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Bl\xE4ttern: III. Jahrgang, I. St\xFCck >
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Vorrede.
Wir haben diesen unsern dritten Jahrgang, mit dem kurzen Auszuge der bekannten rechtlichen Ausf\xFChrung, angefangen; wir waren gesonnen, auch die nach der Zeit heraus gekommenen damit verkn\xFCpften Staatsurkunden nachzutragen: weil aber solche, in den Zeitungen bekannt gemacht wurden; so wollten wir sie damals nicht eindrucken lassen; wir setzten uns vielmehr vor, sie bey einer andern Gelegenheit, welche die gegenw\xE4rtige ist, mitzutheilen und zusammen zu bringen. Wir glauben unsern Lesern, besonders jenen, die gewohnt sind, dergleichen Urkunden geh\xF6rig zu sch\xE4tzen, so wie mit dem Abdruck der Huldigungsmedaille von Galizien und Lodomerien; etwas Angenehmes zu erweisen.
In dieser Absicht, wollen wir, den zwischen Ihrer Majest\xE4t der Kaiserinn und Apostol. K\xF6niginn von Ungarn und B\xF6heim; und Sr. Majest\xE4t dem K\xF6nige und der Republik von Pohlen, unter dem 18. des Herbstmonats 1773 zu Warschau geschlossenen Tractat, von Wort zu Wort hersetzen, wie folget:
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Im Namen der allerheiligsten Dreyfaltigkeit.
Kund und zu wissen Jedermann, den es angeht: Nachdem Ihro Majest\xE4t die Kaiserinn, apostolische K\xF6niginn von Ungarn und B\xF6heim, mit Dero Truppen, einige Gebiethe von Pohlen zu Folge des hier\xFCber zwischen Deroselben, Ihre Majest\xE4t der Kaiserinn aller Reussen, und Sr. Majest\xE4t des K\xF6nigs von Preu\xDFen, getroffenen Einverst\xE4ndnisses, hatten besetzen lassen; so liessen Dieselben durch ein im Monat September vorigen Jahrs zu Warschau \xFCbergebenes Manifest die Rechte und Gr\xFCnde bekannt machen, welche Selbe zu diesem Schritte bewogen haben.
Se. Majest\xE4t der K\xF6nig von Pohlen haben, zu Folge des Rathschlusses, des im Monat November n\xE4mlichen Jahrs, versammleten Senats, hierauf, in Beziehung auf einen k\xFCnftigen allgemeinen Reichstag, mit feyerlichen Protestationen gegen diese Besitznehmung geantwortet: und aus dieser beschaffenheit der Sachen ist die n\xE4heste Gefahr entstanden, die Freundschaft und das gute Einverst\xE4ndni\xDF gest\xF6ret zu sehen, welche bishero zwischen Ihro Majest\xE4t der Kaiserinn K\xF6niginn, und Sr. Majest\xE4t des K\xF6nigs und der Republik von Pohlen obgewaltet haben. Allein nachdem man von beyden Seiten, die traurigen Wirkungen, die ein solcher Vorfall h\xE4tte nach sich ziehen k\xF6nnen, reiflich erwogen hatte, gewann der Geist der Eintracht gl\xFCcklicher Weise die Oberhand, und man kam zu Folge dessen \xFCbereins, zu Warschau, bey einem, eigens derowegen ausgeschriebenen, au\xDFerordentlichen Reichstag, Friedensconferenzen, nach den W\xFCnschen der drey contradirenden H\xF6fe zu er\xF6fnen, und alda an einer baldigen Beylegung der Streitigkeiten, wozu die gegenw\xE4rtigen Umst\xE4nde Gelegenheit gegeben haben, durch beyderseitig Bevollm\xE4chtigte, und mit der geh\xF6rigen Macht versehene Comissarien arbeiten zu lassen.
