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V. Jahrgang, XXVIII. St\xFCck >
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V. Jahrgang, XXVII. St\xFCck, den 5. Julii 1775.
I. Wissenschaften.
Beschlu\xDF von einem gemeinen Ducaten Ludwigs des ersten K\xF6niges von Ungarn, vom Jahre 1342. bis 1382.
Die Hochachtung Ludwig des I. gegen die heiligen K\xF6nige seine Vorfahren, Stephan, dem heiligen, war so gro\xDF, da\xDF er diese, um das K\xF6nigreich Ungarn, verdientesten K\xF6nige, sich zum Muster seiner Regierung, gleich bey Besteigung des ungarischen Thrones, gew\xE4hlt hatte*), und sich sowol, als auch
*) Dieses erhellet aus einem Stiftungsbrief Ludwig des I. vom Jahre 1370. bey Nicol. Schmidth S. J. Episcopis Agriensibus. Tom. I. pag 323. seq. Die hieher geh\xF6rige Stelle lautet also: Proinde ad universorum notitiam --- volumus pervenire, quod nos ---- ob spem — & fluentis desiderii nostri affecius. quod ad beatissimos Stephanum, Ladislaum Reges, ac Emericum Ducem, piissimos progenitores nostros sanctissimarum recordationum gerimus, & habemus singulares - - - vestigia eorundem licet insufficientibus meritis humiliter sequentes, sub honore corundem sanctissimorum progenitorum nostrorum &c.
alle seine Unterthanen denselben als ganz eigenen Schutzpatronen Ungerlands ergab. Was Wunder also, da\xDF er zum Beweis hievon, das Bild des letzern, wir meynen des heiligen Ladislaus, auch so gar auf seine M\xFCnzen schlagen, hierdurch die go\xDFen Verdienste desselben, gleichsam verewigen, und zugleich im ganzen Reiche, seinem Eyfer kundmachen lie\xDF, die l\xF6blichen und gro\xDFen Handlungen,
dieses F\xFCrsten nachzuahmen. Warum aber Ludwig der I. eben den heiligen Ladislaus, und nicht den ersten heiligen K\xF6nig, wir meynen Stephan den I. als Schutzpatron des K\xF6nigreichs, auf seine Gold- und eigene Silberm\xFCnzen, zu pr\xE4gen ver-
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ordnet hat, sind wir nicht im Stande aus der Geschichte zu entscheiden, und w\xFCnschen daher von einem Geschichtskundigen Manne, hier\xFCber belehrt zu werden.
Auf der Hauptseite unseres Goldguldens erscheint das ungarisch-neapolitanische Wappen, n\xE4mlich: in dem ersten Felde, vier Querstrichen, in dem zweyten aber f\xFCnf Lilien. Von den ungarischen vier Streifen, k\xF6nnen wir itzt, wegen Enge des Raums, unsere Gedanken nicht sagen; wollen es aber bey der n\xE4chstfolgenden M\xFCnze thun. Von den Lilien, womit beyde Seiten, unserer M\xFCnze bes\xE4et sind, als dem Wappen des K\xF6nigreichs Neapel, ist schon im VIten St\xFCck des IV. Jahrganges, so viel als zur Erl\xE4uterung davon n\xF6thig war, gesagt worden. Ludwig der I., hat dieses Wappen, als ein Prinz aus dem Hause von Anjou, folglich als der n\xE4chste Erbe der K\xF6nigreiche Neapel und Sicilien, das vollkommenste Recht, zu f\xFChren gehabt. Wir finden daher dasselbe auf allen seinen M\xFCnzen und Siegeln, nach dem Beyspiele seines Vaters Karl des I., imgleichen auf den M\xFCnzen und Siegeln seiner Prinze\xDFin Tochter der K\xF6niginn Maria der I.
Die neben dem Haupte des heil. Ladislaus, zur linken Seite, stehende Krone, ist das Zeichen des M\xFCnzmeisters, dergleichen man auf den florentinischen Goldgulden h\xE4ufig erblickt. Diese Beyzeichen, befinden sich gemeiniglich im Anfange oder am Ende der Umschrift, entweder des Averses oder der Reverses. Vielmal auch neben dem Haupte des heiligen, bald zur rechten bald zur linken Seite.
