Herr Anton Widemann hat eine schöne Denkmünze zu der, unterm 28. April des abgewichenen Jahres, vorgenommenen Enweihung der

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Kirche in dem sogenannten Sonnenhof in der hiesigen Vorstadt St. Margarethen verfertiget.

Avers:

Die beyden Brustbilder der kais. kön. apost. Majestäten, wie sie gegen einander über, sich ansehen. Se. Majestät der Kaiser haben einen Lorbeerkranz auf dem Haupte, und sind nach altrömischer Art mit einem Harnisch bekleidet, über welchen der Orden des goldenen Vließes herabhänget. Die Umschrift heißet:

IOSEPH. II. M. THERESIA. AVGG.

Revers.

Hier lieset man folgendes:

D. O. M.

IOSEPH. II. ROM. IMP. SEMP. AVG.

M. THER. R. I. PIA. FELIX. AVG. P. P.

HVIVS INTRA POMAERIA VINDOB.

in Sonnenhof sub titulo S. IOSEPHI.

A. MDCCLXVIII. erectae.

&

A. MDCCLXXI. Die 28. Apr.

Consectratae Ecclesiae, Primum Lapidem

posuere

Auf die Ueberbringung der unverwesenen rechten Hand des heil. Stephanus, Königs in Ungarn, nach Ofen, wurde auf allerhöchsten Befehl folgende Denkmünze gepräget.

Avers.

Die Abbildung der unverwesenen rechten Hand des heil. Königes, welche am Handgelenke, mit einer goldenen Platte umgeben ist, worinn kostbare Edelgesteine gesetzt sind. Die heil. Hand, ruhet auf einem gestickten Küßen, in einem, auf Ihrer k. k. ap. Majestät allerhöchsten Befehl dazu verfertigten durchaus verzierten silbernen Kästchen. Oben auf der Mitte des Deckels stehet eine, nach dem Modell der ungarischen Stephanskrone, verfertigte, und mit vielen Edelgesteinen besetzte Krone. Die Umschrift heißet:

DEXTRA. B. STEPHANI. REGIS. ET

CONFESSORIS GLORIOSI.

Revers.

Die Aufschrift enthält die kurze Geschichte dieser Reliquie: sie muß aber mit der Umschrift auf der Hauptseite verbunden werden.

QUAM

AB AN. MXC AD. MDXXVI.

IN HVNGAR. TVM RAGUSAE

VLTRA II. SEC. CVLTAM.

IOS. II. ET MAR. THER. AVGG.

MDCCLXX xxix. MAII

ET POST ix. DIER DEVOTIONEM

HVNG. D. D.

BUDAE QVOTANNIS

PVBL. VENERATIONI.

PROPONENDAM

Diese Denkmünze ist in Gold und Silber, von verschiedener Größe, ausgepräget worden. Zeichnung, Fleiß, und Deutlichkeit erblicket man hier durchgehend. Sie macht ihrem Verfertiger viele Ehre, und beweiset, daß er mit Recht unter die österreichischen Künstler gehöre.

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Die dritte Denkmünze ist auf die Vermählung Sr. königl. Hoheit des Erzherzogen Ferdinand mit der modenesischen Prinzeßinn Beatrix gerichtet.

Der von Herrn Anton Wiedemann verfertigte

Avers

stellet vor beyde neben einander stehende Brustbilder der hohen Verlobten. Des Erzherzogs Ferdinand königl. Hoheit sind im Küraß, mit darüber liegendem Ordensbande des goldenen Vließes, und dem über die Schulter hängenden Kordon des königl. ungar. St. Stephansordens, wobey besonders das goldene Vließ zu erkennen. Die Umschrift ist:

FERDINANDVS ARC. AVST.

M. BEATRIX ESTENSIS SPONSI.

Revers.

Von dem k. k. Medaillengraveuradjunct, Herrn Peter Kaiserswerth, verfertiget, stellet die Abbildung des am Haupte und Füßen geflügelten Götterbothens vor, welcher mit der linken Hand die Wappenschilder beyder hohen Verlobten mit Bandschleifen vereiniget, mit der rechten aber den Schlangenstab hält. In der eilfertigsten Stellung hat er eine Wolke unter seinem linken Knie, und mit dem rechten Fuße berühret er die Erde. Er hat nur einen Schleyer um den Leib gewunden, seine Geschwindigkeit dadurch anzuzeigen. Vor ihm sitzet der Pofluß, welcher mit der rechten Hand eine Urne hält, an deren Rande der Künstler mit vielem Fleiße das Wort PADVS graviret hat, und aus welcher sein Wasser fleußt; mit der linken Hand aber hält er eine Schaufel. Die Umschrift heißet:

NVMINA FAVENT.

Die Exergue enthält:

Nuptiis celebratis

Mediolani D. xv. Oct.

