INHALTSVERZEICHNIS PRIVILEGIRTE ANZEIGEN
Blättern: < II. Jahrgang, XVIII. Stück -
II. Jahrgang, XX. Stück >
(145)
II. Jahrgang, XIX. Stück, den 6. May 1772.
I. Allerhöchste Verordnungen.
In Ansehung jener, welche in dem k. k. Jagdbezirke, Güther oder Grundstücke besitzen, ist unterm 4ten April d. J. allergnädigst verordnet worden: daß nicht nur allein zu desto sicherer Abwendung alles Wildschadens in der k. k. Wildbahn, laut Inhalt des, den 25sten August 1770, bekannt gemachten Patents, ein verschlossener Thiergarten wirklich errichtet; sondern auch überhaupt jedermann, in Benutzung seines Eigenthums, ohne Rücksicht auf die allerhöchst berechtigte Jagdlust, alle thunliche Freyheit und Begünstigung zugestanden werden sollte. Diesemnach
Wird allen und jeden, die bey der k. k. Wildbahn, Wiesen, Felder, Weingärten, Auen, Waldungen oder andere Gründe besitzen, gestattet, solche so unbeschränkt, als außer gedachtem Jagdbezirke, zu benutzen und zu geniessen; Wohnungen, Mayerhöfe, und Wirtschaftsgebäude darauf zu bauen, die Wießböden, von den darinn stehenden Dörnern und Stauden zu säubern; und die bisher, wegen des Wildpräts nicht ganz benutzte Wiesen, künftighin, ohne aller Hindernis, abmähen, und ihr Vieh darauf weyden zu lassen.
Doch sollen auch alljene sich der unterm 15ten Sept. 1766 kundgemachten Waldordnung; dann der übrigen in Polizey- und Sicherheitssachen, wie auch zur Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt, Erleichterung des Nahrungsstandes und Beibehaltung guter Ordnung ergangenen Generalien und Verordnungen gemäß betragen; denselben forthin gehorsamste Folge leisten; folglich gehalten seyn, zur Aufführung der Hütten und Gebäude in den Waldungen, Auen oder andern entlegenen Orten, jedesmal von der N. O. Regierung die vorläufige Bewilligung einzuholen, damit hier-
(146)
unter wider das Sicherheitssystem nichts unternommen werde.
v. G.
II. Nützliche Bücher.
Wien.
Im Verlage des Hrn. Hermann Joseph Krüchten ist hier im vorigen Jahre zum Vorschein gekommen. Antonii de Haen S. C. R. A. Majestatis Consiliarii & Archiatri
Medicinae in hac alma & antiquissima Universitate Professoris Primarii plurium
eruditarum Societatum Socii, Tomus primus Rationis medendi continuate in noscomio practico quod in gratiam & emolumentum medicinae studiosorum condidit Maria Theresia Augustissima Romanorum Imperatrix Hung. Bohem. &c. Regina &c.
Wem sind die gemeinnützigen Arbeiten des Hrn. Hoftaths noch unbekannt? da derselbe sichs gleichsam zum Gesetz gemacht hat, jährlich einen Band dem Publikum mitzutheilen, in welchem sein Verfahren in Behandlung der Kranken, und in Heilung der verschiedenen Krankheiten: seine angestellte Versuche, und Wahrnehmungen; die daraus gezogenen und aus das Ganze angewendete Folgerungen enthalten: und sowohl für jene, die für die Gesundheit des Bürgers, als auch die, welche für die Erhaltung der Bürger überhaupt, zu sorgen haben, nützlich und lehrreich seyn sollte.
Unter dem Titel Ratio medendi sind von diesem Werke seit vierzehen Jahren bereits XIV. Bände erschienen, wozu nächstens der XV. Band nachfolgen, und nicht allein das Register, sondern auch Zusätze und Verbesserungen einiger vorgetragenen Meynungen enthalten wird.
Der erste Band dieser, aus besondern Ursachen, die der Hr. Hofrath gleich anfangs angemerket, unter einem abgeänderten Titel angefangenen Fortsetzung bestehet aus zween Theilen.
