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I. Jahrgang, XVI. Stück
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I. Jahrgang, XV. Stück, den 9. October 1771.
I. Allerhöchste Verordnungen.
1) Die Geldausschleppung betreffend.
Es sind zwar die geschärftesten Generalien vorhanden, Kraft welcher ohne allerhöchsten Consens baare Geldsummen, in beträchtlichem Quanto, außerhalb der kais. kön. Erbstaaten, nicht verführet oder verschicket werden dürfen. Nachdeme es sich aber veroffenbaret, daß diesem allerhöchsten auf das Beßte der Erbländer abzielenden Verbothe mehrfältig zuwider gehandelt, und hin und wieder ansehnliche Geldsummen von k. k. Unterthanen außerhalb Landes in fremde Banken angelegt, oder sonst zu andern Absichten verschicket, und dem innländischen Handel und Umlauf erzogen werden:
So haben
Ihre kais. kön. apostol. Majestät zur Abstellung dieses zum Nachtheil der Erbkönigreiche und Länder gereichenden Unfugs, allergnädigst geruhet unter dem 4. des abgewichenen Monats September, alle wegen der Geldausschleppungen schon bestehende allerhöchste Verordnungen überhaupt zu wiederholen: auch allen in den k. k. Erbländern befindlichen Klöstern und geistlichen Orden beyderley Geschlechts exempti vel non exempti ordinis, insbesondere zu gebiethen, daß selbe künftighin, ohne vorher den allerhöchsten Consens eingeholt zu haben, sich nicht beygehen lassen sollen: einiges Geld in Natura, oder durch Wechsel, außerhalb der Erbländer anzulegen, zu verschicken, oder zu verwenden; oder ihren außerhalb der k. k. Staaten wohnenden Ordensgeneralen, unter was immer für einem Vorwande zuzusenden.
Im widrigen Falle soll das außer Landes zu verschicken angetragene Geldquantum unnachsichtlich confisciret: oder wenn dasselbe vor der Entdeckung, über die Gränzen der k. k. Erbstaaten schon ausgeschwärzet worden wäre, der schuldige Orden oder Kloster, zu Erlegung des nämlichen Betrages zur
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Strafe seines Ungehorsams, das erstemal angehalten: bey wiederholter Uebertrettung aber, ein solches Ordenshaus gar aufgehoben werden.
Ihre k. k. apost. Masefiät versehen sich ganz gewiß von einem jeden Ordensgeneralen, daß er, so weit es die in den k. k. Staaten liegende Klöster betrift, sich dieser allerhöchsten Verordnung gerne fügen: darwider durch fernere Anbegehrung einiges Geldes von seinen Ordensklöstern selbst nicht handeln: noch selbe zu einem sträflichen Ungehorsam gegen die landesherrlichen Gebothe, folglich in die Verschuldung der allerhöchsten Ungnade und schweren Ahndung verleiten werde.
Auch alljene, die zu einer solchen Geldverschickung von der Geistlichkeit in Natura oder durch Wechsel sich gebrauchen lassen, oder hierzu mitwirken, sollen im Betrettungsfalle, mit empfindlichen Geld- ja nach Gestalt der Umstände mit gemessenen Leibesstraffen angesehen werden.
v. G.
2) Wegen der vollkommen unbeschränkten Freyheit bey Anordnung des letzten Willens.
Ihrer k. k. apostol. Majestät ist es glaubwürdig beygebracht worden, daß hin und wieder auf dem Lande bey Absterben der Bauern, und zuweilen auch in den Städten bey wohlhabenden Burgersleuten, die zum letzten Beystande für die Kranken herbeygeholten Geistlichen, sich zur Verfertigung der Testamente gebrauchen lassen; in welchen Fällen, besonders, wenn nach eröfnetem Testamente, wie es nicht selten geschiehet, große, die Erben beschwerende fromme Vermächtnisse, Stiftungen oder Legaten für das Kloster desjenigen Geistlichen, der das Testament verfasset hat, herauskommen, viele Klagen wider die Geistlichkeit hervorbrechen:
Allerhöchst Dieselbe haben dahero unter eben dem 4ten September allen, sowohl Welt- als was immer für Ordensgeistlichen, zu allen Zeiten, und in allen auch den dringendesten Fällen, die Verfertigung eines Testaments für jemand andren, und zwar sub nullitate actus ein für allemal verbothen: indeme ein Sterbender, wenn er noch so viele Zeit und Kräften übrig hat, dem Geistlichen sein Testament in die Feder zu dictiren, viel leichter, oder doch eben so geschwind, seinen letzten Willen vor zween ehrbaren Männern, wenn auch selbe nicht schreiben könnten, erklären, und also ein Testamentum nuncupativum errichten kann.