MDCCLXXI.

v. R.

III. Landwirthschaft.

Wir haben im vorhergehenden Blatte die Fortsetzung der Vergleichung des Nutzens einer wohleingerichteten Landwirthschaft mit dem Ertrage einer gut bestellten Fabricke, oder einem andern Komercium, versprochen. Hier ist sie:

Die Viehzucht, wenn sie durch eine große Aufsicht unterhalten wird! kann auch einen beträchtlichen Nutzen alljährlich darreichen. Sie muß aber durch Viehverständige betrieben werhen.-— Und diese müßen dabey vor allen Dingen auf die Reinlichkeit des Futters, der Getränke, und der Viehstände oder Stallungen sehen. — Diese drey Hauptstücke dörfen niemals dem Gesinde allein überlassen seyn. Nein! der Verwalter soll alle Tage selbst darnach sehen: wenn anders der Nutzen groß werden soll. Ihn trift

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der Schade und der Nutzen; niemals aber sein Gesinde. — Und weil wir hier von wichtigen Vortheilen und Einnahmen reden; so muß auch die Art und Weise sie zu überkommen, darnach angestellt werden: welches doch der nämliche Gebrauch in einer Fabrike ist: wo Ordnung, Fleiß, Aufsicht und Treue beständig zu Hause seyn müßen, wenn anders der Nutzen groß werden, soll. Auf diesen vier Stücken beruhet der Vortheil und Gewinn in beyden menschlichen Handlungen. —

Ferner muß bey der Viehzucht dieses in Acht genommen werden, daß man sie nicht über Vermögen vergrösssere. Sie wird bey vernünftigen, und erfahrnen Landwirthen nur in derjenigen Stärke gehalten, wie sie die Laudwirthschaft hinlänglich, ohne sich in andern Stücken abzubrechen, erhalten kann. Soll sie aber einen wirklich großen Nutzen abwerfen: so muß sie im ganzen getrieben werden, das heist: alle Arten von brauchbarem und nützlichem Viehe müssen vorhanden seyn, worunter die Pferdezucht vornämlich zu zählen ist. Die Ochsenmästung, das Fettmachen der Schweine und Gänse gehören auch hieher. Hier bestehet nun wieder der vergrößerte Nutzen in der Menge des Viehes, und genügsamen Futter für alle Arten.

Bey, der Landwirthschaft ist besonders nutzbar, wennimmer eines dem andern die Hand biethet. Zum Bepspiel: die Kraut-und Kuchengärten reichen einen großen Theil ihrer Kräuter und Wurzeln dem Viehe dar. Das abgefallene Obst dienet auch hierzu. Was beym Mahlen, Brauen, Brantewein-brennen der Mensch nicht genießen kann, das bekommt dem Viehe treflich wohl. Überhaupt der Mensch brauchet für sich das Beste aus dem Kräuterreiche, und das übrige nimmt das Vieh zu seiner Nahrung zu sich. Und so kann aus dem Thierreiche die abgehobene Milch und das Spülicht, der Küche einigem Viehe wieder zu gute kommen.

Man mache einmal den Überschlag, wieviel ein jedes Vieh nach seiner Art alljährlich kostet, und zwar an gutem Futter, welches man entweder kaufen muß, oder doch verkaufen könte. Nicht aber von diesem hier beschriebenen Abfall, der in keine Betrachtung zu ziehen ist. — Nach diesem berechne man auch den Ertrag: wieviel eine jede Art von Viehe an jährlichem Nutzen einbringet. Gewiß, man wird sich wundern, wie groß der Gewinn ist wenn alles nach obigen Regeln behandelt worden : wie oft das Verhältniß des Nutzens, dasjenige des Werths übersteiget, von dem es doch herrühret. Wir wollen hier nur zum Beyspiel das Rindvieh anführen. Ein Ochs von guter Art und wohlgemästet, bezahlet reichlich seinFutter. Eine Kuh, wenn sie jung, gesund und von starker Natur ist: wieviel giebt sie das Jahr an Milch für ihre Nahrung ? zumal wo Butter und Käse wohl abgesetzt werden können. Nicht

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einmal des Nutzens von Kälbern zu gedenken. Allein, das ist hierbey gewiß: wie man das nutzbare Vieh hält, wartet und pfleget, so steiget auch der Nutzen. Viele Krankheiten beym Vieh rühren her, von der Unachtsamkeit und der schlechten Vorsorge. Wir sind versichert, welcher Landwirth nach obigen Regeln sein Vieh besorget, der wird selten eine Krankheit über dasselbe kommen sehen: und auf solche Weise muß der Nutzen sich vergrößern.

