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Bl\xE4ttern: arrowbleft Vorrede - I. Jahrgang, II. St\xFCck arrowbright

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[I. Jahrgang, I. St\xFCck, undatiert]

I. Allerh\xF6chste Verordnungen.

Es ist ein Edikt von Ihrer Majest\xE4t — der Kaiserinn K\xF6niginn, welches in dero geheimen Rathe zu Br\xFC\xDFel am 13. May ergangen, zum Vorschein gekommen. Besagtes Edikt besteht aus 13. Artikeln, und betrift die durchaus freywillige und unentgeltliche Aufnahme in die Abteyen, Kl\xF6ster und Ordensh\xE4user ein und andern Geschlechts. Es ist in der Uebersttzung folgenden Inhalts:

Maria Theresia, von Gottes Gnaden etc. So wichtig es auch f\xFCr das Be\xDFte der Religion und des Staates ist, da\xDF die Aufnahme und Zulassung in den Klosterstand durchaus unentgeltlich geschehe; und so bestimmt und ausdr\xFCcklich die, desfalls in den geistlichen Gesetzen und Verordnungen der allgemeinen und Provincialkirchenr\xE4the enhaltenen Anordnungen immer sind; so ist Uns gleichwohl hinterbracht worden; da\xDF eine gro\xDFe Anzahl Kl\xF6ster und Ordensh\xE4user in den Provinzen Unsres Gebiets in den Niederlanden, mehr als jemals, von der Beobachtung eines so wesentlichen Punktes der Kirchenzucht abweiche; wodurch eine unendliche Menge Mi\xDFbr\xE4uche entstehen, die Unsere Liebe, f\xFCr die Aufrechterhaltung dieser Zucht, und der Schutz, den Wir derselben schuldig sind, durch die schicklichsten Mittel zu steuern von Uns erfordern, um dieselbe in Ehren zu halten und beobachten zu lassen. Zu dem Ende verwerfen Wir ohne Unterschied alle solche besch\xF6nigte und ausgek\xFCnstelte Ausfl\xFCchte und Vorw\xE4nde, mittels welcher man es anf\xE4nglich dahin gebracht hat, diese nothwendiger Weise dem Nachgeben von der Zucht entgegen gesetzte Anordnungen listig zu verdrehen, und dieselbe hiern\xE4chst zu miskennen. Aus diesen Ursachen haben Wir, mit Beyrath Unserer lieben getreuen Ober- und Pr\xE4sidenten und Herren Unsers geheimen Rathes, und auf Erw\xE4gung Sr. Liebden, Unsers geliebten Schwagers und Vetters, Karl Alexander, Herzogs zu Lothringen und Bar, Hoch- und Deutschmeisters, Unsers Statthalters, Gouverneurs und Generalkapitains von den Niederlanden, verf\xFCget und befohlen, verf\xFCgen befehen, mittels gegenw\xE4rtigen nachstehenden Punkte und Artikel, da\xDF

1 ) Die Zulassung zum Klosterstande durchaus unentgeldlich seyn, und weder baares Geld, noch Geldwerths unter keinem Vorwand angenommen werden;

2) Alle Bedingungen, Zusagen und mittelbar oder unmittelbar, schriftlich

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oder m\xFCndlich abgeschlossene Vertr\xE4ge f\xFCr ung\xFCltig erkl\xE4ret;

3) Jenes, was im XVII. Art. des Edikts vom 15. Sept. 1753 erlaubt ist, aufgehoben; folglich alle Schenkungen und Verm\xE4chtnisse verbotten seyn: dahero

4) Alle, bey Gelegenheit des Eintritts, angeschafte und bezahlte Gelder, Geschenke oder Verm\xE4chtnisse zum Vortheil der, in dem n\xE4mlichen Umfange, befindlichen Armentafel confiscirt werden; hiern\xE4chst nicht allein das Ordenshaus, sondern auch die Parthey, jedes besonders, in eine der Anschaffung und Zahlung gleiche Geldbu\xDFe verfallen; davon dem Angeber 1/3, dem citirenden Gerichtsbedienten 1/3, und 1/3 erstbesagter Armentafel zu Gute kommen; diese Strafen auch alsdenn, wenn die Bedingungen, Zusagen und Vertr\xE4ge noch nicht erf\xFCllt worden w\xE4ren, statt finden:

5) Die Anverwandten derjenigen, welche bey ihrem Eintritt ins Kloster, dem Ordenshause, oder dessen Gliedern ein Geschenk gemacht haben, eben so, wie sie selbst, dasselbe durch den Richter oder Fiskal wieder zur\xFCck zu fordern berechtiget; auch dieses Recht erst mit 30 Jahren verj\xE4hret;

6) Diese Confiscirungen und Geldbu\xDFen jene, welche ihre eigene Uebertrettung bey Gerichte in Zeiten anzeigen, und das Gegebene, ehe noch die Fiskalr\xE4the angefangen haben, nach dieser Verordnung zu verfahren, zur\xFCck fordern, nicht treffen.

