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XI.

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Beschluß des VI. Stücks.

Eben dieses galt auch von dem Vermiehten der Kirchengüter. Pabst Paulus II. befahl, daß sie an Niemanden über drey Jahre durften vergeben werden, wobey er den Himmelsstrich von Italien nohtwendig vor Augen gehabt hat. Denn es haben schon einige Rechtsgelehrte, auch selbst unter den Italiänern, angemerket, daß dieser päbstliche Befehl in Deutschland, und anders wo, wo das Land erst ein Jahr ums andere Früchte trägt, nicht könne angewendet werden. Obgleich die Römer ihre Ländereyen auf fünf Jahre gaben, so ließen sie dieses doch so gelten, als wenn der Inhaber den Pacht des Gutes alle Jahre von neuem angenommen hätte. Wollte jemand dieses in Deutschland nachmachen, der würde in der That sehr

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übel dabey auskommen. Denn da ein jeglicher Acker mehrentheils nur erst alle zwey Jahre vollkommen genutzt werden kann, so läßt es sich bey uns unmöglich annehmen, als wenn der Pacht alle Jahre wäre verneuert worden. Man muß dazu entweder zwey oder drey Jahre brauchen, damit der Pächter auf seine Unkosten kommen kann. Ein gleiches wurde beobachtet, wenn bey unvermuhteten Unglücksfällen dem Pächter etwas an dem eingegangenen Preise erlassen wurde. In Italien durfte dieses, wie gewöhnlich, nur auf ein Jahr geschehen, aus dasjenige nämlich, in welchem der Schaden geschehen war. Aber in Deutschland muß man ihm wenigstens zwey Jahre erlassen, weil er sich sonst einer zufälligen Unfruchtbarkeit wegen in Schaden gesetzet sehen würde. Wollte ich bey dieser Sache weitläuftiger seyn, so könnte ich noch einen sehr merkwürdigen Umstand aus dem Lehnrechte anführen. Es ist nämlich in den langobardischen Gesetzen festgestellet worden, daß wenn der Vasall nach dem ersten Märze stürbe, alle durch seinen Fleiß zu hoffenden Früchte den Erben des Verstorbenen anheim fallen sollten. Stürbe er aber nach dem ersten September, so

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würde das Recht auf die Früchte des folgenden Jahres dem Herrn zufallen. Es ist augenscheinlich, daß hierinnen auf den Himmelsstrich in Italien gesehen worden. Denn die Wärme dieses Landes macht, daß man daselbst zu Ende des Heumonats mit derAerndte und dem Einsammlen der Früchte völlig fertig wird. Man weis auch daselbst von keinem Säen im Herbste, oder von einiger Wintersaat. Hergegen in Deutschland, wo das Land vor dem Winter zugesäet ist, können die Erben des Vasallen sich mit Rechte die Früchte anmassen, worauf ihr Erblasser annoch einigen Fleiß verwandt hat. Und dieses haben auch die Rechtsgelehrten gar wohl eingesehen, und die Clima in diesem Falle zu unterscheiden gewußt. Dieses wäre von dem Unterscheide der römischen und des deutschen Rechtes in Ansehung des Clima genug gesaget. Ich habe darinn die Ordnung gehalten, deren sich schon vor einigen Jahren der grosse hallische Rechtsgelehrte, ich meyne der verstorbene Böhmer zu eben diesem Ende bedienet hat. Und warum hätte ich ihr nicht folgen sollen, da es in der That etwas Rühmliches ist, meinen Satz mit dem Beyfalle eines so

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grossen Mannes erweisen zu können. Ich würde ihn noch weit mehr bestätigen können, wenn ich die übrigen Beyspiele, die das Clima in den Gesetzen anderer Länder merkwürdig gemacht hat, allhier anführen wollte, auf welche uns der Präsident Montesquieu so sorgfältig verwiesen hat. Heurahtsgebräuche der Türken zu Aleppo. Die Heurahten werden in Syrien gemeiniglich durch die Weiber gestiftet. Die Mutter sucht unter ihren Bekannten eine Person, die sich für ihren Sohn schicket; und wenn sie eine nach ihrem Sinne gefunden hat, bringt sie die Sache bey der Familie an. Ist diese es zufrieden, so wird um die Jungfrau auf gewöhnliche Art angehalten, das für sie zu bezahlende Geld ausgemacht, und eine Erlaubniß des Kadi ausgewirket. Auf beyden Seiten werden Bevollmächtigte ausgemacht, sich darüber nur dem Maum oder Priester zu besprechen. Ist

