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I. Jahrgang, XXI. Stück -
I. Jahrgang, XXIII. Stück
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I. Jahrgang, XXII. Stück, den 27. November 1771.
I. Allerhöchste Verordnungen.
Ihre k. k. apost. Majestät haben allergnädigst geruhet, unter dem 8. November
1) In Betref der sogenannten Kreuz- oder Kronenthaler und Gulden.
Welche bisher um 2 Fl. 11 Kr. und respektive um 1 Fl. 5 1/2 Kr. gegangen, daß solche, nach ihrem wahren Werthe, auf den hierländischen Münzfuß zu 24 Fl. die feine Wienermark gerechnet, der ganze Kreuz: oder Kronenthaler, auf 2 Fl. 12 Kr. und der halbe auf 1 Fl. 6 Kr. in den allgemeinen Umlauf gesetzt werden sollen: um hierdurch dieses gute Surrogatune im Lande zu erhalten, und zugleich dessen Ausfuhr, Auskipp- und Einschmelzung, nebst dem hierunter treibenden Wucher vorzubeugen.
2) In Betref der Getraideeinfuhr,
Ueber das, unterm 30. Sept. erlassene Patent, die mautfreye Einfuhr des Getraides aus fremden Ländern, mit dem Beysatze allermildest zu bekräftigen, daß darunter alle Brodfrüchte und das Mehl zu verstehen sey; und es diesen Verstand auch in Ansehung des bereits befreyten ungarischen und andern erbländischen Getraides haben müße: um durch diese allerhöchste Begünstigungen dem Publikum auszuhelfen.
3) In Betref der Handlung und Fabricken,
Unter dem 28. Oktober allerhöchst zu resolviren, daß alle vorrathige fremde Seidenbänder, mit alleiniger Ausnahme der Sammelbänder, binnen 6 Monate, vom 1. des itzo laufenden Monats November hintan und allen-
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fals außer Landes alsogewiß geschaft werden sollen: als im widrigen Fall, nach Verlauf dieser Zeitfrist, die in den Gewölbern und Magazinen vorhandene fremde Seidenbandwaare, ohne Anhörung einiger Entschuldigung, in Beschlag genommen werden würde.
v. G.
II. Wissenschaften.
In der kais. königl. Hofbuchdruckerey zu Wien, hat bey
Johann Thomas Edlen von Trattnern, nachstehendes Werk die Presse verlassen, Dissertatio historico critica de Sacra dextra
divi Stephani primi Hungariae Regis a
Georgio Pray S. J. Sacerdote conscripta. In 4. nebst dem Anhang auf 117 Seiten. In 4. nebst dem Anhang auf 117 Seiten. Das Werk ist
Ihrer k. k. apost. Majestät zugeeignet.
Der verdienstvolle Herr Verfasser, der schon durch seine Annales, die Vaterländische Geschichte, in ein großes Licht gesetzet, und seine Vorgänger weit hinter sich gelassen hat, will seinen Fleiß auch an die Geschichte der Heiligen, womit Ungarn eben sowohl, als andere Länder prangen kann, verwenden ; und durch seine gelehrte Arbeiten, das Andenken und die Verdienste, dieser glänzenden Lichter der katholischen Kirche in Ungarn, der Vergessenheit entreißen. In dieser Absicht hat er vor einem Jahre, das Leben der
heil. Elisabeth und der
Margareth, königl. ungarischer Prinzeßinnen, mit vielen gelehrten Anmerkungen, zu Tyrnau zum Druck befördert. Außer dem hat er noch ausgearbeitet liegen, das sehr merkwürdige Leben des
H. Emerici,
Ladislai und
Salamonis, welches zu seiner Zeit zum Druck befördert werden und ans Licht tretten soll. Für diesesmal hat den gelehrten Herrn P. Pray, eine sehr wichtige Begebenheit aufgefordert, das ohnehin große Ansehen des heil. Stephan, ersten ungarischen Königes, bey seinen Landesleuten noch ehrwürdiger zu machen.
