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II. Jahrgang, III. Stück, den 15. Jenner 1772.

I. Allerhöchste Verordnung.

Die Einrichtung der Vormerk-Aemter oder Grundbücher in dem Erbherzogthum Krain betreffend.

Fortsetzung der im 2ten Stücke angezeigten Einrichtung der Vormerkämter oder Grundbücher in dem Erbherzogthum Krain.

9) Wenn alte und neue Gläubiger zusammen treffen: so wird bey Zueignung des Vorrechts darauf gesehen, 1) ob die Schuld vor Verkündigung dieser allerhöchsten Verordnung ; oder 2) nach Verkündigung derselben, jedoch vor Verstreichung der für die alten Schulden bestimmten Vormerkszeit; oder aber 3) erst nach Verfließung gedachter Zeit gemacht worden.

Das Vorrecht der Gläubiger von der ersten Gattung, oder der alten, welche die Vormerkung nicht versäumen, gegeneinander, ist im vorigen §. bestimmet: Unter der nämlichen Bedingung haben sie sich desselben, gegen die Gläubiger der zwoten und dritten Gattung, wenn gleich diese ihnen in Bewirkung der Vormerkung bevorgekommen wären, überhaupt zu erfreuen.

Versäumen sie aber die vorgeschriebene Zeit der Vormerkung: so gehet auch das Vorrecht gegen jene, so ihnen mit der Vormerkung bevorgekommen, ohne Unterschied der Gattung verlohren: doch bleibet es ihnen unverwähret, ein gerichtliches Unterpfand oder Pfandrecht nach dem vorgemerkten auszuwirken. Treffen Gläubiger der zwoten und dritten Gattung unter sich, oder Gattung mit Gattung zusammen; so giebt der Tag des erhaltenen Ansatzes, des Vorzugs halber den Ausschlag.

Die Stadt Laubach, welche das Vorwerkwesen bereits im Jahre 1737. eingeführet, und solches, nach einer, für die landesfürstlichen Ortschaften in Steuer im Jahre 1736. ergangenen allerhöchsten Verordnung eingerichtet hat, wird von der §. 7. per-

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emptorisch vorgeschriebenen Intabulirung allergnädigst ausgenommen; die daselbst vorgemerkten Gläubiger bleiben bey ihrem hiedurch erlangten Rechte ungekränkt; doch muß das daselbst eingeführte Grundbuch künftighin nach dem Inhalt dieses Patents eingerichtet werden.

10) Kann der Gläubiger für sich alleine die Vormerkung der Schuldbriefe bewirken, wenn auch der Schuldner der Schuldforderung wiederspräche, dagegen bleibet es diesem bevor, seine Gegenrede oder Rechtshängigkeit, und nach geendigtem Streits das Urtheil selbst, oder den etwa erfolgten Vergleich in die Vormerkbücher eintragen zu lassen.

11) Werden nicht alleine die alten Landschadenkundigen, sondern auch andere richtige Schuldbriefe, absonderlich aber jene vorgemerket, in welchem vorziehend - oder befreite Schuldensursachen ausgedruckt sind, oder wenn davon die unterschriebenen Zeugen glaubhaft aussagen.

In den Schuldbriefen soll künftighin 1) das Pfandsiück ausdrücklich benennet, und die wahre Schuldforderungsursache bey Verlust des Vormerkungsvorrechts und anderweiter Strafe redlich angegeben 2) die Intabulationsklausel hineingesetzet, nicht minder 3) in der Unterschrift, der mitunterfertigenden beruffenen Zeugen die Ursache der gemachten Schuld, und woher sie dieses wissen? von demselben kürzlich angeführet werden, Derley vorgemerkte Schuldbriefe ziehen den richterlichen Zwang alsobald nach sich, und die Exceptio priviliegiata non numerata Pecuniae, findet darwider keine Statt.

Hätte aber der Schuldner etwas darwider einzuwenden, so stehet es ihm frey, sich der rechtlichen Mittel in gemeßener Zeit zu bedienen: bey Ergreifung unbefugter Ausflucht aber, stehen ihm die in gemeinen Rechten vorgeschriebenen Strafen bevor.

12) Kann bey der vorgeschriebenen Einrichtung der Grundbücher, wider das vorgemerkte, kein anderer Actus, er mag heißen, wie er immer wolle, gelten; noch weniger das aus der Vormerkung erwachsene Vorrecht, auf irgend eine Art dadurch in Zweifel gezogen werden.

Vielmehr soll jener, der im Grundbuch als Eigentümer des Guts oder der darauf haftenden Hauptgeldposten vorgemerket ist, dafür so lange gehalten werden, als solches in dem Vormerkamte unverändert bleibet.

