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IV. Jahrgang, XLVIII. Stück, den 30. November 1774.

I. Wissenschaften.

Münzwissenschaft.

Eine Denkmedaille, welche bey der Krönung Mathias des II. Königes von Ungarn im Jahre 1608 zu Preßburg, ausgetheilet wurde.

I. Beschreibung der Münze.

Die Hauptseite, zeiget das Brustbild des Königes, bis an die Schulter, im linkssehenden Durchschnitt, geharnischt, mit der ungarischen Krone auf dem Haupte; spanischen Kragen, umgeschlagenen Gewand, und mit der Ordenskette, des goldenen Vlieses, um den Hals. Die Umschrift heißet: MATTHIAS. II. D. G. REX. HVNGARIAE. ETC. Unter der Schulter stehen die Namensbuchstaben des Stempelschneiders M. S: Auf dem Rervers präsentiret sich, in einer innern Rundung, das doppelte ungarische Wappen, um welches die Schrift gelesen wird:

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HVNGARIAE. (Scil. insignia) In der äußern Rundung, befinden sich neun Wappenschilde, derjenigen Reiche, welche zu dem Königreich Ungarn gehören, mit beygesezten Anfangsbuchstaben. Als:

1) Oben bey einem in der Mitte stehenden Sternchen, das Wappen von Dalmatien, drey gekrönte goldene Löwenköpfe, im blauen Felde, mit dem Buchstaben D. almatiae. (insignia)

2) Das silbern- und rothgewürflete Croatische Wappenschild; oben der Buchstabe C. roatiae.

3) Das Wappen von Sklavonien, welches zween wagerechtlaufende Flüsse, in drey Felder abtheilen. Das oberste Feld, darinn ein Stern zu sehen, und das unterste, sind blau; das mittlere zwischen den Flüssen roth, mit einem laufenden Marder*). Der Buchstabe S. clavoniae.

4) Der geharnischte Arm, mit einem gezukten Säbel, im rothen Felde, des Königreichs Rama, oder Rascien. R. amae**).

5) Das Wappen von Servien, der Kopf eines wilden Schweins, in dessen Rachen ein Pfeil steckt, im rothen Felde. S. erviae.

6) Zwey goldene Kronen, im rothen Felde, des Königreichs Gallizien. G. allitiae.

7) Zwey silbern- und rothgewürflete Querstreife, im blauen Felde, des Königreichs Lodomerien. L. odomeriae.

8) Das Wappen des Königreichs Kumanien, ein gekrönter, und zum Raub aufgerichteter Löwe, im blauen Felde, zu dessen Rechten der wachsende Mond, und zur Linken ein Stern erscheint. C. umaniae.

9) Endlich, das Wappen von Bulgarien, ein, auf einem blauen Querstreife laufender Jagdhund,

*) Es ist dieses das neue Wappen, welches Uladislaus der IIte, den Sklavoniern, im Jahre 1490 zur Belohnung ihrer Tapferkeit und Treue, auf ihr eigenes Begehren ertheilte. Die darüber ausgefertigte Urkunde, hat der um die ungarische Heraldik sehr verdiente, Franz Karl v. Palm, in seinem Specimine Heraldicae Regni Hungariae S. 52. zuerst bekannt gemacht. Nächstens werden wir davon umständlicher handeln bey Erläuterung einer Sklavonischen Münze.

**) In des vollständigen Thalerkabinets, zweyter Fortsetzung, S. 27. wird bey Beschreibung dieser Medaille, bey dem Buchstaben R. eine verbessernde Anmerkung, angebracht: R. heißt es daselbst, anstatt B. Bosniae. Wozu dieses? So müßte man bey allen Diplomen der ungarischen Könige älterer und neuerer Zeiten, wo die Titulatur sehr gewöhnlich ist: D G. Hungariae, Ramae, &c.Rex, diese Verbesserung, anflicken. Bosnien, war ein Theil des Königreichs Rama, oder Rascien.

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im rothen Felde; und der Buchstabe B. ulgariae***).