Zu diesem Ende haben Ihro Majest\xE4t die Kaiserinn, apostolische K\xF6niginn von Ungarn und B\xF6heim, dem Herr Karl Freyherrn Reviczky von Revisnie, Dero wirklichen K\xE4mmerern, au\xDFerordentlichen Gesandten und bevollm\xE4chtigten Minister an dem Pohlnischen Hofe die Vollmacht ertheilet; und Se. Majest\xE4t der K\xF6nig, und die Republik von Pohlen haben in derselben Absicht die - - - - - - - bevollm\xE4chtiget; welche solchergestalt geh\xF6rig begwaltigte Commissarien und Bevollm\xE4chtigten, nachdem sie jeder ihre Vollmacht gegen einander ausgewechselt, und verschiedene Conferenzen unter einander gehalten hatten, \xFCber folgende Artikel einig geworden sind:
Art. I. Es soll k\xFCnftighin und auf immer ein unverletzlicher Friede, eine aufrichtige Einigkeit und vollkommene Freundschaft zwischen Ihro Majest\xE4t der Kayserinn, apostolischen K\xF6niginn von Ungarn und B\xF6heim, Dero Erben und Nachfolgern, und allen Dero Staaten einer Seits; und Sr. Majest\xE4t des K\xF6nigs von Pohlen, Gro\xDFherzogs von Lithauen, und seinen Nachfolgern, so, wie der Republik von Pohlen, anderer Seits statt haben: also zwar, da\xDF ins k\xFCnftige beyde hohe contrahirene Partheyen keine Feindseligkeiten gegen einander geradezu, oder durch was immer f\xFCr Umwege aus\xFCben, oder aus\xFCben lassen, nichts vornehmen, noch vornehmen lassen werden, was gegenw\xE4rtigem Traktat zuwider w\xE4re; sondern da\xDF sie ihn vielmehr in allen Punkten heilig beobachten; unter einander st\xE4ts ein gutes und vollkommenes Einverst\xE4ndnis unterhalten; und sich bem\xFC-
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hen werden, die gegenseitige Ehre, Nutzen und Sicherheit zu handhaben, und von einander allen Schaden und Nachtheil abzuwenden.
Art. II. Da die hohen contrahirenden Partheyen, allen Streitigkeiten zuvor zu kommen, und sie zu entfernen w\xFCnschen, die gegenw\xE4rtig, oder mit der Zeit, ihre Freundschaft, und gegenseitiges gutes Verst\xE4ndni\xDF verletzen k\xF6nnten; und da Dieselben \xFCberzeugt sind, da\xDF kein Geschickteres Mittel, diese gew\xFCnschte Wirkung herf\xFCrzubringen, seyn k\xF6nnte, als eine g\xE4nzliche Aufhebung aller Anspr\xFCche, wessen Namens sie auch seyn m\xF6gen, die Selbe unter sich ein Theil wider den andern aufwerfen k\xF6nnten: so treten Se. Majest\xE4t der K\xF6nig von Pohlen sowohl f\xFCr sich, als seine Nachfolger, mit Einstimmung der Reichsst\xE4nde des K\xF6nigreichs Pohlen, und des Gro\xDFherzogthums Lithauen, verm\xF6ge des gegenw\xE4rtigen Traktats unwiderruflich, und auf immer, Ihro Majest\xE4t der Kaiserinn, apostolischen K\xF6niginn von Ungarn und B\xF6heim, Dero Erben und Nachfolgern beyderley Geschlechts, ohne einige R\xFCckkehr, oder einigen R\xFCckfall, in was immer f\xFCr einem jeglichen Falle, die L\xE4nder, Woywodschaften, und Gebiete ab, welche Dieselben zu Folge Dero Manifests vom 11. September 1772. besetzen lie\xDFen, um statt eines Equivalents aller Anforderungen Dero Krone von Hungarn und B\xF6heim zu dienen, und die in dem ganzen von den hier angezeigten Gr\xE4nzen eingeschlossenen Lande bestehen:
Das rechte Ufer der Weichsel, von Schlesien an, bis jenseits Sendomir, und des Zusammenflu\xDFes des San; von da an, in gerader Linie, \xFCber Fronepol nach Zamosc, dann nach Bubieszow, und bis an den Flu\xDF Bug; und ferners jenseits dieses Flusses l\xE4ngs den wahren Gr\xE4nzen von Roth-Reussen, (die zugleich die Gr\xE4nzen von Volhynien und Podolien abgeben) bis zu die Gegenden von Zparraz; von da in gerader Linie an dem Niester, l\xE4ngs dem kleinen Flusse Podorse genannt, der einen kleinen Theil von Podolien abschneidet, bis an seinen Auslauf in den Niester, und sodann an die gew\xF6hnlichen Gr\xE4nzen zwischen Pokutse und der Moldau.
