Pragmatische Sanktion
Erl\xE4uterung: Von Kaiser Karl VI. in seiner Eigenschaft als Familienvorstand des Hauses Habsburg am 19. 4. 1713 verk\xFCndetes grundlegendes Hausgesetz, das die Unteilbarkeit des habsburgischen Hausbesitzes bestimmte und die Erbfolge nach dem Erstgeburtsrecht im m\xE4nnlichen und weiblichen Stamm festlegte. F\xFCr den Fall des Aussterbens der m\xE4nnlichen Linie sollten die T\xF6chter Karls VI. und nicht die seines Vorg\xE4ngers Josephs I. (verheiratet mit den Kurprinzen von Sachsen und Bayern) erbberechtigt sein. 1720–23 nahmen die Landst\xE4nde der einzelnen Erbl\xE4nder die Pragmatische Sanktion an; der ungarische Reichsrat erkannte 1722 den k\xFCnftigen Erben in \xD6sterreich als K\xF6nig in Ungarn an. 1724 wurde die Pragmatische Sanktion zum Staatsgrundgesetz erhoben. Vorbehalte aufgrund eigener Erbm\xF6glichkeiten erhoben Sachsen und Bayern. Die Zustimmung der europ\xE4ischen M\xE4chte konnte Karl VI. nur mit M\xFChe und unter gro\xDFen politischen Zugest\xE4ndnissen gewinnen. Trotz des scheinbar allgemeinen Konsenses musste Maria Theresia ihr Erbe ab 1740 im \xD6sterreichischen Erbfolgekrieg verteidigen.

Quellen: BROCKHAUS
Topic revision: r3 - 12 Nov 2010, AgostonBernad
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