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V. Jahrgang, XII. Stück, den 22. März 1775.
I. Wissenschaften
Wien.
Aus dem Verlage des Herrn Augustin Bernardi, hat man vor kurzem erhalten: Beyträge zu verschiedenen Wissenschaften, von einigen östreichischen Gelehrten. In Oktav auf 448. S.
Der Herr Verleger sagt davon in seiner Vorrede: "Ich liefere hiemit dem geneigten Leser einen Theil jener Beyträge, die mir bey noch aufrechtem Jesuitterorden von einigen Mitgliedern desselben eingereichet wurden Theils die Schwierigkeit, einzelne Abhandlungen zum Drucke zu beföredern, theils die Erfahrung, daß kleinere, obschon wichtige Schriften, ohne erwünschten Vortheil meistens unbekannt bleiben;
überhaupt ihr Eifer für die Aufnahme der Wissenschaften vermochte sie zu dem Entschluße, eine Sammlung ihrer Beyträge, zu verschiedenen Wissenschaften zu machen. Da mir nun der Verlag freundschaftlich angebothen worden, konnte ich nichts anders thun, als diesen dem gemeinen Besten so vortheilhaften Gesinnungen die Hände bieten. Ich hatte auch wirklich eine beträchtliche Anzahl verschiedener Abhandlungen überkommen, als durch unvermuthete Aufhebung dieses Ordens, das ganze Werk in seiner Blüthe ersticket zu seyn schien. Es wurden dann alsogleich den Autoren ihre Originalien zurück gestellet, und ich ließ mir den ganzen Gedanken, von der Ausgabe dieser Sammlung entfallen.
Doch nach der Zeit, da mir verschiedene auf meine Kosten gemachte Abschriften zurückgeblieben, schien ich mir zur Auflage derselben einigen Anspruch zu haben: als mich hierzu auch die
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Genehmhaltung der Verfasser selbst berechtigte; wollte ich dem Publikum gegenwärtige Stücke, für deren Vorzüglichkeit der beygesetzte Namen der Autoren allein, ein schon genugsamer Bürge ist, nicht länger vorenthalten.
Die Beyträge sind folgende:
1) Berechnung des Moments der Trägheit einiger Körper, derer Theile durchaaus gleichförmig sind, und die in mechanischen Untersuchungen öfteren Gebrauch haben können, sammt der Anwendung auf die Bestimmung der Länge eines einfachen Pendels. Von Herrn P. Scherfer, Priester von S. J. bis 106.
2) Astronomische Art, ohne Gebrauch eines Quadraten oder Sektors, oder eines andern im Zirkelgrade getheilten Instruments: imgleichen, ohne Untersuchung der Strahlenberechnung, bloß allein durch Hilfe eines Seherohrs, das mit einen Fadennmikrometer, worauf die Sekunden angezeigt sind, und mit einem beweglichen Fuße zu diesem Gebrauch versehen ist, die Polhöhe eines jeden auf dem festen Land gelegenen Ortes aufs genaueste zu bestimmen, von Herrn Maximilian Hell, k. k. Astronom auf der Sternwarte der Universität zu Wien, der Philosophie Doktor. Von 106. bis 159.
3) Von der wahren Größe, die der Durchmesser des vollen Mondes oder der Sonne zu haben scheint, wenn man ihn mit freyem Augen ansieht, von eben demselben. Von S. 159. bis 179.
4) Vom Nordlichte, von Herrn Paul Mako, Lehrer der mathematischen Wissenschaften, an dem k. k. Theresianum, von 179. bis 250.
Diese Abhandlung ist in drey Abschnitte getheilet, der Herr Verfasser beschreibet in der 1. die Stelle des Nordlichts, in der 2ten den Zusammenhang des Nordlichts mit andern Erscheinungen der Natur; in der 3ten die verschiedenen Meinungen der Naturforscher über das Nordlicht.
