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[I. Jahrgang, I. Stück, undatiert]

I. Allerhöchste Verordnungen.

Es ist ein Edikt von Ihrer Majestät — der Kaiserinn Königinn, welches in dero geheimen Rathe zu Brüßel am 13. May ergangen, zum Vorschein gekommen. Besagtes Edikt besteht aus 13. Artikeln, und betrift die durchaus freywillige und unentgeltliche Aufnahme in die Abteyen, Klöster und Ordenshäuser ein und andern Geschlechts. Es ist in der Uebersttzung folgenden Inhalts:

Maria Theresia, von Gottes Gnaden etc. So wichtig es auch für das Beßte der Religion und des Staates ist, daß die Aufnahme und Zulassung in den Klosterstand durchaus unentgeltlich geschehe; und so bestimmt und ausdrücklich die, desfalls in den geistlichen Gesetzen und Verordnungen der allgemeinen und Provincialkirchenräthe enhaltenen Anordnungen immer sind; so ist Uns gleichwohl hinterbracht worden; daß eine große Anzahl Klöster und Ordenshäuser in den Provinzen Unsres Gebiets in den Niederlanden, mehr als jemals, von der Beobachtung eines so wesentlichen Punktes der Kirchenzucht abweiche; wodurch eine unendliche Menge Mißbräuche entstehen, die Unsere Liebe, für die Aufrechterhaltung dieser Zucht, und der Schutz, den Wir derselben schuldig sind, durch die schicklichsten Mittel zu steuern von Uns erfordern, um dieselbe in Ehren zu halten und beobachten zu lassen. Zu dem Ende verwerfen Wir ohne Unterschied alle solche beschönigte und ausgekünstelte Ausflüchte und Vorwände, mittels welcher man es anfänglich dahin gebracht hat, diese nothwendiger Weise dem Nachgeben von der Zucht entgegen gesetzte Anordnungen listig zu verdrehen, und dieselbe hiernächst zu miskennen. Aus diesen Ursachen haben Wir, mit Beyrath Unserer lieben getreuen Ober- und Präsidenten und Herren Unsers geheimen Rathes, und auf Erwägung Sr. Liebden, Unsers geliebten Schwagers und Vetters, Karl Alexander, Herzogs zu Lothringen und Bar, Hoch- und Deutschmeisters, Unsers Statthalters, Gouverneurs und Generalkapitains von den Niederlanden, verfüget und befohlen, verfügen befehen, mittels gegenwärtigen nachstehenden Punkte und Artikel, daß

1 ) Die Zulassung zum Klosterstande durchaus unentgeldlich seyn, und weder baares Geld, noch Geldwerths unter keinem Vorwand angenommen werden;

2) Alle Bedingungen, Zusagen und mittelbar oder unmittelbar, schriftlich

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oder mündlich abgeschlossene Verträge für ungültig erkläret;

3) Jenes, was im XVII. Art. des Edikts vom 15. Sept. 1753 erlaubt ist, aufgehoben; folglich alle Schenkungen und Vermächtnisse verbotten seyn: dahero

4) Alle, bey Gelegenheit des Eintritts, angeschafte und bezahlte Gelder, Geschenke oder Vermächtnisse zum Vortheil der, in dem nämlichen Umfange, befindlichen Armentafel confiscirt werden; hiernächst nicht allein das Ordenshaus, sondern auch die Parthey, jedes besonders, in eine der Anschaffung und Zahlung gleiche Geldbuße verfallen; davon dem Angeber 1/3, dem citirenden Gerichtsbedienten 1/3, und 1/3 erstbesagter Armentafel zu Gute kommen; diese Strafen auch alsdenn, wenn die Bedingungen, Zusagen und Verträge noch nicht erfüllt worden wären, statt finden:

5) Die Anverwandten derjenigen, welche bey ihrem Eintritt ins Kloster, dem Ordenshause, oder dessen Gliedern ein Geschenk gemacht haben, eben so, wie sie selbst, dasselbe durch den Richter oder Fiskal wieder zurück zu fordern berechtiget; auch dieses Recht erst mit 30 Jahren verjähret;

6) Diese Confiscirungen und Geldbußen jene, welche ihre eigene Uebertrettung bey Gerichte in Zeiten anzeigen, und das Gegebene, ehe noch die Fiskalräthe angefangen haben, nach dieser Verordnung zu verfahren, zurück fordern, nicht treffen.