Die ohne Vormerkung getroffenen Handelsschlüsse oder Verabredungen sind an sich zwar gültig: sie können aber das Recht des Vorgemerkten nicht entkräften, noch ihm nachtheilig werden.

13) Sollte die §. 5. vorgeschriebene Vormerkung der einem Hauße Grundstück ic. ic. bereits anklebenden Eigenschaften, oder Belästigungen ( Onera realia) wohin Erbvereinigungen, Widmungen für die erste oder andere Geburt, oder für andere Personen, Lehen, geistliche Stiftungen und dergleichen gehören, aus Nachläßigkeit oder Unwissenheit derer, welchen es oblieget, innerhalb der

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bestimmten Frist, zu bewirken unterlassen werden, und dabey ihrer Seits eine den Rechten nach strafmäßige Schuld unterlaufen, auch hieraus Schaden und Nachtheil entstanden seyn: so sind sie schuldig (§.8.) selbst dafür zu stehen, und den daraus erwachsenen Schaden zu büßen.

Um diesem vorzubeugen, und binnen der bestimmten Zeit alles in Erfahrung und Ordnung zu bringen, sollen in Betreff der Traugüter (fidei Comissa) der Erbvereinigungen: u.d. g. von allen Stellen und Gerichtern die unter ihren Schriften befindlichen letzten Willen, und andere dazu dienende Urkunden aufgesucht und zur Vormerkung gebracht; sie auch im Unterlassungsfalle deswegen zur Verantwortung gezogen: insbesondere aber die Traugüter von ihren itzigen Besitzern innerhalb den nächsten 8. Monathen gehörigen Orts desto gewisser angezeiget werden, als im widrigen, sie von dem Besitze ausgeschlossen, und solcher dem nächsten Anwärter zufallen würde.

Derjenige, welcher nach Verfliessung dieser 8. Monathe ein verborgenes Traugut entdecken wird , soll dafür die Hälfte einer jährlichen Nutzniessung von demselben zu empfangen haben.

Eben dieses findet auch bey milden Stiftungen Statt, doch mit dem Unterschiede: daß der Geistliche, welcher die Stiftung besitzet, wegen unterlassener Vormerkung, die Stiftung nicht ganz verliehret, sondern nur alleine die Hälfte eines Jahrgenußes, dem sich nach verfloßener Frist herfürthuenden Angeber zu überlässen hat.

II. Seltene Münzen.

Da wir uns überhaupt vorgenommen, die Werke der österreichischen Künstler durch unsre Blätter bekanter zu machen, und auch in dem XXVl. Blatte einiger wohlgearbeiteten Denkmünzen des k. k. Hofmedailleurs Herrn Martin Kraft gedacht haben: so hoffen wir, es werde unsern Lesern nicht mißfallen, wenn wir die vornehmsten Kunststücke von Gedenkmünzen, welche dieser recht geschickte Künstler bey den wichtigsten Vorfällen verfertiget, auch noch anzeigen.

Bey der im Jahre 1764, erfolgten höchstbeglückten Krönung seiner glor-würdigst regierenden kaiserlichen Majestät JOSEPH II. wurde von ihm eine Denkmünze ausgearbeitet; welche sein erstes Werk von dieser Art war.

Avers.

Das Brustbild des mit dem Krönungsornat bekleideten römischen Königs. Allerhöchst dieselben haben die Kaiserkrone auf dem Haupte, und den reich mit Perlen gestickten Mantel oder kaiserlichen Talar anhängen, über welchem das in Locken fallende

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Haupthaar lieget. Die Umschrift heißet:

DOMINUS SALVUM FAC REGEM.

P. S. XIX. v. 10.

Revers.

Stellet, die Krönung in dem Dom zu Frankfurt vor. Man erblicket den römischen König kniend, und mit dem langen Talar angethan, wie er die Salbung empfängt. Die damals anwesenden geistlichen Churfürsten, nebst den übrigen hohen Abgesandten des sämmtlichen Churfürstenkollegiums mit der Anzeigung ihrer Erzämter sind hierbey so schön und deutlich in verschiedenen Stellungen abgebildet, daß man den Fleiß und das Feine unsers Künstlers nicht genugsam loben kann. Auf der Seite sind Ihre kaiserliche Majestät Franciscus glorwürdigsten Andenkens unter einem Baldachin; im kaiserlichen Ornat , und mit der Krone auf dem Haupt vorgestellet. Auf beyden Seiten stehen etliche Große des Reichs.