II. Historische Erklärung.

Eine Denkungsart, die große Thaten verspricht, und ein Herz, daß ein mildes, gerechtes, und glückseliges Regiment versichert, ziehet aller Menschen Aufmerksamkeit, und Verlangen nach sich. Das erhabenste Beyspiel davon, giebt uns, der Durchlauchtigste Erzherzog Mathias, nachmaliger Kaiser, und König von Ungarn, dessen zierliches Brustbild, die Hauptseite unserer Münze, vorstellt. Als Statthalter und oberster Feldherr in Ungarn, erwarb sich dieser heldenmüthige Prinz, durch seine wohlthätigen Handlungen, und ausnehmende Heldenthaten, bey den ungarischen Ständen, grosses Ansehen, und ein ganz besonderes Zutrauen. Die zu Preßburg, im Jahre 1600. versammelten Landesstände, gestehen es einmüthig, in der damals verfertigten Reichssatzung, mit den verbindlichsten Ausdrücken*), und in der Abschiedsrede, welche die ungarischen Abgesandten, an den Erzherzog, nach dem wienerischen Friedensschlusse, im Jahre 1606. den 25. September gehalten haben, werden die großen Verdienste desselben, um das Königreich Ungarn, so nachdrücklich, und mit einer so männlicher Wohlredenheit geschildert, als man es nur immer, von einer darüber gerührten, und dankbaren Nation erwarten kann**). Was Wunder demnach, daß die Stände so willig waren, bey dem ersten Wink, so bald der Kaiser Rudolph, dem Erzherzoge, seinem Bruder, die ungarische Krone abgetreten, ihn einhellig zum Könige anzunehmen?

Noch im Jahre 1606. entstanden wichtige Irrungen, zwischen diesem

***) Von allen diesen Reichen - und ihren Wappen handelt der gelehrte H. Franz Karl v. Palm umständlich, in seinem Specimine Heraldicae Regni Hungariae. Libr. II. Cap. I. sequ. und in dem ganz neuen Werkchen: von den Titeln und Wappen, welche Maria Theresia, als Ap. Königinn in Ungarn führet, davon wir einen Auszug in diesem Blatte St. XXX. und XXXI. gegeben, vor der Abhandlung stehet unsere Münze, in einem sehr richtigen Kupferstich, darauf die Wappen, nach ihren Farben, vorgestellet sind.

*) S. das Decret im Corpore Juris Hung. vom bemeldeten Jahre, welches unter den Rudolphinischen das IIte ist, Art. 2. p. 619, der neuesten Tyrnauer Ausgabe.

**) Peter v. Reva; hat diese unvergleichliche Rede, in seinen Centuriis de Monarchia & S. Corona Reg Hung. Cent. VI. p. 777. Script. Rer. Hung. Schwandtneri Tom. . II. angeführt. Zwey Stellen wollen wir daraus anführen. Gleich nach dem Eingange heißt es: ,,Nam inde a principio, ex quo rerum Hungariae curam suscepit, nihil carius, nihil antiquius habuit, quam ut publicis Regni Hungariae utilitatibus & permansioni consuleret — Und weiter unten: Quis haec praestantia principis merita, condignis celebrare poterit laudibus? Hunc communem liberatorem, hunc conservatorem, hunc patrem patriae, aetas haec

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Durchlauchtigsten Erzherzoge, und seinem Herrn Bruder, dem Kaiser und König Rudolph; davon die Ursachen, in den ferdinandischen Annalen des Grafen von Khevenhiller ausführlich, und am zuverläßigsten beschrieben werden*). Der Kaiser verglich sich hierauf, mit dem Erzherzoge, unter gewissen Bedingungen, die Khevenhiller, in seinen Annalen, umständlich anführet, die vornehmste dieser Bedingungen, die eigentlich hieher gehört, war diese: „Daß Kaiser Rudolph, das Königreich Ungarn, bloß mit Beybehaltung des Titels für sich, an den Erzherzog Mathias, sammt aller landesherrlichen Hoheit Gerechtigkeiten, Nutzungen, u. d. gl. abtrete, und deshalben, die Unterthanen, ihres ihm geleisteten Eydes, und Pflicht erlasse.“ Den 27ten Junius, überbrachte darauf der Kardinal Dietrichstein, dem Erzherzoge die ungarische Krone, welche 58. Jahre, zu Prag verwahrt gewesen ist. So bald diese in seinen Händen war, schrieb er im Jahre 1608. einen Reichstag nach Preßburg aus; und Er selbst kam den 22ten October, unter der ansehnlichsten Begleitung, und allgemein frohlockenden Zurufe eines Volkes, welches von dem künftigen Könige sich lauter große Hoffnung macht, in Preßburg an. Der 19te November, der Gedächtnißtag, der heiligen Elisabeth, war zur königlichen Krönung bestimmt.