Diese Gr\xE4nzen werden ausgestecket, und bestimmet werden, in so ferne es die Lage des Orts, und die von den \xE4ltesten Gr\xE4nzscheidungen eingeholten Nachrichten zulassen, oder fodern k\xF6nnen, und welches nothwendig wird geschehen m\xFCssen, um die von Schwierigkeiten unzertrennliche Vermischung der landeshoheitlichen Rechte des einen oder anderen Staats, in allen Orten, die mit aller ihrer Zugeh\xF6r unter die Herrschaft mehrbesagter kaiserlich-k\xF6niglich-apostolischer Majest\xE4t kommen, zu vermeiden. Und damit endlich kein Zweifel, noch Ungewi\xDFheit \xFCber diesen Punkt statt haben k\xF6nne, so ist man \xFCbereins gekommen, da\xDF man von beyden Seiten Commissarien ernennen werde, um von beyderseitigen Gr\xE4nzen an Ort und Stelle eine genaue Karte verfertigen zu lassen, welche allezeit in Zukunft in Betreff der Gr\xE4nzen, der von Sr. Majest\xE4t dem K\xF6nige und der Republik von Pohlen abgetretenen Provinzen Rechtskraft haben soll. Se. Majest\xE4t der K\xF6nig von Pohlen, die St\xE4nde des Pohlnischen Reiches, und des Gro\xDFherzogthums Lithauen treten also Ihrer kaiserl. k\xF6nigl. apostolischen Majest\xE4t, Dero Erben, und Nachfolgern alle L\xE4ndern und Gebiete ab, welche in den obenangef\xFChrten Gr\xE4nzen enthalten sind, nebst allen Eigenthum, Oberherrschaft, Unabh\xE4ngigkeit, und mit allen St\xE4dten, Festungen, D\xF6rfern und Fl\xFCs-
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sen, mit allen Vasallen, Unterthanen und Einwohnern, welche sie zu gleicher Zeit von der Sr. Majest\xE4t und der Krone von Pohlen geleisteten Huldigung und Eidespflicht lossagen und sammt allen sowohl b\xFCrgerlichen, und politischen, als geistlichen Rechten, und \xFCberhaupt mit allem, was zur Oberherrschaft dieses Landes geh\xF6rt; und Sie versprechen, niemals, auch unter was f\xFCr einem Vorwande, einige Anforderung auf diese durch gegenw\xE4rtigen Traktat abgetretene Provinzen zu machen.
Art. III. Se. Majest\xE4t der K\xF6nig von Pohlen, und die Pohlnischen und Lithauischen St\xE4nde entsagen auf gleiche Weise, und auf das kr\xE4ftigste aller Anfoderung, welche Dieselben entweder itzt, oder k\xFCnftighin auf eine von den Provinzen oder Staaten, die das Durchlauchtigste Erzhaus von Oesterreich wirklich besitzet, haben, oder machen k\xF6nnten.