Diese Medaille zeiget uns 14 Figuren, worunter 9 vollkommen ausgebildet sind. Diese, der hohe Altar, 6 Leuchter, ein Theil des Crucifixes, die sämmtlichen Ornaten , Reichsinsignien, der Baldachin und die Säulen sind alle sehr deutlich dem Auge vorgestellet, und Zeugen von dem Werthe dieses Kunststückes.

Die Exergue.

JOSEPHUS II. ARCHID. AUST.

ELECTUS ET CORON. ROM. REX

FRANCOF. ANNO 1764.

Im Jahre 1767. hat dieser Künstler eine Denkmünze wegen der höchsterwünschten Genesung Ihrer kaiserl. königl. apostol. Majestät unsrer allergnädigsten Landesmutter verfertiget.

Avers:

Das Brustbild der höchstverehrungswürdigen Maria Theresia. Der Kopfputz bestehet aus einer Aigrette und dem Schleyer. Ein Hermelin lieget auf den Schultern. An der Brust erblickt man das Bildniß des höchstseligen Kaisers Franciscus Mit einer ovalen Einfassung.

Die Umschrift heisset:

M. THERESIA D. G. ROM. IMP.

HUNG. & BOH. REG. A. AUST.

Revers.

Zeiget uns wieder eine auserlesene Gruppe. In der Mitte stehet der österreichische Schild: über ihm lieget die Kaiserkrone, auf deren Mitte der Reichsscepter in einem Lorbeerkranze befindlich ist. Dieser wird durch die Providenz mit der rechten Hand aufrecht gehalten. Oben ist das Auge Gottes mit seinen umgebenen Stralen abgebildet. Rechter Hand ist die Zeit unter dem gewöhnlichen Bilde eines nackenden alten Mannes vorgestellet,

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welcher eine Sanduhr auf dem Haupte hat. Mit der linken Hand hält er die immerwährende Dauer des Ruhms, unter der Figur einer cirkulförmigen Schlange. Mit der rechten Hand weiset er auf den Lorbeerkranz hin. Unter seinen Füssen lieget eine Sense. Linker Hand erblicket man die Pallas, welche mit der rechten Hand den Lorbeerkranz hält, mit der linken aber an ihre Brust greifet. Sie sitzt auf Wolken. Unter ihren Füssen kniet ein Genius, welcher in der rechten Hand ein brennendes Herz in die Höhe hält.

Die Umschrift heißet:

PROVIDENTIA VOTIS ET ARTE

Die Exergue:

PARANTI OPTIMAE.

CLEMENTI JUSTAE

RESTITUTA SALUS.

1767

Diese Denkmünze hat den nämlichen Werth der vorhergehenden. Man kann sagen: alle Stücke, welche durch diesen Meister sind ausgearbeitet worden, beweisen uns einerley Fleiß, gleiche Akkuratesse., und eine sich immer ähnliche Einbildungs- und Urtheilungskraft.

v. R.

III. Landwirthschaft.

Im vorhergehenden Blatte haben wir die einträgliche Viehzucht abgehandelt, und gezeiget: daß ihr wirklicher Nutzen auf der Ordnung, guten Aufsicht, und Treue des Gesindes beruhe. Noch haben wir etwas weniges vom Weinbau zu sagen, ehe wir zum andern Theil unsrer Abhandlung schreiten.

Der Weinbau wird auch in den meisten Gegenden seiner Wohnstätten nicht nützlich genug getrieben. Es fehlet gar oft am gehörigen Fleiße, an der Aufmerksamkeit in Beobachtung der täglichen Arbeit der Weingärtner: an der Verbesserung und Ausmusterung der theils geringen, theils alten Rebenstöcken: der guten Verwahrung der Zweige, oder sogenannten Umleger im Winter, und dann der tauglichen Erde, als der Hauptnahrung des Weinstocks selbst.

Freilich hindert die Witterung gar oft seinen Wachsthum; Alle vier Jahrszeiten können ihm schaden. Der starke Winterfrost kann seine Ruthen oder Zweige verderben. Der Frühlingsfrost schadet den Augen und Blättern. Wie oft legen rauhe Winde die Blüthe selbst in Tod. Das Hagelwetter verschlägt und verwüstet alles: ein anhaltendes Regenwetter im Sommer ersäufet die hier so nothwendige Sonnenstralen: oder Winde führen sie in entfernte Gegenden, da sie doch die Zeitigung befördern sollen. Und so kommt der Herbst und die Weinlese herbey, ohne daß der Zeitigungsgrad erreicht ist. Ein solcher Wein bleibt sauer, schadet der Gesundheit, und trägt nichts ein. Die aufs ganze Jahr angewendte Unkosten auf einen Wein-

