INHALTSVERZEICHNIS PRIVILEGIRTE ANZEIGEN
Bl\xE4ttern: < IV. Jahrgang, XLVI. St\xFCck -
IV. Jahrgang, XLVIII. St\xFCck >
(369)
IV. Jahrgang, XLVII. St\xFCck, den 23. November 1774.
I. Wissenschaften
Inspruck.
Mit von Trattnerischen Schriften ist hier vor einiger Zeit, zum Vorschein kommen: Jos. Leonar. de Banniza I. V. D. , S. C. R. A. M. Consil. Regim, Infer. Austr. Jur. Civil. & Crimin. Profess. O. P. Disquisitio. de Tortura nec ex integro reprobata, nec ex integro adprobata. In gro\xDF 8tav 94. Seiten.
Wer sich in der gelehrten Geschichte nur ein wenig umgesehen hat, sagt der Herr Verfasser, dem kann es nicht unbekannt seyn, da\xDF schon in alten Zeiten, einige Gelehrte aufgetretten sind, die nicht alleine die Gerechtigkeit der Folter in Zweifel gezogen; sondern eine Unbilligkeit, vielf\xE4ltige Betr\xFCglichkeit, und etwas in der Christenheit unerlaubtes daran gefunden, dawider heftig gestritten und darauf gedrungen haben, da\xDF die Tortur g\xE4nzlich aufgehoben werden m\xF6chte: "Sie fanden, zu ihren Zeiten, wie gew\xF6hnlich, ihre Gegner; und der Streit h\xF6rte auf. Zu unsren Zeiten aber ist er wieder angegangen." Denn einige neuere Schriftsteller, suchten die Gr\xFCnde der Alten herf\xFCr, womit sie die Gerechtigkeit der peinlichen Frage ehemals anfochten, sie erneurten solche, und vermehrten sie durch Zus\xE4tze von Trugschl\xFCssen, wodurch viele, die auf die Schale ihr Auge hefteten, und den Kern zu sehen nicht bekamen, verleitet wurden, ihrer Meynung zu folgen.
Ich verneine es keineswegs, f\xE4hret der Herr Regierungsrath fort, da\xDF die Tortur, wie sie bisher gew\xF6hnlicher Weise vorgenommen worden, ein unschickliches, betr\xFCliches und f\xFCr den Gesundheitsstand sowohl als das Leben, unschuldiger Inquisiten
(370)
h\xF6chst gef\xE4hrliches Mittel gewesen sey, den von den Ges\xE4tzen vorgeschriebenen Zweck zu erreichen. Folgert sichs aber daraus, da\xDF sie deswegen gleich aus allen peinlichen Gerichten verbannet werden solle? vielmehr l\xE4sset es sich hieraus schlie\xDFen, da\xDF die Folterung, nachdem man derselben, als eines, zur Erhaltung der innerilchen Sicherheit des gemeinen Wesens, h\xF6chst nothwendigen Mittels nicht entrathen kann, also eingeschr\xE4nket werden m\xFCsse, da\xDF solche kein Inquisite mehr auszustehen habe, der nach der Hand unschuldig, und von allen angeschuldigten Verbrechen rein befuden wird. Wenn nun, wie es sehnlich zu w\xFCnschen ist, diese Schranken einmal geh\xF6rig vorgezeichnet und genau gesetzet w\xE4ren: so w\xFCrde sich schwerlich mehr jemand finden, der an der Gerechtigkeit der Folter, noch ferner zweifeln k\xF6nnte.
Wer wird nun, dem gelehrten Herrn Verfasser, nicht vielen Dank wissen, wenn er es \xFCber sich nimmt, diesem, f\xFCr das gemeine Wesen und dessen einzelne Glieder, so wichtigen Gegenstand, eine besondere Abhandlung zu widmen.
Bey diesem gefa\xDFten Vorsatz, meldet Er: da\xDF Er die Tortur weder g\xE4nzlich mi\xDFbilligen; noch auch durchgehends guthei\xDFen wolle; indem er in dieser Abhandlung, worinn die Rechtm\xE4\xDFigkeit der Folter vertheidiget wird, nur einen Mittler abzugeben, und die mittlere Stra\xDFe fortzuwandeln denket. Es werden daher, aus der Natur der Sache, aus der gesunden Vernunft, aus den Staatsabsichten und dem Endzweck der Strafen, die Gr\xFCnde hergenommen und vorgetragen, nach welchen der Schlu\xDF folget; da\xDF die Tortur in einem Staate zu gebrauchen, ihr Mi\xDFbracuh aber auf das sorgf\xE4ltigste abzustellen sey.
