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I. Jahrgang, XIV. Stück, den 2. October 1771.
I. Wissenschaften.
Nun zur Hauptsache zu kommen, so will ich aus den berührten zween Verträgen diejenigen Majestätsrechte, welche die Könige von Ungarn mit ihnen getheilet zu haben scheinen, herausziehen und kurz angeben. Es kann dieses ihnen, und dem gelehrten Publikum„ desto weniger mißfallen, weil ich glaube, daß keiner von denjenigen Gelehrten, welche von dem Staatsrechte von Ungarn etwas geschrieben, sich über diese Materie gemacht habe.
Ueberhaupt ist zu bemerken:
1) Daß diese Verträge in den ungarischen Constitutionibus, oder Decretis Regum Hungariae, nämlich: der so mit
Gabriel Bethlen im Jahre 1621 geschlossen worden, indem Decrete vom Jahre 1622 im 29. Artikel: ferner der mit
Georg I. Ragoczi im Jahre 1645, in dem Decrete von 1647 im 20. Artikel, enthalten sind.
2) Alle beyde kommen in der Hauptsache überein, und unterscheiden sich nur darin: daß die Gespannschaften Szathmar und Zabolch, dem Bethlen bloß für seine Person: dem Rakoczi aber für ihn und
seine Söhne sind gelassen worden. Erst nach dieser ihrem Absterben, hat sie
der Kaiser und König wieder zurück bekommen sollen. §.12. art. 20. 1647.
3) Die diesen beyden Fürsten auf solche Art und Weise gelassene Gespannschaften,sind nachfolgende: Szathmar, nebst dem dazu gehörigen Schlosse gleiches Namens, Zabolch, Ugocha, Beregh, (diese liegen jenseits der Theiß) Zemplin, Borsod, (doch mit der Ausnahme der Herrschaft Szenderö) und Aba Ujvar, nebst der darinn gelegenen Hauptstadt von Oberungarn, Caschau (diese liegen dießseits der Theiß) wo dieses in den ersten Worten des 29. art. von 1622. und 20. art. von 1647. ausdrücklich zu lesen ist.
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Wenn sich Bethlen um ein Jahr ehender mit dem Kaiser hätte vergleichen wollen, so würde man ihm die Gespannschaften Zabolch, Szathmar, Berigh, und Ugocha so gegeben haben, daß er selbige zu Siebenbürgen, hätte schlagen können. Außer dem aber hätte er überkommen, und Lebenslang besitzen und benutzen können, neun andere Gespannschaften in Oberungarn, nämlich Zips, Abaujvar, Ungvar, Borsod, Torn, Heues, Gömör und Oraua. Siehe
Matthie Belii notitiam Hungariae novae T. I. p. 235.
4) Wird es fest gesetzet, daß diese sieben Gespannschaften, nach dem Tode der Fürsten Gabriel Bethlen und Georg I Rakotzi, nebst allen den Rechten, welche ihnen verwilliget worden sind, sogleich an den Kaiser und König zurückkommen sollen. §. 11. art. 29. 1622. und §. 11. art. 20. 1647. Nur die zwo Gespannschaften Szathmar und Zabolch sollten nach Absterben des Rakoczi bey seinen Söhnen gelassen werden. §. 10. art 20.1647.
Dieses ist auch geschehen. Denn, als Gabriel Bethlen im Jahre 1629: Georg Rakoczi, aber im Jahre 1648 gestorben sind: so haben die damaligen Könige von Ungarn, diese Gespannschaften ohn einigen Widerspruch besetzet, wie solches unter andern
Martin Mayer in
Ortelio rediuiuo continuato II. Theile p. 119 meldet.
5) Weder die Türken, noch die siebenbürgischen Stände sollen sich einiges Recht auf diese Gespannschaften anmaßen. §. 8. 11. und 12. art. 29. 1722 (7 verbessert auf 6) und 7. 10. 11. art. 20. 1647. Also sind diese Gespannschaften dem Fürstenthum Siebenbürgen gar nicht einverleibet worden, und der den Fürsten von Siebenbürgen im Jahre 1606. verwilligte Titel: partium regni Hungariae Dominus, ist auf diese Gespannschaften gar nicht auszudehnen, welches aus nachfolgenden noch deutlicher erhellen wird.
6) Die siebenbürgischen Stände sollen nicht einmal befugt seyn, einige Werbungen in diesen sieben Gespannschaften, ohne erhaltener Erlaubniß vom Kaiser als Könige von Ungarn, anzustellen. §. 12. art. 29. 1622. §. 11. art. 20. 1648. Und dieses wird auch von dem Fürsten von Siebenbürgen zu verstehen seyn. Dieser war auch nicht berechtiget einige Werbung aus eigner Macht und Gewalt in benannten Gespannschaften vorzunehmen.