In dem ersten Theile handelt das erste Kapitel S. 3. von dem Inhalt des Ganzen überhaupt, als in welchem in den folgenden 9. Kapiteln verschiedene bößartige Krankheiten, (in deren Bestimmung sich der Herr Verfasser nach Boerhaaven, Sydenbam, Aretäus, Celsus, Galenus und Hippocrates gerichtet hat) näher betrachtet werden. Das zweite liefert ein Verzeichniß jener Krankheiten, die man bößartig oder heftig nennen kann, S. 7. In dem dritten werden die Merkmale der bößartig - oder heftigen Krankheiten überhaupt vorgetragen S. 11. und in dem vierten die Mittel, wie die Bößartig - oder Heftigkeit abgewendet, und gelindert werden könne, vorgeschlagen. S. 16. Das fünfte
(147)
zeiget die Weise, nach welcher bößartige Blattern abgewendet, ihre Heftigkeit gedämpfet nud geheilet werden könne. S. 19. in 9. Absätzen. Bliebe doch der heilsame Vorschlag nicht unbefolgt: S. 78., daß auf höchsten Befehl, die beste Art und Weise, die natürlichen Blattern zu kuriren, schriftlich entworfen; in die Landessprachen übersetzet, zum Druck befördert, dem gemeinen Manne ausgetheilet, ihme durch die Prediger von den Kanzeln angepriesen; durch diese Vorkehrungen allgemein bekannt gemacht, und vielen Menschen ihr Leben gefristet werden möchte. Im 6ten und 7ten Kapitel wird von den Flecken und vom Scharlachfieber gehandelt. Das 8te in Betref des Friesels und der Petetschen, ist mit dem 9ten Kapitel S. 151, wo die bößartigen Fieber betrachtet werden, vereiniget. S. 187. Setzet der Hr. H. unter den trinkbaren Wassern, das bekannte Schneeberger, dem von Nocera an die Seite. Hier in der Stadt, ziehet er den im hochfürstlich schwarzenbergischen Palais, auf dem Neuenmarkt befindlichen Brunn, allen übrigen vor. Das 10de Kapitel fängt auf der 195. Seite an, und handelt von dem pestartigen Fieber, oder vielmehr von der Pestseuche selbst. Der Herr Hofrath verwirft diese Benennung des Fiebers mit guten Gründen. Die itzigen Umstände geben ihm §. 2. Anlaß von der Pestseuche, um so mehr ausführlich zu handeln, als die bisher bekannten Pestordnungen noch sehr mangelhaft sind §. 3. Eifert er wider die gewöhnliche Einrichtung der Krankenhäuser und Lazarethe. Bey §. 4. verdienet die 211. Seite mit der vorhergehenden 79. verglichen zu werden. S. 222. wird der Vorschlag, wie die Krankenhäuser eingerichtet seyn sollen, in fünf Punkten vorgetragen, und, wider die Pestseuche, das Aderlassen besonders empfohlen! Zum Beschluß dieses Kapitels, ist ein Auszug aus den Nachrichten, welche der Herr Hofrath auf ein, an den Herrn Grafen Hauchepied nach Smyrna erlassenes Schreiben, erhalten. Der Verfasser davon ist Herr Zimmermann, ein berühmter Arzt, welcher in Asien viel herumgereiset ist, und seit 11. Jahren sich in Smyrna aufhält. Aus diesen Nachrichten ist zu sehen, daß in dieser Stadt von 4000 Christen, die mit der Pest angestecket waren, und in den dortigen Krankenhäusern ihre Zuflucht suchten, kaum 700. davon gekommen sind.
v. S.
III. Ungarische Geschichte.
Meine Herren!
Ich lese ihre Blätter; und mich freuet es besonders, wenn ich darinnen Abhandlungen aus der Geschichte, aus dem Staatsrechte, und
(148)
aus der Numismatik des Königreichs Ungarn finde. Wenn sie erlauben, so werde ich Betrachtungen, die ich bey müßigen Stunden anstelle und verfasse, ihnen einschicken; erlangen sie ihren Beyfall, so erhalte ich eine Aufmunterung weiter fortzufahren. Hier ist der erste Versuch.