Die unverwesene rechte Hand des
H. Königes Stephanus, welche wenigstens von 1590 bey den PP. Dominicanern in Ragusa aufbehalten, und mit der grösten Feyerlichkeit verehret; nun aber durch die allerhuldreichesten und für Ungarn unvergeßlichen Bemühungen, Ihrer k. k. apost, Majestät, dem Lande, welches das vorzüglichste Recht zum Besitze dieser Reliquie hat, abermal zu Theil geworden ist, veranlaßte den unermüdeten Herrn P. Pray eine historisch kritische Abhandlung, über dieses Heiligthum auszuarbeiten. Der Inhalt seiner schönen Abhandlung ist folgender:
§. 1. Bestimmt dieser würdige Gelehrte die Zeit, wenn man in Ungarn angefangen hat, die unverwesene rechte Hand des heil. Stephanus feyerlich zu verehren. Er sagt, daß es eben damals geschehen, als man mit der Canonisirung dieses apostol. Königes be-
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schäftiget war. Das beweiset er §. 2 und 3 mit dem unverwerflichen Zeugnisse
Carthuitius, eines gleichzeitigen Geschichtschreibers, wobey aber der Verfasser in einigen gelehrten Anmerkungen, die Glaubwürdigkeit und das Ansehen dieses Geschichtschreibers festsetzet. §. 4, 5 und 6 giebt er eine hinlängliche Beschreibung derjenigen Abtey, welche der
heil. König Ladislaus, dieser Reliquie zu Ehren, aus besonderer Andacht und Hochachtung gegen einen seiner würdigsten Vorgänger, gestiftet hat. Da er denn mit vielem Fleiß historisch und critisch untersucht, die Beschaffenheit, die Veränderungen, und alle sonderbare Umstände, dieser Abtei: als ihre verschiedenen Benennungen, die Gespannschaft und den Ort, wo sie errichtet worden, ingleichen die Ordensgeistlichen, denen man sie zuerst anvertrauet hat. Nach dieser gelehrten Untersuchung, wird §. 7 und 8 mit unwidersprechlichen Gründen und Zeugnißen dargethan, daß man dieser Reliquie zu Ehren, in Ungarn schon vorlängst ein besonders Fest angeordnet, welches über ein ganzes Jahrhundert mit außerordentlicher Andacht gefeyert wurde. §. 9 erzählet der Verfasser die besondern Umstände welche Ihre k. k. apost. Majestät veranlasset haben, diese Reliquie von den Ragusanern zurück zu fordern. Das giebt ihm denn Gelegenheit in diesen und den folgenden in. 10. §. eine neue Untersuchung anzustellen, auf was Art und zu welcher Zeit die Ungarn dieses Heiligthum verlohren, und durch welch eine außerordentliche Schickung es nach Ragusa gekommen. §. 11 rühmet er den erhabenen und unermüdeten Eifer des großen
Kaiser Leopolds, die unverwesene Hand des heil. Stephanus seinem Land und Volke zurück zu stellen, welches aber damals widrige Umstände gehindert haben, und ist also die Wiedererlangung dieser schätzbaren Reliquie, den glückseligen Zeiten, unter der Regierung der großen und allerdurchlauchtigsten
Maria Thesia, aufbehalten worden. §.12 bis 15 werden die schicklichsten Beweise, nebst einigen critischen Untersuchungen für die Glaubwürdigkeit und Wirklichkeit dieser Relique angebracht: da denn mit vieler Gelehrsamkeit erwiesen wird, daß dieses Kleinod, unversehrt bis auf unsere Zeiten aufbewahret worden, und daß nur Ungarn allein sich desselben rühmen könne. Von §. 15 bis zum Ende der Abhandlung, sind endlich die erhabensten Bemühungen, und die recht königlichen Veranstaltungen, der großen Maria Theresia, mit den auserlesensten Worten beschrieben, die um das Königreich Ungarn so sehr verdiente Hand des heil. Stephanus, wieder zu erlangen, und nachdem solche durch einige Abgeordnete der Republick Ragusa, dem allerhöchsten k. k. Hofe überbracht worden, nicht nur mit der ersinnlichsten Feyerlichkcit zu verehren, sondern auch das Andenken, der gewünschten Wiedererlangung derselben, bey allen dero getreuen Unterthanen unvergeßlich zu machen. Dem allem wird noch beygefüget, was die allerdurchl. Monarchinn, für Verordnungen gemacht hat, diese Reliquie nach dem
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Königreiche Ungarn zu überbringen, daselbst in der Schloßkirche der königl. Residenzstadt Ofen beyzusetzen, und das immerwährende Gedächtniß dessen jährlich mit der feyerlichsten Andacht zu begehen.