Art. IV. Gleichwie Ihro kaiserl. k\xF6nigl. apostol. Majest\xE4t erkl\xE4ren und bekennen, mittels gegenw\xE4rtiger Abtrennung aller, in den obengemeldten Gr\xE4nzen eingeschlossener L\xE4nder und Gebiete, und folglich auch derjenigen Oerter und St\xE4dte, welche zur Graffschaft Zips geh\xF6ren, und mit darinn enthalten sind, ein billiges und allen Anforderungen Dero Kronen von Ungarn und B\xF6heim gem\xE4sses Equivalent empfangen zu haben; so entsagen Dieselben auch Ihrerseits sowohl f\xFCr sich, als Dero Erben und Nachfolger allen Anforderungen, welche Dieselben, unter was immer f\xFCr einen Titel, zur Last des K\xF6nigreichs Pohlen, und des Gro\xDFherzogthum Lithauen h\xE4tten machen k\xF6nnen, oder noch machen k\xF6nnten.
Art. V. Die Di\xDFidenten und nicht unirten Griechen sollen in den, durch gegenw\xE4rtigen Traktat abgetretenen Provinzen, aller ihrer G\xFCter, und alles ihres Eigenthums, in Betreff des b\xFCrgerlichen, genie\xDFen; und was die Religion betrifft, ganz in statu quo erhalten werden; das ist, in der n\xE4mlichen freyen Aus\xFCbung ihres Gottesdienstes und Kirchenzucht, mit allen und jeden Kirchen und geistlichen G\xFCtern, die sie in demjenigen Augenblicke besessen haben, als sie im Monat September des 1772. Jahres unter die Herrschaft Ihro kaiserl. k\xF6nigl. apostol. Majest\xE4t gekommen sind; und Ihro kaiserl. k\xF6nigl. apostol. Majest\xE4t werden sich Ihrer landesf\xFCrstlichen Oberrechte niemals zum Nachtheile statu quo der Religion der Di\xDFidenten und nicht unirten Griechen in mehr gedachten L\xE4ndern bedienen.
Art. VI. Ihro Majest\xE4t die Kaiserinn, Apostolische K\xF6niginn von Ungarn und B\xF6heim garantiren ausdr\xFCcklich und auf das kr\xE4ftigste Sr. Majest\xE4t dem K\xF6nige von Pohlen, Dero Nachfolgern, und der Republik von Pohlen alles, was Dieselben gegenw\xE4rtig besitzen, in seinem ganzen Umfange, und in dem n\xE4mlichen Zustande, in welchem es nach den zwischen Ihro Majest\xE4t der Kaiserinn, Apostolischen K\xF6niginn von Ungarn und B\xF6heim, Ihro Majest\xE4t der Kaiserinn aller Reussen, Sr. Majest\xE4t dem K\xF6nigen in Preussen, und der Republik Pohlen geschlossenen Traktaten verbleibet: Und auf gleiche Weise garantirten Se. Majest\xE4t der K\xF6nig und die Republik von Pohlen Ihrer kaiserl. k\xF6nigl. apostol. Majest\xE4t, und Dero Nachfolgern alles, was Dieselben wirklich besitzen, in sei-
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nem ganzen Umfange, und in in dem n\xE4mlichen Zustande, in dem es sich nach diesem geschlossenen Traktaten befindet.
Art. VII, Da Ihro kaiserl. k\xF6nigl. apost. Majest\xE4t sich freundschaftlich dahin zu verwenden erkl\xE4ret haben, da\xDF die Ruhe und gute Ordnung in Pohlen wieder auf einen festen und dauerhaften Fu\xDF hergestellet werde, so werden Dieselbe alle und jede Constitutionen garantieen, welche mit vollkommenem Einverst\xE4ndni\xDF der Minister, der drey contrahirenden H\xF6fe bey den wirklich zu Warschau unter dem Bande der Conf\xF6deration versammelten Reichsst\xE4nden, \xFCber die Form dieses freyen, republikanischen und unabh\xE4ngigen Reichs werden verfasset werden. Derowegen soll ein besonderer die obbesagten Constitutionen enthaltender Aufsatz gemachet, und von den respectiven Ministern und Comissarien als ein Theil gegenw\xE4rtigen Traktats unterzeichnet werden, und die n\xE4mliche Kraft und G\xFCltigkeit haben, als wenn er von Wort zu Wort in selben w\xE4re einger\xFCcket worden.