Was den Werth unserer alten Goldgulden betrift, so war derselbe nicht immer einerlei; sondern nach dem es auch die K\xF6nige verordneten, bald h\xF6her, bald niedriger. Aus der Folge unserer M\xFCnzarbeit, wird diese allgemeine Anmerkung durch besondere Beyspiele, deutlicher erhellen; wenn wir bey jedem unsrer Goldgulden, die jedesmalige gesetzm\xE4\xDFige W\xE4hrung desselben, aus den Decreten unsrer K\xF6nige anzeigen werden. Daraus denn nicht nur der jedesmalige \xE4ussere Werth derselben; sondern auch das Verh\xE4ltni\xDF des Goldes gegen das Silber, abzunehmen seyn wird. Karl der I. machte in seinem Decret vom Jahre 1342. *) die Verordnung, da\xDF ein Goldgulden, 90. Denarien damaliger Sorte Silberm\xFCnze gelten soll; ein ungarischer Groschen aber 6. dergleichen Denarien * *); folglich ein Goldgulden 15. solcher Groschen. Von Ludwig dem I. ha-
*) S. das VI. St\xFCck des vierten Jahrganges.
**) Sex iisdem denariis - - - pro Grosso ubique currant, & solvantur; Florentus seu aureus denarius pro nonaginta denariis integrris, absque augmentatione ubique acceptetur & cambiatur. Vid. Corpus Juris Hung. P. I. pag. 100. \xA7. 3. & 10. edit an. 1751.
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ben wir keine besondere M\xFCnzverordnung. In dem einzigen Decret dieses K\xF6niges, vom Jahre 1351. wird Art. 4. und das nur gleichsam im Vorbeygehen, die damalige W\xE4hrung eines Groschens, und eines Vierlings (Ferto) bestimmet. Mehr finden wir darinnen nicht, was das M\xFCnzwesen seiner Zeit betr\xE4fe. Der Groschen, hei\xDFt es daselbst, soll 6. Denarios der Vierling einer Mark aber 14. Groschen betragen
*). Wir vermuthen also, da\xDF Ludwig der I. von der von seinem Vater gemachten M\xFCnzordnung nicht abgewichen ist. Er lie\xDF nach dem Beyspiel seines Vaters, Goldgulden, Groschen und Denarios, von der n\xE4mlichen G\xFCte, Feine und Gehalt ausm\xFCnzen. So viel sich durch die Strichnadel erkennen l\xE4\xDFt, so ist das Silber solcher Groschen und Denarien, deren wir verschiedene besitzen, durchg\xE4ngig 12. l\xF6thig.
Wir wagen es dasmal nicht, den eigentlichen \xE4u\xDFerlichen Werth, unsrer \xE4lteren Goldgulden, aus dem Werth der Groschen und Denarien, nach aller Genauigkeit zu bestimmen. Denn nach der Strichnadel allein, deren wir uns nur f\xFCr jetzt bedienen k\xF6nnen, ist es nicht m\xF6glich, wie der gro\xDFe Numi\xDFmatiker, Herr Adauct
***) Quorum Grossorum unus, sex denarios Camerae nostrae -valeat; & ipsorum Grossorum quatuordecim, unum fertonem faciant. loc. cit. pag. 167. Art. IV.
Voigt aus sichern Erfahrungen sagt *), den eigentlichen Gehalt, auf das genaueste zu erforschen. Die Schwere der einzelnen St\xFCcke, kann auch nicht auf das genaueste berechnet werden; weil die wenigen Groschen und Denarien, welche wir selbst von beyden K\xF6nigen, Karl und Ludwig dem I. besitzen (mehrere M\xFCnzcabinete aber bey der Hand nicht haben) bald mehr, bald weniger abgewezt, beschnitten, oder sonst besch\xE4diget sind; da\xDF wir uns also, auf ihre individuelle Schwere, nicht sicher genug verlassen k\xF6nnen. Die unbestimmte Verschiedenheit der Mark, der Mangel hinl\xE4nglicher und bestimmterer Nachrichten von dem Schrot und Korn, des damals ausgem\xFCnzten Silbers, und andere Dinge mehr, die man Kennern nicht zu sagen braucht, und fremden nicht begreiflich machen kann, setzen uns in neue Verlegenheit. Wir lassen es daher, bis auf n\xE4here Untersuchungen, und mehrere Hilfsmittel dazu, f\xFCr diesmal unentschieden, welches der sogenannte \xE4u\xDFerliche Werth, des Goldguldens Ludwigs des I. im Verh\xE4ltni\xDFe zu den damaligen Silberm\xFCnzen gewesen ist. Nur das merken wir noch an: da ein Goldgulden Ludwigs des I., deren wir drey wohl erhaltene, aus unserer Sammlung, gegen einen dermaligen ungarischen
*) S. desselben Beschreibung der bisher bekannten B\xF6hmischen M\xFCnzen 3ten Band Seite 72.