7) Die Bettelorden von Confiscirungen und Geldbußen nicht ausgenommen; und wenn sie diese nicht bezahlen können, ihnen das Betteln 6 Monate lang verbotten:

8). Die Klosterobern, die Professionszeit ihrer Novizen einen Monat vor Ablegung der Gelübde, mit Benennung der Person, ihres Geburtsortes, ihrer Eltern oder Vormünder, bey Strafe von 200 Thalern den Fiskalräthen anzuzeigen, gehalten:

9) Dem Ordenshause, aus welchem jemand während des Noviziats austräte, das Tafelgeld, welches nebst der Kleidung auf 300 Gulden bestimmet worden, pro rata der Zeit, zu fordern, erlaubt; dagegen

10) Personen, die ins Kloster gehen, die ihnen zustehenden; oder vor Ablegung des Gelübdes zufallenden Güter, für sich selbst, oder durch das Kloster zu genießen, nicht gestattet: sondern der Genuß davon andern zu überlassen: solchen aber, bey erfolgender Austrettung aus dem Ordensstande, vor Ablegung der Gelübde (jedoch ohne den, in der Zwischenzeit bezogenen Nutzen fordern zu dörfen) wieder zu ergreifen, erlaubet;

11) Die Leibrenten oder Pensionen der Geistlichen oder Nonnen, von mehr als 50 brabandischen Gulden, bey Strafe der Confiscirung der ganzen Pension oder Leibrente, verbotten: das Kloster, welches eine solche Pension oder Leibrente geduldet, einer Geldbuße von 1000 Gulden, nicht minder auch jene, die sich zur Leistung derselben verstanden, einer gleichmäßigen Geldstrafe unterworfen

12) Alle Klosterorden, die mit ausländischen Klöstern in einer Provinzverbindung stehen, ihre Probehäuser

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in dem k. k. Gebiethe haben; und bey Strafe von 1000. Gulden für jede Uebertrettung, niemand das Noviciat auswärts halten; den Bettelorden, welche keine Güter besitzen, noch diese Summe bezahlen können, in solchen Fällen das Betteln auf 6. Monate lang eingestellet werden; Eine gleich starke Geldbuße auch die Eltern und Vormünder des Uebertretters zu erlegen schuldig: demselben aber für seine Person die Zurückkehr unter die k.k. Oberherrschaft, um darinne in einem ihrer Ordenshäuser zu verbleiben, auf ewig verbotten;

13. Die Uebertrettung dieser Verordnung erst nach 30. Jahren verjähret: auch zu dem Ende alljene Gebräuche und Gewohnheiten, die bey der Verjährung in Betref der Geldbußen dawider laufen, hierunter gänzlich eingestellet seyn sollen.

II. Wissenschaften.

1) Einrichtung der k. k. Realhandlungsakademie.

Bereits im vorigen Jahre, und zwar im Monat Iunius, haben Ihre k. k. apost. Majest. allergnädigst geruhet, die alhier zum Besten der Jugend allermildest gestiftete Realhandlungsakademie eröffnen zu lassen. Bis itzt ist davon noch keine umständliche Nachricht mitgetheilet worden: Man glaubt daher dem Publikum einen Gefallen, vorzüglich aber denen Handelsleuten, die heranwachsende Söhne haben, einen Dienst zu erweisen; wenn man ihnen die Verfassung derselben näher bekannt machet.

