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V. Jahrgang, XXVII. Stück, den 5. Julii 1775.
I. Wissenschaften.
Beschluß von einem gemeinen Ducaten Ludwigs des ersten Königes von Ungarn, vom Jahre 1342. bis 1382.
Die Hochachtung Ludwig des I. gegen die heiligen Könige seine Vorfahren, Stephan, dem heiligen, war so groß, daß er diese, um das Königreich Ungarn, verdientesten Könige, sich zum Muster seiner Regierung, gleich bey Besteigung des ungarischen Thrones, gewählt hatte*), und sich sowol, als auch
*) Dieses erhellet aus einem Stiftungsbrief Ludwig des I. vom Jahre 1370. bey Nicol. Schmidth S. J. Episcopis Agriensibus. Tom. I. pag 323. seq. Die hieher gehörige Stelle lautet also: Proinde ad universorum notitiam --- volumus pervenire, quod nos ---- ob spem — & fluentis desiderii nostri affecius. quod ad beatissimos Stephanum, Ladislaum Reges, ac Emericum Ducem, piissimos progenitores nostros sanctissimarum recordationum gerimus, & habemus singulares - - - vestigia eorundem licet insufficientibus meritis humiliter sequentes, sub honore corundem sanctissimorum progenitorum nostrorum &c.
alle seine Unterthanen denselben als ganz eigenen Schutzpatronen Ungerlands ergab. Was Wunder also, daß er zum Beweis hievon, das Bild des letzern, wir meynen des heiligen Ladislaus, auch so gar auf seine Münzen schlagen, hierdurch die goßen Verdienste desselben, gleichsam verewigen, und zugleich im ganzen Reiche, seinem Eyfer kundmachen ließ, die löblichen und großen Handlungen,
dieses Fürsten nachzuahmen. Warum aber Ludwig der I. eben den heiligen Ladislaus, und nicht den ersten heiligen König, wir meynen Stephan den I. als Schutzpatron des Königreichs, auf seine Gold- und eigene Silbermünzen, zu prägen ver-
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ordnet hat, sind wir nicht im Stande aus der Geschichte zu entscheiden, und wünschen daher von einem Geschichtskundigen Manne, hierüber belehrt zu werden.
Auf der Hauptseite unseres Goldguldens erscheint das ungarisch-neapolitanische Wappen, nämlich: in dem ersten Felde, vier Querstrichen, in dem zweyten aber fünf Lilien. Von den ungarischen vier Streifen, können wir itzt, wegen Enge des Raums, unsere Gedanken nicht sagen; wollen es aber bey der nächstfolgenden Münze thun. Von den Lilien, womit beyde Seiten, unserer Münze besäet sind, als dem Wappen des Königreichs Neapel, ist schon im VIten Stück des IV. Jahrganges, so viel als zur Erläuterung davon nöthig war, gesagt worden. Ludwig der I., hat dieses Wappen, als ein Prinz aus dem Hause von Anjou, folglich als der nächste Erbe der Königreiche Neapel und Sicilien, das vollkommenste Recht, zu führen gehabt. Wir finden daher dasselbe auf allen seinen Münzen und Siegeln, nach dem Beyspiele seines Vaters Karl des I., imgleichen auf den Münzen und Siegeln seiner Prinzeßin Tochter der Königinn Maria der I.
Die neben dem Haupte des heil. Ladislaus, zur linken Seite, stehende Krone, ist das Zeichen des Münzmeisters, dergleichen man auf den florentinischen Goldgulden häufig erblickt. Diese Beyzeichen, befinden sich gemeiniglich im Anfange oder am Ende der Umschrift, entweder des Averses oder der Reverses. Vielmal auch neben dem Haupte des heiligen, bald zur rechten bald zur linken Seite.