7) Die Bettelorden von Confiscirungen und Geldbu\xDFen nicht ausgenommen; und wenn sie diese nicht bezahlen k\xF6nnen, ihnen das Betteln 6 Monate lang verbotten:

8). Die Klosterobern, die Professionszeit ihrer Novizen einen Monat vor Ablegung der Gel\xFCbde, mit Benennung der Person, ihres Geburtsortes, ihrer Eltern oder Vorm\xFCnder, bey Strafe von 200 Thalern den Fiskalr\xE4then anzuzeigen, gehalten:

9) Dem Ordenshause, aus welchem jemand w\xE4hrend des Noviziats austr\xE4te, das Tafelgeld, welches nebst der Kleidung auf 300 Gulden bestimmet worden, pro rata der Zeit, zu fordern, erlaubt; dagegen

10) Personen, die ins Kloster gehen, die ihnen zustehenden; oder vor Ablegung des Gel\xFCbdes zufallenden G\xFCter, f\xFCr sich selbst, oder durch das Kloster zu genie\xDFen, nicht gestattet: sondern der Genu\xDF davon andern zu \xFCberlassen: solchen aber, bey erfolgender Austrettung aus dem Ordensstande, vor Ablegung der Gel\xFCbde (jedoch ohne den, in der Zwischenzeit bezogenen Nutzen fordern zu d\xF6rfen) wieder zu ergreifen, erlaubet;

11) Die Leibrenten oder Pensionen der Geistlichen oder Nonnen, von mehr als 50 brabandischen Gulden, bey Strafe der Confiscirung der ganzen Pension oder Leibrente, verbotten: das Kloster, welches eine solche Pension oder Leibrente geduldet, einer Geldbu\xDFe von 1000 Gulden, nicht minder auch jene, die sich zur Leistung derselben verstanden, einer gleichm\xE4\xDFigen Geldstrafe unterworfen

12) Alle Klosterorden, die mit ausl\xE4ndischen Kl\xF6stern in einer Provinzverbindung stehen, ihre Probeh\xE4user

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in dem k. k. Gebiethe haben; und bey Strafe von 1000. Gulden f\xFCr jede Uebertrettung, niemand das Noviciat ausw\xE4rts halten; den Bettelorden, welche keine G\xFCter besitzen, noch diese Summe bezahlen k\xF6nnen, in solchen F\xE4llen das Betteln auf 6. Monate lang eingestellet werden; Eine gleich starke Geldbu\xDFe auch die Eltern und Vorm\xFCnder des Uebertretters zu erlegen schuldig: demselben aber f\xFCr seine Person die Zur\xFCckkehr unter die k.k. Oberherrschaft, um darinne in einem ihrer Ordensh\xE4user zu verbleiben, auf ewig verbotten;

13. Die Uebertrettung dieser Verordnung erst nach 30. Jahren verj\xE4hret: auch zu dem Ende alljene Gebr\xE4uche und Gewohnheiten, die bey der Verj\xE4hrung in Betref der Geldbu\xDFen dawider laufen, hierunter g\xE4nzlich eingestellet seyn sollen.

II. Wissenschaften.

1) Einrichtung der k. k. Realhandlungsakademie.

Bereits im vorigen Jahre, und zwar im Monat Iunius, haben Ihre k. k. apost. Majest. allergn\xE4digst geruhet, die alhier zum Besten der Jugend allermildest gestiftete Realhandlungsakademie er\xF6ffnen zu lassen. Bis itzt ist davon noch keine umst\xE4ndliche Nachricht mitgetheilet worden: Man glaubt daher dem Publikum einen Gefallen, vorz\xFCglich aber denen Handelsleuten, die heranwachsende S\xF6hne haben, einen Dienst zu erweisen; wenn man ihnen die Verfassung derselben n\xE4her bekannt machet.

