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III. Jahrgang, XXVII. Stück, den 7. Heum. 1773.

I. Allerhöchste Verordnungen.

Das Sanitätswesen betreffend.

Fortsetzung.

13) Alle Apotheker und Wundärzte müssen ihre Kunst ordentlich erlernen, deßwegen sollen

14) In jedem Kreise oder Viertel eines Landes, ordentliche Gremia, oder sogenannte Laden der Wundärzte, durch die Landesstellen mit Zuziehung, des Protomedicus, errichtet werden; bey welcher alle, in dem Landsbezirke befindliche Wundärzte einverleibet; die Jungen aufgedungen, freygesprochen, und mit Lehrbriefen versehen werden.

Barbierer und Bader, wenn sie ihre Kunst ordentlich erlernet haben, sollen ohne allen Unterschied in ein Gremium ordentlich vereiniget, und insgemein Chyrurgi oder Wundärzte genennet werden, nach welcher Bennennung künftighin auch alle Lehrbriefe und Diplomata gleichlautend einzurichten sind.

15) Die Apotheker, weil ihre Anzahl weniger ist, können ihre Zusammenkünfte in der Hauptstadt des Landes halten.

16) Bey einem freyzusprechenden Jungen, ist darauf zu sehen, 1) daß er sich ehrlich und gesittet durch seine Lehrjahre verhalten: und 2) daß er wenigstens die Hauptgrundsätze seiner Kunst genau innen habe. Wird er nicht fähig genug befunden, so ist ihm die Lehrzeit noch auf 1. oder 2. Jahre zu verlängern.

17) Jedem Wundarzte auf dem Lande, können nahe liegende Dörfer anvertrauet werden, welche er, nach Möglichkeit, besorgen muß: in diesem ihm angewiesenen Bezirke darf sich kein anderer seßhaft machen.

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18) Stehet es jedem Patienten gleichwohl frey, aus einem benachbarten Bezirke , einen befugten Wundarzt, auf seine Kosten zu berufen.

19) Muß der Vorsteher des Gremiums der Wundärzte Sorge tragen, damit in der Gegend seines Mittels sich kein unapporbirter Wundarzt seßhaft mache: noch daß ein solcher Unbefugter in das Gremium aufgenommen werde.

Herrschaften, die unbefugte Apotheker oder Wundärzte auf ihren Gütern anstellen, zahlen einen Pönfall von 20. Dukaten.

20) Die Witwe eines Wundarztes muß längstens in Zeit eines halben Jahres einen befugten Provisorem haben, oder sich mit einem solchem Subjekte verheurathen: sie verliert sonsten die Gerechtigkeit auf ihre Officin.

21) Muß der Vorsteher von jedem Gremio chyrurgico von halb zu halben Jahren dem Landschaftlichen Protomedico, der dem Dekano der Medicinischen Fakultät, wo eine Universität ist, eine Tabelle einschicken, und darinnen andeuten: wann und wo ein Wundarzt gestorben? wie die Stelle besetzt? wo der Provisor approbirt worden sey? und wie er heiße? Geschiehet dieses nicht, so muß der Vorsteher 12. Rthl. zur Armenkasse zahlen.

22) Zu den Eigenschaften eines Landschaftschyrurgus wird erfordert, daß er in der Hebammenkunst auf einer Erbländischen Universität examiniret worden sey, und darüber ein Diploma habe.

23) Können in kleinern Ortschaften jener Erbländischen Provinzen, welche von einer Universität entfernet sind, auch solche Wundärzte und Hebammen angestellet werden, die von Landmedicis und Chyrurgis, für tauglich erkennet worden.

24) Dem Wundarzt ist die innerliche Praxis nur verbothen, wo ein befugter Medicus zugegen ist: in zweyfelhaften Fällen muß er sich bey dem Kreismedico Raths erholen. Dagegen därfen die Medici den Chyrurgis in ihrer Sache, außer dem Nothfall, auch nicht eingreifen.

25) Wenn ein Wundarzt zu einem durch Raufhändeln, oder sonsten, Verwundeten oder gar ums Leben Gebrachten beruffen wird, soll er seinen Bescahazettel alsogleich dem Gericht übergeben, und darinnen alles anzeigen, was er vermög seiner Kunst gefunden. Die Unterlassung wird nicht minder, als die Verhaltung der wahren Beschaffenheit hart bestraft.