Nach eben dieser allerhöchsten Verordnung, darf ein Ordensgeistlicher, auch in dem dringendesten Falle keine Zeugenschaft bey einem Testamente leisten: und soll ein solches Testament für ungültig erkläret; der Erblasser, als decedens ab intestato betrachtet, folglich die Verlassenschaft nach Ord-
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nung der Rechten, als ob gar kein Testament vorhanden wäre, eingeantwortet werden. In Ansehung der Zeugenschaft hingegen, bleibet es den Weltgeistlichen unbenommen, damit, wie zeithero, bey sich ergebenden Gelegenheiten, gültig einzuschreiten.
v. G.
II. Wissenschaften.
Nützliche Bücher.
In dem
I. Stücke unserer Blätter haben wir das neueste Werk des gelehrten Herrn Canonicus zu Agram
Balthasar Adam Kercselich de Corbavia angezeiget. Null wollen wir ein anderes dem Publikum bekannt machen, welches aus eben dieser Feder geflossen, und bereits vor etlichen Jahren daselbst zum Vorschein gekommen ist. Es führet folgenden Titel: Historiarum Cathedralis Ecclesiae Zagrabiensis Partis I. Tomus I. praemissis praeliminaribus, continens seriem Episcoporum, ab anno 1091. ad ann. 1603. & tam Episcoporum, quam alias notitias. Studio labore et impensis Nobilis & Reverendiss. Domini Balthasaris Adami Kercselich de Corbavia, Apostolicae Regiae Majestatis Clementia, Abbatis insulati SS. Apostolorum Petri et Pauli de Kacs &c. Ex privilegio Regio & Superiorum facultate. Zagrabiae, typis primo
Rainerianis, dein
Zerauschegianis ac demum
Antonii Jandera Typographi Vbl. Cap. Eccl. Zagr. in Nova Villa. In Fol. 340 S. nebst einer Vorrede und 3 S. starken Vorerinnerung, in welcher, verschiedene im Werke vorkommende Stellen berichtiget werden. In der Vorrede eröfnet der Herr Verfasser seinen Plan, welchen er bey Ausarbeitung dieses Werkes zu befolgen gedachte: er erzählet hierinn die Umstände, die ihn zur Ausarbeitung veranlasset; er berühret auch jene, so die Herausgabe des Werkes erschweret und ihn müde genug gemacht haben, um die Ausführung des gemachten Entwurfs aufzugeben, und es bey diesem Bande des I. Theiles bewenden zu lassen. Pflicht und Dankbarkeit gegen seinen ehemaligen Gönner den königl. ungarischen Hofkanzler Grafen Leopold von Nadasd, dem er sein Werk (siehe 77. S.) zueignen wollte, hieran aber durch den dazwischen gekommenen Tod dieses Ministers verhindert wurde, schienen es von ihm gefordert zu haben, seine Vorrede mit einer kurzen Abhandlung von dem Alterthume dieses gräfl. Hauses zu beschließen.
Dieser erste Band ist in XIV. Kapitel abgetheilet; es handelt das 1) von dem Stifter des Bißthums Agram. Dieser war der
heil. Ladislaus König von Ungarn. 2) Von dem Stiftungsorte. 3) Von dem Stiftungsjahre und dem Endzwecke derselben. S. 6—9 4) Von den Bißthümern, welche in Sklavonien vor der Stiftung des Bißthums Agram gewesen sind. 5) Ob nicht eines von den vorherigen Bißthümern nach Agram verse-
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tzet worden? 6) Von der Größe des Agramer Bißthums, von S. 19 bis 40. 7) Von der Residenz der Bischöfe von Agram. 8) Von den Privilegien des Bißthums Agram: wo einige bisher ungedruckte merkwürdige Urkunden vorkommen. 9) Von den Einkünften des Bißthums und den sogenannten bischöflichen Tafelgütern. 10) Von dem Districte
Ivanich. 11) Von andern Gütern der Bischöfe zu Agram. 12) Folgt ein Verzeichniß der Bischöfe von der Stiftung des Bißthums bis auf das Jahre 1300, in welchem Zeitraume, wann der in der Vorerinnerung angemerkte Bischof Verbleu mitgezählet wird, 21 vorkommen. 13) Fortsetzung des Verzeichnisses der Bischöfe, Gouverneurs und Verweser des Bißthums vom Jahre 1300 bis 1500. 14) Fernere Fortsetzung vom Jahre 1500 bis auf
Nicol. III. Zelnicey sonsten Stephanich genannt, welcher im Jahre 1598 zu dieser Würde gelanget, und in der Reihe der 55. gewesen ist.