Art. VIII. Alles was in besonderen Traktaten und Vertr\xE4gen, welche sp\xE4ter statt haben werden, sowohl wegen der Handelschaft beyder Nationen \xFCberhaupt, als des Salzhandels insbesondere, wird festgesetzt und ausgemacht werden; soll die n\xE4mliche Kraft und G\xFCltigkeit haben, als ob es von Wort zu Wort in gegenw\xE4rtigem Traktat w\xE4re einger\xFCcket worden.
Art. IX. Da es nicht m\xF6glich ist, alles in diesem Traktat zu begreifen, was eine Beziehung auf das Wohl und den Vortheil beyder Staaten haben kann; so soll ein anderer besonderer Aufsatz gemachet, und in demselben alles einger\xFCcket werden, was beyderseits ist ausgemacht und eingestanden worden, oder was k\xFCnftighin sollte ausgemacht, und eingestanden werden k\xF6nnen, und dieser Aufsatz soll auf gleiche Weise die n\xE4mliche Kraft und G\xFCltigkeit haben, als ob er einen Theil dieses Traktats ausmachte.
Art. X. Beyde contrahirende Partheyen erkl\xE4ren, da\xDF im Falle, da\xDF die respektiven Commissarien, die alsogleich werden ernennet werden, \xFCber die Erkl\xE4rung des zweyten Artikels dieses Traktats nicht sollten einig werden k\xF6nnen, man sich an die Vermittelung der zween andern contrahirenden H\xF6fe wenden werde, und indessen sollte mit der Gr\xE4nzscheidung inne gehalten werden. Und wenn insk\xFCnftige noch Streitigkeiten zwischen beyden Staaten, oder ihren Unterthanen in Betreff der Gr\xE4nzen entstehen sollten, so wird man beyderseits Commissarien ernennen, welche diese Zwistigkeiten in G\xFCte zu schlichten trachten werden.
Art. XI. Da bey den verwirrten Umst\xE4nden, welche das K\xF6nigreich Pohlen beunruhigen, und bey dem zwischen dem ru\xDFischen Reich und der ottomanischen Pforte entstandenen Kriege, letztere ein Manifest bekannt machen lassen, worinn selbe der Republik Schuld giebt, da\xDF sie den Carlowitzertraktat verletzet habe; und da hieraus Zweifel und Unruhen, sowohl was das wirkliche Daseyn dieses Friedens, als das fernere Verhalten der Pforte in Ansehung der Republik betrift, entspringen; so versprechen Ihro kaiserl. k\xF6nigl. apostol. Majest\xE4t mit
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Ihro Majest\xE4t der Kaiserinn aller Reussen, und Sr. Majest\xE4t des K\xF6niges von Preussen gemeinschaftlich sich zu verwenden, da\xDF die Pforte alle feindseitige Absichten, gegen die Republik, in Betreff erstgemeldter Beschuldigung fahren lasse; und durch Dero Vermittelung zu erhalten, da\xDF die Ottomanische Pforte sich an die Vorschrift des gedachten Carlowitzer Friedens, als eines noch immer bestehenden und niemals verletzten Traktats, gebunden halte.
Art. XII. Obgleich gegenw\xE4rtiger Traktat in franz\xF6sischer Sprache abgefasset worden, so soll doch dieses k\xFCnftighin dem desfalls bey den hohen contrahirenden Partheyen eingef\xFChrten Gebrauch auf keine Weise nachtheilig seyn.