7) Die Besatzungen hat zwar zu Friedenszeiten der Fürst von Siebenbürgen in diesen Gespannschaften gehalten , jedoch waren die Commendanten in den Städten, und auf den Schlössern, und alle Kriegsbeamten schuldig, den Eid der Treue und Gehorsams dem rechtmäßigen Könige von Ungarn, und seinen Nachfolgern, in der Regierung, in Gegenwart des dahin zu schickenden königl. Commissarii zu leisten. §. 13. art. 29. 1622. §. 11. art. 20. 1647. Die Worte, legitimis Ungariae Regibus wird man in das erste Decret hineingesetzet haben, um
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anzuzeigen, daß man dieses, auf den Fürsten Gabriel Bethlen, als welchen seine Anhänger in der Stadt Neusohl, zum Könige von Ungarn erwählet hatten, nicht deuten könne. Diese Wahl ist zwar an und für sich selbsten null und nichtig gewesen, doch hat man für gut befunden , allen Wortverdrehungen vorzubeigen.
Aus diesem und, vorhergehendem Satze erhellet, daß die Fürsten von Siebenbürgen nicht an allen Majestätsrechten in Ansehung dieser sieben Gespannschaften Antheil bekommen haben, welches auch nachfolgende Gründe erweisen.
1) Mußten diese Fürsten die vollkommene Religionsfreyheit und Gerichtsbarkeit in geistlichen Sachen der katholischen Kirche gestatten und verwilligen. §. 1. art. 29. 1622 und 20. 1649.
2) In den Gespannschaften, welche dießseits der Theiß gelegen sind, ist der Zehende der katholischen Geistlichkeit gelassen worden, §. 2. art. 29. 1622. und 20. 1647.
3) Der König hat sich auch das Recht, die geistlichen Pfründen und beneficia in den sieben Gespannschaften zu vergeben, und das Patronatsrecht auszuüben, vorbehalten. §. 6. art. 29. 1622. §. 5. art. 20. 1647. In diesen sieben Gespannschaften ist zwar kein Bisthum nicht anzutreffen, doch sind da einige geistliche beneficia vorhanden gewesen.
4) Die Stände dieser sieben Gespannschaften sind nicht schuldig gewesen, sich nach siebenbürgischen Gesetzen zu richten, noch die siebenbürgische Landtage zu besuchen: sie stunden unter ungarischen Oberlandesrichtern, Dicasteriis und Gerichtsbarkeiten, und nicht unter den sieben-bürgisthen. §. 4. art. 29. 1622. §. 30. art. 20. 1647.
5) Die alten von Königen von Ungarn ertheilten Rechte und Freyheiten, dieser sieben Gespannschaften sind durch diese Verträge bestattiget worden. §, 5. art. 29. 1622. §. 4. art. 20. 1647.
Nunmehro will ich auch diejenigen Majestätsrechte, welche die Könige von Ungarn mit den Fürsten von Siebenbürgen, in Ansehung dieser sieben Gespannschaften getheilet haben, kurz berühren. Ich mache billig den Anfang
1) Von den Zehenden, in den jenseits der Theiß gelegenen Gespannschaften, welchen zwar die Könige von Ungarn, den Fürsten von Siebenbürgen gelassen, doch mit dem ausdrücklichen Beding, auf daß sie denselben zur Beschützung der ungarischen Gränzen anwenden sollten. §. 3. art. 29. 1522. §. 2. art. 20. 1647.
2) Die Stände dieser Gespannschaften, waren schuldig die ungarischen Landtäge zu besuchen, doch haben sie sich in Ansehung dieser Verbindlichkeit, so oft sie derselben nach-
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kommen wollten, bey dem Fürsten von Siebenbürgen melden müßen, und der König hat auch versprochen diesem davon Nachricht zu ertheilen. §. 4. art. 29. 1622. §. 3. art. 20. 1647.
Auf den, im Jahre 1622 und 1647 gehaltenen ungarischen Landtägen , erschienen nicht nur die Stände dieser Gespannschaften, sondern auch der Fürsten ihre Abgeordnete, wie dieses aus den Aetis diaetabulis dargethan werden kann.
Also stunden die Stände dieser sieben Gespannschaften, unter den Fürsten von Siebenbürgen unmittelbar: unter dem Könige von Ungarn aber mittelbar. Der König war ihr Oberster Herr und Landesfürst; den Fürsten mußten sie aber als einen dem Könige unterworfenen Fürsten und Lehnmann ansehen.