S. 323 fängt der Nachtrag an, in welchem §. 1. verschiedene Zusätze, zur Aufklärung ein und anderer wichtiger Stellen des Werkes, enthalten sind. Wir wollen einige derselben hier anführen, und zwar zeichnen sich vor andern aus die Erinnerungen, welche die Geschichte
König Adreas II. betreffen, zur 79 Seite; ferner das Privilegium eben dieses Königes vom Jahre 1217 als ein Zusatz zur 80sten S. und jenes von Bela IV. so er der adelichen Gemeine von Draganich im Jahre 1260 ertheilet. Der Anhang zur 127 S. von der rechten Hand des
heil. Königes Stephanus von Ungarn, welche in Ragusa etliche Jahrhunderte verwahret, durch allerhöchste Anstalten aber, um die Mitte dieses Jahres anhero, und endlich wieder in die Hauptstadt dieses Königreichs Ofen gebracht worden, ist lesenswürdig.
§. 2 folgen verschiedene Anmerkungen, wodurch die eingeschlichenen fehlerhaften Stellen verbessert werden.
Beede Werke sind nunmehro bey dem Hrn. Herausgeber zu haben, und zwar
Dte Notitiae praeliminares de Regnis Dalmatiae Croatiae Sclavoniae für 3 fl. 30 kr.
Historiarum Cathedralis Ecclesiae Zagrabiensis Partis I. Tom. I. 2 fl. 30 kr.
Ferner auch die Abhandlung vom Schwärmen der Bienen von
Hrn. Anton Janscha für 24 kr.
v. R.
III. Von Künstlern.
Zu den Mitgliedern der kais. königl Akademie der Mahler- Bildhauer- und Baukunst gehöret
auch noch
der in einer besonders feinen und angenehmen Art Landschaften zu zeichnen vortreflich geübet ist. Ein Paar dergleichen hat er für sein Aufnahmstück
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übergeben, in welchen das Auge eines Liebhabers durch gute Aufmerksamkeit auf die schönen Aussichten, veränderten Gegenden, Gebüsche, Wässer, Gebäude, Menschen und Thiere gereizet und unterhalten wird. Eben diese seine Geschicklichkeit hat viele hohe Standespersonen bewogen, sich von ihme in der Zeichnung Unterricht geben zulassen: und die kais. königl. Akademie hat bereits ein mit ausnehmendem Fleiße verfertigtes Stück von einer derselben zum Angedenken erhalten.
Man könnte die Anzeige von den Mitgliedern und ihren Werken noch weiter fortsetzen. Weil aber viele von ihnen sich in andern Ländern befinden; und andrer ihre Arbeiten nicht öffentlich, sondern bey Privatliebhabern zu sehen sind: so wollen wir es dermalen bey diesen bewenden lassen: und vielmehr die Wohnungen der Künstler, deren Werke wir in unsern Blättern angezeiget haben, indeme diese Nachricht verschiedenen unserer Leser angenehm, ihnen aber nützlich seyn kann, hier nachholen.
Herr Caspar Sambach, Professor der Mahlerey auf dem Spitelberg bey den 3. Kugeln.
Herr Jakob Schletterer, Professor der Bildhauerey, vor dem Stubenthor in dem goldspinnerischen Hause.
Herr Vincenz Fischer, Professor der Architektur, auf dem Spittelberg bey dem grünen Adler.
Herr Joseph Hauzinger, zweyter Professor der Mahlerey, auf dem Salzgries in dem
Spitzelkrammerischen Hause.
Herr Franz Messerschmid, zweyter Professor der Bildhauerey, in der Hungargasse, in seinem Hause.
Herr Ferdinand Hötzendorf von Hohenberg, zweyter Professor der Architectur, auf der Schottenpastey in seinem Hause.
Herr Karl Auerbach, in der Wollzeil im
Lebzelterischen Hause.
Herr Johann Gfall in dem untern Arsenal.
Herr Anton Maulbertsch auf dem Getreidmarkte im Freyhause.
Herr Caspar Schwab, auf der Schottenpastey im
Kaiserischen Hause.