5) Von den Streifen, Blattern und Wellen im Crystallglase, von Herrn Joseph Edlen von Herbert, Priester und Philosophie Doktor. von 251. bis 266.
6) Von der scheinbaren Größe der Jupiterstrabanten, und ihren Folgen auf die Finsternisse, von Herrn Anton Pilgram, Weltpriester. Von 266. bis 317. Tafel, aus dem Pfeile den Kreisschnitt, und aus diesem den Pfeil zu finden.
Ab und Zunahme der halben Finsternißlänge bey dem ersten Trabanten.
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Ab- und Zunahme der halben Finsternißlänge, bey dem zweyten Trabanten.
Ab- und Zunahme der halben Finsternißdauer, bey dem dritten Trabanten.
Ab- und Zunahme der halben Finsternißdauer, bey dem vierten Trabenten.
7) Abhandlung über die Trägheit der Materie, in so weit sie das Denkungsvermögen auschließen soll, vom Herrn Siegmund Edlen von Storchenau, der Philosophie und Theologie Doktor. 317 — 331.
8) Eine geographische Abhandlung, von der Lage des Grinzwietengen, von Herrn Joseph Benedict Heuernbach, der k. k. Hofbibliothek Custos 331 — 333.
9) Muthmaßungen, von Entstehung der Bergkrystallen, aus einem Versuche hergeleitet, der mit dem in einem Bergkrystalle eingeschlossenen Wasser angestellet worden, von Herrn Joseph Edlen von Herbert, Priester und der Philosophie Doktor. 382 — 393.
10) Vom Platzgelde, von eben demselben. 393 — 403.
11) Von der vortheilhaften Reibung die Elektricität in heftigem Grade zu erregen, und beynebst angeführte Wirkungen der Electricität auf
Stumme und blinde, von eben demselben. 403 — 414.
12) Astronomische Beobachtungen, vom Jahre 1756. bis 1771. von Franz Weiß, der Sternwarte zu Tyrnau in Hungarn Astronom.. 414.
Künftighin wollen wir aus jenen Abhandlungen die nach dem Geschmacke unserer meisten Leser zu scheinen, den Inhalt kürzlich recensiren.
II. Neueste Geschichte.
Umständliche Nachricht, dreyer merkwürdigen Solemnitäten, welche den 20ten Febr. 1775. in der königlichen Berg- und XVI. Stadt Iglo vor sich gegangen.
Der 20te Februarius, des jetzt laufendne 1775ten Jahres, wird in den Jahrbüchern von Zipß, eben so merkwürdig bleiben, als jener unvergeßliche und lang gewünschte Tag, da im Jahre 1772. den 5ten November, die XIII. Zipserstädte der heiligen ungarischen Krone reincorporirt worden sind *). Und
*) Ein Mitglied unserer Gesellschaft, arbeitet, an einer umständlichen diplomatischen Geschichte, dieser gewünschten Revolution, und aller darauf, nach und nach erfolgten
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wie sollte er es nicht seyn, da an diesem denkwürdigen Tage, drey sehr wichtige Handlungen vorgenommen, und eben so viel neue kaiserlich königliche Begnadigungen, in der königl. Berg- und XVI. Stadt Iglo, dem Ort der künftigen Provinzialversammlungen, feyerlich kund gemacht worden sind.
Um neun Uhr in der Früh, versammelten sich die Herrn Deputirten, der nunmehrigen XVI. Zipserstädte, welche Tages vorher, zu dieser Feyerlichkeit, von ihren Gemeinden abgeschickt worden sind, in die Wohnung des k. k. Raths und Administratoris, Herrn Paul von Tißta; von da sie sich, in der größten Ordnung und Anständigkeit, in die Hauptkirche der Stadt verfügten. Der jetzige hochwürdige Herr Probsteyverweser, Lector und Canonicus von Feya hielte das aus. nach dessen Endigung, die sämmtlichen Herrn Deputirte, in der nämlichen Ordnung, sich aus der Pfarrkirche, in das Quartier deß Herrn Administratoris von Tißta zurück begaben, und daselbst in dem m großen Saale, wo alles auf das beste angeordnet und ausgezieret war, versammleten.