3) Mit denen an die heilige Krone zurückgefallenen, und in diesen sieben Gespannschaften gelegenen Gütern , konnte zwar der Fürst wohlverdiente Personen beschenken; doch muste eine solche Schenkung, von dem Könige von Ungarn bestättiget, und das Bestättigungsdiploma bey der ungarischen Hofkanzley gesucht werden. §. 7. art. 29.1622. §. 6. art. 20. 1647.
Mußte nun eine dergleichen Schenkung von dem Könige von Ungarn bekräftiget werden, so glaube ich, daß das nämliche geschehen mußte, so oft Personen in diesen Gespannschaften von dem Fürsten, in den Adelsstand erhoben worden sind. Diejenige, welche einen Begrif von der Art und Weise den Adel in Ungarn zu erlangen haben, werden dieses sehr leicht zugeben.
4) Alle Aemter, die in diesen Gespannschaften sind vergeben worden, mußten mit Genehmhaltung der Könige vergeben werden. Und diejenigen , so in den sieben Gespannschaften, zu bürgerlichen oder Kriegsbedienungen befördert worden sind; nicht weniger alle Richter und Rathsherren in den Städten und Marktflecken, mußten den Eid der Treue, sowohl dem Könige in Gegenwart
seiner Kommissarien, als auch den Fürsten von Siebenbürgen ablegen. §. 18. art. 29. 1622. §. 17. art. 20. 1647.
Sonst stehen die Gespannschaften in Ungarn, und deren Beamten unmittelbar unter dem Könige: diese sieben aber stunden unter dem Fürsten unmittelbar; unter dem Könige von Ungarn nur mittelbar.
5) Die Stände dieser Gespannschaften, waren schuldig den Theil von Ungarn, welcher in königl. Gewalt war, so oft es die Umstände erforderten, wider den Türken zu beschützen, und auf kaiserl. königl. Befehl zu den Waffen zu greiffen §. 8. art. 29. 1622. §.7. art. 20. 1647. Die übrigen Gespannschaften von Ungarn , welche die Fürsten von Sie-
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benbürgen befassen, durften den Krieg wider den Türken nicht führen; sondern mußten, so oft es der türkische Kaiser anbefohlen, mit ihren Fürsten ins Feld ziehen, und sich zu der türkischen Armee schlagen, ja, so gar wider ihre Landesleute und Anverwandte die Waffen tragen. Und so hat es sich begeben können, daß des Fürsten von Siebenbürgen seine Unterthanen, sich unter einander feindlich behandelt haben. So viel von diesen Verträgen.
v. G.
II. Naturgeschichte.
Es ist bekannt, daß von
Sr. Hochfürstl. Durchl. dem Herrn Erbstatthalter der vereinigten Niederlande der k. k. Thiergarten zu Schönbrunn mit einem jungen Elephanten beschenket worden ist. Die Seltenheit dieses in unsern Gegenden ganz fremden Thieres, von dessen Gattung, man in der k. k. Residenzstadt, seit 1557 kein Stück zu sehen bekommen, scheinet uns aufzufordern, eine umständlichere und zuverläßige Beschreibung von demselben zu liefern: besonders da von einem für das hiesige Publikum so merkwürdigen Gegenstande, in andern öffentlichen Blättern noch nichts vorgekommen ist.
Wir werden uns dabey der Nachrichten und Anmerkungen bedienen, die in der allgemeinen Historie der Natur des
Hrn. von Büffon, und zwar in dem 1ten Theile des 6ten Bandes, in welchem die Beschaffenheit und Eigenschaften des Elephanten gründlich und ausführlich abgehandelt werden, zu finden sind.
Dieser junge Elephant, welcher eine weite Strecke Weges mit seinem Wärter gemacht hat, ist endlich unter der Obsorge, des vom allerhöchsten Hofe zu diesem Ende bis Aachen abgeschickten
Herrn Thorners, als Vorstehers erwähnter Menagerie, zu Wasser anhero gebracht, von dortaus in den k. k. Thiergarten hingeführet, und kurz darauf die allergnädigste Verfügung getroffen worden, nach welcher es jederman vergönnet wurde, ihn zu sehen und zu betrachten.
Er ist männlichen Geschlechts, und kömmt aus der Insel Ceylan: ein Umstand, der seinen Werth um vieles erhöhet: indeme, nach dem einhelligen Zeugnisse aller Geschicht- und Reisebeschreiber, die Asiatischen Elephanten überhaupt, sowohl an Größe, als Stärke, den Preis vor den Afrikanischen behalten: die Ceylandischen aber insbesondere wieder, alle Elephanten Asiens, nicht nur an Größe und Stärke, sondern an Herzhaftigkeit und Einsicht übertreffen. Ja es wird so gar von einigen erzählet, daß alle übrige Elephanten, diesen Vorzug gleichsam erkennen, und den Ceylanischen eine Art von Ehrerbietung bezeigen.