Ich mache den Anfang von dem Inhalt der ungarischen Decreten. Was denselben anbelangt; so glaube ich, daß man die, in denselben enthaltenen Artikel ganz füglich, in drey Gattungen theilen könne. In sehr vielen derselben ist dasjenige enthalten, was die apostolischen Könige mit den löblichen Landständen beschlossen haben.
Zum Beweise davon kann man anführen, was die Succeßionssache in dem Königreiche im Decret von 1687 2, 1723, 2, und was die Art und Weise einen Feldzug wider die Feinde des Reichs vorzunehmen, 1454, 5, 6,14. 1526.9. 10. 11. anbelangt.
In einigen Artikeln findet man, nicht sowohl die Einwilligung, als vielmehr den, dem Könige ertheilten Rath, und unmaßgebliche Meinung der ungarischen Stände. Dieses erhellet deutlich aus den Decreten, Alberti, vom Jahre 1439, 14. 15. Wladisl. Decr. III. 67. 69. V. 3. VI. 6. Ferd. I. vom Jahre 1559. 8. 1563, 35.
Es giebt auch solche Artikel, darinnen der Stände Bitten, die sie an den König haben ergehen lassen, enthalten sind. In dem Decret Ferd. I. vom Jahre 1546. Art. 18. bitten die Stände, in aller Untertänigkeit: Er möchte seinen Sitz in dem Königreich Ungarn aufschlagen. Humillime, heißt es, orant & obtestantur, ut, cum sciat (Rex) eo potissimum esse ad vigilandum, ubi periculi plurimum timendum est, dignetur, si non continue, at, magnam temporis partem, more praedecessorum suorum Regum Hungariae, inter suos morari, & residere in Ungaria. Eben dieses wird auch in den Decretis 1547, 5. 1548, 22, und in den Decretis 1550, 4. 5. 1551, 1, und 1553, 3. mit einem Zusatz widerholet. In dem erst erwähnten Decret vom Jahr 1546 Art. 19 ersuchen die Stände den König, er wolle zur Beschützung des noch vorhandenen Theils von Ungarn (reliquiis regni) nicht nur aus dem Königreich Ungarn, sondern auch aus andern Staaten und Ländern, Kriegsheere anwerben, und im Solde halten. Es wurde diese Bitte sehr oft, absonderlich aber im Dekret. 1547. 6. 1569. 4. 1593. 1. wiederholet.
Dieses nun vorausgesetzt; so wird jedermann sehr leicht zugeben, daß man sich auf unsere Decrete und Gesetze, wenn man aus denselben etwas darthun und beweisen will, mit vieler Behutsamkeit berufen und beziehen müsse. Es irren alle diejenigen Rechtsgelehrten, welche der Meynung sind, daß alle Sachen in den Ar-
(149)
tikeln der Decreten enthalten sind: mit Genehmhaltung und Einwilligung der Stände beschlossen worden, und daß sie dahero die Kraft eines Gesetzes haben, und den König, zu der in denselben enthaltenen Sache verbindlich machen. Einen so großen Fehler müßen alle diejenige begehen, welche den angezeigten Unterschied der Artikel, wenn sie die Dekrete, lesen, nicht vor Augen haben. Es ist zu bedauern, daß ein solcher Irrthum viele andere nach sich zu ziehen pfleget, welches, wenn, es nöthig wäre, sehr leicht gezeiget werden könnte. Diejenigen, welche zum Exempel behaupten, daß unser König in Ungarn zu residiren verbunden ist, und dieses aus den angeführten Dekreten und Artikeln beweisen wollen, verrathen in diesem Stück ihre Unwissenheit.
Auf solche Abwege verfallen vor allen andern diejenigen, welche das ungarische Staatsrecht nach den bürgerlichen Gesätzen abhandeln wollen. In diesem Stücke folgten vorhero unsere Rechtsgelehrte den Deutschen: da aber diese schon vor 70 Jahren, den begangenen großen Fehler bemerket: den zwischen dem deutschen Staatsrecht und den bürgerlichen Gesätzen vorhandenen großen Unterschied eingesehen haben, und ihn in ihren Schriften sehr genau beobachten: so hätten auch unsere, Rechtsgelehrte ihnen in diesem Stücke billig nachahmen sollen.
