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Bl\xE4ttern: < IV. Jahrgang, XLVII. St\xFCck - IV. Jahrgang, XLIX. St\xFCck >



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IV. Jahrgang, XLVIII. St\xFCck, den 30. November 1774.

I. Wissenschaften.

M\xFCnzwissenschaft.

Eine Denkmedaille, welche bey der Kr\xF6nung Mathias des II. K\xF6niges von Ungarn im Jahre 1608 zu Pre\xDFburg, ausgetheilet wurde.

I. Beschreibung der M\xFCnze.

Die Hauptseite, zeiget das Brustbild des K\xF6niges, bis an die Schulter, im linkssehenden Durchschnitt, geharnischt, mit der ungarischen Krone auf dem Haupte; spanischen Kragen, umgeschlagenen Gewand, und mit der Ordenskette, des goldenen Vlieses, um den Hals. Die Umschrift hei\xDFet: MATTHIAS. II. D. G. REX. HVNGARIAE. ETC. Unter der Schulter stehen die Namensbuchstaben des Stempelschneiders M. S: Auf dem Rervers pr\xE4sentiret sich, in einer innern Rundung, das doppelte ungarische Wappen, um welches die Schrift gelesen wird:

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HVNGARIAE. (Scil. insignia) In der \xE4u\xDFern Rundung, befinden sich neun Wappenschilde, derjenigen Reiche, welche zu dem K\xF6nigreich Ungarn geh\xF6ren, mit beygesezten Anfangsbuchstaben. Als:

1) Oben bey einem in der Mitte stehenden Sternchen, das Wappen von Dalmatien, drey gekr\xF6nte goldene L\xF6wenk\xF6pfe, im blauen Felde, mit dem Buchstaben D. almatiae. (insignia)

2) Das silbern- und rothgew\xFCrflete Croatische Wappenschild; oben der Buchstabe C. roatiae.

3) Das Wappen von Sklavonien, welches zween wagerechtlaufende Fl\xFCsse, in drey Felder abtheilen. Das oberste Feld, darinn ein Stern zu sehen, und das unterste, sind blau; das mittlere zwischen den Fl\xFCssen roth, mit einem laufenden Marder*). Der Buchstabe S. clavoniae.

4) Der geharnischte Arm, mit einem gezukten S\xE4bel, im rothen Felde, des K\xF6nigreichs Rama, oder Rascien. R. amae**).

5) Das Wappen von Servien, der Kopf eines wilden Schweins, in dessen Rachen ein Pfeil steckt, im rothen Felde. S. erviae.

6) Zwey goldene Kronen, im rothen Felde, des K\xF6nigreichs Gallizien. G. allitiae.

7) Zwey silbern- und rothgew\xFCrflete Querstreife, im blauen Felde, des K\xF6nigreichs Lodomerien. L. odomeriae.

8) Das Wappen des K\xF6nigreichs Kumanien, ein gekr\xF6nter, und zum Raub aufgerichteter L\xF6we, im blauen Felde, zu dessen Rechten der wachsende Mond, und zur Linken ein Stern erscheint. C. umaniae.

9) Endlich, das Wappen von Bulgarien, ein, auf einem blauen Querstreife laufender Jagdhund,

*) Es ist dieses das neue Wappen, welches Uladislaus der IIte, den Sklavoniern, im Jahre 1490 zur Belohnung ihrer Tapferkeit und Treue, auf ihr eigenes Begehren ertheilte. Die dar\xFCber ausgefertigte Urkunde, hat der um die ungarische Heraldik sehr verdiente, Franz Karl v. Palm, in seinem Specimine Heraldicae Regni Hungariae S. 52. zuerst bekannt gemacht. N\xE4chstens werden wir davon umst\xE4ndlicher handeln bey Erl\xE4uterung einer Sklavonischen M\xFCnze.

**) In des vollst\xE4ndigen Thalerkabinets, zweyter Fortsetzung, S. 27. wird bey Beschreibung dieser Medaille, bey dem Buchstaben R. eine verbessernde Anmerkung, angebracht: R. hei\xDFt es daselbst, anstatt B. Bosniae. Wozu dieses? So m\xFC\xDFte man bey allen Diplomen der ungarischen K\xF6nige \xE4lterer und neuerer Zeiten, wo die Titulatur sehr gew\xF6hnlich ist: D G. Hungariae, Ramae, &c.Rex, diese Verbesserung, anflicken. Bosnien, war ein Theil des K\xF6nigreichs Rama, oder Rascien.

