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I. Jahrgang, IX. Stück, den 28. August 1771.

I. Allerhöchste Verordnungen.

1) Erklärung zur Wissenschaft und Nachachtung, wegen der für 12 Millionen Gulden verfertigt- und ausgestellten Bankozetteln vom 1. August dieses Jahres.

Vermöge eines unter dem 15. Junius 1762 allerhöchst kund gemachten Patents, wurde es ausdrücklich anbefohlen, daß bey alljenen Gefällen, welche unter dem k. k. Wiener-Stadtbanko stehen, alle und jede Zahlungen, in Bankozetteln, entrichtet werden sollen. Nachdeme nun die, in gedachtem Jahre mit guter Wirkung ausgestellten Bankozettel, nach und nach, bis auf einen ganz kleinen Betrag, an gedachtes Wiener Stadtbanko, wiederum zurückgelanget, auch hievon die meisten in Bankobligationen verkehret worden sind: und dahero dieser allerhöchsten Verordnung, der schuldige Vollzug nicht mehr geleistet werden konnte: so hat die hochlöbl. k. k. Ministerialbanko-Deputation den allergnädigsten Auftrag erhalten, für 12 Millionen Gulden neue Bankozetteln zu verfertigen, und auszustellen: damit das Publikum jene Vortheile und Gemächlichkeiten, welche dasselbe aus diesen Bankozetteln bisher gezogen, auch für das künftige zu genießen haben möge; indeme man, zum Beyspiel, vermittelst derselben alle Geldsummen überhaupt, aus einem Erblande in das andere, mit der größten Bequemlichkeit und ohne Kosten übermachen; große, besonders im Silber bestehende Geldsummen, die man im eigenen Hause nicht behalten will, gegen derley Billets, ohne einige Provision dafür zahlen zu müssen, sicher depositiren; nicht minder, auf Reisen durch die k. k. Erbländer, ein sehr großes Kapital unvermerkt und ganz bequem mitführen kann.

Die Eigenschaften dieser neu ausgestellten Bankozetteln, und die Art und Weise sie anzuwenden und zu gebrauchen, werden in 17 besondern §phen bestimmet, und zwar nach

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§. 1) Sind erwähnte Bankozetteln, welche zusammen und insgesammt 12 Millionen betragen, auf siebenerley Summen; und von jedweder Gattung folgende Anzahl verfertiget, als

Zettel zu Fl. betrag Mill.
600,000 – 5 – 3
200,000 – 10 – 2
40,000 – 25 – 1
20,000 – 50 – 1
10,000 – 100 – 1
4000 – 500 – 2
2000 – 1000 – 2
876,000 . . . . 12 Mill.

sämmtliche, unter einem Dato, das ist den 1ten Julius dieses Jahres ausgefertiget; ein jeder mit einer besondern Zahl bemerket, und von einem hiesigen Rathsherrn unterschrieben.

§. 2. Können sie, weil der Banko seine Paßivschulden nicht zu vermehren gedenket, und deswegen baare Einlagen nicht mehr annimmt; zumalen sie baares Geld vorstellen, keinesweges in Bankoobligationen umgesetzet werden.

§. 3. Wird kein Bankozettel anders, als gegen baares Geld von der Bankozettelkassa abgegeben: dagegen aber bey allen deutschen, ungarischen und siebenbürgischen Contributions- Kriegs- und Kammeral- auch ständischen Kassen an Zahlungsstatt, wie baares Geld, ohne Weigerung angenommen: wozu jedoch Privatpersonen untereinander nicht verbunden sind.

§. 4. Müßen bey alljenen Gefällen, welche unter dem k. k. Wiener Stadtbanko unmmittelbar stehen, alle und jede Zahlungen, wenigstens zur Halbscheid in Bankozetteln entrichtet werden; sobald der Betrag den doppelten Werth des kleinsten Bankozettels erreichet. Die Zahlungen können auch ganz in Bankozetteln geschehen: wovon aber jene Zahlungen, welche an die, von dem Banko besorgte Fabriquen zu leisten; oder zu den Renten, der von demselben administrirten Herrschaften, gehörig sind, ausgenonnmn werden.