Nach einer kleinen Weile, erschien der Herr Administrator, agbeholt von zween dazu ernannten XVI. Städte-Richtern, in Begleitung des zu dieser solennen Handlung eingeladenen ehrwürdigen Cleri, und vieler Adelichen, des löblichen Zipßercomitats, in dem Saal; und nahm den Vorsitz ein, hielte sodann eine vortrefliche ausgearbeitete Rede, an die vornehmen und zahlreichen Anwesenden. In dieser Rede, wurde mit den ausgesuchtesten Worten, denen sämtlichen Herren Deputirten, zu Gemüthe geführt, so wohl die ihren Vorfahren, von den allergnädigsten Königen, aus dem Durchlauchtigsten Erzhause von Oestreich, erwiesenen vielen und hohen Begnadigungen; als auch ins besondere diejenigen, welche ihre jetzt regierende kaiser. königl. apost. Majestät, den Einwohnern der nunmehrigen sechzehn Städte, noch vor der Reincorporation derselben, dann aber vorzüglich, nach der geschehenen Wiedereinverleibung, aus allerhöchster unverdienter Huld und Milde, ertheilt haben. Er empfahl hierauf, denen Herrn Deputirten, auf das « allernachdrücklichste, bey so großen und gehäuften kaiserlich- königlichen Gnadenerweisungen, davon sie sämmtliche, als eben so viele Zeugen, bey dieser vornehmen Versammlung zugegen wären, mit der äusersten
Sorgfalt darauf bedacht zu seyn, sich einer so hohen, und unverdienten Gnade, immer würdiger zu machen. Und dieses sagten dieselben, könnte durch nichts anders geschehen, als durch unverbrüchliche Treue, willigen Gehorsam, und durch
eine Unterthänigkeit, die ihres gleichen nicht haben sollte, gegen eine der besten und gnädigsten Königinnen. Nach geendigter Anrede ward vor allen andern, ein Provinzial, oder wie er sonst genennet wird,
Denkwüridgkeiten: welche zu seiner Zeit, durch den Druck bekannt gemacht werden sollen.
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Landnotarius, von den deputirten Ständen gewählet, um so gleich alles, was nun abgehandelt werden sollte, aufzuzeichnen, und in das Landesprotokoll einzutragen. Die Wahl betraf den Herrn Johann von Bardoschi, bisherigen Fiskal, der königlichen
XIII. Städte, der sogleich den Eyd feyerlich ablegte, und mit einer zwar kurzen, aber schönen Rede, sein neues Amt antrat.
Das erste nun, welches nach allen diesen Vorbereitungen, der k. k. Rath und Administrator, mit der größten Feyerlichkeit, der vornehmen Versammlung, kund machen ließ, war die Vermehrung, der bisherigen dreyzehn Zipßerstädte, mit noch dreyen andern, welche bisher, unter der unmittelbaren Gerichtsbarkeit, des Lüblauer Dominii, stunden. Es wurden nämlich die drey Stätte Lüblau, Pudlein und Gnisen, aus ganz besonderer kaiserlich - königlicher Gnade; denen bisherigen XIII. Städten zugethan, und hiemit diese abgesonderte Provinz, mit dem Namen der sechzehen Städte belegt. Die darüber ausgefertigte, allergnädigste kaiserlich -königliche Resolution, wurde von dem Herrn Landnotarius öffentlich vorgelesen, und sodann, von dem Herrn Administrator den Herren Richtern dieser brey incorporirten Städte,
ihre künftigen Sitze, bey gemeinschaftlichen Congregationen, und Gerichtsitzungen angewiesen. Der Richter von Lüblau, bekam seinen Sitz nach dem Georgenberger, der von Pudlein, nach dem Fölker, und der von Gnisen, nach dem Poprader Richter. Diese erste solenne Handlung, wurde von dem Herrn Administrator mit einer kurzen, aber nachdrücklichen Anrede, an die Herrn Deputirte der nun vereinbarten sechzehn Städte, beschlossen, darinnen diese neu einverleibte Mitbürger, mit den ausgewähltesten Ausdrücken, angemahnet worden sind, Freundschaft, Zutrauen, Einigkeit, und alle gesellschaftliche Pflichten, gegen einander zu beobachten, und als Glieder einer auf sie verbreiteten bürgerlichen Gesellschaft, harmonisch und brüderlich, unter einander zu leben.