Weil der gelehrte Herr Verfasser in dieser historischen Abhandlung sich zu verschiedenenmalen auf das Zeugniß des Carthuitius beruft, so hat er, statt eines Anhanges, dessen Lebensbeschreibung, des heil. Königes Stephanus seiner Abhandlung beygefügt: aber um solche von allen andern Ausgaben zu unterscheiden, sie mit vielen gelehrten critisch-historischen Anmerkungen, einigen noch nirgends bekanntgemachten Diplomaten, und verschiedenen Verbesserungen, die man in der
Stiltingischen Ausgabe des Carthuitius vergeblich suchet, bereichert.
J. Cz.
In Insbruck ist mit Schriften des Hrn. Joh. Thomas Edlen v.Trattnern, k. k. Hofbuchdrucker erst kürzlich herausgekommen:
Jos. Leonardi Banniza, J. V. D. Sacr. Caes. Reg. Ap. Maj. Consil. Regim. Infer. Austr. Jur. Civil. & Crim. Profess. P.O. Delineatio Juris Criminalis secundum Constitutionem
Theresianam ac
Carolinam. In Usum Auditorium adornata, Pars. I. In groß Oktav, nebst dem wohleingerichteten Register 404 Seiten stark, ohne der Vorrede und dem Kapitelverzeichniße.
Der gelehrte Herr Verfasser, ein würdiger Sohn des auf unserer uralten und weltberühmten Hohenschule, das Amt eines öffentlichen Lehrers, der bürgerlichen und peinlichen Rechte seit mehrern Jahren mit Ruhm bekleidenden k. k. N. Oe. Regierungsraths
Herrn Johann Petrus Banizza, ist durch wichtige Ursachen bewogen worden, dieses Werk auszuarbeiten, und zum Druck zu befördern.
Die Strafen, welche in den peinlichen Gesätzen vorgeschrieben sind, betreffen das Blut und Leben der Menschen : sie werden über den Körper und dessen Glieder, über das Vermögen, über Ehre und Freyheit verhänget: sie verfolgen das kostbarste, was ein Mensch besitze, und nicht selten ergreifen sie Bürger und Glieder des Staats.
Mit allem Rechte glaubte dahero der Herr Regierungsrath dem Staate und dem gemeinen Wesen einen Dienst zu erweisen, wenn er zu einer Wissenschaft, durch deren Vernachläßigung vieles Unheil, und in einzeln Familien ganze Zerstörungen angerichtet werden, einen solchen Abriß liefert, der einen großen Theil vorhandener Bücher dieser Art entbehrlich machen; zu der Theresianischen peinlichen Gerichtsordnung, als eine richtige Einleitung dienen, und bey öffentlichen Vorlesungen zum Grunde geleget werden kann.