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im rothen Felde; und der Buchstabe B. ulgariae***).

II. Historische Erkl\xE4rung.

Eine Denkungsart, die gro\xDFe Thaten verspricht, und ein Herz, da\xDF ein mildes, gerechtes, und gl\xFCckseliges Regiment versichert, ziehet aller Menschen Aufmerksamkeit, und Verlangen nach sich. Das erhabenste Beyspiel davon, giebt uns, der Durchlauchtigste Erzherzog Mathias, nachmaliger Kaiser, und K\xF6nig von Ungarn, dessen zierliches Brustbild, die Hauptseite unserer M\xFCnze, vorstellt. Als Statthalter und oberster Feldherr in Ungarn, erwarb sich dieser heldenm\xFCthige Prinz, durch seine wohlth\xE4tigen Handlungen, und ausnehmende Heldenthaten, bey den ungarischen St\xE4nden, grosses Ansehen, und ein ganz besonderes Zutrauen. Die zu Pre\xDFburg, im Jahre 1600. versammelten Landesst\xE4nde, gestehen es einm\xFCthig, in der damals verfertigten Reichssatzung, mit den verbindlichsten Ausdr\xFCcken*), und in der Abschiedsrede, welche die ungarischen Abgesandten, an den Erzherzog, nach dem wienerischen Friedensschlusse, im Jahre 1606. den 25. September gehalten haben, werden die gro\xDFen Verdienste desselben, um das K\xF6nigreich Ungarn, so nachdr\xFCcklich, und mit einer so m\xE4nnlicher Wohlredenheit geschildert, als man es nur immer, von einer dar\xFCber ger\xFChrten, und dankbaren Nation erwarten kann**). Was Wunder demnach, da\xDF die St\xE4nde so willig waren, bey dem ersten Wink, so bald der Kaiser Rudolph, dem Erzherzoge, seinem Bruder, die ungarische Krone abgetreten, ihn einhellig zum K\xF6nige anzunehmen?

Noch im Jahre 1606. entstanden wichtige Irrungen, zwischen diesem

***) Von allen diesen Reichen - und ihren Wappen handelt der gelehrte H. Franz Karl v. Palm umst\xE4ndlich, in seinem Specimine Heraldicae Regni Hungariae. Libr. II. Cap. I. sequ. und in dem ganz neuen Werkchen: von den Titeln und Wappen, welche Maria Theresia, als Ap. K\xF6niginn in Ungarn f\xFChret, davon wir einen Auszug in diesem Blatte St. XXX. und XXXI. gegeben, vor der Abhandlung stehet unsere M\xFCnze, in einem sehr richtigen Kupferstich, darauf die Wappen, nach ihren Farben, vorgestellet sind.

*) S. das Decret im Corpore Juris Hung. vom bemeldeten Jahre, welches unter den Rudolphinischen das IIte ist, Art. 2. p. 619, der neuesten Tyrnauer Ausgabe.

**) Peter v. Reva; hat diese unvergleichliche Rede, in seinen Centuriis de Monarchia & S. Corona Reg Hung. Cent. VI. p. 777. Script. Rer. Hung. Schwandtneri Tom. . II. angef\xFChrt. Zwey Stellen wollen wir daraus anf\xFChren. Gleich nach dem Eingange hei\xDFt es: ,,Nam inde a principio, ex quo rerum Hungariae curam suscepit, nihil carius, nihil antiquius habuit, quam ut publicis Regni Hungariae utilitatibus & permansioni consuleret — Und weiter unten: Quis haec praestantia principis merita, condignis celebrare poterit laudibus? Hunc communem liberatorem, hunc conservatorem, hunc patrem patriae, aetas haec