Bey dem Entwurffe des Planes, nach welchem diese so nützliche Anstalt eingerichtet ist, war das Augenmerk hauptsächlich darauf gerichtet; die Jugend binnen zwey Jahren, so zu bilden, daß sie mit allen zur Handlung nöthigen Hülfswissenschaften vorbereitet werde; um bey den Handlungsgeschäften, dem Comerz- und Manufacturwesen, dem Vaterlande einstens gute Dienste leisten zu können. Nach dieser Bestimmung wurde, in der Wahl der hier vorzutragenden Wissenschaften, blos auf ihren Einfluß in das Handlungs- und Manufacturwesen gesehen; und man glaubte, daß zu dieser Absicht folgende die angemessensten seyn würden, nämlich: die Kunst richtig zu denken; die Kenntniß der Pflichten des Menschen, und Bürgers; die Handlungsgeographie; verschiedene Theile der Naturlehre, insoweit sich selbe auf das Manufaktur- und Comerzwesen beziehen. Die Reckenkunst, die Geometrie und Proportionslehre, jedoch nur insoferne; als sie die Schüler zur Naturlehre vorbereiten muß; die Privachandlungswissenschaft, mit den Handlungsrechten; und die doppelte Buchhaltung, auf die Kaufmannschaft angewendet. Nach diesen Wissenschaften kommet auch der Unterricht in der deutschen, französischen, und wälschen Sprache; die Anleitung zu einer guten und reinen kaufmännischen Schreibart; die Schreibkunst: da schön und richtig zu schreiben in jenen Sprachen, welche in dem Vaterlande herrschen, in allen Ständen, am meisten aber bey der Handlung, nothwendig ist. Endlich verdienet die Dessein- und Blumenzeich-

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nung die vorzügliche Anwendung eines Kaufmanns: daher wird den Schülern auch hierinnen der nöthige Unterricht beygebracht.

Diese nützliche Wissenschaften, und Kenntnisse sind nach ihrer natürlichen Verbindung in besondere Curse eingetheilet; wovon alle halbe Jahre einer geendiget, und darüber in Beyseyn der hochlöbl. unter dem Vorsitze des k. k. wirklichen Kammerers, Comerzienhofraths und Präsidis des Comercienconseß Freyherrn v. Reuschach allergnädigst angeordneten Commission, eine öffentliche Prüfung angestellet wird.

Der Vortrag und Unterricht, ist unter der Aufsicht des allergnädigst bestellten Directoris, Hrn. Johann Georg Wolff, auf folgende Art eingetheilet: daß einer von denen Lehrern, die Rechenkunst, die doppelte Buchhaltung, Geometrie, und Proportionslehre vorträgt; ein anderer die Privathandlungswissenschaft, die Handlungsrechte, die deutsche Sprache, mit dem Styl vereinbaret; und der 3te die Vernunft und Natulehre, die Pflichten des Menschen und Bürgers, mit der kaufmännischen Geographie den Schülern, so hauptsächlich aus dem Mittel der Handlung sind, vorliest. Die französische und wälsche Sprache zusammen; die Zeichnung und Schreibkunst haben jede für sich einen besonderen Lehrmeister.

Alle Tage, den Donnerstag mit den Sonn- und Feyertägen ausgeschlossen, wird Vormittags von 8. bis 12. Nachmittags von 3. bis 5. Uhr, in zwo abgesonderten Klassen Unterricht gegeben.

Jeder Schüler muß das 15te Jahr erreicht haben, und 2. Jahre lang, die angeführten Wissenschaften, in der jenigen Ordnung neben einander lernen, wie es der allergnädigst bestätigte Plan dieses Instituts vorschreibt. Die Schüler sind meistens von dem Handelsstande, und werden von einer hochlöbl. allergnädigst dazu aufgestellten Commission, nur damals andere gewählet; wenn die ersteren die festgesetzte Zahl, die sich nur auf 30. belaufen darf, nicht vollständig erfüllen.

Gegenwärtig sind seit Ostern 2. Classen, deren eine der anderen um 1. Jahr in dem Fortgang der Wissenschaften nachschreitet.