26) Mit Hebammen, welche Kinder verwechseln, oder unterschieben, soll nach Maaßgab der peinlichen Gesätze verfahren werden.

v. P.

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Vom 17. April dieses Jahrs.

Die Müllerverordnung vom 13. Dec. 1772. betreffend.

Durch ein Patent vom 25ten Jänner 1772. ist unter andern gesetzmäßig verordnet worden, was und wie viel ein Mahlgast, an statt des vorhin üblich gewesenen, und in Rücksicht, auf den entweder gestiegen- oder gefallenen Körnerpreiß, niemals in einem richtigen Verhältniß gestandenen Mühlmäßels, entweder in barem Gelde, oder aber, an der, nach Maaßgab der jeweiligen Körnerpreise, berechneten Naturalabgabe, von jeder Körnergattung zurück zu lassen habe?

Nun wird diese Müllerordnung in einem unter dem 17. April dieses Jahrs bekannt gemachten Patent ausgenommen, des regulirten Mühlmessels, in dem übrigen vollen Inhalte bestättiget, und ferner anbefohlen, daß

1) Der Gebrauch der Schaalwaagen nebst dazu gehörigen Gewichtern in allen Mühlen eingeführet werden, mithin sämtliche Mühlbesitzer oder Müller, solche Waagen und Gewichter sich anzuschaffen gehalten, und die in ihre Mühle zur Vermahlung kommende Körner, nicht allein nach dem Gewichte zu übernehmen; sondern auch die herausgebrachte Mehlgattung, den Mahlgästen, nach dem Gewichte, zurückzustellen schuldig seyn sollen.

2) Wird die in letzterem Patente vom 25. Jänner 1772. zu Geld angeschlagene Mühlgebühr, als

von 1 Metzen Waizen = = kr. 61/2

von 1 Metzen Korn = = = = kr. 43/4

von 1 Metzen Gersten = = kr. 33/4

von 1 Metzen Haber oder Haiden = = kr. 3

allergnädigst bestättiget, und dem Mahlgast freygestellet: ob er den Mühllohn, nach Unterschied der Korngattungen, in der obbestimmten Geldgebühr, oder aber in einer gleich viel betragenden Naturalabgabe entrichten wolle? In jenem Falle, da er die Geldgebühr erwählet, ist er dem Müller, ein mehreres zu bezahlen, nicht verbunden; noch der Müller ein mehreres von dem Mühlgaste zu fordern berechtiget.

3) Um allen bey der Naturalabgabe entstandenen Unordnungen, künftighin vorzubeugen, wird niemand eine mindere Maaßabtheilung, als das halbe Mäßel sich beyzuschaffen haben, und weil

4) Bey Schrottung der Körner weniger Zeit und Arbeit erfordert wird, als zu deren gänzlichen Vermahlung: so wird diese Schrottungsgebühr auf die Halbscheibe des Nro. 2. verordneten Mühllons gesetzet, und dem Mahlgaste die Wahl frey gelassen, ob derselbe diese Gebühr in Geld oder in Natura abrichten wolle.

Die Uebertretter dieser allerhöchsten Verordnung, sollen zur wohlverdienten Strafe, ohne allen Verzug bey

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der hochlöbl. N. Oe. Regierung angezeiget: aber auch die geist- und weltlichen Obrigkeiten und Mühlenbesitzer, welche dieses Patent in ihren Mühlen öffentlich anhäften zu lassen verabsäumen, wegen dieser Unterlassung zur schärfesten Verantwortung, und beschaffenen Umständen nach, in die angemessene Bestrafung selbst gezogen werden.

v. P.

II. Wissenschaften.

Fortsetzung der im vorigen Stücke angefangenen Recension, der physikalischen Abhandlung von den Eigenschaften des Donners von Hrn. Paul Mako, der S. J.

Im zweyten Theile dieser Abhandlung handelt der gelehrte Herr Verfasser: von den Mitteln wider das Einschlagen des Blitzes.