Vorsteher und Glieder peinlicher Gerichtsstellen, erfahren es fast t\xE4glich, wie n\xFCtzhlich, ja nothwendig die Anwendung der Folterung sey: dagegen kann es jedermann, ohne vieles Nachdenken, begreifen, wie nachtheilig solche werde, wenn sie unschuldig Gefangene und Angeklagte, durch betr\xFCgliche Angebungen verflochten, sie zu einer Zeit, unter uns\xE4glichen Schmerzen austehen mu\xDFten, da die eigentlichen Verbrecher banquetirten, oder sanft ruheten: und wo sie, die Unschuldigen, nach erpre\xDFter un\xE4chter Bekentni\xDF, endlich der schm\xE4hlichsten Todesstrafe \xFCbergeben wurden. Die hievon vorhandenen bekannten Beyspiele erwecken Mitleiden und Schaudern.
Wir wenden uns nun zur Abhandlung selbst. Schon oben ist es vorgekommen, da\xDF die Rechtsgelehrten sich in Ansehung der Tortur in zwo Partheyen theilen, deren eine sie schlechterdings, aus der Christenheit verbannet; die andre aber, so wie sie ist, beybehalten wissen will. Hier werden nicht nur gleich anf\xE4nglich die Schriftsteller genennet; sondern
(371)
auch ihre Gr\xFCnde angef\xFChrt. Unter jenen welche dawider geschrieben haben, kommt zuerst vor, Johann Greve, ein arminianischer Lehrer, welcher im Gef\xE4ngni\xDFe zu Amsterdam 1621. ein Werk mit Nachdruck geschrieben hat, das 1624, zu Hamburg erschienen ist. Ihm folgten Chritian Thomasius und Adolph C\xE4sar; und endlich, welches das gr\xF6\xDFte Aufsehen machte, das vor einem Jahre bekannt gewordene: Bedenken \xFCber einige Punkte des Criminalrechts in drey Abhandlungen. F\xFCr die Beybehaltung der Tortur hingegen eiferten Christian Hacke, in einer besondern Streitschrift, und August von Leyser.
Die Gr\xFCnde jener, die die Tortur f\xFCr nicht christlich ja unmenschlich erkl\xE4ren, sind folgende.
1) Da\xDF sie eine Strafe sey: da nun die Strafen vor der Ueberzeugung des Verbrechens nicht statt finden: jedes Verbrechen aber seine ges\xE4tzm\xE4\xDFig angewiesene Strafen hat, so sollte daher zu der Tortur niemand gezogen werden: Der H. Augustinus*) habe selbst den Gebrauch der Tortur mi\xDFbilligt, indem er sagte: da noch die Frage ist: ob er ein Verbrecher sey? wird er schon gemartert; und der Unschuldige leydet, bey der Ungewi\xDFheit des Verbrechens, die gewissesten Strafen: nicht da\xDF die Begehung dadurch entdeckt wird; sondern weil man nicht weis, da\xDF er sie nicht begangen habe: und hierdurch entspringet aus der Unwissenheit des Richters meistentheils das Ungl\xFCck des Unschuldigen. \xA7. 4.
2) da\xDF niemand, nach dem nat\xFCrlichen Rechte gezwungen werden k\xF6nne, sich selbst das Leben zu nehmen: welches doch bey der Tortur mittelbar geschiehet; indeme auf das durch dieselbe erzwungene Gest\xE4ndni\xDF des begangenen Verbrechens, das Urtheil und dann die Todesstrafe erfolge.
3) Da\xDF die Tortur ein gef\xE4hrliches, ungewisses und betr\xFCgliches Mittel der Wahrheit zu erforschen, sey; Der Bewei\xDF wird daher geholet. Dieser Inquisit, hei\xDFt es, f\xFChlet sich stark genung die Folter auszustehen; jener hingegen zu schwach, sie zu ertragen. Trifft es den erstern; so wird er das Verbrechen l\xE4ugnen; er mag es begangen haben oder nicht. Trifft es den andern, so wird er es eingestehen; er mag unschuldig, oder schuldig seyn.