Der ausnehmende Fortgang, welchen die ersten Zöglinge dieser Akademie in allen, vorgetragenen Wissenschaften gemacht, und wovon sie in zwo Prüfungen die rühmlichsten Beweise abgeleget haben, läßt uns keinen Zweifel übrig, daß diese Realhandlungsakademie dem Staate brauchbare Kaufleute und Handlungsverständige bilden werde.

2) Nützliche Bücher.

Zu Agram hat die Anton Jandraische Presse noch im abgewichenen Jahre verlassen: De Regnis Dalmatiae, Croatiae, Sclavoniae, Notitiae praeliminares, periodis IV. distinctae &c. Studio, labore & Impensis Nobilis Honorabilisque viri, Balthasaris Kercslich de Corbavia, Regiae Apostolicae Majestatis elementia, Abbatis insulati SS, Apostolo rum Petri & Pauli de Kacs, ac in Regnis Dal. Croat. & Sclav. Eccl. Zagrab. humilis Canonici. Ex Privilegio Regio

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& superiorum, reg. Excelsae Comissionis Censurae librorum facultatae. In Folio nebst den Beyträgen 522. S. mit einem 6. Bogen starken Register. Der verdienstvolle Herr Verfasser hat schon durch andere gründliche, eben darum aber mühsame Arbeiten, seinen Fleiß und patriotischen Eifer an den Tag geleget. Das gegenwärtige Werk ist Ihrer k. k. ap. Maj. zugeeignet. Der Inhalt dieser Zueignungsschrift; der darauf folgende 4. Bogen starke Vorbericht; die diesem angefügte Erinnerungen; die aufrichtig angegebenen Quellen, aus denen er geschöpfet; die in alphabetischer Ordnung angezeigten Schriftsteller, deren Nachrichten er genützet; zeugen von seiner nicht gemeinen Denkungsart.

In der ersten Periode: Florentis ac decrescentis Romanorum imperii, wird §. 1. der Zustand von Pannonien vom Augusto bis auf Constantinum. §. 3. Von Constantino bis auf Heraclium aus bewährten Geschichtschreibern vorgetragen. In der 2ten Periode Sclavo Croatica kommen vor §. 1. allgemeine Anmerkungen über die Sclaven, besonders in Ansehung ihrer ersten Wohnsitze in Pannonien. §. 2. Ihre bürgerliche Verfassung und kriegerische Unternehmungen. §. 3. Die Geschichte von Sclavonien und Croatien im 9ten Jahrhundert. In der 3ten Periode: sub Ducibus, Regibusque Hungariae wird §. 1. die Geschichte dieser Königreiche, von Ankunft der Ungarn in Pannonien, bis auf die Zeiten des heil. Stephani beleuchtet. §. 2. Der Anonymus Belae Notarius erkläret, und besonders jene Nachrichren, welche die Königreiche Sclavonien, Croatien und Dalmatien betreffen, durch Zeugnisse anderer Schriftsteller bestättiget. §. 3. Die Geschichte dieser dreyen Königreiche bis auf den Heil. Ladislaum; ferner §. 4. auf Belam IV. und §. 5. bis auf das Jahr 1526. fortgesetzet; und auf dieser Bahn, durch ächte bisher ungedruckt- und unbekannte Urkunden, viele Fehler bekannter Geschichtschreiber verbessert. §. 6. Von der Oberherrschaft des adriatischen Meeres gehandelt, und die eigentliche Quelle angegeben, aus welcher so viele verwirrte Beschreibungen jener Gegenden geflossen sind. Die 5te Periode, sub Regibus Hungariae, enthält §. 1. eine Erzählung der rechtmäßigen Ansprüche Ferd. I. auf die Krone Hungarn; und einen kurzen Abriß der Geschichte bis 1606. §. 2. Verschiedene zur Erläuterung der Geschichte von Croatien unter Ferd. I. und zur Bestätigung der königlichen Rechte, dienende noch nie gedruckte einzelne Briefe. §. 3. Denkwürdigkeiten von Sclavonien, unter Ferd. I. §. 4. Werden einige Betrachtungen über die Regierung Ferd. I. item der Pfandbrief über die an Pohlen versetzten dreyzehen Städte in Zips, nebst anderen dazu gehörigen Urkunden; und ein kön. Schenkungsbrief vom Kaiser Sigismundo für Joh. von Maroth, zur Erläuterung der Ungarischen Geschichte, Kennern und Liebhabern mitgetheilet. Hierauf folgen, in einem nicht abgesonderten, doch in besondre Absätze getheilten Abschnitte, §. 1 Einige Anmerkungen, die nach Anleitung der abgehandelten vier Perioden, sich auf Dalmatien