Da dieser solenne Tag anbrach, wurde zuerst die heilige ungarische Krone vom Schlosse, unter Begleitung des Fürsten Trautson, und Johann von Draskowitsch, in die Cathedralkirche des heiligen Martins abgeführt. Der Erzherzog folgte darauf selbst, in ungarischer Kleidung, zu Pferde; dem sein Bruder Maximilian zur linken Seite ritt. Die ungarischen Magnaten giengen voraus, in einer prächtigen Reihe; und der päbstliche Nuncius, begleitet von allen Prälaten, beschloß diesen solennen Zug.

Die übrigen Krönungsfeyerlichkeiten können wir hier nicht anführen. Die sich damit bekannt machen wollen, können sie umständlich bey denen Schriftstellern lesen, welche alles dieses, mit Fleiß beschrieben haben *). Nur dasjenige müssen wir noch davon anmerken, worauf sich die Re-

nostra, futuraque posteritas, praedicabit merito." —

*) Khevenhiller, annales Ferdinand. Tom, VII. p. 8. sequ.

*) Jessenius, des K. Matthias des II. Hofmedicus, hat die Krönungsgeschichte desselben, in einer ganz eigenen Abhandlung beschrieben, unter dem Titel: Regis Ungariae, Matthiae II. coronatio, Joan Jessenio a Jessen, region Medico, descriptore. Viennae Austriae primum, at nunc — recusa Hamburgi an. 1609 in 4. Khevenhiller, Annales Ferdinandei Tom VII. p. 16. sequ; und im Auszuge Belius; Hung. novae. Tom, I. p. 299. sequ.

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versseite unserer Medaille, eigentlich bezieht.

So oft ein König von Ungarn gekrönet wird, werden ihm nach altem Gebrauch, zehen Fahnen, darauf die Wappen Ungarns, und der zu Ungarn gehörigen Reiche, vorgestellet sind, von eben so viel Großen des Reichs, die gleichsam die Stelle dieser Völker vertreten vorgetragen**). Mit dieser Feyerlichkeit legen unsere apostolische Könige, öffentlich an den Tag, ihre Gerechtsame, auf alle diese Reiche und Provinzen. Bey der Krönung des Erzherzoges Mathias, verrichteten diese Feyerlichkeit, in einem sehr glänzenden Aufzuge, nachfolgende hohe Magnaten des Königreichs. Ungarns Wappenfahne trug vor, Stanislaus Thurso; Dalmatiens Stephan Török; Croatiens, Georg Homonnai, Sklavoniens, Thomas Erdödy, Ramens, Andreas Doczy; Serviens, Peter Revay; Galliziens, Georg Setschy; Lodomeriens, Stephan Palffy; Cumaniens, Niklas Thurso; und endlich Bulgariens, Thomas Nadaschdy*).

Die hier beschriebene Feyerlichkeit, stellt die Reversseite unserer Medaille vor, welche, um solche zu verewigen, bey der Krönung des Erzherzoges Mathias, geprägt, und unter die Großen des Reichs vertheilet worden ist. Es sind dergleichen Medaillen, in Gold- und Silber ausgeprägt worden. Die Goldenen halten am Gewichte 8. Dukaten; die silbernen hingegen sind von der Größe eines Halb-Thalers.

v. Cz.

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Beschluß der im vorhergehenden XL. Stücke angefangenen Recension des juristischen Werkes: Disquisition de Tortura nec ex integro reprobata nec ex integro adprobata.

Der Herr Verfasser führet noch eine dritte Ursache an, die zur Folterung und Beurtheilung unschuldiger Personen, Gelegenheit gegeben hat. Es ist diese das Principium, nach welchem, wegen redlicher Anzeigung*), einen Gefangenen die peinliche Frage gerichtlich zuerkannt werden konnte.

**) Martin Schmeizel, de insignibus, vulgo clenodiis regni Hungariae, ut & ritu inaugurandi regem Hungariae. p. m. 40, 41.

*) Jessenius loc. cit. p. 16. Belius. loc.cit. p. 301.

*) In der peinlichen Halsgerichtsordnung Carl des V. lieset man im XIX. Artikel: Wo wir nachmals redliche Anzeigung melden, da wollen wir allwegen, redliche Wahrzeichen Argwohn, Verdacht und Vermuthung auch gemeint haben, und damit die übrigen Wörter abschneiden.