Es sind n\xE4mlich Beyspiele bekannt, wo die gr\xF6\xDFten B\xF6sewichter alle Arten der Tortur mit der gr\xF6\xDFten Standhaftigkeit ausgehalten haben: wo
*) De civitate Dei, Lib XIX. cap. VI. Quumquaeritur, utrum sit nocens, cruciatur, & innocens luit pro incerto scelere certissimas poenas, non quia illud commisisse detegitur; sed, quia non commisisse nescitur, ac per hoc ignorantia judicis plerumque est calamitas innocentis.
(372)
hingegen andre, bey dem blo\xDFen Anblick der zu ihrer Marter bestimmten Werkzeuge, entweder vom Schr\xF6cken durchdrungen, oder ihres Lebens \xFCberdr\xFC\xDFig, auch Unwahrheiten zu ihrem Nachtheil vorgebracht haben. Eben aus diesem Grunde hat der ber\xFChmte Herr Hofrath von Martini angemerkt:*) Da\xDF sehr viele durch die Schmerzen gedrungen, begangene Verbrechen sich selbst aufgeb\xFCrdet haben; und nicht wenige haben die h\xE4rteste Marter leichter ausgestanden, als da\xDF sie ihre Schandthaten bekennet h\xE4tten. Es folget hieraus, da\xDF die Tortur \xFCberhaupt genommen ein unschickliches Mittel, die Wahrheit zu erforschen, und daher unerlaubet sey.
4) Da\xDF die Tortur eine bequeme Gelegenheit g\xE4be, Unwahrheiten und L\xFCgen zu erpressen: indeme der Inquisit, er mag schuldig oder unschuldig seyn, durch die Marter dazu gezwungen werde. Ist er schuldig und stark genug die Pein zu leiden; so wird er das Verbrechen laugnen: ist er dagegen unschuldig, und doch zu schwach die Marter zu ertragen, so wird ein Verbrechen, woran er nie gedacht hat, eingestehen*).
5) Da\xDF die Tortur h\xF6chstens ein geschicktes Mittel sey, den Inquisiten zum Gest\xE4ndni\xDFe zu zwingen, nicht aber die Wahrheit des begangenen Verbrechens zu erfahren. Denn obgleich, durch eine langfortgesezte Tortur, in der Heftigkeit der Martern, endlich das Selbstgest\xE4ndni\xDF der Inquisiten erpresset wird; so k\xF6nne der Blutrichter dennoch nicht wissen: ob dieses Gest\xE4ndni\xDF wahrhaft und gegr\xFCndet sey: besonders da ein gerechter Argwohn hiebey allezeit obwalte: da\xDF der Inquisit, das angeschuldigte Verbrechen eingestanden habe, nicht darum, da\xDF er es begangen; sondern weil er die Martern, welche \xF6fters alle Menschlichkeit \xFCbersteigen, nicht l\xE4nger hat ertragen k\xF6nnen.
6) Wird ein Bewei\xDF wider den Gebrauch der Tortur aus folgendem Schlusse genommen. Man sagt: Ein jeder Inquisit m\xFCste, vor der Folterung, seines Verbrechens \xFCberf\xFChrt seyn: oder nicht. W\xE4re er des Verbrechens \xFCberf\xFChrt; warum wird nicht sofort, die von den peinlichen Ges\xE4tzen
*) In posit. de jure civitat. cap. VI. \xA7 158. Plurimi dolore compulsi crimina in se mentiti sunt, & nonnulli extremos potius perferunt cruciatus, quam ut scelera ina confiteantur. Infertur: torturam generatim remedium veri eliciendi ineptum esse, ideoque etiam illicitum.
*) Quintilianus Lib. V. Instit. cap. IV. Pars altera qaestionem, vera fatendi necessitatem vocat: altera saepc etiam caussam falsa dicendi, quod aliis patientia facile mendacium faciat, aliis infirmitas necessarium.
(373)
vorgeschriebene Strafe \xFCber ihn verh\xE4nget? Ist dieses aber nicht; warum martert man jenen, von dem man nicht wei\xDF, da\xDF er ein Verbrechen begangen habe.
Der Marquis von Beccaria, indeme er bemerket, in seinen Trakt\xE4tchen von Verbrechen und Strafen, da\xDF dieser angef\xFChrte Grund nciht neu sey, folgert daraus, da\xDF in dem ersten Falle: die Tortur eben so unn\xFCtz, als das Eingest\xE4ndni\xDF des Delinquenten \xFCberfl\xFC\xDFig: im leztern aber die Folter ges\xE4tzwidrig und ungerecht sey; indeme ein Unschuldiger, nach Vorschrift der Ges\xE4tze nicht k\xF6nne gefoltert werden; jener aber, eben nach den Ges\xE4tzen, daf\xFCr zu halten ist, dessen Verbrechen noch nicht dargethan worden.