Hr. Franklin, nachdem er die Quelle des Wetterstrahls entdecket hatte, fieng an, auf Mittel zu denken, denselben abzuleiten. Dieses brachte ihm eine Menge Wiedersacher zuwegen, welche sein Unternehmen, als eine gefährliche Frevelthat betrachteten, weil sie sich beredet hatten, den Donner als ein Werkzeug der strafenden Allmacht anzusehen. Doch sind Kriege, Hunger, Pest, Wasserüberschwemmungen und unzählige andere Plagen, womit Gott zuweilen die Laster der Menschen züchtiget, uns nicht weniger verderblich! Wer hat aber jemals den Wahn gehabt, zu glauben, daß wider diese Plagen, sich in Sicherheit setzen, eben so viel sey, als die zur Rache ausgestreckte göttliche Hand tollsinnig entwffnen wollen.

Nach diesem Eingange schreitet der Hr.Verfasser näher zur Sache. Er sagt §. 57. Vor allen Dingen muß man nie vergessen, daß die Elektrische Materie mittelst der im Dunstkreise hervorragenden Körper, besonders wenn solche spitzig sind, allmählig aus den Wolken sich empor schwinge. — Solche Ableiter sind erhabene Berge, Thürme, hohe Bäume, Masten, aufsteigende Gebäude; ja sogar die aus Flüßen und Seen aufsteigende Dämpfe, welche unbemerkt die Materie des Wetterstrahles aus den Wolken herabziehen. Wir haben hier in Wien selbst Porben genug, daß die Donnerwetter, welche jenseits der Donau wüthen, nicht leicht zu uns herüber kommen: wir wissen auch, daß dieselben auf dem Meere seltener toben, als auf dem festen Lande.

§ 58. Je mehrere Ableiter vorhanden sind, die die Elektrische Materie von oben herableiten, je die Elektrische Materie von oben |herableiten, je geringer ist die Gefahr des Donnerstrahls. § 59. Damit diese Ableiter den Stoff des

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Strahls unbeschädiget herabführen; so müssen sie nothwendig bis an die Erde reichen, und durchaus nicht unterbrochen seyn. Denn es ist eine mit vielen Beyspielen, (wovon hier einige angeführet werden) bestättigte Sache, daß der Donnerstrahl auf dem Metalle, ohne was zu verletzen, herabstürze: aber so bald er zu Ende des Metalls ist, die umliegenden Körper gewaltsam zersprenge. § 60. Hieraus erhellet es, daß die Kirchenthürme und andere mit eisernen Klammern, Nägeln, Kreuzen und Wetterfahnen ausgerüstete Gebäude einer augenscheinlichen Gefahr bloß gestellet sind. Weil diese eiserne Gerüste unter einander nicht zusammen hängen, und nicht bis an den Boden reichen, und daher die Nahrung des Wetterstrahls zwar in sich saugen, aber ohne Schaden bis an die Erde nicht abführen können.

§ 61. Diese drohende Gefahr nun von den Gebäuden abzuwenden: errichte man darinnen eine eiserne, etliche Fuß hoch über das Dach reichende Stange, auf die Spitze derselben muß ein kupferner oder ein anderer gut vergoldeter Stern gesetzt werden: Das Ende der Stange setze man auf Pech oder Glas, und von der Stange selbst führe man einen bis auf die Erde reichenden und aus einem Stücke bestehenden metallenen Drat.

Auf diesem Rüstzeuge wird die Materie des Strahles allgemach und ungehindert abfließen, sich nirgends aufhäufen und nirgends stürmisch ausbrechen, können. Gesetzt auch, daß eine Wolke schwer von elektrischen Feuer plötzlich herbey zöge, so, daß der schmale eiserne Ableiter nicht genug wäre, solches gemach abzuführen, so wird es zwar Wetterstralen absetzen, welche aber ohne Schaden nach dem Ableiter herbschießen werden: da doch ohne diese Schutzwehren dieselben die andern Theile des Gebäudes mit heftiger Gewalt durchfahren würden. Es verzehret also der Ableiter entweder die Nahrung des Strales oder entrkräftet ihn.

§ 62. Der erste, der die Blitzleiter an die Dächer heftete, war Hr. Benjamin Franklin zu Philadelphia in Pensilvanien: und seit dem hat man man auch in dieser Stadt von den üblen Wirkungen des Donnerstrahls nichts gehöret, da doch vorhin die Gebäude oft sehr großen Schaden gelitten.