Bey dem Entwurffe des Planes, nach welchem diese so n\xFCtzliche Anstalt eingerichtet ist, war das Augenmerk haupts\xE4chlich darauf gerichtet; die Jugend binnen zwey Jahren, so zu bilden, da\xDF sie mit allen zur Handlung n\xF6thigen H\xFClfswissenschaften vorbereitet werde; um bey den Handlungsgesch\xE4ften, dem Comerz- und Manufacturwesen, dem Vaterlande einstens gute Dienste leisten zu k\xF6nnen. Nach dieser Bestimmung wurde, in der Wahl der hier vorzutragenden Wissenschaften, blos auf ihren Einflu\xDF in das Handlungs- und Manufacturwesen gesehen; und man glaubte, da\xDF zu dieser Absicht folgende die angemessensten seyn w\xFCrden, n\xE4mlich: die Kunst richtig zu denken; die Kenntni\xDF der Pflichten des Menschen, und B\xFCrgers; die Handlungsgeographie; verschiedene Theile der Naturlehre, insoweit sich selbe auf das Manufaktur- und Comerzwesen beziehen. Die Reckenkunst, die Geometrie und Proportionslehre, jedoch nur insoferne; als sie die Sch\xFCler zur Naturlehre vorbereiten mu\xDF; die Privachandlungswissenschaft, mit den Handlungsrechten; und die doppelte Buchhaltung, auf die Kaufmannschaft angewendet. Nach diesen Wissenschaften kommet auch der Unterricht in der deutschen, franz\xF6sischen, und w\xE4lschen Sprache; die Anleitung zu einer guten und reinen kaufm\xE4nnischen Schreibart; die Schreibkunst: da sch\xF6n und richtig zu schreiben in jenen Sprachen, welche in dem Vaterlande herrschen, in allen St\xE4nden, am meisten aber bey der Handlung, nothwendig ist. Endlich verdienet die Dessein- und Blumenzeich-

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nung die vorz\xFCgliche Anwendung eines Kaufmanns: daher wird den Sch\xFClern auch hierinnen der n\xF6thige Unterricht beygebracht.

Diese n\xFCtzliche Wissenschaften, und Kenntnisse sind nach ihrer nat\xFCrlichen Verbindung in besondere Curse eingetheilet; wovon alle halbe Jahre einer geendiget, und dar\xFCber in Beyseyn der hochl\xF6bl. unter dem Vorsitze des k. k. wirklichen Kammerers, Comerzienhofraths und Pr\xE4sidis des Comercienconse\xDF Freyherrn v. Reuschach allergn\xE4digst angeordneten Commission, eine \xF6ffentliche Pr\xFCfung angestellet wird.

Der Vortrag und Unterricht, ist unter der Aufsicht des allergn\xE4digst bestellten Directoris, Hrn. Johann Georg Wolff, auf folgende Art eingetheilet: da\xDF einer von denen Lehrern, die Rechenkunst, die doppelte Buchhaltung, Geometrie, und Proportionslehre vortr\xE4gt; ein anderer die Privathandlungswissenschaft, die Handlungsrechte, die deutsche Sprache, mit dem Styl vereinbaret; und der 3te die Vernunft und Natulehre, die Pflichten des Menschen und B\xFCrgers, mit der kaufm\xE4nnischen Geographie den Sch\xFClern, so haupts\xE4chlich aus dem Mittel der Handlung sind, vorliest. Die franz\xF6sische und w\xE4lsche Sprache zusammen; die Zeichnung und Schreibkunst haben jede f\xFCr sich einen besonderen Lehrmeister.

Alle Tage, den Donnerstag mit den Sonn- und Feyert\xE4gen ausgeschlossen, wird Vormittags von 8. bis 12. Nachmittags von 3. bis 5. Uhr, in zwo abgesonderten Klassen Unterricht gegeben.

Jeder Sch\xFCler mu\xDF das 15te Jahr erreicht haben, und 2. Jahre lang, die angef\xFChrten Wissenschaften, in der jenigen Ordnung neben einander lernen, wie es der allergn\xE4digst best\xE4tigte Plan dieses Instituts vorschreibt. Die Sch\xFCler sind meistens von dem Handelsstande, und werden von einer hochl\xF6bl. allergn\xE4digst dazu aufgestellten Commission, nur damals andere gew\xE4hlet; wenn die ersteren die festgesetzte Zahl, die sich nur auf 30. belaufen darf, nicht vollst\xE4ndig erf\xFCllen.