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garten werden kaum, ja wohl gar nicht, bezahlt. Wo soll nun der Nutzen herkommen? Wie soll das Kapital, welches auf die Erkaufung eines Weingartens aufgegangen ist, nebst seinen jährlichen Erfordernissen verintereßirt werden können? — Hier muß man wohl stutzen, und mit der Vergleichung einer guten Fabrike zurückehalten. Geduld! wir wollen uns nicht übereilen. Diese Sache verdienet näher und besser untersucht zu werden. Ist dann lauter Gewinn bey einer Fabrike?-kommen nicht auch Zeiten, wo ein Schade ohne unser Verschulden oder Versehen sich ereignen kann? — sind hiervon nicht Exempel vorhanden? — Dieses alles ist nur zu bekannt, als daß wir uns dabey länger aufhalten wollen. Beym Weinbau gilt die Handlungsregel auch: Wagen gewinnt, und Wagen verliert.

Es können Jahrgänge kommcn, die dem Weinbaue ungemein gesegnet sind. Ein guter Landwirthschafter thut dahero wohl, wenn er hierbey das Exempel-der Egyptischen Fruchtbarkeit beständig vor Augen hat, und die gute Weinjahre in Acht nimmt: den darinn erhaltenen Wein aufhebet, bis der Mißwachs sich zeiget. Bey dieser Gelegenheit können seine aufgehobene Weine einen reichlichen Nutzen abwerfen, und das gute Interesse von verschiedenen Jahren nachholen, wenn er sodenn sie zum Verkauf anbietet, und losschläget. Nur hierinn bestehet der wahre Kaufmannsvortheil. - Diese nasse Waare muß in Mißjahren verkauft, und nicht länger aufgehoben werden; weil sonst, wenn wieder gute Jahre kommen, das Interesse schon fället, und der alte Wein durch die Hoffnung des guten neuen vieles von seinem Werthe verliehret.

Wenn nun ein Weingarten auf diese Art gebauet ist, daß die Rebenstöcke alleenweiß in die Höhe an Spallier gezogen sind: so ist ausser der größern Traubenanzahl und Güte noch dieser Nutzen da, daß die dazwischen liegende Erdengründe noch gut genützet werden können. Dieses geschiehet, wenn man Korn, Gerste, Haber, Bohnen, Erbsen, türkisch Korn, Linsen, oder Kraut, Rüben, Merrettig; Zwiebeln, Rettige und dergleichen mehr dazwischen pflanzet. Man lese hier die 30ste Seite des ersten Jahrganges dieser Anzeigen. Wobey man aber nur dieses beobachten muß, daß die Erde um die Weinstöcke steinreich, leberartig und härter seyn muß, als dazwischen, wo andere Dinge wachsen sollen, welches der Fleiß und die Wachsamkeit auf die Nahrung dieser verschiedenen Geschöpfe leicht zu erforschen vermag: Eine Hauptregel ist hierbey: Die Erde soll vielerley hervorbringen, mithin muß sie auch gedoppelte und verschiedene Nahrung haben.

Um nun die Nahrung vor einige Gewächse nicht in einem Jahre völlig heraus zuziehen: so wäre es sehr dienlich, wenn mit der Aussaat, Setzung oder Steckung dieser Gewächse, auch eine Eintheilung gemacht würde: daß man in einem Jahr zwo verschiedene Arten erziehlet, und das andere Jahr wieder andere: so möchte mit

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jedesmaliger Veränderung fortgefahren werden, bis man wieder, von vorne anfienge. Die Ursache ist diese: ein jedes Gewächs nimmt nur seine, ihme von der Natur verordnete, eigene Nahrung zu sich. Wenn nun eine Pflanze zwey Jahre hintereinander ans dem nämlichen Erdengründe gezogen würde, so müßte der Boden zu stark ausgemergelt werden, welches durch die Abwechselung mit andern Gewächsen verhütet wird. Wollte man aber dennoch mehrere Arten von diesen Gewächsen in jedem Jahre haben; so könnte der Weingarten in zwey, drey oder vier Theile abgetheilet werden; wo in jedem Theile andere Früchte gezogen werden könnten. Ist nun ein Weingarten auf solche Weise zugerichtet; so wird der Nutzen alle Jahre gewiß seyn, der Wein mag auch gerathen oder nicht. Wer will, mag auch noch in einer gewissen Entfernung einige nicht so stark schattenbringende Obstbäume hineinsetzen, als da sind: Aepfel-Biern-und Mandelbaume, welche bey vermuthender zeitiger Weinlese im August abgeblättert werden könnten, besonders an den Seiten, wo viele Trauben hängen, welches bey den Reben selbst geschehen möchte.