Die zwote solenne Handlung dieses denkwürdigen Tages, war die Kundmachung, des von der allerhöchsten Monarchinn, den vereinigten XVI. Zipßerstädten, allergnädigst ertheilten, neuen Siegels, mit der Umschrift: Sigillum sedecim Oppidorum Scepusiensium 1774. in dessen Mitte die allerhöchsten kaiserlichen Namen, zu sehen sind, und bey dem ersten Anblicke schon, Ehrfurcht und Hochachtung erwecken *). Das darüber ausgeferigte kaiserl. königl. Privilegium, welches für die vereinigten sechzehn Städte, nach ihrer glücklichen Reincorporirung, das
*) Um unsere Leser, besonders Liebhaber der Heraldik, mit diesem neuen prächtigen Siegel, bekanter zu machen, wollen wir es, mit den eigenen Worten, des k. k. allergnädigsten Privilegii, umständlich beschreiben. Es heißet darinnen: "Cujus novi Sigilli arma, seu insignia, sequentia sorent. Scutum videlicet in figura ophaerica, seu rotunda coronatum, horizontaliter sectum, superiore fui
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erste aber auch voll der allergnädigsten und huldreichsten Ausdrücke ist, wurde mit der ersinnlischsten Ehrfurcht, öffentlich verlesen; und darauf diese hohe Begnadigung, unter Trompeten- und Paukenschall, auch Abfeurung der Mörser, dem darüber erfreuten Volke, kund gethan und eindrücklich gemacht. Der bisherige XIII. Städter Graf, Herr Tobias von Jonyi, legte hierauf, mit einer wohlgewählten Rede, sein zeitheriges Grafenamt nieder, und übergab zugleich, dem Herrn Administrator, mit eben so vieler Hochachtung und Ergebenheit, alle pohlnische Siegel, welche bis jetzt in seiner Verwahrung gewesen sind.
Endlich nach diesen solennen Handlungen, wurde das Wahlgeschäfte der, von Ihrer k. k. Majestät, den vereinigten sechzehn Städten, allergnädigst resolvirten, gemeinschaftlichen Magistratsebeamten, vorgenommen,
dabey der Herr Administrator zuerst in einer kurzen sehr wohl gesetzten Rede, die Größe der königlichen Begnadigung Magistrate frey wählen zu können; und dann die Verpflichtungen derjenigen, welche diese freye Wahl treffen würde, vorstellten. Gleich darauf wurden vier Personen zum Grafenamte, und eben so viele zu drey verschiedenemalen, zur Assessorswürde benennet. Das Grafenamt, erhielt nach einmüthigem Schluß, Herr Tobias von Jonyi, bisheriger wohl meritirter Graf der XIII. Städte. Zum ersten Assessor, hingegen ernandten die Sechzehnstätter Deputirte mit einhelligen Stimmen, den Herrn Johann Brüderlein, vieljährigen Richter von Leibitz; zum zweyten, den Herrn Martin Paltzmann, den verdienstvollen Stadtrichter von Iglo; und zum dritten, von Seiten der inkorporirten drey Städte, den Lüblauer Richter, Herrn Anton Krotschkewicz. die ganze zahlreiche Versammlung, rief am Ende der Wahl, diesen neugewählten Magistratsbeamten, ein forhes Vivat, entgegen, welches mit Trompeten- und Paukenschall begleitet wurde. Zuletzt wurden noch die übrigen Bedingungen besetzt, und so gieng die ganze ansehnliche Versammlung, vergnügt und sehr zufrieden auseinander, die Herren Deputirten aber, und das erfreuet, durchdrungen vom Eyfer, Gut und Blut, für die beste der Königinnen, unsre große Maria Theresia, zu allen Zeiten, aufzuopfern.