Hierzu kommt noch, daß das Vieh nur bey hellem Wetter auf die Weyde gehen sollte: bey trüber, neblichter, und thauigter Luft aber wäre es besser, es zu Hause zu füttern. Und denn muß zu Vergrößerung des beständigen Nutzens darauf gesehen werden, daß eine Ausmusterung unterm sämmtlichen Viehe alljährlich vorgenommen werde, welches aber jedoch nach dem Verhältnisse des Absatzes anzustellen wäre. Hier darf der Geitz sich nicht einmischen, um ein oder das andere Stück Vieh auf theuere Zeiten aufzuheben. Nein! lieber ein geringer Profit, und desto öfter. Ist die Gelegenheit da zum Verkaufen, so ergreife man sie mit beyden Händen. Zeigt sich keine: alsdenn bleibt nichts übrig, als Ochsen, Kälber und Schweine zu schlachten, wenn solche besonders Stückweise roh , eingeböckelt oder geräuchert unter zu bringen sind.

Das Federvieh bezahlet auch seine Nahrung, und nach Gelegenheit des Absatzes oft reichlich. Bey einer zahlreichen Rinderzucht kostet es sehr wenig zu unterhalten, indeme dasselbe seine Nahrung unterm Dung und Stroh meistentheils findet. Auch bey diesem geringen Zweige der Landwirthschaft werden die oben gedachten Regeln gebrauchet. Der Nutzen kann auch hier, nach Proportion der Auslage, oder des Capitals, welches auf diesen Theil verwendet wird, groß und beträchtlich werden.

Die Pflicht eines rechtschaffenen Vorstehers einer Landwirthschaft bestehet auch noch hierinne: daß er das ganze Jahr auf gute Abnehmer seiner Naturprodukten bedacht ist, damit diese so gut als möglich zeitlich abgesetzt, oder verkauft werden können, welches die nämliche Art in einer gut eingerichteten Fabrike ist, worinne das Augenmerk nur allezeit dahin gerichtet bleibet, die erzeugte Waaren auch wohl unterzubringen, und ihnen einen zeitigen Verkauf zu verschaffen.

Die Aussuchung der Gelegenheit, die Landesprodukten zu verschleißen, und zwar an beständige Verkäufer: diese Spekulationskunst recht zu treiben, um den Absatz jährlich zu vergrößern, sind nebst obigen festgesetzten wenigen aber wichtigen Regeln dasjenige, was ein Besitzer eines Landguts wohl innen haben, und täglich treiben muß.

v. K.

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IV. Naturgeschichte.

Fortsetzung des im I. Jahrgange XXVI. Stücke abgebrochenen Verzeichnisses erbländischer Marmorarten und Graniten.

Rohrbach U. W. W.

Am Steinfelde, ein Dorf hinter Neustadt, beym Markt Neunkirchen.

Aschgrau gelblicht braun ziegelroth gesprengter Marmor, auf Brecheart, in Menge, 1St.

Aschfarber Marmor, 1 St.

Elend U. W. W. sonst Aland.

Grünlichter Granit, mit schwarzen, zwey röthlichten auch weißen Körnern, 2 St.

Simmering sonst Simoning U. W. W.

Pfarrdorf, und Gut des Nonnenklosters zur Himmelporte, unweit den wienerischen Linien, vor dem St. Marxerthore, an der Presburger Strasse.

Ziegelfarb mit blaßgelben Flecken gemischter Marmor, 1 St.

Grau gelbröthlicht gemischter Marmor, wild, 1 St.

Ziegelrother Marmor, mit gelblichten Flecken, 2 St.

Braunroth mit weißen Flecken gemischter Marmor, 2 St.

Purpurrother, weißlicht gelb gemengter Marmor, 2 St.

Grünlichter Marmor, mit Metallflecken, 2 St.

Aschfarben Marmor, mit Dentriten, 2 St.

Altenburg U. W. W.

Oder Deutschaltenburg, ehedem ein Markt, itzt ein Dorf mit einer landesfürstichen Pfarre, und einem berühmten Gesundbade, zur Herrschaft des Freyherrn von Ludwigsdorf gehörig.

Schwarz grüner Marmor, 1 St.

Ziegelrother Marmor, 2 St.

Schwarzer Marmor, mit weißlichten Streifen, 2 St.

Graniten.

Nephritikus, in Form eines durchschnittenen Brodleibs, weiß, gelb mit kleinen rothen Granatpunkten eingesprengt, von zartem Kern, 1 St.

Rögelsbrunn U. W. W.

Dorf und ehemaliges Gut, der Herrschaft Petronell einverleibt, mit einem alten verfallenen Schloße, vor Zeiten Rielsbrunn genannt, an der Presburger Strasse, zwischen Aländ, und Wildungsmauer.

Röthlicht und weiß gemischter Granit , 2 St.


Wien gedruckt mit von Ghelenschen Schriften, und zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.
Topic revision: r3 - 18 Oct 2010, AgostonBernad
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