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dieser durch tüchtige Zeugen versichert, daß die Bevollmächtigten auf gehörige Art erwählet worden sind, so fragt er den einen, ob es sein Wille sey, die Braut um diese oder jene Summe Geldes zu kaufen, und den andern, ob er mit so viel Geld zufrieden sey? Wenn sie beyde mit Ja geantwortet haben, so wird das Geld bezahlt, und der Handel mit einem Gebehte aus dem Koran beschlossen. Der Bräutigam hat nunmehro die Freyheit, seine Braut zu sich zu holen, wenn er es für gut befindet. Nach festgesetztem Tage schickt er zu ihrer Familie, und laßt ihr diesen zu wissen thun. Das von ihm bezahlte Geld wird zu Hausraht für ein Zimmer, zu Kleidern, zu Edelgesteinen und zum Schmucke für die Braut angewendet. Ihr Vater giebt, nach seinen Umständen, noch etwas dazu. Alles dieses wird mit grossem Gepränge, drey Tage vor der Hochzeit, an den Ort, wo sie hinkommen soll, geschickt. Zur Hochzeit bittet er alle seine Freunde, und seine Bekannten. Jeder schickt ihm ein Geschenk, er mag kommen oder nicht. Das Haus wird etliche Tage vor der Hochzeit offen gehalten.

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An dem bestimmten Tage gehen die Weiber in das Haus dieser Braut, und bringen sie nach dem Hause ihres Bräutigams. Die Mutter, und andere weibliche Freunde begleiten sie, und beyderley Geschlecht macht sich, jedes in einem besondern Zimmer, bis zur Nacht lustig. Alsdann ziehen die Männer den Bräutigam an, und geben davon den Weibern Nachricht. Hierauf wird er in den Hof vor das Weiberzimmer geführt. Daselbst empfangen ihn seine weiblichen Anverwandten, und tanzen und singen vor ihm her, bis an die Treppe des Zimmers, wo sich die Braut befindet. Diese kömmt auf den halben Weg herunter, ihn anzunehmen. Sie hat sich mit ohtem dünnen Zeuge von Seide verhüllt, und ihre Stirn und Wangen mit geschlagenem Golde, das in allerhand Bilder ausgeschnitten ist, bedeckt. Als dann führt er sie die Treppe hinan, und sie werden allein gelassen. Einem Türken ist nach dem Gesetze erlaubet, vier Eheweiber zu haben, und so viel Kebsweiber oder Sklavinnen, als er ernähren kann. Doch muß er für jede ein gewisses Geld erlegen. Seine Frau kann er wieder fortschicken, ohne eine Ursache anzugeben, es macht ihm

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aber nicht nur einige Kosten, sondern er verlieret auch alles Geld, was er an sie gewendet hat. Unfruchtbare Sklavinnen kann er nach seinem Belieben verkaufen.

Zu wissen, ob ein Hund, wann er jemand gebissen hat, wirklich toll gewesen.

Aus dem Gentlem. Magaz.

Herr Petit, ein berühmter Wundarzt in Frankreich, hat dieses Mittel entdecket. Er reibet nämlich, mit einem gekochten Stücke Fleisch, die Kähle, die Zähne, und das Zahnfleisch des todten Hundes, doch daß kein Blut dnran komme, und das Fleisch besudle. Darauf giebt man dieses einem lebendigen Hunde; weigert er sich dessen, mit Schreyen, und Heulen, so ist der todte Hund gewiß toll gewesen; nimmt er aber die Speise an, und frißt davon, so hat man nichts zu befürchten.

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Aufrichtige Nachricht, wie die Materie zur Vergoldung von Aerz und Silber verfertiget wird.

Aus dem Universalmagazine.

Nimm zwey Unzen Gummi Lacca, zwey Unzen Karabe, Succinum, oder gelben Amber, vierzig Gran Drachenblut in Trähnen, oder Klumpen, ein halbes Drachma Safran, und vierzig Unzen guten Weingeist. Nachdem alles nach gewöhnlicher Art wohl aufgelöst, und digerirt worden, seyhe es durch ein Stück Leinwand. — Wann man diesen Firniß gebrauchen will, muß das Stück Silber, oder Aerz heiß gemacht werden, ehe man ihn auflegt, welches dann eine Goldfarbe annimmt, welche, wenn sie schmutzig geworden, mit einem wenig warmen Wasser gereiniget wird.


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Topic revision: r12 - 09 Sep 2012, KatalinBlasko
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