parte caeruleum, in quo ad allusionem, jugorum Carpaticourum, terram Scepusiensem occupantium, exhibentur terni candidi scopuli excelsi, seu rupes lapideae, quarum media eminentius cernitur producta, comitantibus in capite scutorio, hinc solle, illinc stella sexangula, hac, & illo aureis. Pars scuti, inferior Cocco tincta, ornatur binis baltheis undulatis, stuvios Hernad, & Poprad, praerepetita Oppida Scepusiensia perluentes, repraesentantibus. Scutum denique insitum, seu pectorale dictum aureum, nomina suae Majestatis, Rom. Imp. Josephi Secundi Filii & Corregentis nostri Clarissimi, & nostrum Mariae Theresiae, litteris majusculis I. II. & M. T. atto colore (utpote Caesareo) tinctis. Telemonum vices obeunt, duo Gryphi aurei. Sigillum demum ipsum, ambit cirularis per pieria, cum Epigraphe, seu super inscriptione: Sigillum sedecim oppidorum Scepusiensium, 1774.
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Fortsetzung, der verschiedenen Gebräuche fremder Völker, bey ihren Verheurathungen.
Die erste Art der Eheverbindungen, ist meist nur unter vornehmen vermöglichen Leuten gewöhnlich. Das Heurathsgut, welches die Weiber zubringen, ist unbeträchtlich, und wird ihnen im Falle der Scheidung, wieder größtentheils versichert. Die Heurath wird durch Gevollmächtigte geschlossen; weil sich die Braut vor dem Bräutigam nicht sehen läßt. Die Eltern beyder Theile, sind in dem Hause der erstern versammelt: sie begeben sich aber sowohl, als die übrigen Anverwandten bey Seite, wann der Kontrakt geschlossen wird, um auch den Schein eines Zwanges zu vermeiden. Die Braut verfügt sich mit einigen Frauenspersonen in ein Zimmer, neben demjenigen, in welchem sich ihr Geliebter befindet, und wovon die Thüre in etwas offen stehet. Die Gevollmächtigten stehen auf, und der Anwald |der Braut wendet sich gegen das Nebenzimmer, und sagt mit lauter Stimme: Ich N. als Gevollmächtigter der N. verheurathe sie an gegenwärtigen N. Sie soll gegen das bestimmte Ehevermächtniß von — seine beständige Frau seyn. — Hierauf antwortet der Anwald des Bräutigam: Und ich N. Gevollmächtigter des N. nehme die N. in seinem Namen zur beständigen Frau an. Der Priester nähert sich hierauf dem Zimmer der Braut, und fragt sie: ob sie mit dem Versprechen ihres Anwalts zufrieden sey? Sie beantwortet diefe Frage mit Ja, und ein gleiches erfolgt auch von Seiten des Bräutigams. Der Kontrakt wird hierauf unterzeichnet, und der Braut zur Verwahrung zugestellet. Die eigentliche Hochzeitfeyer dauert acht, bis zehn Tage, und geschiehet in dem Hause des Bräutigams. Dahin begeben sich die Gäste, und jedes Geschlecht belustiget sich in einem besonderen Zimner. Die letzte Nacht wird die Braut ihrem Geliebten; zugeführet. Sie reitet dahin, entweder auf einem Cameele, oder sie gehet nur zu Fusse, jedesmal aber wird sie durch einige Muskianten begleitet. Ein mehr oder weniger reicher Schleyer, der aber völlig undurchsichtig ist, bedekt sie vom Kopfe bis auf die Füsse. Einige Matronen führen sie in das Schlafzimmer, kleiden sie aus, bringen sie zu Bette; und nun darf sich auch der Bräutigam dahin begeben. So bald er aber in das Zimmer getreten ist, muß er das Licht auslöschen, und kann oder darf vor Anbruch des Tages durchaus nicht wissen, ob er eine schöne, oder häßliche Frau an seiner Seite gehabt habe. — Zehn Tage nach der Hochzeit, wird dem neuen Ehemanne die Mitgabe seiner Frau zugeschickt. Diese besteht aus ihren Kleidern, Geräthschaft und Geschmucke, auch wann sie von Stande ist, aus Sklavinnen und Verschnittenen. Diese Sachen werden mit vielem Gepränge, und
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und unter beständiger Musik auf Lastthieren zugeschleppet.