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Viele der k. k. deutscherbländischen Unterthanen werden dem Herrn Regierungsrath um so vielmehr dafür verbunden seyn, als es noch im Jahre 1768 unter dem letzten December von Ihrer k. k. apost. Majestät allergnädigst und, nachdrucksamst gcbothen worden: daß dieselben der neuen peinlichen, Gerichtsordnung in allen Vorfällen, bey ansonst auf sich ladend schwerer Verantwortung sich unverbrüchig und gehorsamst nachachten; besonders aber allen hoch- und niedern Gerichtsstellen und Obrigkeiten, daß selbe ob der Vollziehung, und durchgängig genauen Beobachnmg dieses allgemeinen Criminalrechts feste Hand halten, und niemand gestatten sollen, daß auf einige weise dawider gehandelt werden möge. Andere hingegen werden ihm dafür danken, daß er sie in den Stand gesetzet, das wesentliche der Constitutionis Criminalis Theresianae einzusehen, und sich bekannt zu machen.
Das Werk ist in zween Theile abgesondert, und wird in dem I. von den Verbrechen, und den daraufgesetzten Strafen; in dem II. aber von dem Criminalprocesse gehandelt.
Dieser erste Theil enthält zwey Bücher. In dem 1ten Buche werden 3 verschiedene Gegenstände, und zwar vom 1. bis zum 4. Kapitel: eine kurze Geschichte der peinlichen Rechtsgelehrtheit in Deutschland; die Eintheilung des peinlichen Rechtes überhaupt; die Quellen und Hilfsmittel desselben vom 1. bis zum 76. §. vom 5. bis zum 8. Kapitel die Verbrechen überhaupt und ihre Eigenschaften; ihre verschiedene Arten, und so ferner, und vom 9 bis zum 8 Kapitel, die Strafen überhaupt, ihre Eigenschaften und ihre verschiedene Grade vorgetragen.
Auf diese allgemeine Betrachtungen folget in dem 2. Buche die eigentliche Erklärung der Verbrechen, und der darauf gesetzten Strafen in XLVIII. besondern Kapiteln, worinn der Herr R. R. sich nach der in der Constitutione Criminali Theresiana angenommenen Ordnung gerichtet hat. Da aber diese nicht in vieler Hände ist, so glauben wir, den Inhalt der Kapitel hersetzen zu müßen.
1) von der Gotteslästerung, c. Th. art. 56. 2) Von der Zauberey, Hexerei) und Wahrsagerey, C. C.Th. art. 58. 3) Vom Meineide,C. C. Th. art. 59. 4) Vom Urphedbruche. C. C. Th. art. 60. 5) Vom Verbrechen der beleidigten Majestät. C.C. Th. art. 61. 6) Vom Hochverrathe und der Landesverrätherey, eben daselbst. 7) Vom Aufruhr und Tumult, C.C. Th. art. 62. 8) Von der Münzverfälschung, art. 63.9) Von unerlaubter Dienstbewerbung, art. 64. 10) Von Bestechung der Richter und Beamten. art. 65. 11) Von Verrathung der Gerichts - und Amtsgeheimnisse.art. 66. 12) Von dem Verbrechen, wo das Ansehen eines öffentlichen Amtes oder Dienstes zur Verkürzung eines andern gemißbrauchet wird. art. 67 und 68. 13) Von der Untreue der Rechtsfreunde