Damit jedermann sich mit nöthigen Bankozetteln versehen könne: so wird

§. 5. Eine solche Vorsehung gemacht, daß nicht nur beständig hier in Wien, und wo sonsten in den Erbländern Bankal-Administrationen oder unmittelbare Oberämter bestellet sind, nämlich zu Prag, Brünn, Troppau, Linz, Gräz, Klagenfurth, Laibach und Triest, sich jedesmal eine zureichende Anzahl Bankozettel, so die Partheyen gegen baares Geld an sich lösen können befinden: sondern auch von den erst gedachten Bankaladministrationen und unmittelbaren Oberämtern, die untergebenen Ober- und Hauptämter, in Böhmen, Mähren, Schlesien, Niederösterreich, in Oesterreich ob der Ens, in Steyermark, Kärnten, Krain, dann zu Görz und Zeng; jedoch diese letztere, nämlich die untergebene Ober- und Hauptämter in gedachten Erbländern, erst innerhalb 6 Monaten, a dato dieses Patents, damit genugsam versehen werden mögen, um solche jedermann gegen baares Geld abzureichen.

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§. 6. Wird die schuldigste Befolgung dieser allerhöchsten Verordnung, die Bankogefällszahlungen zur Halbscheid in solchen Zetteln zu entrichten, hier in Wien 2 Monate, in den Städten: Prag, Brün, Troppau, Linz, Grätz, Klagenfurt, Laibach und Triest 4 Monate, in den übrigen Städten und auf dem Lande hingegen 6 Monate, vom dato dieses Patents an, ihren Anfang nehmen.

§. 7. Wer nach dieser bestimmten Zeit, das vorgeschriebene Quantum bey der Abgabe des Gefälls, in Bankozetteln nicht entrichtet; hat den doppelten Betrag dieses Quantums in Baarem zu erlegen: dieses erlegte Duplum jedoch kann innerhalb 3 Monaten , a dato des Erlags desselben, mit dem einfachen Quanto Bankozetteln ansgelöset werden: nach deren Verfließung hingegen soll gedachtes Duplum verfallen seyn, und die Rückgabe nicht mehr erfolgen: auch wird diese Nachsicht, nämlich das Duplum als ein Depositum zu erlegen: und es dahero wieder einlösen zu können; nur auf die 3 ersten Monate, welche mit Ausgang jener, im 6ten §. zur Bankozettelzahlung bestimmten, nach Verschiedenheit der Städte, kürzern und längern Terminen , ihren Anfang nehmen, und nicht weiter erstrecket.

§. 8. Werden den Bankozetteln, alle Vorrechte zugestanden, deren die Obligationen des k. k. Wiener Stadtbanko, nach dem vom Kaiser Leopoldo, Josepho I. und Carolo VI. angeordneten Institut theilhaftig sind.

§. 9. Kann man für diese Zetteln allhier, und bey allen Bankaladministrationen, das baare Geld erhalten: und zwar wird hier zu Wien deren Auszahlung jederzeit, a vista geschehen: in den Ländern aber, wenigstens in dem Lauf von 14 Lägen berichtiget werden.

§. 10. Wird der Wiener Stadtbanko forthin Interesse- und Capitalaszahlungen in Baarem: aus ausdrückliches Verlangen aber, wo jedoch dieses nur aus Willfährigkeit geschiehet, solche auch in Bankozetteln leisten.

§. 11. Sind jene, welchen ein Bankozettel verlohren gehet, oder gänzlich vertilget wird: weil solche baares Geld vorstellen, einen Ersatz zu fördern nicht befugt: dagegen können abgenutzte oder beschädigte, wenn der Betrag und der Numerus daraus noch zu entnehmen ist, gegen neue, von gleichem Betrage, ausgewechselt werden.

§. 12. Sollen die §. 3 benannten Kassabeamten, wenn sie sich, unter was immer für einem Vorwand, einen Bankozettel in jenem vollen Werthe, worauf er lautet, anzunehmen weigern, ohne Verschub und Rücksicht, mit Verwirkung allerhöchster Ungnade, ihres Dienstes entsetzet seyn.

§. 13. Soll die Bankohauptcassa sowohl, als die namentlich angeführten Bankaladministrationen, und unmittelbaren Oberamtscassen in Prag, Brün u. d. gl. die anverlangte Umsetzung derselben, ebenfalls, bey Vermeidung

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der höchsten Ungnade und Verlust ihres Dienstes, weder verzögern, noch verweigern.