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Durchlauchtigsten Erzherzoge, und seinem Herrn Bruder, dem Kaiser und K\xF6nig Rudolph; davon die Ursachen, in den ferdinandischen Annalen des Grafen von Khevenhiller ausf\xFChrlich, und am zuverl\xE4\xDFigsten beschrieben werden*). Der Kaiser verglich sich hierauf, mit dem Erzherzoge, unter gewissen Bedingungen, die Khevenhiller, in seinen Annalen, umst\xE4ndlich anf\xFChret, die vornehmste dieser Bedingungen, die eigentlich hieher geh\xF6rt, war diese: „Da\xDF Kaiser Rudolph, das K\xF6nigreich Ungarn, blo\xDF mit Beybehaltung des Titels f\xFCr sich, an den Erzherzog Mathias, sammt aller landesherrlichen Hoheit Gerechtigkeiten, Nutzungen, u. d. gl. abtrete, und deshalben, die Unterthanen, ihres ihm geleisteten Eydes, und Pflicht erlasse.“ Den 27ten Junius, \xFCberbrachte darauf der Kardinal Dietrichstein, dem Erzherzoge die ungarische Krone, welche 58. Jahre, zu Prag verwahrt gewesen ist. So bald diese in seinen H\xE4nden war, schrieb er im Jahre 1608. einen Reichstag nach Pre\xDFburg aus; und Er selbst kam den 22ten October, unter der ansehnlichsten Begleitung, und allgemein frohlockenden Zurufe eines Volkes, welches von dem k\xFCnftigen K\xF6nige sich lauter gro\xDFe Hoffnung macht, in Pre\xDFburg an. Der 19te November, der Ged\xE4chtni\xDFtag, der heiligen Elisabeth, war zur k\xF6niglichen Kr\xF6nung bestimmt.

Da dieser solenne Tag anbrach, wurde zuerst die heilige ungarische Krone vom Schlosse, unter Begleitung des F\xFCrsten Trautson, und Johann von Draskowitsch, in die Cathedralkirche des heiligen Martins abgef\xFChrt. Der Erzherzog folgte darauf selbst, in ungarischer Kleidung, zu Pferde; dem sein Bruder Maximilian zur linken Seite ritt. Die ungarischen Magnaten giengen voraus, in einer pr\xE4chtigen Reihe; und der p\xE4bstliche Nuncius, begleitet von allen Pr\xE4laten, beschlo\xDF diesen solennen Zug.

Die \xFCbrigen Kr\xF6nungsfeyerlichkeiten k\xF6nnen wir hier nicht anf\xFChren. Die sich damit bekannt machen wollen, k\xF6nnen sie umst\xE4ndlich bey denen Schriftstellern lesen, welche alles dieses, mit Flei\xDF beschrieben haben *). Nur dasjenige m\xFCssen wir noch davon anmerken, worauf sich die Re-

nostra, futuraque posteritas, praedicabit merito." —

*) Khevenhiller, annales Ferdinand. Tom, VII. p. 8. sequ.

*) Jessenius, des K. Matthias des II. Hofmedicus, hat die Kr\xF6nungsgeschichte desselben, in einer ganz eigenen Abhandlung beschrieben, unter dem Titel: Regis Ungariae, Matthiae II. coronatio, Joan Jessenio a Jessen, region Medico, descriptore. Viennae Austriae primum, at nunc — recusa Hamburgi an. 1609 in 4. Khevenhiller, Annales Ferdinandei Tom VII. p. 16. sequ; und im Auszuge Belius; Hung. novae. Tom, I. p. 299. sequ.

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versseite unserer Medaille, eigentlich bezieht.

So oft ein K\xF6nig von Ungarn gekr\xF6net wird, werden ihm nach altem Gebrauch, zehen Fahnen, darauf die Wappen Ungarns, und der zu Ungarn geh\xF6rigen Reiche, vorgestellet sind, von eben so viel Gro\xDFen des Reichs, die gleichsam die Stelle dieser V\xF6lker vertreten vorgetragen**). Mit dieser Feyerlichkeit legen unsere apostolische K\xF6nige, \xF6ffentlich an den Tag, ihre Gerechtsame, auf alle diese Reiche und Provinzen. Bey der Kr\xF6nung des Erzherzoges Mathias, verrichteten diese Feyerlichkeit, in einem sehr gl\xE4nzenden Aufzuge, nachfolgende hohe Magnaten des K\xF6nigreichs. Ungarns Wappenfahne trug vor, Stanislaus Thurso; Dalmatiens Stephan T\xF6r\xF6k; Croatiens, Georg Homonnai, Sklavoniens, Thomas Erd\xF6dy, Ramens, Andreas Doczy; Serviens, Peter Revay; Galliziens, Georg Setschy; Lodomeriens, Stephan Palffy; Cumaniens, Niklas Thurso; und endlich Bulgariens, Thomas Nadaschdy*).