Was den Werth unserer alten Goldgulden betrift, so war derselbe nicht immer einerlei; sondern nach dem es auch die Könige verordneten, bald höher, bald niedriger. Aus der Folge unserer Münzarbeit, wird diese allgemeine Anmerkung durch besondere Beyspiele, deutlicher erhellen; wenn wir bey jedem unsrer Goldgulden, die jedesmalige gesetzmäßige Währung desselben, aus den Decreten unsrer Könige anzeigen werden. Daraus denn nicht nur der jedesmalige äussere Werth derselben; sondern auch das Verhältniß des Goldes gegen das Silber, abzunehmen seyn wird. Karl der I. machte in seinem Decret vom Jahre 1342. *) die Verordnung, daß ein Goldgulden, 90. Denarien damaliger Sorte Silbermünze gelten soll; ein ungarischer Groschen aber 6. dergleichen Denarien * *); folglich ein Goldgulden 15. solcher Groschen. Von Ludwig dem I. ha-
*) S. das VI. Stück des vierten Jahrganges.
**) Sex iisdem denariis - - - pro Grosso ubique currant, & solvantur; Florentus seu aureus denarius pro nonaginta denariis integrris, absque augmentatione ubique acceptetur & cambiatur. Vid. Corpus Juris Hung. P. I. pag. 100. §. 3. & 10. edit an. 1751.
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ben wir keine besondere Münzverordnung. In dem einzigen Decret dieses Königes, vom Jahre 1351. wird Art. 4. und das nur gleichsam im Vorbeygehen, die damalige Währung eines Groschens, und eines Vierlings (Ferto) bestimmet. Mehr finden wir darinnen nicht, was das Münzwesen seiner Zeit beträfe. Der Groschen, heißt es daselbst, soll 6. Denarios der Vierling einer Mark aber 14. Groschen betragen
*). Wir vermuthen also, daß Ludwig der I. von der von seinem Vater gemachten Münzordnung nicht abgewichen ist. Er ließ nach dem Beyspiel seines Vaters, Goldgulden, Groschen und Denarios, von der nämlichen Güte, Feine und Gehalt ausmünzen. So viel sich durch die Strichnadel erkennen läßt, so ist das Silber solcher Groschen und Denarien, deren wir verschiedene besitzen, durchgängig 12. löthig.
Wir wagen es dasmal nicht, den eigentlichen äußerlichen Werth, unsrer älteren Goldgulden, aus dem Werth der Groschen und Denarien, nach aller Genauigkeit zu bestimmen. Denn nach der Strichnadel allein, deren wir uns nur für jetzt bedienen können, ist es nicht möglich, wie der große Numißmatiker, Herr Adauct
***) Quorum Grossorum unus, sex denarios Camerae nostrae -valeat; & ipsorum Grossorum quatuordecim, unum fertonem faciant. loc. cit. pag. 167. Art. IV.
Voigt aus sichern Erfahrungen sagt *), den eigentlichen Gehalt, auf das genaueste zu erforschen. Die Schwere der einzelnen Stücke, kann auch nicht auf das genaueste berechnet werden; weil die wenigen Groschen und Denarien, welche wir selbst von beyden Königen, Karl und Ludwig dem I. besitzen (mehrere Münzcabinete aber bey der Hand nicht haben) bald mehr, bald weniger abgewezt, beschnitten, oder sonst beschädiget sind; daß wir uns also, auf ihre individuelle Schwere, nicht sicher genug verlassen können. Die unbestimmte Verschiedenheit der Mark, der Mangel hinlänglicher und bestimmterer Nachrichten von dem Schrot und Korn, des damals ausgemünzten Silbers, und andere Dinge mehr, die man Kennern nicht zu sagen braucht, und fremden nicht begreiflich machen kann, setzen uns in neue Verlegenheit. Wir lassen es daher, bis auf nähere Untersuchungen, und mehrere Hilfsmittel dazu, für diesmal unentschieden, welches der sogenannte äußerliche Werth, des Goldguldens Ludwigs des I. im Verhältniße zu den damaligen Silbermünzen gewesen ist. Nur das merken wir noch an: da ein Goldgulden Ludwigs des I., deren wir drey wohl erhaltene, aus unserer Sammlung, gegen einen dermaligen ungarischen
*) S. desselben Beschreibung der bisher bekannten Böhmischen Münzen 3ten Band Seite 72.
