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II. Jahrgang, VII. Stück, den 12. Hornung 1772.

I. Allerhöchste Verordnungen.

Beschluß der im II. III. IV. und V. Stücke angezeigten Einrichtung der Grundbücher in dem Erbherzogthum Krain.

22) Wird die Sorge für die Sicherheit weiblicher Dotal-und Paraphernalsprüche bey dem Grundbuche, jenen Weibern, die ihrer selbst mächtig sind, heimgestellet: im Fall aber bey ihnen etwas von Vermögen der Kinder erster Ehe vorhanden wäre: so hat die Gerichtsstelle von amtswegen bey Strafe der Selbstentgeltung darauf zu sehen.

Bey jenen, welche ihrer selbst noch Nicht mächtig sind, lieget dieses den Eltern oder den Gerhaben, auch der Obergerhabschaft selber, ebenfalls bey Selbstentgeltungsstrafe ob.

Wegen des verflossenen sollen alle Heyrathsbriefe sämmtlicher Grund-Häuser- Handlungs-und Werkstättbesitzer von amtswegen abgefordert; denen Vormerkbüchern inner der bestimmten Zeit einverleibet; das Vorgeben von Ermanglung desselben eidlich betheuret; und sowohl die frey eigenen als Heyrathsgüther der Weiber mit einer gerichtlichen Pfandschaft von amtswegen versehen werden.

Es ist auch vor, oder nach abgeflossener dick besagter Frist keine neue Vormerkung ehender zu gestatten, bis nicht der Heyrathsbrief in genügsame Sicherheit gestellet worden.

23) Soll in Betreff jener, die sich vorzusehen nicht vermögen, als Waisen, blöde und unsinnige, denen das Pfandrecht in dem Vermögen ihrer Gerhaben, Vorsteher; ferner ihrer Stiefväter, wenn sie ihre Mütter, als Gerhabinnen, ohne einem Gerhaben begehret, oder Rechnung geleget zu haben, heyrathen; besonders aber in den für ihr Geld erkauften Grundstöcken gebühret, für das künftige eine gute Gerhabschaftsordnung genau beobachtet, und auf eine gemessene Si-

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cherstellung (caution indonca) gesehen werden.

Die Gerhaben sind schuldig, dem Richter als Obergerhab vierteljährig einen Auszug; eine vollständige Jahresrechnung aber; nach Verfließung jedes Jahres, innerhalb 3 Monaten, um so gewisser zu legen, als der Richter, durch seine Nachsicht, gegen saumselige Gerhaben, sich selbst schuldig machen würde.

Bey genauer Befolgung dieser Verfügung darf die Versicherung , nur dem Schaden, welcher sich etwann, bey nachlaßiger Verwaltung der jährlichen Einkünfte ereignen könnte, angemessen werden, und die Bestimmung derselben beruhet auf dem vernünftigen Gutbefinden des Richters.

Dem Unterpsfandsrecht, so Waisen in den für ihr Geld erkauften Gründen oder in dem Vermögen ihrer Stiefväter, gebühret, kommet die Vormerkung zu statten: auch sind sie durch die abgeforderte Sicherheit bedecket, wofür genau zu sorgen, die Gerichter ernstlich angewiesen werden.

Für das Vergangene soll ein besonderer Ausschuß, die noch fortwährenden Gerhabschaften dieser Verordnung gemäß einrichten; das Hauptgut des Waisenvermögens außer Gefahr setzen; die ausständigen Rechnungen abfordern, und aufnehmen; den Versicherungsbetrag für das Künftige ausmachen : und das Geschäfte innerhalb des vorgeschriebenen Jahres endigen: ansonsten aber zur Sicherheit des Waisen eine unbeschränkte Vormerkung bewirken: welche auch einem Majorennen, der nur für sich selbst zu sorgen hat, wenn durch Schuld und List des Gerhaben die schuldige Rechnung nicht erfolgte, anstatt des gehabten Unterpfandrechts über das Vermögen desselben, ertheilet wird.