§.14. Sollen alle und jede, die dem Patente beygefügten Modelle der sieben Gattungen von Bankozetteln, sowohl in Ansehung des besondern Papiers, der Buchstaben, der Verzierungen , als auch der Wappen und Stampieglien sich genau bekannt machen; um deren Richtigkeit zu erkennen, und sie von den falschen und nachgemachten gleich auf den ersten Anblick unterscheiden zu können.

§. 15. Soll die Nachmachung der Bankozetteln, die Verfertigung des dazu erforderlichen Papiers, Stempels, Matricen, Buchstaben und Verzierungen, Nachstechung der Wappen, Nachahmung der Holzschnitte, oder eines andern dazu erforderlichen Werkzeuges u. d. g. nicht minder die gefließentliche Verfälschung eines wahren Bankozettels, und werkthätige Theilnehmung an derselben, mit der unausbleiblichen Todesstraffe, ohne eine anzuhoffende Gnade oder Nachsicht angesehen werden.

§. 16. Bekommt jener, der einen solchen Nachahmer oder Verfälscher zu erst anzeigt, nachdem der Verbrecher seiner Mißhandlung wird überführet worden seyn, aus dem Wiener Stadtbanco zur Belohnung 10000 Gulden, welche auch einem Mitschuldigen, wenn er seine Mitverbrecher zuerst selbst anzeiget, unter Nachsehung der verdienten Strafe, gereichet werden sollen.

§. 17. Wird die nämliche Belohnung, durch die an auswärtigen Höfen befindlichen k. k. Hrn. Ministres jenen ausgezahlet, welche in der Fremde irgendwo einen Nachmacher oder Verfälscher dieser Bankozettel entdecken, und das Verbrechen erweisen.

2) Neuer Consumozollsatz auf das aus fremden Landern hereinkommende wollene Garn.

Nach der unter dem 29. Julius dieses Jahres von der hochlöbl. N. O. Regierung, bekannt gemachten allerhöchsten Anordnung, soll, zu mehrerer Emporbringung und Vermehrung der innländischen, besonders seinen Wollspinnereyen, von allen aus fremden Ländern, pro Consumo, hereinkommenden wollenen Garn oder Gespinst, über den bisherigen, in jedem der k. k. Erbländer bestehenden Consumozollsatz, von dato an, noch 5 pro Cento, zur Gebühr abgenommen werden.

3) Handlung fremder Kaufleute mit innländischen Waaren.

Vermög eines vom 24. Martius 1764 ergangenen allerhöchsten Handlungspatents und dessen §. 3 ist es fremden Kaufleuten erlaubt gewesen, auf denen darinne ausgesetzten Hauptjahrmärkten, oder Messen, den Verkauf mit erbländischen Waaren und Manufactis all' in grosso zu treiben.

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Nun aber sind Ihre kaiserl. königl. apost. Majestät auf einen beschehenen allerunterthänigsten Vortrag aus triftigen Ursachen bewogen worden, den erwähnten 3ten §. aufzuheben, und durch eine allerhöchste, von der hochlöblichen N. Oe. Regierung, unter dem 29. Julius dieses Jahrs bekannt gemachte Anordnnug, den fremden Handelsleuten und Fieranten, allen Verkauf der erbländischen Waaren und Manufakturen, sowohl auf den Hauptjahrmarktän, als außer solchen, inskünftige, und zwar vom 1sten Jenner des folgenden 1772sten Jahres gänzlich einzustellen, und bey Strafe der Confiscation zu verbiethen, dergestalten, daß ihnen für das Künftige lediglich und allein mit ihren unverbothenen ausländischen Waaren auf gedachten Hauptjahrmärkten zu handeln, und sie zu verschleißen erlaubet seyn soll.

v. K.

II. Wissenschaften.

Medicinische Schrift.

In der von Ghelenschen Druckerey allhier sind herausgekommen Aphorismi Anatomico-Philologici de Dentibus, Authore Francisco Xav. de Wasserberg, philiatro, auf 20 Seiten in klein 8vo.