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Kremnitzer Ducaten haben, eben so viel, ja auch etwas mehr als dieser gewogen; so könne man ihm auch einen gleichen Werth, oder vielmehr: weil er am Gehalte feiner, als der Kremnitzer ist, einen etwas höheren, etwa von 4. fl. 15. kr. beyegen; wohl erwogen, daß wir die bey uns dermal eingeführte Erhöhung des Agio nicht mit dazu
rechnen.
v. Cz.
II. Vermischte Nachrichten.
Siebenbürgische Briefe
II. Von den Rechten der Sächsischen Nation.
Mein Freund!
Die Sächsische Völkerschaft in Siebenbürgen hat allezeit, so wie eine eigene bürgerliche Verfassung, also auch ihre eigene Rechte gehabt. In ältesten Zeiten bedienten sie sich ihrer alten väterlichen Gewohnheiten, im fünfzehnten Jahrhundert aber des Nürnbergischen Rechts. Nach Frankensteins Nachrichten *) wird die-
*) In seinem Brev. Originum Nationum & praecipue Saxonicae in Trans. Claudiop. 1697. S. 37. und aus demselben Czwittinger in Spec. Hung. lit. S. 161.
ses Gesetzbuch auf dem Rathhause zu Hermanstadt bewahret, und jeder neu erwählte Rathsherr muß darauf mit Auflegung der Finger, den Eid der Treue ablegen. Ich kann sie aber heilig versichern, daß dieses handschriftliche Werk, daselbst nicht mehr zu finden ist, und sein letztes Schicksal ist der Welt unbekannt. Doch kann ich ihnen, mein Freund! einige sichere Nachricht davon mittheilen. Es war auf Pergament in Folio, sehr schön geschrieben, und voller lebhaft ausgemahlten Verzierungen. Die großen Anfangsbuchstaben waren stark vergoldet, und die Summarien mit rother, blauer und schwarzer Dinte. Es enthielte nicht nur das Nürnbergische Recht; sondern auch das Magdeburgische und Iglauische. Eine besondere Aufschrift hatte es nicht; sondern fieng also an: Swer an disem puech daz da heizet nuerenpergisch recht ichten wethen wil der schol sich richten nach dieser Schrift so vintet er es alle szamt nach einander geschriben daz in disem pueche stet und viert nit irre. Die letze Seite zeigte ein Gemählde des gekreuzigten Heilandes, zu dessen Seiten Maria und Magdalena stehen. Ohne Zweifel kein zufälliger Gedanke des Mahlers. Denn gleich darunter folgte die Eidesformel der Rathsherren. Vielleicht ist es ihnen nicht unangenehm, sie hier nach ihrem ganzen Inhalt zu lesen: — ich N. swer Got und der Kwnigin Marie und allen lieben Heiligen daz ich unserem allergnedigsten Hern dem
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Kwnig und der heiligen Cron in allen meinen rethen gehorsam und getrew wil sein auch dieser löblicher Stath er nwcz und Gerechtigkeit suchen wil nach allem mein Vurmugen den freunden als fremden armen und reichen gerechtigkeit nach mein Vursthennis thun wil und daran nicht an wil seen freundschaft gwnszt oder gaab Wytwen und vesin die besunderlich mir befolen wil laßen sein nach mein vermugen in ir gerechtigkeit des ersamen rathes heymlikeit nicht offenbaren wil anders wenn do is tzymth. Also war helf mir Got und all lieb heiligen. — hierauf folgete das Hermanstädtische Stadtwapen, mit allerley mahlerischen Zieraten. Das letzte Blat enthielte sonst nichts, als die Anzeige, das Thomas Altenberger, damals zugleich Bürgermeister und Königsrichter, wie auch Kammergraf zu Hermanstadt, dieses Rechtsbuch im Jahre 1481. habe ausfertigen lassen *). Im Jahre 1479, wurde zu Nürnberg eine Verbesserung ihres Rechts, unter der Aufschrift: Reformatio Norimbergensis bekannt gemacht, und von Anton Koburgern 1484. zum erstenmal ge-
*) Hoc opus fecit fieri egregius Magr. Thomas Altembergcr, Magr. civium & Judcx Regius nec non Camerarius urbis Cibiniens. anno Domi. millemo. quadrmo. octogesimo prmo dicti sui officii Magri civium anno nono. Dieser verdienstvolle Mann um seine Nation, starb in seinem consularischen Amt. 1491. zu Ofen.