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Er ist erst zwey Jahre und 8 Monate alt. Die Elephanten erreichen sonst ein hohes Alter. Nach einigen Nachrichten, leben sie 4- bis 500 Jahre: nach andern zwey bis 300, und noch nach andern 120, 30 , bis, 150. Bey dieser Verschiedenheit der Nachrichten glaubet Herr von Büffon, die mittlere Zahl sey die richtige: denn da man gewisse Erfahrungen hätte, daß gefangene Elephanten 120 bis 130 Jahre lebeten; so bliebe kein Zweifel übrig, daß jene, welche frey sind, und aller Gemächlichkeiten des Lebens auch aller Rechte der Natur genießen, ihr Leben wenigstens aus 200 Jahre brächten.
In diesem Alter ist er hoch 5 Schuh 7 Zoll.
Seine Dicke beträgt 8 Schuh 6 Zoll.
Die Länge nebst dem Rüßel 10 Schuh.
Die größesten Elephanten in Indien und auf den östlichen Küsten von Afrika, wo ihre eigentliche Heimath ist, sind 14 Fuß hoch; die kleinsten, so am Senegal und in andern Theilen von Afrika gegen Westen gefunden werden, haben nur 10 bis 11 Fuß: und da die Himmelsgegend, die Nahrung und der Lebenszustand einen großen Einfluß auf den Wachsthum und die Größe seines Körpers haben; so sind alle diejenigen, welche man jung nach Europa gebracht hat, unter dieser Höhe stehen geblieben. Der Elephant in der Menagerie von Versailles, welcher von Congo kam, war in dem Alter von 17 Jahren nicht über achthalb Fuß hoch. In 13 Jahren, die er daselbst lebte, wurde er nur 1 Fuß größer, seine Höhe mit dem 4. Jahre, als er übersandt wurde, betrug also nicht mehr als 6 und einen halben Fuß.
Seinen ganzen Wachsthum vollendendet der Elephant erst in 30 Jahren: er muß daher nach einer gewissen bewährten Beobachtung, mit 3 Jahren zu der Hälfte seiner künftigen Höhe, die er mit 30 Jahren erreichen könnte, gelangen.
Die Länge des 14 Fuß hohen asiatischen Elephanten, wenn er seinen Rüßel vorwärts ausstrecket, beträgt 25 Schuh.
Der Kopf des jungen Elephanten ist dick 6 Schuh.
Die Stirne von einem Ohr zum andern breit 2 Schuh 2 Zoll.
Der Kopf sitzet am Rumpfe, und von dem Halse ist fast keine Spur vorhanden; jener endiget sich noch hinten mit zwo runden Erhebungen, die eine neben der andern, zwischen zwey großen Klappohren liegen. Die Augen sind übermäßig klein und durch einen weiten buckelförmigen Raum von einander abgesondert. Die Schnautze ist von jedes andern vierfüßigen Thiers seiner ungemein verschieden; man sieht an ihrer Stelle nichts als den Anfang eines sehr langen Rußels, der zwischen zween großen Stoßzähnen herunter hangt; man nimmt kei-
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nen Mund gewar, als bis man unter den Rüßel hinunter sieht.
Die Länge und Breite der Ohren 1 Schuh 2 Zoll.
Der Elephant hat überhaupt ein sehr gutes Gehör, und nach dem bisher bemerkten Maaße wird jederman leicht errathen, daß das Werkzeug dieses Sinnes bey keinem Thiere mehr, als bey dem Elephanten ins Gesicht falle: sie liegen so, wie beym Menschen, platt am Kopfe. Gemeiniglich hängen sie nieder: er erhebt und bewegt sie aber mit einer großen Leichtigkeit: er gebraucht dieselben die Augen auszuwischen, und sie vor den Beschwernissen des Staubes und der Fliegen zu schützen.
Die Länge des Rüßels 4 Schuh 6 Zoll.
Dessen Dicke am Maule 2 –– 1 ––
Dessen Dicke am Ende 8 1/2 Zoll.
Die Spitze des Rüßels oder der Finger lang 1 3/4 Zoll.