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und Sachwalter, welche zum Nachtheil ihrer Partheyen handeln, art. 69. 14) Von Erbrechung des öffentlichen Gefängnisses. art. 71. 15) Vom Falsum. art. 72. 16) Von Verrückung der Gränzscheidungsmähler und Marksteine u. d. gl. art. 72. §. 5. 17) Von öffentlicher Gewaltthätigkeit. art. 73. 18) Vom Landfriedensbruche, art. 73. §. 2. 19) Vom Aufpassen auf öffentlichen Straffen, art. 73. §. 4. 22) Von der Sodomic: oder nach dem C.C. Th. von der Unkeuschheit wider die Natur, art. 75. 21) Von der Blutschande. art. 75. 22) Von der Nothzucht. art. 76. 23) Vom Ehebruche, art. 77. 24) Von der Bigamie, oder doppelten Ehe. art. 78. 25) Von gewaltsamer Entführung einer Weibsperson, art. 79. 26) Von der Kupplerey. art. 82. 27) Von der ungeziemenden Beywohnung. art. 81. 82) Von der verpönten fleischlichen Vermischung, art. 22. 29) Vom Todschlage, wo zugleich von der Nothwehr, welche im C. C. Th. art. 84, und von dem Todschlage im Getümmels so art. 85 vorkömmt, kürzlich gehandelt wird. art. 83. 30) Vom Vatermord. art. 86. 31) Vom Kindermord,oder nach dem C. C. Th. von dem Kinderverthun oder Mordthat, so an neugebohrnen Kindern geschiehet. art. 87. 32) Von Hinweglegung der neugebohrnen Kinder. art. 89. 33) Von Abtreibung der Leibesfrucht, und von der vorsetzlich zugezogenen Unfruchtbarkeit. art. 88. 34) Vom Strassenmord. art. 90. 35) Vom Meuchelmord, ebendas. 36) Von der bestellten Mordthat. art. 91. 37) Von der Vergiftung. art. 92. 38) Von dem Selbstmord. art. 93. 39) Vom gemeinen Diebstahl, art. 94. 42) Von schweren Diebstählen, (furtum qualificatum ) art. 94. §. 2. 41) Vom Kirchendiebstahl, art. 95. 42) Vom Strassenraub. art. 96 , §. 1. 43) Von der Untreue der Beamten. art. 97. 44) Vom Menschenraub und fremden Werbern, art. 98. 45) Von Mordbrennern. art. 99. 46) Von Verläumdungen und Schmähhändeln. art. 100. 47) Von Pasquillen, art. 101. Von jenen, welche ruchlosen Leuten einen Unterschleif und Auftnthalt geben, art. 102.
Der Herr Regierungsrath hat es sich angelegen seyn lassen, die ächten Begriffe der Verbrechen zu entwickeln, und genau zu bestimmen; dieses mag die eigentliche Ursache feyn, warum derselbe von der gemeinen Meinung bisweilen abgewichen. Bey jedem Verbrechen ist die in dem C. C. Th. sowohl, als der Carolinischen peinlichen Halsgerichtsordnung, vorgeschriebene Strafe, nebst den Umständen, welche ihre Milderung oder Verschärfung anrathen oder erfordern, deutlich auseinander gesetzet: zugleich auch die eigentlichen Milderungsursachen von den unächten sehr kenntlich bezeichnet worden.
So rühmlich es übrigens für den Hrn. Verfasser ist, zu Ende eines jeden Kapitels, die Quellen, woraus man bey diesen Gegenständen schöpfen kann, angezeigt zu haben: eben so vielen Nutzen werden unsere Studie-
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rende, durch die erlangte Kenntniß so vieler berühmter Schriftsteller davon ziehen können: andere aber, welche schon wirklich in Bedienstungen stehen, werden für diese Anleitung, besonders in gewissen Fällen, ihm sehr verbunden seyn.
v. M.
III. Naturgeschichte.
Neustadt.
Eine landesfürsiliche wohlgebaute Stadt und Burg, 6 Meilen südwärts von Wien, an der Straffe nach Steyermark.
Schwarz, grün und weiß gesprengter Marmor, kommt dem Serpentin sehr nahe, und dürfte sich vermuthlich drechseln lassen, 1 St.
Gelb und weiß gemischter Marmor 1 St.
Dunkelrother, mit weißlich und grünlichen Flecken gemischter Marmor, aus dem Neustädter Gebürge 8 Stücke.
Hoch- und dunkelrother Marmor, mit weiß und gelblichen Flecken, brecheartig und schön 10 St.
Weiß und röthlich gemischter Marmor 6 St.
Grüner Marmor, mit weißlichten Flecken und Streifen 4 S.