Der 7. Grund, welchen gedachter Marquis von Beccaria, unter andern anf\xFChret, bestehet darinne, da\xDF wenn jemand, durch die Tortur die Wahrheit des Verbrechens zu finden glaubet: es eben soviel w\xE4re: als ob er in dem Wahn st\xFCnde, die Richtschnur der Wahrheit h\xE4tte, in den Nerven und Muskeln des armen Inquisiten ihre Grundlage. Die Tortur w\xE4re daher kein Mittel die Wahrheit zu ergr\xFCnden; sondern vielmehr ein sicherer Weg, auf welchem starke und nervichte B\xF6sewichter der verdienten Strafe entgiengen: und dagegen unschuldige, die verzagt und von schw\xE4chlicher Leibesbeschaffenheit sind, zur unverdienten Todesstrafe verurtheilet w\xFCrden. Er gehet weiter und sagt: auf diese Art wird von zween Inquisiten, sie m\xF6gen schuldig oder unschuldig seyn, der herzhafte und starke losgesprochen, der verzagte und schwache aber verurtheilt: Es w\xE4re daher das Urtheil des Blutrichters auf keinen andern, als diesen Vernunftschlu\xDF gegr\xFCndet. Du beherzter und starker Inquisit hast die Marter der Folter mit einem heroischen Gem\xFCthe ertragen k\xF6nnen, und darum spreche ich dich los: dem Schwachen, war die Heftigkeit der Schmerzen unausstehlich, und darum verurtheile ich dich.
Der 8te Grund wird hergenommen, von den vielen bekannten und au\xDFer aller Bezweiflung gesetzten Beyspielen, wo Inquisiten, in der Tortur, das angeschzuldigte Verbrechen eingestanden, und die deswegen \xFCber sie verh\xE4ngte Todesstrafe erlitten haben; und wo alsdann nach Vollziehung derselben, ihre Unschuld, an den Tag gekommen ist.
Und dieses w\xE4ren nun die Gr\xFCnde derjenigen, welche die Tortur, als ein bisher zwar gebrauchtes, doch unerlaubtes, betr\xFCgliches und unschickliches Mittel, die Wahrheit zu ergr\xFCnden, aus dem Staate zu verbannen trachten.
In 12ten und folgenden \xA7\xA7. erz\xE4hlet der gelehrte Herr Verfasser die Gr\xFCnde derjenigen, die f\xFCr die Bey-
(374)
behaltung des Folterns geschrieben haben. Diese sind:
1) da\xDF sich die Tortur auf die Vorschrift eingef\xFChrter Ges\xE4tze gr\xFCnde; da\xDF
2) ihr Gebrauch in den \xE4ltesten Zeiten und fast bey allen V\xF6lkern \xFCblich gewesen sey: sie m\xFCsse daher beybehalten werden; zumalen sie das lezte Mittel w\xE4re, die Wahrheit begangener Verbrechen zu ergr\xFCnden; bey dessen Abstellung, solche, entweder nie oder nur sehr selten, durch die Blutrichter entdecket werden k\xF6nnten. Es l\xE4ge daher der Wohlfahrt des Staats daran, sie nach der Vorschrift der vorhandenen Ges\xE4tze beyzubehalten:
Der 3te Grund bestehet darinne, da\xDF durch Anwendung der Tortur, viele solche Verbrechen an den Tag gebracht, und die Verbrecher zur geb\xFChrender Strafe gezogen worden w\xE4ren: welche ohne diesem Mittel verborgen geblieben, die Misseth\xE4ter ungestraft dahin gegangen, und die innerliche Ruhe und Sicherheit des Staats noch fernerhin gest\xF6hret worden seyn w\xFCrde. Da nun dem gemeinen Wesen sehr viel daran gelegen ist, das ein Verbrechen, wodurch die innerliche Sicherheit leydet, entdecket, mit geb\xFChrlichen Strafen beleget, und die Misseth\xE4ter entweder gebessert oder aus dem Wege geraumet, andere aber durch solche Beyspiele von Begehung derselben abgeschr\xF6ckt werden; so folget daraus, da\xDF die Tortur bey den Blutgerichten noch fernerhin gebrauchet werden m\xFCste.