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Er erinnert dabey, daß wenn dieses Principium aus dem Blutgerichten abgeschaft würde: so hätte man in Zukunft vielleicht nicht ein Beyspiel eines unschuldig gefolterten, noch viel weniger zum Tode verturtheilten, zu befürchten. Zur Bestättigung dieses Satzes, wodurch er die Vertheydiger der Tortur, so wie solche bisher angewendet wurde, zugleich widerleget, führet er folgende Gründe an:

1) Da diese redliche Anzeigungen, mit den noch unerwiesenen Verbrechen nur wahrscheinlich verknüpfet, und daher betrüglich wären: so verleiteten sie den Richter oft zum Irrthum, und brächten ihn zur Verblendung: wobey man sich dann

2) Der Gefahr, einen Unschuldigen . foltern zu lassen, offenbar ausgesetzt fände; besonders da es sich gar leicht ereignen könnte, daß jemand, ohne alle seine Schuld, in Verdacht geriethe, oder durch ein oder die andere redliche Anzueignung gravieret werden könnte.

3) Wäre es überaus schwer die redlichen Anzeigungen zu bestimmen; indeme nicht alleine die Criminalisten in Ansehung derselben, bey den besondern Verbrechen, uneins sind; sondern auch die peinlichen Gesätze verschiedener deutschen Staaten hierinne nicht genau übereins stimmen.

Bey der eigentlichen Wiederlegung der oben angeführten 3. Gründe für die Beybehaltung der bisherigen Anwendung der Tortur, welche im 42. §. anfänget, wollen wir uns nicht aufhalten; sie ist natürlich, und verdienet von jeden Criminalisten mit Bedacht gelesen zu werden.

Es werden hierauf S. 59. und folgend. zu mehrerer Entkräftung dieser Gründe, nicht erdichtete, sondern wirklich geschehene Beyspiele angeführt, wo auf die redliche Anzeigung, bey besondern Verbrechen, die Tortur, über Unschuldige verhänget, das Verbrechen von ihnen eingestanden, sie zum Tod verurtheilet, und ihre Unschuld erst nach der Zeit an den Tag gebracht worden.

Aus allen vorhergehenden folgert der Herr Verfasser, daß die Tortur, wegen ihrer Nützlichkeit für das gemeine Wesen nicht aufgehoben und abgeschaffet; dann wegen der Gefahr, die Unschuldige dabey laufen, nicht so, wie es geschehen, wegen der redlichen Anzeigung verhänget werden könne: es nothwendig sey, sie dergestalten eingzuschränken, daß dadurch die innerliche Sicherheit des Staats befördert, und die Wohlfahrt Unschuldiger nie gekränket werde. Unter den acht besondern Fällen, welche im 51 und den folgenden §§. vorgetragen werden, finden sich solche, wo der Herr Verfasser, auch von jenen, die wider die Verhängung der Folter eyfern, allen Beyfall erwarten kann: wie denn dieselbe, von dem oben erwähnten Anonymus selbst, für zuläßig gehalten wird, in jenem Falle, wo der Delinquent, nachdem er seines Verbrechens überwiesen worden, oder dasselbe eingestanden hat, doch hartnäckig genug ist, die allen Umständen nach, unbezweifelt gehabten Mitge-

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hilfen anzuzeigen. Was der berühmte Marquis von Beccaria dawider in 5. Gründen eingewendet, daß wird hier standhaft widerleget.

Noch lässet es der Herr Regierungsrath bey der Bestimmung der 8 besondern Fälle nicht bewenden; nun wäre die Unschuld für aller Gefahr zu sichern; empfiehlet er, im 65 §. noch 6. besondere Kuteln, welche theils die Verfassung der Criminalstellen, theils den Gang des Criminalprocesses, theils das Benehmen und Verhalten der Blutrichter betreffen. Und dann hoffet er, daß sich der Fall, wo ein Unschuldiger zur Marter gezogen würde, nicht mehr ereignen sollte: und wenn es sich ja zutrüge, wie es denn nicht unmöglich ist, daß zween falsche Zeugen sich verstehen, wider einen Unschuldigen auftretten, und derselbe auf ihre Aussage verutheilt werden möchte; so müste solcher in die Reihe der Unglücksfälle gesetzet werden. Nach dem 69 §. ist der Herr Verfasser der Meinung, daß ein Delinquent, welcher in den angeführten, 8 Fällen, die dem Zwischenurtheil gemäß verhängte Tortur erduldet und übertraget, und das angeschuldigte Verbrechen, nicht eingestanden hat, losgesprochen werden sollte; nicht darum, als ob der Delinquent sich durch die ausgestandene Marter vom Verdacht des begangenen Verbrechens gereiniget hätte; sondern weil der Richter kein Mittel mehr übrig hat, die Wahrheit zu erforschen: indessen fället er doch denen bey welche dafür halten, daß verwegene sehr gravirte Inquisiten, besonders, die wegen anderer Verbrechen schon abgestraffet worden sind, wenn sie auch die Folter überstanden und nichts bekennt haben sollten, gleichwolen auf freyen Fuß nicht zu stellen; sondern etwa zum Vestungsbau zu verhalten sind, und dies nicht zu ihre Strafe; vielmehr um sie ausser Stand zu stellen, die innerliche Sicherheit des Staats zu verletzen.