druckt **). Vielleicht hat dieses Altenburgern Gelegenheit gegeben, ein neues Gesetzbuch seiner Nation zu schenken.
Im sechzehnten Jahrhundert bemüheten sich insonderheit Kronstädtische Gelehrte den Sächsischen Rechten mehr Gewißheit und Vestigkeit zu geben. Johann Honterus, Pfarrer zu Kronstdt, der 1549. den 23ten Jener starb, und so viele Denkmäler seines grossen Geistes hinterlassen hat, suchte dieses Feld, daß auch noch manche Wildnisse hatte, zu bearbeiten, und gab in dieser Absicht ein Compendium Juris Civilis in usum Civitatum ac sedium Saxonicarum in Transilvania 1544. In 8vo heraus. Es erhielte großen Beyfall. Seinen Fußstapfen folgte Thomas Bomel, gleichfalls ein Kronstädter, der zuerst dem Staate, hernach der Kirche diente, und als Pfarrer zu Stolzenburg im Jahre 1591. den 30. Jäner starb. Er machte 1560, eine neue Sammlung sächsischer Rechte in vier Büchern, sowohl in lateinisch - als deutscher Sprache bekannt. Jene führet die die Aufschrift: Statuta Jurium Municipialium Civitatis Cibiniensium reliquarumque Civitatum & universorum Saxonum Tranfylvanicorum , collecta per— Die letzere aber: Statuta, oder Satzungen gemeiner Stadtrechten der Herrmestadt und andrer Städte
**) Jo. Dav. Köhlers, Historia Codicis Juris Stat. sv. Reformationis Norimberg. §. 5. 6.
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und aller Deutschen in Sybenbürgen, colligirt durch — Sie sind niemals durch den Druck gemeinnützig gemacht worden; wohl aber andres Werkgen des Verfassers
*. Dieses Gebäude erweiterte Mathias Fronius ein Kronstädtischer Rathsherr mit verschiedenen Zusätzen 1570. Albert Hut einer der größten Männer der sächsischen Nation! Lucas und Petrus Hirscher, gelehrte Rathsverwandten zu Kronstadt, sahen diese Sammlung durch, und verbesserten sie nach Möglichkeit. Nun gedachte man darauf, diesen Gesetzen durch Landesfürstliche Bekräftigung eine allgemeine und dauerhafte Gültigkeit zu verschaffen. Die Nation ließ sie durch eine feyerliche Gesandtschaft dem Pohlnischen König und Fürsten in Siebenbürgen Stephan Bathori überreichen. Die Gesandten waren: Albert Hut, Graf der Nation und Königsrichter zu Hermanstadt; Dominicus Dietrich, Königsrichter zu Schäßburg; Mathias Fronius Rathsherr zu Kronstadt; Joachim Koch Burgermeister zu Medvisch, und Caspar Budaker, Richter zu Bistritz. Den 18ten Febr. 1583. erfolgte die königliche Bestättigung, und noch in diesem Jahre wurde dieses nunmehr privilegirte Recht der Sächsischen Nation lateinisch und deutsch gedruckt Schmeitzels Irrthum hiebey, kann
***) Chronologia Rerum Ungaricarum a primo Unnorum in Pannoniam adventu ad M. D. LVI. a nato Christo annum Coronae M. D. LVI. 4.