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Kremnitzer Ducaten haben, eben so viel, ja auch etwas mehr als dieser gewogen; so k\xF6nne man ihm auch einen gleichen Werth, oder vielmehr: weil er am Gehalte feiner, als der Kremnitzer ist, einen etwas h\xF6heren, etwa von 4. fl. 15. kr. beyegen; wohl erwogen, da\xDF wir die bey uns dermal eingef\xFChrte Erh\xF6hung des Agio nicht mit dazu
rechnen.
v. Cz.
II. Vermischte Nachrichten.
Siebenb\xFCrgische Briefe
II. Von den Rechten der S\xE4chsischen Nation.
Mein Freund!
Die S\xE4chsische V\xF6lkerschaft in Siebenb\xFCrgen hat allezeit, so wie eine eigene b\xFCrgerliche Verfassung, also auch ihre eigene Rechte gehabt. In \xE4ltesten Zeiten bedienten sie sich ihrer alten v\xE4terlichen Gewohnheiten, im f\xFCnfzehnten Jahrhundert aber des N\xFCrnbergischen Rechts. Nach Frankensteins Nachrichten *) wird die-
*) In seinem Brev. Originum Nationum & praecipue Saxonicae in Trans. Claudiop. 1697. S. 37. und aus demselben Czwittinger in Spec. Hung. lit. S. 161.
ses Gesetzbuch auf dem Rathhause zu Hermanstadt bewahret, und jeder neu erw\xE4hlte Rathsherr mu\xDF darauf mit Auflegung der Finger, den Eid der Treue ablegen. Ich kann sie aber heilig versichern, da\xDF dieses handschriftliche Werk, daselbst nicht mehr zu finden ist, und sein letztes Schicksal ist der Welt unbekannt. Doch kann ich ihnen, mein Freund! einige sichere Nachricht davon mittheilen. Es war auf Pergament in Folio, sehr sch\xF6n geschrieben, und voller lebhaft ausgemahlten Verzierungen. Die gro\xDFen Anfangsbuchstaben waren stark vergoldet, und die Summarien mit rother, blauer und schwarzer Dinte. Es enthielte nicht nur das N\xFCrnbergische Recht; sondern auch das Magdeburgische und Iglauische. Eine besondere Aufschrift hatte es nicht; sondern fieng also an: Swer an disem puech daz da heizet nuerenpergisch recht ichten wethen wil der schol sich richten nach dieser Schrift so vintet er es alle szamt nach einander geschriben daz in disem pueche stet und viert nit irre. Die letze Seite zeigte ein Gem\xE4hlde des gekreuzigten Heilandes, zu dessen Seiten Maria und Magdalena stehen. Ohne Zweifel kein zuf\xE4lliger Gedanke des Mahlers. Denn gleich darunter folgte die Eidesformel der Rathsherren. Vielleicht ist es ihnen nicht unangenehm, sie hier nach ihrem ganzen Inhalt zu lesen: — ich N. swer Got und der Kwnigin Marie und allen lieben Heiligen daz ich unserem allergnedigsten Hern dem
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Kwnig und der heiligen Cron in allen meinen rethen gehorsam und getrew wil sein auch dieser l\xF6blicher Stath er nwcz und Gerechtigkeit suchen wil nach allem mein Vurmugen den freunden als fremden armen und reichen gerechtigkeit nach mein Vursthennis thun wil und daran nicht an wil seen freundschaft gwnszt oder gaab Wytwen und vesin die besunderlich mir befolen wil la\xDFen sein nach mein vermugen in ir gerechtigkeit des ersamen rathes heymlikeit nicht offenbaren wil anders wenn do is tzymth. Also war helf mir Got und all lieb heiligen. — hierauf folgete das Hermanst\xE4dtische Stadtwapen, mit allerley mahlerischen Zieraten. Das letzte Blat enthielte sonst nichts, als die Anzeige, das Thomas Altenberger, damals zugleich B\xFCrgermeister und K\xF6nigsrichter, wie auch Kammergraf zu Hermanstadt, dieses Rechtsbuch im Jahre 1481. habe ausfertigen lassen *). Im Jahre 1479, wurde zu N\xFCrnberg eine Verbesserung ihres Rechts, unter der Aufschrift: Reformatio Norimbergensis bekannt gemacht, und von Anton Koburgern 1484. zum erstenmal ge-
*) Hoc opus fecit fieri egregius Magr. Thomas Altembergcr, Magr. civium & Judcx Regius nec non Camerarius urbis Cibiniens. anno Domi. millemo. quadrmo. octogesimo prmo dicti sui officii Magri civium anno nono. Dieser verdienstvolle Mann um seine Nation, starb in seinem consularischen Amt. 1491. zu Ofen.