24) Sollen jede Gerichter und Obrigkeiten die Kirchen- Spitäler- oder Waisengeld auf ein oder andere Art in ihrer Gewalt haben, ein zuverläßiges Verzeichniß desselben, und wie es versichert sey, in Zeit von 8 Monaten bey einer Strafe von 100 Gold Dukaten zu Gerichtshanden einreichen. Wer nach Verfließung dieser Zeit eine Anzeige macht, bekommt von dem Strafgelde die Helfte.

25) Sollen die, welche ein Pfandschaftsrecht haben, solches aber nach Verstreichung der vorgeschriebenen Zeit verliehren, künftighin jenen, welche mit einem Privilegeio personali versehen sind, zwar nicht vorgesetzet, dennoch aber gleichgehalten werden.

26) Haben die mit persönlichen Vorrechten versehene Schuldposten, solche auch für das Künftige vor den Chyrographariis zu genießen; sie müssen aber insgesammt bey einem etwa ausbrechenden Schuldenaufstand sich anmelden.

27) Ist die Vormerkung bey beweglichen Güthern der Zeit nicht eingeführet; wannenhero anstatt des Pfandrechts, die Gläubiger anderwärke Sichcrstellung zu finden trachten mögen.

28) Gebühret dem Interesse von einem vorgemerkten Kapital, das Vorrecht, welches der Hauptsumma zu statten kommet, nur auf 3 Jahre.

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Klaget es der Gläubiger ein, so behauptet er dasselbe auf mehrere Jahre. Das uneingeklagte über 3 Jahre ausständige Interesse aber, wird allen übrigen vorgemerkten Schulden nebst den 3jährigen Interessen, in der Bezahlung nachgeordnet.

29) Soll dieses bürgerliche Vormerkamt, ein Grundbuch benamset werden. In größern Städten ist es der Obsorge des Bürgermeisters, in kleinern des Stadt, oder Marktrichters, nebst dem Stadt - oder Marklschreiber bey aufhabenden Eid und Pflichten, bis auf fernere allerhöchste Verordnung anvertrauet; welchen allen, nach der Größe ihrer Arbeit und des Amtsgefälles eine mäßige Ergötzlichkeit zufliessen wird.

30) Soll das Amtsgefäll folgendermaßen angeschlagen werden.

Von weniger als 1000 Gulden - 4Schil.

Von 1000 bis 5000. 1 fl.

Von 5000 bis 10000 2 =

Von 10000 und darüber 3 =

Von jeder Abschrift, wie auch von allen einzutragen verlangten Urkunden, von jedem bescheidentlich geschriebenen Blatte 1 Schilling, vom ganzen Bogen 2 Schilling.

Von einer Vormerkungsurkunde ist 1 fl. 4 Schilling, für eine Cassation 1 fl.

Keine Urkunde wird in das Grundbuch eingetragen, es sey denn zuvor von dem Burgermeister , Stadt-oder Marktrichter, der Tag der verlangten Vormerkung, darauf gezeichnet, weswegen auch selbe für alle unterlaufende Unrichtigkeiten haften sollen.

Die eigentliche Vormerkungsmanipulation wird nach der Vorschrift, welche von der Landtafel im Erbherzogthum Krain erfolgen soll, eingerichtet.

Die Vormerkung in allen Landesfürstlichen Städten oder Märkten des Erdherzogthums Krain nimmt mit dem 1sten Jenner 1773 ihren Anfang.

II. Wissenschaften.

Kurze Nachricht von den Ungarischen Landesgesätzen.