§ 63. Je mehrere dergleichen, nach den Lehrsätzen der Elektircität, verfertigte Wetterleiter aufgestellet sind, desto grösser ist die Sicherheit. S 64. Die Drate, welche zum Wetterleiter, um Nahrung des Streiches abzuführen gebrauchet werden sollen, müssen von Kupfer seyn: denn sind sie von Eisen; so werden sie rostig, und gestatten dem elektrischen Feuer den freyen Lauf nicht. Die Drate aus Meßing sind nicht dauerhaft genug. § 65. Diese Drate müssen nicht zu fein seyn, daß sie durch

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die Kraft des elektrischen Dunstes nicht etwann schmelzen, oder zerspringen, und dadruch die nächsten Körner in Brand gesteckt werden. Man soll also durchgehends etwas dickern Drath nehmen, oder sich eines Bündchens von seinem zusammen gesponnenen Drathe bedienen. § 66 Diese Drathe müssen ferner nicht eingemauert seyn, sondern außerhalb des Gebäudes ganz frey herabhangen. § 67 Man hänge sie an den Wetterleiter da, wo nicht viel gegangen wird. § 68. Sie müssen ganz seyn, und nicht aus krummen an einander haftenden Gliedern bestehen. § 70. Den untern Theil des Draths senke man entweder in einen vorbeyfließenden Bach, oder in einen Brunnen, oder aber in die Erde, so tief, daß er bis an die unterirdischen Wässer reiche: dadurch wird sich die strahlerzeugende Materie, mittelst des Drathes abgeleitet, in dem Wasser verlieren, ohne die Gebäude zu verletzen.

In dem Folgenden macht der Hr. Verfasser die Anwendung dieser seiner Rüstung, mit welcher die Ableiter versehen werden müssen, um ein jedes Gebäude vor dem Einschlagen zu schirmen, und zwar § 71. auf die Thürme, § 72. auf die Pulverthürme, § 73. auf die Schiffe. § 74. sagt Er: Zween Ableiter sind für ein Gebäude zureichend, das sisch auf zweyhundert Fuß hin erstrecket; man stelle sie nur an beyden Ecken desselben. Zwo dergleichen Strecken vom Gebäude, wenn sie zusammen einen geraden Winkel machen, erreichen drey Wetterleiter: in einem viereckitgten Gebäude sind vier Leiter nach der Zahl der Winkel nöthig.

So viel von den Gebäuden.

Noch bleibt uns übrig, sagt der Hr. Verfasser, auch für die Sicherheit der Menschen selbst nach unsern Kräften zu sorgen. Diese seine sehr interessante Erinnerungen wollen wir künftig liefern.

v. R.

III. Naturgeschichte.

Wir haben unsern unsern Lesern, in den XI. und XII. Stücke dieses Jahres, die Gedanken eines gelehrten Physici und verdienstvollen Mannes gemacht, die er uns über das, in Zips vor einem Jahre gefundene Geld eingeschicket hatte. Nun theilen wir Ihnen, ein Schreiben mit, das aus eben dieser fleißigen Feder geflossen ist, und einen Nachtrag zu dem vorigen enthält.

Meine Herren!

Ich habe in meiner Antwort, auf die eingesandte Schrift, wegen des vegetabilischen, in der Ungarischen Grafschaft Zips gefundenen Goldes, bey Behauptung der Möglichkeit desselben, aus der innern Physique ge-

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wisse Principia, die mächtigen Wirkungen des Luftgeistes in alle 3. Reiche der Natur betreffend, voraus bestimmet, und hoffentlich erwiesen. Ich ziehe vorjetzo, aus selben mehr Corollaria; um sowohl viele, bisher von denen superficiellen Physicis nicht erwiesene, vielweniger erklärte Begebenheiten der Natur, ins Licht zu setzen, als auch von den, in dem Ungarischen Climate wahrgenommenen Sonderheiten, die wahren Ursachen angeben zu können. Ich setze also, für erwiesen, zum voraus, daß oberwähnte Luftgeist, dem Stylo S. Scripturae gemäß (der Geist Gottes auf dem Wasser, praescindendo a morali sensu) von ersterer Schöpfung an, bis nun zu, in allem, das agens, der Erdmagnet hingegen, das patiens sey. Beyde machen den Unterschied, zwischen dem, links und rechts, unter einerley Zona situirten, und mit Ungarn die nämliche Polushöhe habende Ländern. Und dieses ist, was mich beweget zu glauben, daß viele Physici hierinnen stark gefehlet, wenn sie in Beurtheilung der verschiedenen Climatum, das Clima Terrestre, von dem Caelesti, niemals genug unterschieden haben. Da doch die Hauptursache des vorhandenen Unterschiedes der meisten Wirkungen der Natur, zwischen dem einen oder dem anderen der benachberten Länder, bloß in dem Unterschiede der Climatum Tcrrestrium, zu suchen ist; folglich nach dem Unterschied derer Erdmagneten, als des recipirenden Theils, von dem Agente, Climate Caelesti, wohl distinguiret werden muß.