Die hier beschriebene Feyerlichkeit, stellt die Reversseite unserer Medaille vor, welche, um solche zu verewigen, bey der Kr\xF6nung des Erzherzoges Mathias, gepr\xE4gt, und unter die Gro\xDFen des Reichs vertheilet worden ist. Es sind dergleichen Medaillen, in Gold- und Silber ausgepr\xE4gt worden. Die Goldenen halten am Gewichte 8. Dukaten; die silbernen hingegen sind von der Gr\xF6\xDFe eines Halb-Thalers.

v. Cz.

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Beschlu\xDF der im vorhergehenden XL. St\xFCcke angefangenen Recension des juristischen Werkes: Disquisition de Tortura nec ex integro reprobata nec ex integro adprobata.

Der Herr Verfasser f\xFChret noch eine dritte Ursache an, die zur Folterung und Beurtheilung unschuldiger Personen, Gelegenheit gegeben hat. Es ist diese das Principium, nach welchem, wegen redlicher Anzeigung*), einen Gefangenen die peinliche Frage gerichtlich zuerkannt werden konnte.

**) Martin Schmeizel, de insignibus, vulgo clenodiis regni Hungariae, ut & ritu inaugurandi regem Hungariae. p. m. 40, 41.

*) Jessenius loc. cit. p. 16. Belius. loc.cit. p. 301.

*) In der peinlichen Halsgerichtsordnung Carl des V. lieset man im XIX. Artikel: Wo wir nachmals redliche Anzeigung melden, da wollen wir allwegen, redliche Wahrzeichen Argwohn, Verdacht und Vermuthung auch gemeint haben, und damit die \xFCbrigen W\xF6rter abschneiden.

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Er erinnert dabey, da\xDF wenn dieses Principium aus dem Blutgerichten abgeschaft w\xFCrde: so h\xE4tte man in Zukunft vielleicht nicht ein Beyspiel eines unschuldig gefolterten, noch viel weniger zum Tode verturtheilten, zu bef\xFCrchten. Zur Best\xE4ttigung dieses Satzes, wodurch er die Vertheydiger der Tortur, so wie solche bisher angewendet wurde, zugleich widerleget, f\xFChret er folgende Gr\xFCnde an:

1) Da diese redliche Anzeigungen, mit den noch unerwiesenen Verbrechen nur wahrscheinlich verkn\xFCpfet, und daher betr\xFCglich w\xE4ren: so verleiteten sie den Richter oft zum Irrthum, und br\xE4chten ihn zur Verblendung: wobey man sich dann

2) Der Gefahr, einen Unschuldigen . foltern zu lassen, offenbar ausgesetzt f\xE4nde; besonders da es sich gar leicht ereignen k\xF6nnte, da\xDF jemand, ohne alle seine Schuld, in Verdacht geriethe, oder durch ein oder die andere redliche Anzueignung gravieret werden k\xF6nnte.

3) W\xE4re es \xFCberaus schwer die redlichen Anzeigungen zu bestimmen; indeme nicht alleine die Criminalisten in Ansehung derselben, bey den besondern Verbrechen, uneins sind; sondern auch die peinlichen Ges\xE4tze verschiedener deutschen Staaten hierinne nicht genau \xFCbereins stimmen.

Bey der eigentlichen Wiederlegung der oben angef\xFChrten 3. Gr\xFCnde f\xFCr die Beybehaltung der bisherigen Anwendung der Tortur, welche im 42. \xA7. anf\xE4nget, wollen wir uns nicht aufhalten; sie ist nat\xFCrlich, und verdienet von jeden Criminalisten mit Bedacht gelesen zu werden.