Weiß und blaulich gefleckter Marmor 6 St.
Pechschwarzer Marmor 2 St.
Gelb und weiß gesteckter Marmor 6 St.
Grün schwarz und weiß gemischter Marmor 2 St.
Graulich schwarz und weiß gefleckter Marmor 2 St.
Grauer Marmor mit schwarzen Punkten 2 St.
Aschfarbener Marmor 2 St.
Das ganze Neustädter Gebürge ist reich an allerhand Marmorarten.
v. G.
IV. Vermischte Nachrichten.
Ausländische Sachen sind zwar, überhaupt genommen, gar nicht der Gegenstand unserer Blätter. Wir haben uns selbst nur auf das Erbländische beschränket: doch aber dabey die Freyheit vorbehalten, jene Sachen, wovon unsere Mitbürger einen Nutzen ziehen, wenn sie solche nachmachen, oder wohl gar verbessern können, unsern Blättern einzuverleiben. Neue Erfindungen verdienen dieses am vorzüglichsten: da sie nicht nur für sich selbst nüzlich sind; sondern auch unsere geschickte Künstler zur Nacheiferung führen. Wie viele Instrumente sind schon aus Frankreich und England hieher gebracht; sodenn hier so-
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gleich nachgemacht, und wieder als englische und französische Arbeiten verkauft worden. — Man weiß, daß solche geschickte Männer hier wohnen, denen eine Sache zum Nachmachen nur gegeben werden darf: wenn auch gleich derjenige, der diese Arbeit bestellet, gar nichts davon verstehet, und kein Wort zum Angeben oder verbessern vorzubringen vermag; so wird sie dennoch aufs akkurateste verfertigt. Dahero ist es allezeit nützlich, wenn man einen Künstler aufmuntern kann, in seinem Fache nachzudenken, und dieses geschiehet, wenn man ausländische Erfindungen den in Erbländern bekannt machet: wo sie vielleicht noch in größerer Vollkommenheit erscheinen können.
In dieser Absicht wollen wir, aus der unlängst zu Paris herausgekommenen Geschichte der königl. Akademie der Wissenschaften vom Jahre 1766 folgende 7 Erfindungen, welche den Beyfall dieses verehrungswürdigen Kollegiums erhalten haben, hier kürzlich anführen.
1. Eine Maschine, die Gewichte an den Thurnuhren beständig wieder in die Höhe zu bringen, von
Herrn Gallays.
2. Eine neue Einrichtung der Reisewägen, um auf unebenen Wegen sicher fortkommen zu können, von
Herrn Brethon.
3. Ein Syrup, dadurch Wasser in gutes Bier geschwind verwandelt werden kann, von
Hrn. v. Chamousset.
4. Wetzsteine, die aus verschiedenen untereinander gemischten Materien bestehen, von
Hrn. Coue.
5. Ein Clavier, welches nicht allein den Ton vierfach verändert: sondern auch andere Instrumente, zum Beyspiel: Harpfen, Bassonen u. s. w. vollkommen nachahmet, vom
Hrn. von Virebez.
6. Eine Art Notenbücher, Rechnungsbücher u. s. w. geschwind zu liniren, vom
Hrn. von Fossenville.
7. Ein bewegliches Weltsystem, vom
Hrn. Kastel.
Wir wollen hierüber keine Anmerkungen machen. Wenn es aber eine ausgemachte und unwidersprechliche Wahrheit ist, daß vereinigte Kräfte vielmehr als einfache wirken können; so werden alle, Patrioten sehr eifrig mit uns wünschen, daß unsere in den k. k. Erbstaaten hin und her zerstreuete, in ihrer Art große und geschickte Männer, nach dem Bepspiel anderer Länder vereinbaret und verbunden werden möchten, zum Besten des gemeinen Wesens, und zur Ehre der Monarchie, wenigstens ihre Nebenstunden zu widmen.
Wien gedruckt mit von Ghelenschen Schriften, und zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.