druckt **). Vielleicht hat dieses Altenburgern Gelegenheit gegeben, ein neues Gesetzbuch seiner Nation zu schenken.
Im sechzehnten Jahrhundert bem\xFCheten sich insonderheit Kronst\xE4dtische Gelehrte den S\xE4chsischen Rechten mehr Gewi\xDFheit und Vestigkeit zu geben. Johann Honterus, Pfarrer zu Kronstdt, der 1549. den 23ten Jener starb, und so viele Denkm\xE4ler seines grossen Geistes hinterlassen hat, suchte dieses Feld, da\xDF auch noch manche Wildnisse hatte, zu bearbeiten, und gab in dieser Absicht ein Compendium Juris Civilis in usum Civitatum ac sedium Saxonicarum in Transilvania 1544. In 8vo heraus. Es erhielte gro\xDFen Beyfall. Seinen Fu\xDFstapfen folgte Thomas Bomel, gleichfalls ein Kronst\xE4dter, der zuerst dem Staate, hernach der Kirche diente, und als Pfarrer zu Stolzenburg im Jahre 1591. den 30. J\xE4ner starb. Er machte 1560, eine neue Sammlung s\xE4chsischer Rechte in vier B\xFCchern, sowohl in lateinisch - als deutscher Sprache bekannt. Jene f\xFChret die die Aufschrift: Statuta Jurium Municipialium Civitatis Cibiniensium reliquarumque Civitatum & universorum Saxonum Tranfylvanicorum , collecta per— Die letzere aber: Statuta, oder Satzungen gemeiner Stadtrechten der Herrmestadt und andrer St\xE4dte
**) Jo. Dav. K\xF6hlers, Historia Codicis Juris Stat. sv. Reformationis Norimberg. \xA7. 5. 6.
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und aller Deutschen in Sybenb\xFCrgen, colligirt durch — Sie sind niemals durch den Druck gemeinn\xFCtzig gemacht worden; wohl aber andres Werkgen des Verfassers
*. Dieses Geb\xE4ude erweiterte Mathias Fronius ein Kronst\xE4dtischer Rathsherr mit verschiedenen Zus\xE4tzen 1570. Albert Hut einer der gr\xF6\xDFten M\xE4nner der s\xE4chsischen Nation! Lucas und Petrus Hirscher, gelehrte Rathsverwandten zu Kronstadt, sahen diese Sammlung durch, und verbesserten sie nach M\xF6glichkeit. Nun gedachte man darauf, diesen Gesetzen durch Landesf\xFCrstliche Bekr\xE4ftigung eine allgemeine und dauerhafte G\xFCltigkeit zu verschaffen. Die Nation lie\xDF sie durch eine feyerliche Gesandtschaft dem Pohlnischen K\xF6nig und F\xFCrsten in Siebenb\xFCrgen Stephan Bathori \xFCberreichen. Die Gesandten waren: Albert Hut, Graf der Nation und K\xF6nigsrichter zu Hermanstadt; Dominicus Dietrich, K\xF6nigsrichter zu Sch\xE4\xDFburg; Mathias Fronius Rathsherr zu Kronstadt; Joachim Koch Burgermeister zu Medvisch, und Caspar Budaker, Richter zu Bistritz. Den 18ten Febr. 1583. erfolgte die k\xF6nigliche Best\xE4ttigung, und noch in diesem Jahre wurde dieses nunmehr privilegirte Recht der S\xE4chsischen Nation lateinisch und deutsch gedruckt Schmeitzels Irrthum hiebey, kann
***) Chronologia Rerum Ungaricarum a primo Unnorum in Pannoniam adventu ad M. D. LVI. a nato Christo annum Coronae M. D. LVI. 4.