Es werden hierauf S. 59. und folgend. zu mehrerer Entkr\xE4ftung dieser Gr\xFCnde, nicht erdichtete, sondern wirklich geschehene Beyspiele angef\xFChrt, wo auf die redliche Anzeigung, bey besondern Verbrechen, die Tortur, \xFCber Unschuldige verh\xE4nget, das Verbrechen von ihnen eingestanden, sie zum Tod verurtheilet, und ihre Unschuld erst nach der Zeit an den Tag gebracht worden.

Aus allen vorhergehenden folgert der Herr Verfasser, da\xDF die Tortur, wegen ihrer N\xFCtzlichkeit f\xFCr das gemeine Wesen nicht aufgehoben und abgeschaffet; dann wegen der Gefahr, die Unschuldige dabey laufen, nicht so, wie es geschehen, wegen der redlichen Anzeigung verh\xE4nget werden k\xF6nne: es nothwendig sey, sie dergestalten eingzuschr\xE4nken, da\xDF dadurch die innerliche Sicherheit des Staats bef\xF6rdert, und die Wohlfahrt Unschuldiger nie gekr\xE4nket werde. Unter den acht besondern F\xE4llen, welche im 51 und den folgenden \xA7\xA7. vorgetragen werden, finden sich solche, wo der Herr Verfasser, auch von jenen, die wider die Verh\xE4ngung der Folter eyfern, allen Beyfall erwarten kann: wie denn dieselbe, von dem oben erw\xE4hnten Anonymus selbst, f\xFCr zul\xE4\xDFig gehalten wird, in jenem Falle, wo der Delinquent, nachdem er seines Verbrechens \xFCberwiesen worden, oder dasselbe eingestanden hat, doch hartn\xE4ckig genug ist, die allen Umst\xE4nden nach, unbezweifelt gehabten Mitge-

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hilfen anzuzeigen. Was der ber\xFChmte Marquis von Beccaria dawider in 5. Gr\xFCnden eingewendet, da\xDF wird hier standhaft widerleget.

Noch l\xE4sset es der Herr Regierungsrath bey der Bestimmung der 8 besondern F\xE4lle nicht bewenden; nun w\xE4re die Unschuld f\xFCr aller Gefahr zu sichern; empfiehlet er, im 65 \xA7. noch 6. besondere Kuteln, welche theils die Verfassung der Criminalstellen, theils den Gang des Criminalprocesses, theils das Benehmen und Verhalten der Blutrichter betreffen. Und dann hoffet er, da\xDF sich der Fall, wo ein Unschuldiger zur Marter gezogen w\xFCrde, nicht mehr ereignen sollte: und wenn es sich ja zutr\xFCge, wie es denn nicht unm\xF6glich ist, da\xDF zween falsche Zeugen sich verstehen, wider einen Unschuldigen auftretten, und derselbe auf ihre Aussage verutheilt werden m\xF6chte; so m\xFCste solcher in die Reihe der Ungl\xFCcksf\xE4lle gesetzet werden. Nach dem 69 \xA7. ist der Herr Verfasser der Meinung, da\xDF ein Delinquent, welcher in den angef\xFChrten, 8 F\xE4llen, die dem Zwischenurtheil gem\xE4\xDF verh\xE4ngte Tortur erduldet und \xFCbertraget, und das angeschuldigte Verbrechen, nicht eingestanden hat, losgesprochen werden sollte; nicht darum, als ob der Delinquent sich durch die ausgestandene Marter vom Verdacht des begangenen Verbrechens gereiniget h\xE4tte; sondern weil der Richter kein Mittel mehr \xFCbrig hat, die Wahrheit zu erforschen: indessen f\xE4llet er doch denen bey welche daf\xFCr halten, da\xDF verwegene sehr gravirte Inquisiten, besonders, die wegen anderer Verbrechen schon abgestraffet worden sind, wenn sie auch die Folter \xFCberstanden und nichts bekennt haben sollten, gleichwolen auf freyen Fu\xDF nicht zu stellen; sondern etwa zum Vestungsbau zu verhalten sind, und dies nicht zu ihre Strafe; vielmehr um sie ausser Stand zu stellen, die innerliche Sicherheit des Staats zu verletzen.

Der 72. \xA7. enth\xE4lt heilsame Erinnerungen, worauf ein Blutgericht, bey dem, durch die Folter erlangten Eingest\xE4ndnisse noch zu sehen, und was es dabey zu beobachten habe.