Gegenw\xE4rtig sind seit Ostern 2. Classen, deren eine der anderen um 1. Jahr in dem Fortgang der Wissenschaften nachschreitet.

Der ausnehmende Fortgang, welchen die ersten Z\xF6glinge dieser Akademie in allen, vorgetragenen Wissenschaften gemacht, und wovon sie in zwo Pr\xFCfungen die r\xFChmlichsten Beweise abgeleget haben, l\xE4\xDFt uns keinen Zweifel \xFCbrig, da\xDF diese Realhandlungsakademie dem Staate brauchbare Kaufleute und Handlungsverst\xE4ndige bilden werde.

2) N\xFCtzliche B\xFCcher.

Zu Agram hat die Anton Jandraische Presse noch im abgewichenen Jahre verlassen: De Regnis Dalmatiae, Croatiae, Sclavoniae, Notitiae praeliminares, periodis IV. distinctae &c. Studio, labore & Impensis Nobilis Honorabilisque viri, Balthasaris Kercslich de Corbavia, Regiae Apostolicae Majestatis elementia, Abbatis insulati SS, Apostolo rum Petri & Pauli de Kacs, ac in Regnis Dal. Croat. & Sclav. Eccl. Zagrab. humilis Canonici. Ex Privilegio Regio

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& superiorum, reg. Excelsae Comissionis Censurae librorum facultatae. In Folio nebst den Beytr\xE4gen 522. S. mit einem 6. Bogen starken Register. Der verdienstvolle Herr Verfasser hat schon durch andere gr\xFCndliche, eben darum aber m\xFChsame Arbeiten, seinen Flei\xDF und patriotischen Eifer an den Tag geleget. Das gegenw\xE4rtige Werk ist Ihrer k. k. ap. Maj. zugeeignet. Der Inhalt dieser Zueignungsschrift; der darauf folgende 4. Bogen starke Vorbericht; die diesem angef\xFCgte Erinnerungen; die aufrichtig angegebenen Quellen, aus denen er gesch\xF6pfet; die in alphabetischer Ordnung angezeigten Schriftsteller, deren Nachrichten er gen\xFCtzet; zeugen von seiner nicht gemeinen Denkungsart.

In der ersten Periode: Florentis ac decrescentis Romanorum imperii, wird \xA7. 1. der Zustand von Pannonien vom Augusto bis auf Constantinum. \xA7. 3. Von Constantino bis auf Heraclium aus bew\xE4hrten Geschichtschreibern vorgetragen. In der 2ten Periode Sclavo Croatica kommen vor \xA7. 1. allgemeine Anmerkungen \xFCber die Sclaven, besonders in Ansehung ihrer ersten Wohnsitze in Pannonien. \xA7. 2. Ihre b\xFCrgerliche Verfassung und kriegerische Unternehmungen. \xA7. 3. Die Geschichte von Sclavonien und Croatien im 9ten Jahrhundert. In der 3ten Periode: sub Ducibus, Regibusque Hungariae wird \xA7. 1. die Geschichte dieser K\xF6nigreiche, von Ankunft der Ungarn in Pannonien, bis auf die Zeiten des heil. Stephani beleuchtet. \xA7. 2. Der Anonymus Belae Notarius erkl\xE4ret, und besonders jene Nachrichren, welche die K\xF6nigreiche Sclavonien, Croatien und Dalmatien betreffen, durch Zeugnisse anderer Schriftsteller best\xE4ttiget. \xA7. 3. Die Geschichte dieser dreyen K\xF6nigreiche bis auf den Heil. Ladislaum; ferner \xA7. 4. auf Belam IV. und \xA7. 5. bis auf das Jahr 1526. fortgesetzet; und auf dieser Bahn, durch \xE4chte bisher ungedruckt- und unbekannte Urkunden, viele Fehler bekannter Geschichtschreiber verbessert. \xA7. 6. Von der Oberherrschaft des adriatischen Meeres gehandelt, und die eigentliche Quelle angegeben, aus welcher so viele verwirrte Beschreibungen jener Gegenden geflossen sind. Die 5te Periode, sub Regibus Hungariae, enth\xE4lt \xA7. 1. eine Erz\xE4hlung der rechtm\xE4\xDFigen Anspr\xFCche Ferd. I. auf die Krone Hungarn; und einen kurzen Abri\xDF der Geschichte bis 1606. \xA7. 2. Verschiedene zur Erl\xE4uterung der Geschichte von Croatien unter Ferd. I. und zur Best\xE4tigung der k\xF6niglichen Rechte, dienende noch nie gedruckte einzelne Briefe. \xA7. 3. Denkw\xFCrdigkeiten von Sclavonien, unter Ferd. I. \xA7. 4. Werden einige Betrachtungen \xFCber die Regierung Ferd. I. item der Pfandbrief \xFCber die an Pohlen versetzten dreyzehen St\xE4dte in Zips, nebst anderen dazu geh\xF6rigen Urkunden; und ein k\xF6n. Schenkungsbrief vom Kaiser Sigismundo f\xFCr Joh. von Maroth, zur Erl\xE4uterung der Ungarischen Geschichte, Kennern und Liebhabern mitgetheilet. Hierauf folgen, in einem nicht abgesonderten, doch in besondre Abs\xE4tze getheilten Abschnitte, \xA7. 1 Einige Anmerkungen, die nach Anleitung der abgehandelten vier Perioden, sich auf Dalmatien