Es ist nicht unbekannt, daß man in Ungarn durch eine Constitution, oder Dekret, diejenigen Gesätze verstehe, welche auf Verlangen, der auf dem Landtage versammelten Stände vom Könige bestättiget, und durch das ganze Königreich kund gemacht werden. Ein Dekret wird also in Ungarn auf einem Landtage entworfen: Der König muß es begättigen, und ihm die Kraft eines allgemeinen Gesätzes beylegen. Dieses kann er auch abwesend thun, ja so gar in fremden Ländern und Städten, die von dem Königreiche entfernet sind; wie solches aus den, dem Dekret von 1543, 1545 und 1547, beygefügten königlichen Antworten und deren Beschluß zu ersehen ist. Dem allen ohngeachtet kann man nicht behaupten, daß auf einem jeden ungarischen Landtage ein Dekret abgefasset, und verfertiget werden müsse. Man würde dieser Meynung viele in Ungarn gehaltene Landtage entgegen zu setzen finden.

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In den alten Zeiten hat man sich keine sonderliche Mühe gegeben, dergleichen Dekrete zu sammeln, und sie in den Archiven zu bewahren. Es ist dieses hauptsächlich der großen Unwissenheit zuzuschreiben, in welcher die Ungarn nicht weniger, als andere christliche Völker ehemals gelebet haben. Im X. Xl. XII. und XIII. Jahrhundert nach Christi Geburt, sind die wenigsten Kaiser und Könige im Stande gewesen, etwas zu lesen oder zu schreiben.

Philippus IV. der Schöne benannt, König von Frankreich, hat sich dadurch einen großen Ruhm in den Geschichten erworben, daß er die französische Kirchenfreyheit, und die Rechte der weltlichen Fürsten, sehr tapfer verfochten: daß ihme aber die Kunst zu lesen unbekannt gewesen, ist daher wahrscheinlich, weil er selbige seinen Söhnen nicht hat beibringen lassen.

Carolus IV. römischer Kaiser, der auf Befehl des französischen Königs (Caroli IV. von einem Priester in den Wissenschaften unterrichtet worden ist, bezeiget dieses in Commentar. vitae suae bey Marquard Freher in Scriprorib. Rerum Boh. S. 89.

Kaiser Carolus IV. war ein großer Liebhaber und Beförderer der Gelehrsamkeit: er hatte seine Söhne in der lateinischen Sprache und einigen Wissenschaften unterrichten lassen. Sigismund sein Sohn , römischer Kaiser, und König in Ungarn, war ein gelehrter, der lateinischen und vieler anderer Sprachen kundiger Fürst, so, daß man ihn deswegen Lucem Mundi genennet hat, wie dieses Eberhard Windeck, der sich an seinem Hofe aufgehalten, in der Vorrede zu seiner Geschichte bezeiget.

Es kann dieses von wenigen Königen, die vor seiner in Ungarn regieret haben, behauptet werden. Doch hat sich nach der Zeit der berühmte König Matthias /. durch die Gelehrsamkeit ungemein sehr hcrvorgethan. Sein Vater Johann Hunyad, der sonsten die lateinische Sprache nicht verstanden, hat ihm durch Johann Vites , und andere geschickte Lehrmeister so vortreflich unterrichten lassen, daß er schon im 12ten und 13ten Jahre seines Alters einen Dolmetscher bey seinem Vater abgegeben, und ihme dasjenige in der Muttersprache gesagt hat, was die päbstlichen Gesandten lateinisch vorgetragen haben. Galeotus Martius in actis & factis Mathiae Regis cap. 13. Dieser König hat an Eifer die Gelehrsamkeit empor zu bringen, und an Freygebigkeit gegen die Gelehrten, alle damals lebende Fürsten weit übertroffen. Man kann sich einen Begriff davon machen ; wenn man diejenigen Schriftsteller, welche von der Bibliotheca Mathiae Corvini geschrieben haben, besonders aber, die vor etlichen Jahren in Wien gedruckte Dissertation de regiae: Budensis Bibliothecae Mathiae Corvini, Ortu, Lapsu; Interitu & reliquis authore F. X. S. A. lieset. Caspar Heltai bezeiget in der ungarischen Chronik S. 168, daß dieser König nur allein auf die Schreiber, welche verschiedene griechische

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und lateinische Bücher, in verschiedenen Ländern und Städten, für ihn abgeschrieben, jährlich 30000 Dukaten angewendet habe.