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u.s.w. beziehen. §.2. Beweise, daß die Karte Sambuci von Ungarn, Dalmatien, Croatien und Sclavonien, welche Abraham Oertel, seinem Werke einverleibet, fehlerhaft und falsch sey. §. 3. Verschiedene Beyspiele, daß von den Zeiten Kais. Maxim. Sclavonien, Croatien und Dalmatien, in öffentlichen Schriften, nicht genau unterschieden; sondern miteinander vermänget worden wären; nebst den Ursachen dieser Verwirrung. §. 4. Eine Abhandlung, nach welcher es nicht zu behaupten ist, daß Dalmatien von der Kron Ungarn, Kraft der Verjährung bereits abgerissen worden wäre. §. 5. Eine umständliche Beschreibung des gegenwärtigen Zustandes und der itzigen Verfassung, in Betreff der geistlich- und weltlichen Gerichtsbarkeit von Sclavonien und Croatien. Mit der 487. Seite fangen die Beyträge zu dem Werke an, worinnen zur Erläuterung und Bestättigung der abgehandelten Geschichte in einer jeden Periode, theils Innschriften, theils alte Münzen, theils andere neu entdeckte Alterthümer angeführet und genau beschrieben werden. Auf diese folget S. 503. ein Anhang von wichtigen Nachrichten, welche die erste und dritte Periode ergänzen, und S. 515. ein Nachtrag von dem Varasdiner Generalate, nebst einer S. 521. angehängten kurzen Beschreibung von vier alten Münzen. Wir wünschen dem Herrn Verfasser, bey seinem unermüdeten Fleiße und löblichen Absichten, den baldigen Genuß jenes Glückes, dessen Gunst ihme zur Ausführung derselben unentbehrlich ist.

III. Bergwesen

Ein Liebhaber von innländischen Naturalien und Stuffen, verlanget zur Vervollständigung seiner schon weitgebrachten Sammlung von alljenen Gruben , welche unter der Belehnung des löbl. k. k. Cremnizer Berggerichtes stehen, und wirklich gebauet werden, nicht allein eine Cabinetsstuffe, sondern auch ein Stück vom Gange, und eines vom nebenbrechenden Berge. Bey beyden ersten bittet er, wann es möglich ist, den gewöhnlichen Gehalt zuverlässig anzuzeigen; nicht weniger anzumerken: Wann der Bau jener Grube, aus welcher die Stuffe genommen ist, angefangen? wie lange er in der Hofnung fortgetrieben worden? wann man den Segen erschroten? Ob derselbe lange angehalten? wie viele Ausbeute die Grube abgeworfen? u. s. w. Der Liebhaber wird die Mühe des Sammlers, besonders, wann er die Sammlung seinen Absichten gemäß eingerichtet, und die Nachrichten von den Gruben, genau und zuverläßig findet, anständig belohnen. Wobey aber, wegen mehrerer Zuverläßigkeit ein berggerichtliches Zeugniß über die Richtigkeit der Sammlung und der Nachrichten erforderlich seyn wird.
Topic revision: r26 - 07 Apr 2012, ValerieSeidler
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