Gegenwärtige anatom-philologische Lehrsätze von Zähnen verdienen schon aus der Ursache einen Vorzug, daß der Hr. Verfasser sich befließen hat, einem großen Muster zu folgen, und sie in der beliebten Schreibart eines berühmten Boerhaave zu verfassen. Es ist in denselben die natürliche Beschaffenheit, die Eintheilung, der Unterschied, in Ansehung der Krone, der Wurzeln, und deren Verschiedenheit, dann die Nerven, Puls- und Blutadern der Zähne, und ihre Bestandtheile von 1 bis 23. §. genau beschrieben : hierauf wird §. 24 und in folgenden, von ihrer Entstehung und Wachsthum bey der Frucht sowohl als Erwachsenen gehandelt. §. 34. kommt der Hr. Verfasser auf die Ursache des Hervorbrechens der Zähne und zwar §. 44 45 bey Kindern, §. 47 bey 63, 84, 86, 100 und mehrjährigen Personen , §. 51. auf die Ursachen des Ausfallens bey Erwachsenen und Aeltern, und endlich §. 59 auf das Zahnfleisch und die Zahnladen. Dieses ist der Inhalt der kleinen Schrift, worinnen mit wenigen, gewählten und passenden Wörtern, alles das, was von dem Zustande der Zähne zu wissen nöthig ist, ja vielleicht auch etwas Neues, gesaget worden. Der vorne stehende Spruch aus dem Plautus: Non aetate, verum ingenio adipiseitur sapientia, giebt Anlaß zu einer gegründeten Hoffnung, daß der Herr Verfasser auf der angetretenen Bahn eifrig fortfahren, und dem Publikum nützliche Dienste leisten werde.

v. P.

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III. Von Künstlern.

Fortsetzung von der k. k. Akademie der Mahler- Bildhauer- und Baukunst

Herr Johann Karl Auerbach.

Unter den vielen von ihme verfertigten Werken verdienen besonders angemerkt und gesehen zu werden, die nach Inspruck in die Residenz gewidmete Portraits der k. k. noch lebenden Famille, welche den allerhöchsten Beyfall erhalten.

Eben dahin ist auf Befehl Ihrer k. k. apostol. Majestät in die Hofkirche ein Altarblatt, 20 Schuh hoch, von seiner Arbeit gebracht worden; worauf die Kreuzigung Christi, mit der Mutter Gottes, Johannes und Magdalena vorgestellet ist.

Ingleichen auf allerhöchste Anschaffung ein großes Blatt zu St. Johannes in Ungarn, die Taufe Christi vorstellend. Man siehet ferner von ihme in der Residenz zu Ofen drey kleine Blätter; und andere zwey, in der Burgkapelle zu Wienerisch Neustadt, deren eines den heil. Franciscum Seraphicum, das andere die heil. Theresiam vorstellet: diesen wird in kurzem allhier im Sonnenhof ein Blatt, die heil. Theresia, folgen.

Der Eifer dieses Künstlers, sich recht geschickt zu machen, ist aus jenem Fleiße abzunehmen, den er in der k. k. Bibliotheck, verschiedene Jahre nacheinander, auf die Abzeichnung der berühmtesten Kupferbücher verwendet, und wodurch er, außer seinen eigenen vielen Rissen, eine schöne Sammlung zusammen gebracht hat.

Sein Aufnahmstück bestehet in einer Idee von dem Portrait eines großen Herrn, mit unterschiedenem Seidenzeug und Pelzwerk gekleidet.

Herr Johann Greipel

Wurde vermög seines im Jahre 1765 in die k. k. Akademie gebrachten Stückes, welches die Enthauptung des heil. Täufers Johannes vorstellet, zum Mitgliede aufgenommen. Durch die Praktique in Wasserfarben ist er besonders bekannt geworden.

Bey denen unter Maytensischer Aufsicht in das Belvedere verfertigten schönen Werken, wie auch an denen in der kaiserl. Antikammer in Schönbrunn befindlichen drey Bildern, sind die meisten Figuren von seiner Hand.

Nun wird im Belvedere nächstens ein Bild aufgerichtet werden, worauf ein Ballet hoher Herrschaften vorgestellet ist. Dieses Stück hat besonders den allerhöchsten Beyfall Ihrer k. k. apost. Majestät erhalten, und ist ganz seine eigene Arbeit. Es sind ihme noch einige große Werke allergnädigst

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aufgetragen; deren Schizzi bereits allerhöchst beangnehmet, auch die Stücke selbst schon angefangen worden.

Herr Ferdinand Landerer

Professor in der Zeichnung bey der k. k. Ingenieur-Akademie.