Ob nun zwar dieser König sein ganzes Königreich, und besonders die ungarischen Magnaten gelehrt zu machen sich sehr bemühete, so hat er es doch nicht dahin bringen können, daß alle, seinem Exempel gefolget wären, und sich die Wissenschaften bekannt gemacht hätten. Denn man findet, daß unter seinem Nachfolger Uladislao II. etliche der vornehmsten Ministers und Reichs-Baronen ihre Namen zu unterschreiben nicht im Stande gewesen sind. Es erhellet dieses aus der merkwürdigen Urkunde, welche dem Tractate, Caspar Velius Ursinus de bello pannonico S. 259 angehänget ist, allwo man folgende Unterschrift an, treffen wird. Ego Georgius de Bathor nomine patrui mei Domini Stephani Bathor Wajvode &c. scribere ignorantis recognosco propria Manu. Ego Thomas Episcopus, qui supra pro Domino utroque Ladislao de Guth & Rozogon, qui scribere ignorant, propria manu me subscripsi. Dem allen ohngeachtet,haben sich die Ungarn in den Wissenschaften, seit der Zeit des Königs Mathias nicht weniger, als andere gesittete christliche Völker umgesehen, und sie sowohl zu Hause, als auch in fremden Ländern; besonders aber in Wälschland mit vielen Unkosten erlernet, und mit sich nach Hause gebracht. Der große Nutzen davon hat sich gleich in allen Umständen gezeiget.

Man hat besonders in den Gerichten große Mängel und Unvollkommenheiten entdecket. Die Hauptquelle derselben schien darinn zu suchen zu seyn, daß man weder die Decreta Regum noch auch andere geschriebene bürgerliche Gesätze gehabt habe. Ein jeder Richter that, was er wollte. Man hatte keine Richtschnur, an welche man gebunden wäre gewesen; und daher mußten nothwendig, verschiedene sich widersprechende Gewohnheiten entstehen Dieses bewog den König und die Stände auf den Landtägen zu beschliessen, daß eine vollständige Sammlung der königlichen Dekrete angestellet werden sollte, um aus denselben die ungarisch-bürgerlichen Gesätze herauszuziehen, und ein vollständiges Gesetzbuch verfassen zu können. Eine so wichtige Beschäftigung hat man einigen berühmten Männern damaliger Zeit, absonderlich aber dem großen Rechtsgelehrten Stephan Werböcz aufgetragen. Diese haben nach vieler angewandten Mühe und Arbeit, das sogenannte 0pus tripartitum Juris consuetudinarii inclyti Regni Hungariae partiumque ei annexarum verfertiget, und es dem Könige Uladislao II., und den vier Ständen im Jahre 1514 vorgeleget. Werböcz hat es im Jahre 1521, nach anderer Meynung 1517 zum Druck befördert , und in der Vorrede die Ursachen angezeiget, warum solches nicht ehender geschehen, und an die Gespannschaften nicht so verschicket worden, wie man die Dekreten zu verschicken und kund zu machen pflegte. Joan. Jony in Com-

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mentatione historico juridica de Origine & Progressu Juris Hunno Hungarici Leutschoviae an 1727. sect. II. §. 26. Und ob zwar dieses Gesätz vom Könige Uladislao (demta dumtaxat sigilli appensione, (S. des Werböcz bey diesem Werke angedruckte Erinnerung an den Leser) vollkommen bestättiget, und von den Ständen angenommen worden ist, so hat man doch bald Ursach gefunden, daran vieles auszustellen. Man wird sich darüber nicht sehr wundern, wenn man erwäget, daß beynahe ein jedes erstes Werk unvollständig zu seyn pfleget.