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u.s.w. beziehen. \xA7.2. Beweise, da\xDF die Karte Sambuci von Ungarn, Dalmatien, Croatien und Sclavonien, welche Abraham Oertel, seinem Werke einverleibet, fehlerhaft und falsch sey. \xA7. 3. Verschiedene Beyspiele, da\xDF von den Zeiten Kais. Maxim. Sclavonien, Croatien und Dalmatien, in \xF6ffentlichen Schriften, nicht genau unterschieden; sondern miteinander verm\xE4nget worden w\xE4ren; nebst den Ursachen dieser Verwirrung. \xA7. 4. Eine Abhandlung, nach welcher es nicht zu behaupten ist, da\xDF Dalmatien von der Kron Ungarn, Kraft der Verj\xE4hrung bereits abgerissen worden w\xE4re. \xA7. 5. Eine umst\xE4ndliche Beschreibung des gegenw\xE4rtigen Zustandes und der itzigen Verfassung, in Betreff der geistlich- und weltlichen Gerichtsbarkeit von Sclavonien und Croatien. Mit der 487. Seite fangen die Beytr\xE4ge zu dem Werke an, worinnen zur Erl\xE4uterung und Best\xE4ttigung der abgehandelten Geschichte in einer jeden Periode, theils Innschriften, theils alte M\xFCnzen, theils andere neu entdeckte Alterth\xFCmer angef\xFChret und genau beschrieben werden. Auf diese folget S. 503. ein Anhang von wichtigen Nachrichten, welche die erste und dritte Periode erg\xE4nzen, und S. 515. ein Nachtrag von dem Varasdiner Generalate, nebst einer S. 521. angeh\xE4ngten kurzen Beschreibung von vier alten M\xFCnzen. Wir w\xFCnschen dem Herrn Verfasser, bey seinem unerm\xFCdeten Flei\xDFe und l\xF6blichen Absichten, den baldigen Genu\xDF jenes Gl\xFCckes, dessen Gunst ihme zur Ausf\xFChrung derselben unentbehrlich ist.

III. Bergwesen

Ein Liebhaber von innl\xE4ndischen Naturalien und Stuffen, verlanget zur Vervollst\xE4ndigung seiner schon weitgebrachten Sammlung von alljenen Gruben , welche unter der Belehnung des l\xF6bl. k. k. Cremnizer Berggerichtes stehen, und wirklich gebauet werden, nicht allein eine Cabinetsstuffe, sondern auch ein St\xFCck vom Gange, und eines vom nebenbrechenden Berge. Bey beyden ersten bittet er, wann es m\xF6glich ist, den gew\xF6hnlichen Gehalt zuverl\xE4ssig anzuzeigen; nicht weniger anzumerken: Wann der Bau jener Grube, aus welcher die Stuffe genommen ist, angefangen? wie lange er in der Hofnung fortgetrieben worden? wann man den Segen erschroten? Ob derselbe lange angehalten? wie viele Ausbeute die Grube abgeworfen? u. s. w. Der Liebhaber wird die M\xFChe des Sammlers, besonders, wann er die Sammlung seinen Absichten gem\xE4\xDF eingerichtet, und die Nachrichten von den Gruben, genau und zuverl\xE4\xDFig findet, anst\xE4ndig belohnen. Wobey aber, wegen mehrerer Zuverl\xE4\xDFigkeit ein berggerichtliches Zeugni\xDF \xFCber die Richtigkeit der Sammlung und der Nachrichten erforderlich seyn wird.
Topic revision: r26 - 07 Apr 2012, ValerieSeidler
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