Sein Aufnahmstück bey der k. k. Mahler- Bildhauer- und Baukunstakademie bestehet in zwoen Landschaften nach Pillement. Er hat sich bey seinen Verrichtungen, durch herausgegebene Blätter von biblischen Historien; nicht minder durch Köpfe, so theils auf Kreidenart, theils auf Rembrandische Manier, von ihme in Kupfer gebracht worden sind, sehr bekannt gemacht.

Die von ihm gestochenen Ruinen, Architecturstücke und Landschaften, theils nach Pillement, einem franz. Mahler theils nach eigenen Ideen, sind in Italien, England und Frankreich in großer Achtung; indem derselbe eine besondere Art hat, Felsen, Bäume und Erdreich, Figuren und andere Erfordernisse, der Natur gemäß, mit großer Geschicklichkeit auszudrücken. Verschiedene Auswärtige, und unter denen ein bekannter Kunstverläger in Paris, Herr Levier, beeifern sich um seine Platten.

v. S.

IV. Naturalien. Fortsetzung der Schnecken- und Muschelnsammlung.

Die achte Abtheilung.

Volutae.

Die Anzahl dieser Art von allen Farben, Figuren und verschiedenen Formen, beläuft sich auf 172 Stücke, darunter 53 Paar sind.

Die neunte Abtheilung.

Alatae.

Eine detto Cornuta Decumana, von besondrer Größe. Diese wird selten gefunden: sie hat an der Oefnung 6 Zacken. Eine andere von besonderer Schönheit, dessen Schnecke sehr zierlich von Natur ausgedrehet, mit zimmerfarbenen Flecken im weißen Grunde. ,

Alle zusammen, von dieser Gattung und den meisten Farben betragen 69 Stücke, darunter 18 Paar sind.

Zehente Abtheilung.

Porcelanae Majores.

Auch hiervon sind sehr schöne und rare Stücke vorhanden; von allen Farben und Formen. Ihre Anzahl erstreckt sich bis auf 128 Stücke, darunter 33 Paar zu sehen sind.

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Eilfte Abtheilung.

Cylindri.

Einer detto, von besondrer artigen hellbraunen Farbe und gespitzten Form; unten mit einem breiten Zimmetfarbenen Band.

Ein anderer, weißblaulicht mit orangegelb- und hell zimmerfarbenen Flecken. Zusammen 56 Stücke, darunter sind 45 Stücke von weiser Farbe und 2 Paar.

Die völlige Anzahl aller in diesem Kabinete befindlichen Schnecken beträgt 907 Stücke.

Die Muschelnsammlung.

Erste Abtheilung. Chamae.

Eine detta, circinata: eine vollkommen Doublete, an Farbe bleichgelb: die Stippen sind mit erhabenen Schaufeln versehen. Drey Paar dergleichen auch vollkommene Doublets, von theils röthlichter, theils etwas heller Farbe.

Fünf Paar auch vollkommene Doublets zimmerfärbig, mit dunkeln Streifen.

Acht Paar vollkommene Doublets, zum Theil lichtaschengrau, mit blauen Streifen.

Alle zusammen, sowohl Doublets als andere von allerhand Farben und Formen, betragen 246 Stücke, darunter sind 78 Paar.

Eine besonders rare Porusmuschel, mit viel hundert Löchern von aschengrauer Farbe.

Zwote Abtheilung. Ostrea.

Eine detto Doublet, davon die Hälfte corallenroth, die andere leibfarb, der gefärbte Rand aber ringsherum blutrocth ist. Zwey Paar detto Doublets, wie sie aus der See kommen.

Eine corallenrothe, von schöner Größe und ausnehmend rar.

Eine purpurrothe, auf deren Rücken aber eine erdfärbige Muschel angewachsen ist.

Eine andere, auf deren Rücken ein versteinerter Seewurm. Die Einfassung von innen ist blutroth. Eine große Schaale, rund herum geschliffen: im Diameter 8 Zolle.

Zwo kleinere, davon die eine mit 2 großen Perlen, und einer kleinen: die andere aber mit einer großen Perle pranget.

Diese, samt den übrigen auch schönen Muscheln, von verschiedenen Farben, betragen 45 Stücke, darunter 7 Paar sind.

D.


Wien gedruckt mit von Ghelenschen Schriften, und zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.
Topic revision: r16 - 24 Feb 2012, AgostonBernad
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