III. Nützliche Bücher.

Den Liebhabern ökonomischer Nachrichten melden wir, daß bey Hrn. Joseph Kurzböck nachstehendes Werk jüngsthin die Presse verlassen. Versuch den Fleiß unter dem Landvolke einzuführen, zu verbreiten, und allgemein zu machen. Verfaßt von Johann Wiegand der k. k. ökonomischen Gesellschaft in Niederösterreich Mitgliede. In 800 auf 218 Seiten: mit einem Vorberichte und Einleitung, welche 36 Seiten betragen. Zuletzt ist ein Register von 4 Seiten angehängt.

Der Herr Verfasser ist schon durch mehrere nützliche Schriften von dieser Art, sowohl inn- als außerhalb Landes bekannt worden: wie er denn S. ll im Vorberichte saget, daß er bereits 1758 eine vollständige Anweisung zum Tobakbau: sodenn 1759 Unterricht von Pflanzung der Maulbeerbäume und Wartung der Seidenwürmer etc.; wiederum 1763 zween Bände der wohlerfahrne Landwirth, und 1766. Anleitung zu mehrerem Flachsanbaue. Im folgenden 67sten Jahre, Abhandlung von dem Nutzen einer ökonomischen Gesellschaft und der Nothwendigken einiger Pflanzschulen für künftige Wirthschaftsvorsteher, herausgegeben. Wegen dieser fleißigen Bemühung für das gemeine Beste ist er von der k. k. N. Oe. ökonomischen Gesellschaft am 1sten Merz 1770 zu einem Mitgliede aufgenommen worden; wobey er sich, dieses sein Lieblingsfach weiter auszuarbeiten, zu bestimmen, und auszuzeichnen, anheischig gemacht hat. Hier ist sein Versprechen. Diese Abhandlung ist von der löblich. N. Oe. ökonom. Gesellschaft, und von höhern Orten würdig befunden worden, den gesellschaftlichen Sammlungen ökonomische Aufsätze einverleibt, und dem Druck übergeben, zu werden.

S. XV saget der Hr. Verfasser im Anfange der Einleitung : die Errichtung einer vollkommenen Haus- und Landwirthschaft gründe sich auf die Gottesfurcht, Ordnung, den Fleiß und die Sparsamkeit. Zu diesen Ausübungen sollen Geist- und Weltliche behülfiich seyn. Nun folget die erste Abtheilung.

S. 2. zeiget er, wie ein Landwirth beschaffen seyn, und was er wissen solle. S. 11 weiset der Hr. Verfasser die Mittel an, um die Ordnung dem Landvolke einzuprägen. S. 20 auch wie die Kinder sie, lernen können S. 24 hier wird der Fleiß beschrieben, und die Mittel , ihn den