ich ihnen nicht verschweigen. Er schreibt in seiner Bibl. Hungarica Sect. II. de Scriptoribus Transilv. Die lateinische Ausgabe von 1583, sey zu Hermanstadt herausgekommen, die deutsche Uebersetzung später erfolgt, und habe einen ihm unbekannten Verfasser. — Glauben Sie aber nur mein Freund! daß Fronius von beyden Verfasser ist, und auch beyde in einem Jahre zu Kronstadt in 4to gedruckt worden. Ihre Aufschriften sollen mich rechtfertigen. Statuta Jurium municipalium Saxonum in Transylvania, opera Matthiae Fronii revisa, locupletata & edita cum gratia Regia & Privilegio Decennali 1583. Dieses ist der Titel der lateinischen Ausgabe. Zu Ende stehet: Impressum in Inclyta Tranfylvaniae Corona. Die deutsche hat folgenden: Der Sachsen in Siebenbürgen: Statuta: oder eygen Landrecht. Durch Matthiam Fronium übersehen, gemehret, und mit Kön. Majest. Gnad. und Privilegien in Druck gebracht. Anno M. D. LXXXIII. Die letzte Seite zeiget den Ort des Drucks an: Gedruckt in Kronstadt in Siebenbürgen durch Georg Greus, in Verlegung Herrn Matthiae Fronii. Aus der Vorrede erhellet, daß Fronius auch der Uebersetzer gewesen. Diese Uebersetzung ist nicht gar zu getreu, doch hat man sie beständig bey den Sächsischen Gerichten gebraucht; weil man sich daselbst nur der Sächsischen oder deutschen Sprache bedient. Große Wohlthat für manchen Richter.
Gegen das Ende des verflossenen Jahrhunderts, suchte sich ein Patricier
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von Hermanstadt, Georg Reissner von Reissenfels, um diese Rechte seiner Nation verdient zu machen. Er bediente sich dazu seiner Universitätsjahre, und gab eine Erläuterung derselben aus dem kaiserlichen Recht, 1695. zu Wittenberg heraus. Hierinnen waren aber nur die zwey ersten Bücher enthalten, weil der Verfasser in sein Vaterland zurückkehren muste. Da er sich auch hier ohne Hofnung sahe, das angefangene Werk jemals zu vollenden: so überließ er die Fortsetzung und Erläuterung der letzten zwey Bücher, dem nachmaligen kaiserlichen Hofrath, Johann Heinrich von Berger. Bey diesem fand nachgehends Reissenfelsens Sohn, Johann Georg von Reissenfels, bey seinem Aufenthalt in Wien, das ganze Werk aufgearbeitet; welches er den zum Dienste seiner Nation, nebst dem lateinischen Original und einer verbesserten Uebersetzung zu Leipzig 1744. in 4to drucken ließ. Diese Ausgabe ist bekannt. Es würde also überflüßig seyn, wenn ich ihnen mehreres davon sagen wollte. Ich sage ihnen also nichts mehr, als das ich lebenslang seyn werde.
Ihr —
S **
Fortsetzung der Muthmaßungen, von dem Ursprung und dem rechten Vaterlande der Zigeuner.