Der Rüßel bestehet aus Häuten, Nerven und Muskeln, und ist zugleich, ein Glied das die Kraft sich zu bewegen hat, und ein Werkzeug eines sinnlichen Empfindnisses. Der Elephant kann ihn nicht allein bewegen und biegen, sondern auch verkürzen, verlängern, krümmen und wohin es ihm gefällt, drehen. Das äußerste Ende des Rüßels schließt sich mit einem Rande, der sich nach oben in Gestalt eines Fingers verlängert. Vermittelst dieses Randes und dieses sogenannten Fingers kann der Elephant alles thun, was ein Mensch mit der Hand und mit den Fingern verrichtet. Wobey ihm die Höhlung die der Rand eingiebt, sehr wohl zu stattet kommt. Sie ist wie eine Tasse gestalten; auf dem Boden derselben befinden sich zwo Oefnungen zu den gemeinschaftlichen Gängen des Geruchs und des Athemholens. Der Elephant, hat also die Nase in seiner Hand. Sein Geruch ist ausnehmend fein. Wohlriechende Sachen liebt er aufs äußerste, und von allen Blumen, die diese Eigenschaft haben. Er wählet sie von andern aus , pflückt sie, jede besonders; macht Büschel daraus, und nachdem er den Geruch davon mit Wollust in sich gezogen hat, bringt er sie zum Maule , und scheinet ihrer auch durch den Geschmack zu genießen. Indem er das Ende dieses Rüssels in Wasser stecket, zieht er dasselbe an sich, und füllet den ganzen Raum der beyden inwendigen Canäle damit an; hierauf zieht, er den Rüssel zurück und behält ihn voll Wasser, wenn er gleich große Bewegungen mit demselben vornimmt und ihn wohl gar kreisförmig herumschlinget. Er ist im Stande dieses Wasser weit von sich zu werfen; gemeiniglich aber trinkt er es, so daß er das Ende des Rüßels in das Maul stecket, und das Wasser hinunter flüsset: dann schießt es rauschend aus dem Rüßel hervor und eilt strömend in den Schlund hinab.
Der Rüßel eines Elephanten, der 13 und einen halben Fuß hoch ist, hat außerhalb dem Maule ungefähr 8 Fuß in der Länge; sechsthalb Fuß
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am Maule, und anderthalb am Ende im Umfange.
Die Länge der Stoßzähne 3 ¼ Zoll. Die Hauer oder Stößer sind zween lange Zähne, welche aus dem Maule des Elephanten auswärts hervor stehen. Sie haben, wann sie ausgewachsen sind, nach unten, nach vorne und nach außen eine schräge Richtung, und biegen sich nach oben wieder über. Sie erreichen eine erstaunliche Länge; indeme einige derselben 9 Fuß lang befunden worden. Sie dienen dem Elephanten zur Vertheydigung und auch Lasten fortzubringen: er durchbohret und besieget mit diesen Waffen den Löwen: und träget eine Last von 1000 Pfunden.
Die Höhe der Vorderbeine 3 Schuh, der Umfang derselben unten und oben
2 Schuh 7 Zoll.
Sie scheinen länger als die Hinterbeine zu seyn.
Die Länge des Schwanzes 2 Schuh 7 Zoll.
Der Umfang desselben oben 1 Schuh. Der Umfang unten 2 ½ Zoll.
Der Schwanz lauft in einen kleinen Büschel von sehr dicken Borsten aus, und hängt bis auf die Fersen hinunter. Die Borsten oder Haare sind so dick und so stark, als ein dicker Eisendrath, und ein Mensch ist nicht vermögend, sie mit den Händen zu zerreißen, ohngeachtet sie elastisch und biegsam sind. Indessen ist dieser Haarbüschel ein sehr gesuchter Zierrath der Negerinnen. Ein Elephantenschwanz gilt bisweilen zween bis drey Sklaven, und die Neger wagen oft ihr Leben an den Versuch, ihn dem lebendigen Thiere abzuhauen oder wegzurauben.
Die Haut dieses noch sehr jungen Elephantens fället ins aschenfärbigte; sie ist sehr gerunzelt: zwischen den Runzeln aber siehet man durchaus zerstreute, in das röthliche scheinende Haare herfürragen, die ohngefähr einen Zoll lang seyn mögen.
Wir glaubten diese Schilderung besonders unsern auswärtigen Lesern schuldig zu seyn, von dem ansehnlichlichsten Geschöpfe in der Welt; das allen Landthieren an Größe vorgehet; das dem Menschen, durch das Vermögen Dinge einzusehen nahe kommet; und das, nach einem Raume von 214 Jahren, allhier wiederum von jederman gesehen und betrachtet werden kann.
v. P.
Wien gedruckt mit von Ghelenschen Schriften, und zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.