Herr Johann Georg Dorfmeister, zu Mariahilf beym weissen Drachen.
Herr Johann Greippel, im Fischhof.
Herr Joseph Ramlo, zu Mariahilf beym weißen Stern Nro. 12.
Herr Franz Wagenschön, in der Singerstrassen, unter dem Franciscanerkloster im
Schneiderischen Hause.
Herr Johann Christoph von Reinsperger, auf dem Neubau bey dem Fasan.
Herr Ferdinand Landerer, zu Mariahilf beym schwarzen Thor.
Herr Bartholomäus von Altonmonte, zu Linz vor dem
Schmidthor im
Fridelischen Hause.
v. W.
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IV. Seltene Münzen.
Ein auswärtiger Sammler ungarisch- und siebenbürgischer Münzen, suchet gegen gute Bezahlung folgende Goldstücke oder sogenannte Ducaten, als
1) Von der
Königinn Maria I. mit dem
heil. Ladislaus auf der einen, und mit dem ungarisch-neapolitanischen Wappen auf der andern Seite, nebst der Aufschrift: MARIAE. DEI G. R. VNGARIAE.
2) Von
Johann Huniades, mit dem ungarisch- und seinem Familien-Wappen auf der Hauptseite, und der Aufschrift: IOHANES D. H. W. R. VNGARIAE. GV.
3) Von einigen Siebenbürgischen Fürsten, als
Stephan Bathori,
Achatius Barcsaj und
Johannes Kemèny.
Die Anzeige hievon kann bey dem
Hrn. Herausgeber unserer Blätter geschehen.
v. B.
V. Landwirthschaft.
Wer die vielen und jederzeit verschiedenen Zweige der Landwirthschaft der ernstlich betrachtet, der muß sich billig verwundern, wenn er siehet, odr höret, den Mangel in eine Gegend angekommen, wo doch sonst der Ueberfluß in allen Ecken ausgebreitet war.
Die Natur bietet uns so vielerley Wege an, wo nicht den Ueberfluß, dennoch das Nothwendige zu besitzen: ja, sie segnet überall die Arbeit unserer Hände, wenn wir nur auf ihre Wirkung achten wollen. Läßt sie es auch zuweilen an einem Theile fehlen; so ist sie an dem andern desto wirksamer und freygebiger. Unsere Aufmerksamkeit soll dadurch nur rege gemacht werden.
Sie reicht aus ihrem Schooße alle Lebensbedürfnisse demjenigen reichlich dar, der sie darum begrüßet. Sie ist das wahre Horn des Ueberflusses, aus dem Nahrung und Kleider fallen. Niemand ist von dieser gütigen Geberinn ausgeschlossen, wer sich nur ihren Gesetzen unterwerfen, und der Arbeit eifrig widmen will. Nur diese sind würdige Bewohner der Erde! Freylich ist die Arbeit und das Bemühen auf diesem Runde unterschieden. Eine andere hat der Staatsmann: der Gelehrte: der Kaufmann: der Künstler und Handwerksmann: eine andere gehört vor den Landmann. - Wenn nur die Arbeit allen Müßiggang vertreibet; so bleibt der Segen nicht aus. Ein fleißiger Naturbemerker findet aller Orten, Fußstapfen, die von Fette triefen. Alles ist zu seinem Nutzen erschaffen.
Wir wollen nur einen geringen Zweig der Landwirthschaft vor uns
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nehmen, und dessen Nutzen untersuchen. Es ist solcher die Obstbäumpflanzung. Daß diese auf alle Art und Weise weit stärker betrieben werden könne: davon überzeuget uns sowohl die Gelegenheit, als auch der daraus entspringende große Nutzen. Es ist bekannt, daß ein Obstbaum sehr wenig Platz einnimmt: es ist aber auch bekannt, daß viele Plätze, die zum Kornanbau zu schmal oder zu unbequem sind, nicht benutzt werden: zudem kann er auch in großen Bauernhöfen sowohl inn- als außerhalb gepflanzet stehen? und mag er nicht auch wie eine Allee an Strassen und Seitenwege hingesetzet werden? Wie viele große Felder giebt es, auf welchen noch keine Frucht, theils wegen der vielen Feuchte, theils der sonst harten und steinigten Bodens halber, wachsen kann, die aber dennoch zu einigem Obsttragen geschickt genug wären. Genug, indem eine jede Erde zum Nutzen des Menschen da lieget: so sollte man auch allezeit bedacht seyn, sie auf eine, oder die andere Art dazu anzuwenden, und die Anpflanzung der Obstbäume nie aus der Acht lassen. Bekanntermassen sind noch viele theils große Plätze auf dem Lande unbebauet und unbenutzet anzutreffen: könnte hier nicht auch eine Austheilung gemacht werden, welche die Obstbäumpflanzung zur Absicht hätte? Ein jeder Armer kann sie selbst vornehmen, ohne daß sie ihm an seiner nothdürftigen Arbeit einige Zeit entziehet: auch die junge Obstschößlinge sehr wenig kosten. Auf diese Art würde ein jeder Winkel seinem Eigenthümer diejenige Mühe belohnen, die er an ihn gewendet hat.