Fragt man nun: woher dieses Volk nach Deutschland gekommen sey? So können wir kurz antworten: aus Ungarn, wenn nämlich die Rede davon ist, aus welcher Provinz oder aus welchem Lande sie unmittelbar in das deutsche Reich gekommen? Ob nun gleich die wenigsten Geschichtschreiber etwas davon gedenken, indeme sie sich nur unaufhörlich bemühet haben, das erste Vaterland dieses Volks ausfindig zu machen; so lässet sich die Sache doch nicht anders begreiffen; besonders, wenn man dieses annimmt; welches denen meisten gefällt, daß sie aus Egypten oder aus Nubien und den bort angränzenden Provinzen, durch Mysien nach Europa gekommen wären, so konnten sie ja keinen bequemeren Weg zu Lande, als durch Ungarn nach Deutschland gefunden haben. Will man sagen, daß sie aus der Tartarey herrühren, so hat es damit eben diese Bewandtniß. Daß sie aber aus Spanien, Frankreich, oder auch aus Italien zuerst nach Deutschland gekommen seyn sollten, wie einige gemeinet haben, solches widerspricht nicht allein denen glaubwürdigsten Geschichtschreibern:sondern auch allen historischen Umständen. Der Verfasser der Fortsetzung des Thuani *) berichtet, es habe ein Zigeuner, als er darüber gefragt wurde, gesagt: es wäre anfänglich ein Theil von diesem Volke, gerades Weges in Frankreich angeländet, die übrigen Haufen aber vorher durch Mysien, Ungarn und Böhmen herumgezogen: jene sind mit dem Namen Egyptier, diese aber Böhmen beleget worden. Ludwig An-
*) Lib. V. p. m. 260.
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ton Muratorius schreibet in der Geschichte von Italien * *) folgendes: Dieses verlaufene Volk (nämlich die Zigeuner, die 1422. nach Bologna, und von da nach Feroli gekommen waren) breitete sich nachgehends in Deutschland aus, gieng so gar bis nach Engelland, und es befinden sich noch jetzo einige davon in Italien. Mart. Szentivany * * *) führet aus einem andern Schriftsteller an, daß sie erst von der Zeit an, da sie aus Spanien von dem Könige Ferdinand vertrieben worden, in Ungarn und Deutschland herumstreichen. Allein alles dieses, wie man leicht siehet, ruhet auf schlechten Gründen. Denn nachdem so viele Geschichtschreiber bezeugen, daß sie im Jahre 1418. schon in
**) Nach der Uebersetzung aud dem Italiänischen Leipzig 1750. in 4to IX. Theil p. 224.
***) Dissert. Horographica IV. pag. 227. Postremo vilissima & vaga gens, meris furtis asueta Zingarorum, qua occasione in Germaniam & Hungariam devenerint, variant Historici. Sane hoc constat, quod Ferdinandus olim Rex Hispaniae, sexaginta illis dies destinavit, intra quos omnino Hispania excedere jubebantur, itaque hoc modo illos Hispania exclusit. Ab eo tempore hinc inde vagantur in Germania & Hungaria. Suntque colluvies otiolorum & fraudulentorum canicularum. Tom. III. colloquio. 2.
Deutschland gewesen; nach Italien aber erst im Jahre 1422, und nach Frankreich 1427. angekommen sind *); So ist es ja unmöglich, daß sie aus diesen Ländern, zuerst nach Deutschland gekommen seyn sollten: indem sie sich hier, um etliche Jahre eher, als dorten eingefunden hatten. Man gehet also allem Ansehen nach am sichersten, wenn man dabey bleibet: daß sie sich aus Ungarn (doch aber mit Zurücklassung eines Theils von ihrem Volke, als welches sie allenthalben, wo es angieng beobachtet haben) nach Böhmen, und sodann in die übrigen Provinzen des deutschen Reichs begeben und zerstreuet haben. Dieses giebt nicht allein Aventinus zu verstehen, wenn er die Zigeuner bey ihrer Ankunft in Bayern, als ein solches Volk beschreibet, welches an dem ungarischen und türkischen Gebieth wohnet * *) sondern es wird auch dadurch einigermaßen bestättiget; weil sie sowol in Deutschland, als auch in Italien, von einem ungarischen König, nämlich von dem Kayser Sigismund, einen Geleitbrief vorzeigen konnten.
*) Zeiler aus Steph. Pasquierio. Ep. 71.
**) Avent loco supra cit colluvies gentium, in confinis Turcarum & Ungariae habitans.
(Die Fortsetzung wird folgen.)