Wer aber an der Nordseite eines Weingartens nur einen von Traubenstöcken entblößten schmalen Strich Landes besitzet, welcher die Breite oder Länge des Weingartens hat, der thut sehr wohl, wenn er schattenreiche Bäume, als Nuß- Kirschen und Maulbeerbaume nahe nebeneinander hinpflanzet: auch die Einfassung dieser Seite durch eine lebendige Verzäunung bewerkstelliget. Diese viele Blätter und Zweige können nicht wenig die Abhaltung der rauhen Nordwinde und Kälte befördern, wodurch die Erfrierung eines großen Theils des Weingartens verhütet wird.

Wir sind versichert, daß ein, auf diese beschriebene Art, zugerichteter Weingarten sein reichliches Interesse alljährlich abwerfen kann, und daß auch der Fleiß, das Nachsehen, und die Spekulation diesen Ertrag vergrößern können. "Der Eigenthumsherr muß zu rechter Zeit den ganzen Weingarten besichtigen, zum Beispiel: welche Weinstöcke Alters, oder sonstiger Zufälle halber, ausgehen, und dahero durch neue oder junge ersetzt werden sollen: daß diese junge Stöcke von guter Art sind: daß sie durch den Weingärtner nicht ausgewechselt oder gar gestohlen werden. Er soll nachsehen; ob die Wurzeln der besten Reben nicht Mangel an guter Erde leiden. Beym Beschneiden: ob die gesundeste und tragbareste Ruthen nicht aus Unwissenheit oder Boßheit abgeschnitten werden. Und so sind bey der Weinlese auch wieder richtige Vorkehrungen zu machen, worunter diese nicht die geringste ist : es "sollen nicht zeitige und unzeitige, gesunde und faule Trauben untereinder gekeltert werden , wodurch nur der Wein verringert, und nicht haltbar gemacht wird. Wir werden zu einer andern Zeit unsre Gedanken über den Wein eröffnen, vor

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diesmal aber nur noch dieses widerhohlen, daß, wenn der Wein in Fehljahren verkaufet, vorher aber wohl gewartet und gepfleget wird, er auch recht großen Nutzen verursache.

Es kann nicht fehlen, der Weinbau muß zu einem reichlichen Kommercium gedeihen, und mag seinen Abwarter allein reich machen, wenn er anders diese Verrichtung in einem Lande treibet, wo die Natur guten Wein erziehlet.

IV. Vermischte Nachrichten.

Wir haben im ersten Jahrgange dieser k. k. privilegirten Anzeigen auf der 88sten Seite verschiedene zum Verkauf bestimmte Kunstgemählde unsern Lesern beschrieben. Da uns nun seit der Zeit wieder ein Verzeichniß von zu verkaufenden recht guten Gemählden zugekommen: so glauben wir, der Bestimmung unsrer Blätter nachzukommen, wenn wir dieses Verzeichniß, so wie es uns eingeschicket worden, unsern Lesern mittheilen.

Den Liebhabern zu gefallen, haben wir auch die Höhe und Breite beygesetzet.

Die römische Lukretia. Hier siehet man 5. Personen. Dieses Stück ist von van der Schy verfertiget worden.

Seine Höhe beträgt 2 ½ Ellen und die Breite 2. Ellen.

Die Steinigung Stephanus. Der Meister heißet Schoonjans. Die Höhe hat 1 2/3 Ellen, die Breite beträget 1 ¼ Ellen.

Ein Salvator. Von dem vorhergehenden Künstler verfetiget.

Dieses Kunststück hat auch die vorige Höhe: die Breite aber ist verschieden, und beträget hier 1 ½ Ellen.

Eine Andromeda, ebenfalls von diesem Künstler gemahlt, und von der nämlichen Höhe, die Breite ist 1 ¼ Ellen.

David mit dem Haupte Goliats. Eben auch daher, die Höhe ist 1 ½ Ellen, und die Breite 1 ¼ Ellen.

Ein Wolf, der von Hunden gehetzet wird. Dieses Stück ist von dem berühmten Hamilton verfertiget. Seine Höhe enthält 1 ½ , und die Breite 2 2/3 Ellen.

Zwo Landschaften. Diese sind von Feistenberg gemahlet. Ihre Höhe hat 1. ¼ und die Breite 1 ½ Ellen.

Wer diese gut gezeichnete und wohl ausgemalte Kunststücke zu kaufen verlanget, der beliebe sich desfalls in der Baderischen Buchhandlung fragen.


Wien gedruckt mit von Ghelenschen Schriften, und zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.
Topic revision: r5 - 20 Oct 2010, AgostonBernad
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