ich ihnen nicht verschweigen. Er schreibt in seiner Bibl. Hungarica Sect. II. de Scriptoribus Transilv. Die lateinische Ausgabe von 1583, sey zu Hermanstadt herausgekommen, die deutsche Uebersetzung sp\xE4ter erfolgt, und habe einen ihm unbekannten Verfasser. — Glauben Sie aber nur mein Freund! da\xDF Fronius von beyden Verfasser ist, und auch beyde in einem Jahre zu Kronstadt in 4to gedruckt worden. Ihre Aufschriften sollen mich rechtfertigen. Statuta Jurium municipalium Saxonum in Transylvania, opera Matthiae Fronii revisa, locupletata & edita cum gratia Regia & Privilegio Decennali 1583. Dieses ist der Titel der lateinischen Ausgabe. Zu Ende stehet: Impressum in Inclyta Tranfylvaniae Corona. Die deutsche hat folgenden: Der Sachsen in Siebenb\xFCrgen: Statuta: oder eygen Landrecht. Durch Matthiam Fronium \xFCbersehen, gemehret, und mit K\xF6n. Majest. Gnad. und Privilegien in Druck gebracht. Anno M. D. LXXXIII. Die letzte Seite zeiget den Ort des Drucks an: Gedruckt in Kronstadt in Siebenb\xFCrgen durch Georg Greus, in Verlegung Herrn Matthiae Fronii. Aus der Vorrede erhellet, da\xDF Fronius auch der Uebersetzer gewesen. Diese Uebersetzung ist nicht gar zu getreu, doch hat man sie best\xE4ndig bey den S\xE4chsischen Gerichten gebraucht; weil man sich daselbst nur der S\xE4chsischen oder deutschen Sprache bedient. Gro\xDFe Wohlthat f\xFCr manchen Richter.
Gegen das Ende des verflossenen Jahrhunderts, suchte sich ein Patricier
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von Hermanstadt, Georg Reissner von Reissenfels, um diese Rechte seiner Nation verdient zu machen. Er bediente sich dazu seiner Universit\xE4tsjahre, und gab eine Erl\xE4uterung derselben aus dem kaiserlichen Recht, 1695. zu Wittenberg heraus. Hierinnen waren aber nur die zwey ersten B\xFCcher enthalten, weil der Verfasser in sein Vaterland zur\xFCckkehren muste. Da er sich auch hier ohne Hofnung sahe, das angefangene Werk jemals zu vollenden: so \xFCberlie\xDF er die Fortsetzung und Erl\xE4uterung der letzten zwey B\xFCcher, dem nachmaligen kaiserlichen Hofrath, Johann Heinrich von Berger. Bey diesem fand nachgehends Reissenfelsens Sohn, Johann Georg von Reissenfels, bey seinem Aufenthalt in Wien, das ganze Werk aufgearbeitet; welches er den zum Dienste seiner Nation, nebst dem lateinischen Original und einer verbesserten Uebersetzung zu Leipzig 1744. in 4to drucken lie\xDF. Diese Ausgabe ist bekannt. Es w\xFCrde also \xFCberfl\xFC\xDFig seyn, wenn ich ihnen mehreres davon sagen wollte. Ich sage ihnen also nichts mehr, als das ich lebenslang seyn werde.
Ihr —
S **
Fortsetzung der Muthma\xDFungen, von dem Ursprung und dem rechten Vaterlande der Zigeuner.