Art. XIII. Die Truppen Ihro Majest\xE4t der Kaiserinn, Apostolischen K\xF6niginn von Ungarn und B\xF6heim, sollen das K\xF6nigreich Pohlen in vierzehn Tagen, nach der Best\xE4tigung dieses Traktats, r\xE4umen.
Art. XIV. Gegenw\xE4rtiger Traktat soll von Ihro kaiserl. k\xF6nigl. apostol. Majest\xE4t einer Seits: und von Sr. Majest\xE4t dem K\xF6nige von Pohlen, und den auf dem Reichstage versammelten Deputirten der Republik Pohlen andrer Seits, in einer Zeit von sechs Wochen, von dem Tage der Unterzeichnung an gerechnet, oder wenn es m\xF6glich ist, noch eher best\xE4ttiget, und hernachmals in die Constitution gegenw\xE4rtigen Reichstages einger\xFCcket werden. Beyde hohe contrahirende Partheyen werden auch trachten, die Garantie Ihro Majest\xE4t der Kaiserinn aller Reussen, und Sr. Majest\xE4t des K\xF6niges in Preu\xDFen zu verschaffen, damit die genaue Beobachtung dieses Traktats des besser bewirket werde.
Zu Urkund dessen haben wir Bevollm\xE4chtigten, und eigends zu Schliessung dieses Traktats Abgeordnete, und mit der geh\xF6rigen Macht versehene Commissarien ihn unterzeichnet, und die Siegel unsrer Wappen abgedr\xFCcket.
Geschlossen zu Warschau den 18. Herbstmonats 1773.
(L.S.) CHARLES BARON DE REVICZKY
1)
(L.S.) Antoine Casimir Ostrowski, Ev\xEAque de Cujavie & de Pomeranie
2) Andr\xE9 Stan, Mlodziewski, Ev\xEAque de Posnanie, Grand Chancelier de Pologne.
3) Massalski, Ev\xEAque de Vilna.
4) Paul Turski, Ev\xEAque de Lu. ceorie.
5) Antoine Okecki, Eveque de Helm.
Auf diese f\xFCnf Bisch\xF6fe folgten in der Unterschrift neun Palatine; sechs Kron- und Rechtsbeamte; vierzehn Kastelane; zween Konf\xF6derationsmarsch\xE4lle; dann drey und sechzig Landbothen.
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Nun m\xFCssen wir unsre Leser, noch an jenen Umstand erinnern, der in diesem Jahrgang vork\xF6mmt, und den Streit, \xFCber das vegetabilische Gold in Ungarn betrift. Ein w\xFCrdiges Mitglied unserer Gesellschaft, hat uns die Nachricht, von dem gefundenen Golddrathe bey Toplitz im Zipser Komitate, nicht nur ertheilet ( II Jahrgang XLV. St. S. 358.) sondern auch von dieser seltenen Ereignis Anla\xDF genommen, eine kurze Abhandlung vom vegetabilischen Golde in Ungarn zu verfassen, und sie uns einzuschicken. Wir haben sie mit Vergn\xFCgen in unsre Bl\xE4tter einger\xFCckt (II. Jahrg. XLVI. St. 366. S.) Da wir alles, was die Naturgeschichte der k. k. Erbstaaten betrift, mit Freuden aufnehmen, um durch desselben Bekanntmachung unsre Mitb\xFCrger zur Nachfolge in \xE4hnlichen Untersuchungen aufzumuntern.