Der Herr Verfasser beschlie\xDFet seine Disquisition mit den Worten, tollatur abusus, maneat usus: indeme er in der Vorrede sehnlich w\xFCnschet, da\xDF er mit dieser Arbeit, wobey er auf den Nutzen der b\xFCrgerlichen Gesellschaft, und die Rettung Ungl\xFCckseliger zugleich gesehen, den beabsichteten Endzweck erreichen m\xF6ge; damit die Nachkommenschaft, die Unbilligkeit und Grausamkeit, welche durch eine ungeh\xF6rige und mit der Gefahr, die Unschuld bis auf den Tod zu peinigen, verkn\xFCpfte Anwendung der Tortur begangen wird, zu bewundern keine Ursache haben m\xF6ge: wie wir in unsern Tagen Gelegenheit finden, so oft wir die Verfahrungsarten mit dem gl\xFCenden Eisen, dem hei\xDFen und kalten Wasser, und andern mehr betrachten welche uns das graue Alterthum, als ehemals gesch\xFCzte und beglaubte Mittel und Wege, die Wahr-

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heit der begangenen Verbrechen, oder die Gewi\xDFheit der Unschuld zu entdecken, \xFCberliefert hat, den l\xE4cherlichen Aberglauben einhellig zu bewundern.

II. Geschichte.

Fortsetzung des Nachtrags zu Geschichte des Gr\xE4flich Th\xF6k\xF6lischen Hauses.

Wir wollen noch von dem Geschlechtswappen des Gr\xE4flich - Th\xF6k\xF6lischen Hauses, in diesem unserem Nachtrage, etwas sagen, und dasselbe sowohl, seiner wahren Beschaffenheit nach, darstellen, und die davon gamachten unrichtigen Vorstellungen heben; als auch zu nachmaliger Behauptung des vorz\xFCglichen Alterthums und Ansehens dieses Hauses, nach einigen heraldischen Gr\xFCnden, noch einige Folgerungen hinzuthun.

Die meisten Schriftsteller, die hievon etwas gedenken, legen dem Th\xF6k\xF6lischen Wappen, den L\xF6wen, als dessen Hauptfigur bey. Selbst Bel, der sich um solche, so, wie um alle andre zur Geschichte des Vaterlandes geh\xF6rige Dinge, mit aller Sorgfalt erkundigte, und so viel m\xF6glich, die genaueste Richtigkeit, in allem zu beobachten bem\xFChet gewesen, hat in seinem Prodromus S. 84. von dem Th\xF6k\xF6lischen Wappen, eben diese Vorstellung gemacht, und in der Beschreibung des Wappens der Grafschaft Zip\xDF, den in dem ersten Felde sich zeigenden L\xF6wen, aus dem Th\xF6k\xF6lischen Geschlechtswappen hergeleitet *). Allein es ist dieses unrichtig, aber auch eine Unrichtigkeit, die um so viel vergeblicher ist, je leichter sie in einer Vorstellung dieser Art hat k\xF6nnen begangen werden. Denn wer kennet das noch sehr mangelhafte, schwere und verworrene der Heraldik nicht.

*) Scutum (Scil. Insignium) Comit. Scepus. hei\xDFet es beym Belio l. c. quadripartitum est, in cujus superiore campo, dextram spectante, unicornis, umbilico tenus prominens, infra rupicapra profiliens visitur: sed campus sinister Leonem ore hiante gradientem; subtus autem Lilium ostentat — Sunt qui credant ex praecipuarum quatuor Terrae Scepusiensis, familiarum insignibus, selecta ea esse, puta Turzonum, qui unicornis; T\xF6k\xF6liorum, qui Leonis; Berzevitziorum, qui rupicaprae; & denique Dravetzkiorum, qui Lilii simulacrum in insignibus suis -gestabant, hique adhucdum gestant. Den Iconasmus von diesem Wappen der Grafschaft Zip\xDF, findet man in der Geographia Hungariae, so im Jahre 1734. in 12. zu Tyrnau herausgekommen. Tab. III. Num. XXII.

(Die Fortsetzung wird folgen.)


In Wien zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.
Topic revision: r5 - 17 Oct 2011, AgostonBernad
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