Der 72. §. enthält heilsame Erinnerungen, worauf ein Blutgericht, bey dem, durch die Folter erlangten Eingeständnisse noch zu sehen, und was es dabey zu beobachten habe.

Der Herr Verfasser beschließet seine Disquisition mit den Worten, tollatur abusus, maneat usus: indeme er in der Vorrede sehnlich wünschet, daß er mit dieser Arbeit, wobey er auf den Nutzen der bürgerlichen Gesellschaft, und die Rettung Unglückseliger zugleich gesehen, den beabsichteten Endzweck erreichen möge; damit die Nachkommenschaft, die Unbilligkeit und Grausamkeit, welche durch eine ungehörige und mit der Gefahr, die Unschuld bis auf den Tod zu peinigen, verknüpfte Anwendung der Tortur begangen wird, zu bewundern keine Ursache haben möge: wie wir in unsern Tagen Gelegenheit finden, so oft wir die Verfahrungsarten mit dem glüenden Eisen, dem heißen und kalten Wasser, und andern mehr betrachten welche uns das graue Alterthum, als ehemals geschüzte und beglaubte Mittel und Wege, die Wahr-

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heit der begangenen Verbrechen, oder die Gewißheit der Unschuld zu entdecken, überliefert hat, den lächerlichen Aberglauben einhellig zu bewundern.

II. Geschichte.

Fortsetzung des Nachtrags zu Geschichte des Gräflich Thökölischen Hauses.

Wir wollen noch von dem Geschlechtswappen des Gräflich - Thökölischen Hauses, in diesem unserem Nachtrage, etwas sagen, und dasselbe sowohl, seiner wahren Beschaffenheit nach, darstellen, und die davon gamachten unrichtigen Vorstellungen heben; als auch zu nachmaliger Behauptung des vorzüglichen Alterthums und Ansehens dieses Hauses, nach einigen heraldischen Gründen, noch einige Folgerungen hinzuthun.

Die meisten Schriftsteller, die hievon etwas gedenken, legen dem Thökölischen Wappen, den Löwen, als dessen Hauptfigur bey. Selbst Bel, der sich um solche, so, wie um alle andre zur Geschichte des Vaterlandes gehörige Dinge, mit aller Sorgfalt erkundigte, und so viel möglich, die genaueste Richtigkeit, in allem zu beobachten bemühet gewesen, hat in seinem Prodromus S. 84. von dem Thökölischen Wappen, eben diese Vorstellung gemacht, und in der Beschreibung des Wappens der Grafschaft Zipß, den in dem ersten Felde sich zeigenden Löwen, aus dem Thökölischen Geschlechtswappen hergeleitet *). Allein es ist dieses unrichtig, aber auch eine Unrichtigkeit, die um so viel vergeblicher ist, je leichter sie in einer Vorstellung dieser Art hat können begangen werden. Denn wer kennet das noch sehr mangelhafte, schwere und verworrene der Heraldik nicht.

*) Scutum (Scil. Insignium) Comit. Scepus. heißet es beym Belio l. c. quadripartitum est, in cujus superiore campo, dextram spectante, unicornis, umbilico tenus prominens, infra rupicapra profiliens visitur: sed campus sinister Leonem ore hiante gradientem; subtus autem Lilium ostentat — Sunt qui credant ex praecipuarum quatuor Terrae Scepusiensis, familiarum insignibus, selecta ea esse, puta Turzonum, qui unicornis; Tököliorum, qui Leonis; Berzevitziorum, qui rupicaprae; & denique Dravetzkiorum, qui Lilii simulacrum in insignibus suis -gestabant, hique adhucdum gestant. Den Iconasmus von diesem Wappen der Grafschaft Zipß, findet man in der Geographia Hungariae, so im Jahre 1734. in 12. zu Tyrnau herausgekommen. Tab. III. Num. XXII.

(Die Fortsetzung wird folgen.)


In Wien zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.
Topic revision: r5 - 17 Oct 2011, AgostonBernad
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