Nach Erkl\xE4rung dieser von beeden Partheyen angef\xFChrten Gr\xFCnde, \xE4u\xDFert sich der Herr Regierungsrath im 15. \xA7. da\xDF er keiner von beyden beyfallen k\xF6nne: indeme die Meynung der ersten der innerlichen Sicherheit der b\xFCrgerlichen Gesellschaft offenbar nachtheilig: Die Meynung der zweyten aber, den B\xF6sewichtern g\xFCnstig und dagegen f\xFCr die Unschuld h\xF6chst sch\xE4dlich w\xE4re.
Wenn, sagt Er, die Meynung der ersten durchgehends angenommen, und die Tortur in der Christenheit abgeschaffet w\xFCrde: so m\xFCsten ohnstreitig 1) zum gr\xF6\xDFten Schaden des gemeinen Wesens die meisten Schandthaten und Verbrechen ungestraft verbleiben: indem die meisten Missethaten ohne Zuseher begangen w\xFCrden, und daher die vollkommene Ueberf\xFChrung, durch Zeugen, welche bey Verh\xE4ngung vorgeschriebener Strafen nothwendig ist, niemals oder nur sehr selten erreichet werden k\xF6nnte.
2) W\xFCrden durch die Abschaffung der Tortur, wo so viele Verbrechen ungeachtet hingingen, viel andre gereizt, Verbrechen zu begehen, an die sie dermalen nicht denken: wodurch dann die innerliche Sicherheit des Staats, einem noch gr\xF6\xDFeren Schaden ausgesezt seyn w\xFCrde. Dieses aber w\xE4re um so gewisser zu besorgen, da das verderbte menschliche Herz, einen
(375)
st\xE4rkern Hang zum B\xF6sen, als zum Guten hat, und daher auch die Ausf\xFChrung der hiebey vorgezeichneten Wege mit undendlichen Gefahren verkn\xFCpfet seyn w\xFCrde. .
3) K\xF6nnte der Entzweck der Strafe schwerlich mehr erreichet werden: es bestehet aber derselbe in der Wohlfahrt des Staats, und in der innerlichen Sicherheit des gemeinen Wesens. Wenn nun die Tortur abgeschaft, und die verdienten Strafen gar nicht oder nur selten verh\xE4nget w\xFCrden: wo bliebe das warnende und abschr\xF6ckende Beyspiel: wo die Z\xFCchtigung? und ein dem gemeinen Wesen offenbar sch\xE4dlicher B\xF6sewicht w\xFCrde, von Zeit zu Zeit, sich mehr Gelegenheit machen, seinen Mitb\xFCrgern verderblich zu werden.
4) W\xE4re die Abschaffung der Tortur wider den Endzweck der b\xFCrgerlichen Gesellschaft; nach welchem, in derselben, ein jedes Mitglied, in Ansehung des Lebens, des K\xF6rpers und des Verm\xF6gens, alle Sicherheit und ein ruhiges Leben erwartet. Da nun die Tortur wie oben gezeiget worden, ein nothwendiges Mittel zur Erhaltung der innerlichen Sicherheit ist; so folget daraus, da\xDF sie nicht nur erlaubt, sondern auch rechtm\xE4\xDFig und gerecht sey.
Aus diesen Gr\xFCnden macht der gelehrte Hr. Verfasser folgenden Schlu\xDF: Wenn es nun die Wohlfahrt der einzelnen B\xFCrger erfordert, da\xDF Verbrechen ungestraft nicht bleiben: da\xDF aller Anla\xDF zu Begehung der Verbrechen weggeschafft; da\xDF die Absicht der Strafen, dann der Endzweck der Gesellschaft, um welches willen die Menschen sich ihrer nat\xFCrlichen Freyheit begeben haben, erreichet werde: so folget es von selbsten, da\xDF der Gebrauch der Tortur nicht abgeschaffet, sondern vielmehr, als ein zur Wohlfahrt des Staats und allgemeinen Sicherheit h\xF6chst nothwendiges Mittel beybehalten; jedoch, da\xDF sie der Unschuld nicht sch\xE4dlich sey, nur in gewissen ausgemachten F\xE4llen, angewendet werde.