Der Herr Doktor v. Vesprimi, ein gelehrter und um die ungrische Geschichte \xFCberhaupt, besonders aber im Fache der Arzneygelehrtheit, sehr verdienter Mitb\xFCrger, schickte uns hierauf die Erinnerung zu, welche auf der 78. S. in diesem Jahrgange anzutreffen ist. Er erz\xE4hlet darinne, da\xDF bey Versteigerung der Bibliothek des k\xF6nigl. Gro\xDFbritannischen Leibarztes Richard Mead, ein englischer Kavalier, ein St\xFCck ungarisch-vegetabilischen Goldes, in einem au\xDFerordentlich hohen Preise erstanden h\xE4tte; da\xDF dieses St\xFCck, in einem trocknen Traube mit 10. Beeren bestanden; da\xDF auf 3 derselben und ihren St\xE4ngeln und zwar \xE4u\xDFerlich an dem B\xE4lgchen und H\xE4utchen 5 Tropfen, theils in Linsen- theils Kirschengr\xF6\xDFe, zu sehen gewesen; und wegen ihres Glanzes, eben sowol, als die innern K\xF6rner der vetrockneten Beere, f\xFCr Gold gehalten worden w\xE4ren. Nun h\xE4tte der Kavalier Seltenheit dem ber\xFChmten Professor der Chymie Hrn. Michael Moras, zur Untersuchung \xFCbergeben, der, nach den strengsten, damit vorgenommenen Goldproben, nichts daran gefunden, und daher Anla\xDF genommen hatte, die Meynung f\xFCr das Daseyn des vegetabilischen Goldes in Ungarn l\xE4cherlich zu machen und zu verwerfen.
Die Gesellschaft wollte in einer Sache, bey der die Urtheile so sehr getheilet sind, sich f\xFCr keine Parthey erkl\xE4ren; da sie es vorhin auch nicht gethan, und ihr Mitglied, in den angef\xFChrten Abhandlungen, vielmehr die Meynungen anderer gesammlet und vorgetragen, als etwas Entscheidenderes f\xFCr sich selbst vorgebracht hat.
Ein w\xFCrdiger Grei\xDF, der eine ausgebreitete Gelehrsamkeit, und besondere bisher gr\xF6\xDFtentheils noch unbekannte Verdienste besitzet, der Hr. D. Joh. Daniel v. Perlitzi, der durch seine vielj\xE4hrige medicinische Praxis, sich um den l\xF6bl. Neograder Komitat, sehr verdient gemacht, nahm es ganz willig \xFCber sich, die eingeschickten Erinnerungen zu erw\xE4gen, und die Sache des vegetabilischen Goldes, welche f\xFCr Ungarn freylich sehr schmeichelhaft seyn mu\xDF, zu vertheidigen.
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Haben nun etwa einige Leser in der angef\xFChrten Abhandlung des Hrn. D. v. Perlitzi, genugsame und \xFCberweisende Gr\xFCnde, f\xFCr die M\xF6glichkeit und das Daseyn des vegetabilischen Goldes nicht gefunden: so mag es vielleicht den andern nicht verdacht werden, wenn sie mit den Beweisen, die der gelehrte Hr. Morris von den gemachten scharfen Proben mit den goldf\xE4rbigen Tropfen hergenommen, gar nicht zu frieden sind. Die Meynungen der heutigen Metallurgen, wegen der Entstehung des Goldes, sind verschieden. Nach der einen, w\xE4re das wachsende, oder uneigentlich sogenannte vegetabilische Gold, eine blo\xDFe Unm\xF6glichkeit: Jene, hingegen, welche es zugeben, da\xDF die wirksame Natur nicht aufh\xF6re, auch itzt noch edle Metalle zu erzeugen, haben die lange Reihe von Jahren, die sie brauchet, um das Gold zu seiner Reife zu bringen, weder berechnen, noch weniger bestimmen k\xF6nnen: beede Partheyen aber werden es f\xFCr eine ausgemachte Wahrheit annehmen, da\xDF ein Weinbeerh\xE4utchen, unf\xE4hig sey, dem Golde zur Mutter zu dienen, und da\xDF daher an solchen, auch kein wirkliches Gold zu suchen ist.
Zum Schlu\xDFe haben wir noch zu melden, da\xDF auf der 371. Seite in der Note
* nach den Worten: tertio capitur, folgendes zur Berichtigung der Geschichte geh\xF6ret: anno Christi 1542. ac in sex annorum carcere indignissimo, moerore & squalore confectus, vitam clausit Anno 1548.