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Kindern einzuschärfen, angewiesen. S. 37 handelt von der Sparsamkeit. S. 47 von einer Schulordnung, welche der k. k. Staatsminister Hr. Baron von Ulm auf seinen Gütern eingeführet hat. S. 48 enthält ihre Beschreibung : Schulordnung auf dem Lande. Winterschule, wie sie einzurichten: was dabey zu beobachten ist. S. 52 Sommerschule. Die Lehrart. Die Aufführung der Schulkinder. Die Obliegenheit des Schulmeisters. S. 69 ist ein Muster zu einer Tabelle über die Fähigkeit, den Fleiß im Lesen und Schreiben; über die Sitten der Schulkinder. S. 72 die Schulvisitation. S. 78 die Achtung und Versorgung für den Schulmeister. 'So weit gehet diese Schulordnung. S. 86 handelt von der Anwendung der Gottesfurcht. S. 92 und der Ordnung in der Wirtschaft. S.120 hier giebt der Hr. Verfasser schöne und nützliche Lehren wegen dem Erndtegcschäft. S. 126 redet er von Vergrößerung des Weinbaues auf den Mittagseiten unserer benachbarten Berge, welche mit dem Leopoldusberg an der Donau ihren Anfang nehmen, und sich bis an Baaden hin erstrecken. Die am Fuße dieser aneinander hängenden Berge gepflanzte Weingärten brächten die vortreflichsten Weine in ganz Österreich. Derjenige Wein, welcher von Klosterneuburg an bis gegen Gumpoltskirchen hin wachse, wäre der berühmteste unter den hiesigen Landweinen, und biete selbst dem Rheinweine Trotz. Man solle die Weinbergsinhaber am Rhein, Mayn, Nekar und Moselstrome nachahmen. S. 133 stehen die Namen der hiesigen weissen Weintrauben, als: die Augst, grüne Mußkateller und Mehlweiße, die Schmeckendenden, die Petersiltrauben und Schaßlasche. Der rothen Weintrauben: Die blauen Mußkateller oder Zyrefantel S. 138 handelt von Abstellung der Hutweiden. S. 175 wird die von der k. k. R. Oe. ökonom. Gesellschaft vorgeschriebene Frage beantwortet, wie die gemeinen Hutweiden, wenn solche zu Ackerbau geschlagen werden, am geschwindesten und leichtesten zu verbessern, mit Rücksicht ihrer Lage, auf die Beschaffenheit des Erdreiches und den übrigen Feldbau. S. 183 redet der Hr.Verfasser von der Anwendung des Fleißes. S. 209 werden die Lebensmittel als Brod, Butter, Eyer, Milch und Zugemüse, so dann das Getränke des Landmannes bestimmt. Und endlich S. 216. die bedürftige Instrumenten angezeigt, welche der Landwirth trachten sollte, im Winter selbst zu verfertigen.

Wie sehr wünschten wir, daß alle diese gute und reife Vorschläge mögen in die Ausübung gebracht werden ! Wie gesegnet könnten Scheuer, Küche und Keller stehen, wenn gute Gedanken einander begegnen! wenn bereitwillige Hände da sind, und einander die Arbeit zuwinken: wenn auch bey dieser der Geist der Aufmunterung befiehlet, und beyde Seele und Körper zur Verbesserung ringen; so zeigen sich Früchte des Ue-

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berflußes, die von Bergen und Gründen herabströmen. —

IV. Naturhistorie.

Die Bemühungen des in dem 16ten Stücke des ersten Jahrganges im 3ten Absatze gepriesenen großen Freundes der erbländilchen Naturerzeugniße haben sich in Oesterreich nicht allein beschränket. Er hat auch verschiedene Reisen nach Ungarn in eben dieser Absicht vorgenommen; und in dem Fache der Marmor, und Granite finden sich folgende Stücke aus diesem Königreiche:

Aus dem Zipserkomitat.

Von Schmegen einer hochgräflichen Cschakischen Herrschaft ohnweit Neudorf oder Iglo: gelb und braun gemischter Marmor, eine feine Art.

Vom karpatischen Gebirge.

Aschfarbgrünlichter Marmor.

Auf eben dem Gebirge in der Gegend des grünen See.

Aschfarb grünlichte Marmorart.

Von Altstatt.

Brecheartiger Marmor, mit weiß-gelb- braunlichten kleinen Körnern.

Liptauerkomitat

Von Rosenberg.

Schwarzbraune mit weisen Flecken und ganz schwarz glänzenden Punkten gemischte Marmorart, brechtartig.

Von Hradeck.

Schwarzgrauer Marmor mit weißen Flecken.

Von Twrdoschin.

Der hochgräfl. Erdödischen Familie zugehörig. Brechemarmoeart.

Komornerkomitat.

Von einem dem Herrn Baron von Meszer gehörigen Flecken, eine Stunde von der Stadt Komorrn: gelbröthlich mit braunrothen Flecken gemischter Marmor.


Wien gedruckt mit von Ghelenschen Schriften, und zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.
Topic revision: r5 - 27 Oct 2010, AgostonBernad
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