Die Ehen der zwoten Gattung sind unter Personen von mittlerem Stande am gebräuchlichsten. Die Art und Weise eine Frau zu miethen, unterscheidet sich von ersterer nur durch die Versprechungsworte. Der Preis, wann das Frauenzimmer jung und schönt ist, belauft sich, außer der Kost und Kleidung, jährlich auf hundert Thaler. Jeder kann dergleichen Verträge, und mit so vielen Personen, als es sein Vermögen zuläßt, eingehen. Und, da es den Muhamedaner verboten ist, mit liderlichen Weibsbildern, öffentlichen Umgang zu haben; so sind sie sinnreich genug, mit solchen Geschöpfen einen Vertrag einzugehen. Wenn eine vermiethete Frau verabschiedet wird; so muß sie nach den Gesetzen sich einer neuen Verbindung so lang enthalten, bis man die Folgen der vorhergehenden siehet. Diesen Zeitraum nennet man die Zeit der Reinigung. Wittwen aber dörfen ehe nicht, als nach 130 Tagen heyrathen.
Mit den Weibern der dritten Gattung, kann der Mann, als Herr seiner Sklaven, nach Belieben umgehen. Wann er auch neben diesen eine rechtmäßige Frau hat; so stöhret dieses den Heurathsfrieden doch im geringsten nicht; weil diese beständig die Beherrscherinn des Hauses bleibet. So bald eine Sklavinn Mutter wird; so verliert sie den Sklavennamen, und ihr Sohn kann der erste des Hauses werden. Alle von ihnen geborne Kinder werden für rechtmäßig gehalten, und ihr Sohn, wann er der Erstgebohrne ist, genießet alle Vorrechte seiner Geburt. Uebrigens erben alle Kinder gleich, die Söhne ab er bekommen jederzeit zwey Antheile.
Die Perser, welche eine der eifersüchtigsten Nationen in der Welt sind, halten ihre Frauen bis zur Sklaverey eingeschränkt. Sie schließen dieselbe in die entlegensten Zimmer ihrer Häuser ein, und eine unübersteigliche e Mauer macht ihren Aufenthalt zu einer unübersteiglichen Festung. Bey aller ihrer Eifersucht aber, rechnen sie es doch zur Ehre, wann der König, ihre Weiber mit seiner Gunst begnadiget; und ihm allein ist es erlaubt, sich bey denselben aller Freyheiten zu bedienen.
Die Scheidung rechmäßiger Ehen ist in Persien erlaubt, sie muß aber vor dem Richter geschehen, und es können sich die verschiedensten ohne Bedenken wieder anderwärts verheyrathen. Doch ist der Frau eine gewisse Zeit festgesetzt, welche sie erst aus ganz begreiflichen Ursachen erwarten muß.
(Die Fortsetzung wird folgen.)
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