Vor wohlhabende Landleute dörften die Wiesen und große Kornstücke, Kraut- und andere Gärten mit allerley Obstbäumen eingefasset werden, welches bereits der Gebrauch in ganz England ist.
Sehen wir auf den Nutzen: so ist dieser groß genug. Viele wissen, daß durch das grüne und dürre Obstessen auch viel Brod und Mehl ersparet bleibe; besonders im Winter, wo viele Bauern keine Frucht mehr haben. Der große Obstvorrath dienet hierzu. Verdirbt welches; so wird es den Schweinen zugebracht. Ist keine Gelegenheit zum verkaufen da, woran es doch fehlen möchte: alsdenn kann es zu Most, Eßig und Brandtwein gemacht werden. Aus den Kirschen wird der beste Brandtwein bekanntermaßen gezogen. Wie brauchbar das Nußöl: wie erquickend der Aepfelwein ist, besonders aus den Borstorferäpfeln, und wie nahrhaft aus den süßen Birnen und Zwetschgen gesottenes Latwerg ist; das wissen die am Rhein und an der Mosel wohnende, auch sonst hier und da erfahrne Landleute am besten.
Wir wollen von dem verschiedenen Gebrauche des mancherley dürren Obstes nicht einmal gedenken, als welches sowohl den Leckermäulern dienet, wie auch den Hunger des Armen zu begegne im Stande ist.
Und endlich, wenn auch manche Bäume zu alt geworden, und keine
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Früchte mehr tragen: so können sie durchs Abhauen nach Beschaffenheit ihrer Güte wieder genutzet, und entweder als Brennholz, und sonsten gebrauchet oder verkaufet werden. Man berechne nur einmal, welchen Platz 100000 Obstbäume einnehmen - wie gering dieser ist, wenn sie auf die ihnen hierinn angezeigten Plätze gesetzet werden, und wie groß der Ertrag dieser Anzahl Bäume wird, ein Jahr ins andere gerechnet. - Desgleichen der Holznutzen. - Man erstaunet, und muß sagen: die Landwirthschaft bleibt die nützlichste und nothwendigste Beschäftigung. Die Fruchtersparung kann niemals zu groß in einem Lande werden; wozu ihr die größere Obstbäumpflanzung sehr behülflich ist.
v. R.
IV. [VI.]
Dienstsuchende Personen.
Ein tüchtiges Subjektum wünschet wegen der Erziehung seiner Kinder anderwärts angestellt zu werden.
Ein geübter Feldmesser, welcher nach 13jährigen Kriegsdiensten, sich in Ungarn niedergelassen hat, und bey einem gewissen Comitate in Dienst und Pflichten genommen worden its, wünschet, vorzüglich um seinen Kindern die erforderliche Erziehung geben zu können, seinen bisherigen Aufenthalt zu verändern, und in den k. k. Erbländern anderwärts bedienstet zu werden. Die deutsche und französische Sprache sind seine Muttersprachen, und die ungarische besitzt er ebenfalls in einem ziemlichen Grade, nebst noch andern Talenten und Geschicklichkeiten, dergestalten, daß er bey einem Alter von 39 Jahren hoffen darf, nicht allein als Feldmesser, sondern auch bey der von der Landwirthschaft erlangten Kenntniß in verschiedenen andern Diensten, sowohl bey hohen Herrschaften, als bey Fabriquen und Naufacturen; zur vollkommenen Zufriedenheit derjenigen, die ihn anstellen wollen, seine Obliegenheiten befolgen zu können.
Wäre nun jemand gesonnen, die guten Wünsche dieses sorgfältigen Vaters zu begünstigen; der beliebe davon dem
Herrn Herausgeber dieser privilegirten Anzeigen Nachricht zu geben.
v. P.
Wien gedruckt mit von Ghelenschen Schriften, und zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.