Fragt man nun: woher dieses Volk nach Deutschland gekommen sey? So k\xF6nnen wir kurz antworten: aus Ungarn, wenn n\xE4mlich die Rede davon ist, aus welcher Provinz oder aus welchem Lande sie unmittelbar in das deutsche Reich gekommen? Ob nun gleich die wenigsten Geschichtschreiber etwas davon gedenken, indeme sie sich nur unaufh\xF6rlich bem\xFChet haben, das erste Vaterland dieses Volks ausfindig zu machen; so l\xE4sset sich die Sache doch nicht anders begreiffen; besonders, wenn man dieses annimmt; welches denen meisten gef\xE4llt, da\xDF sie aus Egypten oder aus Nubien und den bort angr\xE4nzenden Provinzen, durch Mysien nach Europa gekommen w\xE4ren, so konnten sie ja keinen bequemeren Weg zu Lande, als durch Ungarn nach Deutschland gefunden haben. Will man sagen, da\xDF sie aus der Tartarey herr\xFChren, so hat es damit eben diese Bewandtni\xDF. Da\xDF sie aber aus Spanien, Frankreich, oder auch aus Italien zuerst nach Deutschland gekommen seyn sollten, wie einige gemeinet haben, solches widerspricht nicht allein denen glaubw\xFCrdigsten Geschichtschreibern:sondern auch allen historischen Umst\xE4nden. Der Verfasser der Fortsetzung des Thuani *) berichtet, es habe ein Zigeuner, als er dar\xFCber gefragt wurde, gesagt: es w\xE4re anf\xE4nglich ein Theil von diesem Volke, gerades Weges in Frankreich angel\xE4ndet, die \xFCbrigen Haufen aber vorher durch Mysien, Ungarn und B\xF6hmen herumgezogen: jene sind mit dem Namen Egyptier, diese aber B\xF6hmen beleget worden. Ludwig An-
*) Lib. V. p. m. 260.
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ton Muratorius schreibet in der Geschichte von Italien * *) folgendes: Dieses verlaufene Volk (n\xE4mlich die Zigeuner, die 1422. nach Bologna, und von da nach Feroli gekommen waren) breitete sich nachgehends in Deutschland aus, gieng so gar bis nach Engelland, und es befinden sich noch jetzo einige davon in Italien. Mart. Szentivany * * *) f\xFChret aus einem andern Schriftsteller an, da\xDF sie erst von der Zeit an, da sie aus Spanien von dem K\xF6nige Ferdinand vertrieben worden, in Ungarn und Deutschland herumstreichen. Allein alles dieses, wie man leicht siehet, ruhet auf schlechten Gr\xFCnden. Denn nachdem so viele Geschichtschreiber bezeugen, da\xDF sie im Jahre 1418. schon in
**) Nach der Uebersetzung aud dem Itali\xE4nischen Leipzig 1750. in 4to IX. Theil p. 224.
***) Dissert. Horographica IV. pag. 227. Postremo vilissima & vaga gens, meris furtis asueta Zingarorum, qua occasione in Germaniam & Hungariam devenerint, variant Historici. Sane hoc constat, quod Ferdinandus olim Rex Hispaniae, sexaginta illis dies destinavit, intra quos omnino Hispania excedere jubebantur, itaque hoc modo illos Hispania exclusit. Ab eo tempore hinc inde vagantur in Germania & Hungaria. Suntque colluvies otiolorum & fraudulentorum canicularum. Tom. III. colloquio. 2.
Deutschland gewesen; nach Italien aber erst im Jahre 1422, und nach Frankreich 1427. angekommen sind *); So ist es ja unm\xF6glich, da\xDF sie aus diesen L\xE4ndern, zuerst nach Deutschland gekommen seyn sollten: indem sie sich hier, um etliche Jahre eher, als dorten eingefunden hatten. Man gehet also allem Ansehen nach am sichersten, wenn man dabey bleibet: da\xDF sie sich aus Ungarn (doch aber mit Zur\xFCcklassung eines Theils von ihrem Volke, als welches sie allenthalben, wo es angieng beobachtet haben) nach B\xF6hmen, und sodann in die \xFCbrigen Provinzen des deutschen Reichs begeben und zerstreuet haben. Dieses giebt nicht allein Aventinus zu verstehen, wenn er die Zigeuner bey ihrer Ankunft in Bayern, als ein solches Volk beschreibet, welches an dem ungarischen und t\xFCrkischen Gebieth wohnet * *) sondern es wird auch dadurch einigerma\xDFen best\xE4ttiget; weil sie sowol in Deutschland, als auch in Italien, von einem ungarischen K\xF6nig, n\xE4mlich von dem Kayser Sigismund, einen Geleitbrief vorzeigen konnten.
*) Zeiler aus Steph. Pasquierio. Ep. 71.
**) Avent loco supra cit colluvies gentium, in confinis Turcarum & Ungariae habitans.
(Die Fortsetzung wird folgen.)