Es ist aus der Geographie bekannt, daß mit Ungarn unter einem gleichen Climate, nämlich um die Erdkugel gemessen, zwischen dem 45. unb 49. Grad, Norder Breite, oder Polushöhe, das ist, unter einer Zona, von 3 bis 4 1/2 Grad, hier in Europa, das benachbarte Untertheil von Deutschland, die ganze Schweiz, das Mittel von Frankreich, Canada in Amerika, und die Tartarey von Asien, sich befinden; und dennoch nehmen wir in all diesen Ländern, weder dergleichen Wirkungen, des, alles, durch seinen astralischen Schwefel und Salz besamenden Luftgeistes, weder dergleichen Produkte, in denen drey Reichen der Natur, wahr. Es muß also die Ursache dieser Verschiedenheit nicht dem, oberhalb der Erde, überall in den Meteoris gleichförmig, auf der Fläche der Erde aber, in einem und dem nämlichen Climate inegal agirenden Einfluße; sondern blos in verschiedenen Erdmagneten liegen, welche, da sie, nach dem Unterschiede des medii unionis, auf verschiedene Weise, wirkend oder leidend, obgedachten Luftgeist, und die, von den Sonnenstrahlen generirte Luft, Schwefel und Salz an sich ziehen; ingleichen, nachdem sie viele oder wenigere Vortheile und Hinderniße, der Wärme und Nässe, hiezu haben: also auch verschiedene Produkta, an Mineralien, Metallen, Vegetabilien, Gewächsen, Bäumen, Pflanzen, Früchten, Säften und Saamen geben: ja so gar auch im thierischen Reich, mehr oder weniger Arten und Natu-

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ren, antreffen lassen; daß also, das nämliche Clima caeleste hierzu nichts beyträget.

Das, in einem so bestimmten Clima operirende Agens, ist ein fluidum caeleste; das Patiens aber in den verschiedenen Erdmagneten, ein solidum terrestre; das medium unionis hingegen die untere Luft und Wasser, welche sich nach beyden, sowohl dem Agente, als Patiente richtet, und damit den Unterschied in den benachbarten Climatibus machet, weil deren Effluvia ohnedem mit zu der Luft gehören.

Das erste von dem Recipiente solido und fixo, ist der in Ungarn befindliche verschiedene Erdbonden; wovon man fast eben so viele Gattungen, als Distrikte und Comitater zählen kann. Überhaupt aber, wollen wir ihn Kürze halber, in 7. Classen eintheilen.

1) Felsicht und steinigt. Diesen findet man gröstentheils, außer der kultivirten schönen Ebene, in den 13 Comitatern von Oberungarn, dann in Siebenbürgen; Dieser Boden wird zum Luftmagneten, indem er durch die Sommerhitze ausgebrannt, alkalische Eigenschaften bekömmt, folglich das Feuchte aus der Luft, nebst dem darinnen befindlichen Schwefel und Salz an sich ziehet, wie es dann ein jeder, an denen, sich nach den großen Gebirgen ziehenden Gewittern, und darauf liegenden Wolken und Nebeln, wahrnehmen kann. Hierdurch bekommen die darauf stehenden ungeheuren Wälder, auch bey lang ausbleibendem Regen, das Feuchte: die Felsenklüfte, das Salz und das Mercuriale, zu Metallen und Mineralien; die jährlich im Herbst herabfallenden Blätter, düngen das dürre Erdreich, und geben im Schattigen eine ziemliche gute schwarze Walderde, welche auch in Gärten zu gebrauchen.

(Das folgende künftig.)


In Wien zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.
Topic revision: r5 - 21 Apr 2011, AgostonBernad
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