Dieser Wahrheit, sagt der gelehrte Hr. Verfasser im 22. \xA7 benehmen die von den Gegnern vorgebrachte Gr\xFCnde nichts. Um dieses darzuthun, nimmt er einen nach dem andern vor, um ihn zu entkr\xE4ften. Wir wollen nur eines und das andere davon hier anf\xFChren. Bey Untersuchung des oben herausgezogenen 6ten Grundes, setzet er den Fall, nach welchem dem Marquis von Beccaria, jemand in seiner Gegenwart einen kostbaren Ring weggetragen, sich davon gemacht, und ihn verborgen haben sollte. Er fragt ihn nun, ihn, welcher f\xFCr die Abschaffung der Tortur so eifrig geschrieben: ob er den Dieb f\xFCr unschuldig erkl\xE4re? ob der Dieb auf seine blo\xDFe Anklage zum Strange zu verurtheilen sey? der Herr Marquis wird keines von beyden zugeben k\xF6nnen. Das erste nicht, weil er selbst w\xFC\xDFte, da\xDF der Dieb nicht unschuldig sey: das zweyte auch nicht, weil derselbe, auf das alleinige Zeugni\xDF, was Er, der Herr Marquis ableget, welches
(376)
bey dem Diebstal nur halb erweiset, in Ermanglung der legalen Gewi\xDFheit, zum Tod nicht verurtheilt werden kann. Was aber w\xFCrde alsdann zu thun seyn, wenn der Dieb, bey vorgenommener Konfrontation mit dem Marquis von Beccaria ihm ins Gesicht alles ableugnete. Ich zweifele nicht, sagt der Herr Verfasser, da\xDF er ganz gewi\xDF mir beyfallen, und die Tortur in diesem Falle guthei\xDFen w\xFCrde, als ein Mittel, durch welches er seinen entwendeten Ring, bey der Halsstarrigkeit, wovon er durch eigene Erfahrung \xFCberzeuget w\xE4re, wieder erlangen k\xF6nnte. An der M\xF6glichkeit eines n\xE4mlichen Falles aber, wird wohl niemand zweifeln. Wenn er nun die Tortur diesesmal guthie\xDFe, wo sein eigenes Interesse leidet: warum sollte sie nicht statt finden, wo man bem\xFChet ist, den Schaden seines N\xE4chsten zu ersetzen: oder dem gemeinen Wesen Genugthuung zu verschaffen.
Bey dem 9ten Grunde, wo Beyspiele wider den Gebrauch der Tortur angef\xFChrt werden, nach welchen solche \xFCber Unschuldige verh\xE4nget, und sie zur unverdienten Todesstrafe gezogen werden, merket der gelehrte Hr. Professor an; da\xDF die meisten der angef\xFChrten Geschichten von der Unwissenheit der Blutrichter, welche in vorigen Zeiten sehr gro\xDF gewesen, und sich in den Hexenprocessen vorz\xFCglich ge\xE4u\xDFert hat, ganz sicher zeigten; nicht aber erwiesen, da\xDF deswegen die Tortur abgeschaffet werden sollte: hiern\xE4chst r\xFChrten solche auch von der angenommenen Meynung einiger Kriminalisten, nach welcher das unter der Folter herausgebrachte, und nach \xFCberstandener Tortur von dem Inquisiten durch wiederholte Aussage best\xE4ttigte Eingest\xE4ndni\xDF eines Verbrechens, zu Sch\xF6pfung des Todesurhteils und dessen Vollstreckung hinl\xE4nglich seyn sollte.
(Die Fortsetzung folgt.)
Erinnerung.
Das Register zum IIIten Jahrgange, des abgewichenen 1773. Jahres, ist zwar zur geh\xF6rigen Zeit fertig und abgedruckt worden; weil aber bey Verfassung der Vorrede, die zugleich mit ausgetheilet werden sollte, sich verschiedene unnenbare Hindernisse herf\xFCrgethan, und es erfordert haben, damit bisher zur\xFCck zu halten: so hat man es f\xFCr n\xF6thig erachtet, diesen Umstand hiermit bakannt zu machen, und zu versichern, da\xDF beede St\xFCcke, noch vor dem Ende dieses Jahres erscheinen, und da\xDF man auch f\xFCr das k\xFCnftige Jahr, mit der Herausgabe der Anzeigen, wovon seiner Zeit etwas umst\xE4ndliches gemeldet werden soll, fortfahren werde.
In Wien zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.