Diejenige, welche auf Befehl und Verordnung König Ferd. I. das sogenannte quadripartitum opus juris consuetudinarii civilis verfertiget haben, sind zu entschuldigen, wenn sie Lib. 1. tit. 2. des ungarischen Königs privilegia tit. 17. aber jus & potestatem eligendi & coronandi Regem bestimmen wollen.
Es gehörte diese so wichtige Staatssache gar nicht in das Werk, welches zu verfertigen sie befehliget waren: man hat aber den angezeigten Unterschied noch nicht entdeckt gehabt. Wer wollte hingegen nicht lachen, wenn Michael Bencsik in novissima diaeta nobilissima, Principis, statuumque & ordinum Incliti Regni
Hungariae &c., welche in Tyrnau im Jahre 1722. abgedruckt worden, Seite 105. behauptet, das man in dem 5ten Artikel des Decreti von 1547, durch die Haeredes, auch die königlich - weiblichen Erben und Nachkommen verstehen müsse; wenn er dieses aus P. 1. tit. 17, tripartiti juris consuetudinarii, und zwar aus nachfolgenden Worten, haeredis nomen ipsae quoque filie gerunt, zu beweisen sucht. So abgeschmackt ist es auch, wenn er S. 104 behauptet, daß durch die Sanctionem pragmaticam, in Ermanglung der königlich - männlichen Erben, die weiblichen per praefectionem Regiam das Succeßionsrecht erhalten haben. Wenn er gesetzet hätte, per praefectionem Regis & Regni, so würde ich mich nicht so sehr wundern. Aber auch dieses zu behaupten, hätte er nicht den geringsten Grund gehabt. Denn,
(150)
wie kann er eine praefectionem behaupten, wo die weiblichen Erben von der Succeßion nicht ausgeschlossen werden. Daß aber solche in dem Königreich Ungarn statt gehabt, konnte er außer dem 5ten art. decr. 1547. und andern von ihme angeführten Gründen, am deutlichsten aus dem Decr. 1439. 12. zeigen. Und, wie kann eine Präfektion, die sich nur auf die Unterthanen des Königs erstrecket, auch auf das Succestionsrecht der apostolischen Könige und seiner Erben angewendet werden?
Die andere Hauptanmerkung, die ich ihnen mitzutheilen habe, bestehet darinne, daß die ungarischen Dekreten und Konstitutionen nicht auf einerley Art und Weise unterschrieben worden sind. Auf einigen ist die Unterschrift aller Erz - und Bischöffe, wie auch aller Großen, oder : der sogenannten Baronum regni anzutreffen: auf andern aber nur die Unterschrift des Königs. Die ältesten Dekrete sind von letzterer Art. Das erste, so mit der Unterschrift der Erz- und Bischöffe , und der Baronum regni versehen ist, ist das Decretum Ludovici l. vom Jahre 1351. Vom Kaiser und König Ferd. I. haben wir in unserm corpore juris XX. Dekrete, und in keinem derselben findet man eine solche Unterschrift. Dieses hat man auch von den vorhandenen Dekreten Maximilian ll. und Rudolph II. zu behaupten.
Solche Dekrete, welche, von allen auf dem Landtage zugegen gewesenen Prälaten, Magnaten, und den Abgeordneten der Gespannschaften unterschrieben worden, sind sehr selten. Mir sind nur zween bekannt, und keines davon ist in dem corpore juris Hungarici anzutreffen. Man kann auch nicht behaupten, daß sie von Königen bcstättiget worden wären. Das erstere ist dasjenige, darinn die Stände, die königliche Residenz, welche zu Ofen, der Hauptstadt des Königreichs, war, dem damaligen
Gubernator Regni, Joanni Hunyad , nach dem Tode des Palatinus Laurtentii de Hedervara, im Jahre 1447 auf eine feyerliche Art übergaben. Es hat dasselbe der gelehrte Mathias Bel nach dem Original herausgegeben, und seiner Notitia Regni Hungariae T. III. p. 207. einverleibet. Das andere aber verdienet den Namen eines Dekrets gar nicht; indeme es ohne Genehmhaltung des Königs, und wider seinen Willen beschlossen und abgefaßt worden ist. Ich rede von demjenigen seltsamen Gutachten, darinnen die auf dem Landtage im Jahre 1505. versammelten Stände, auf eine, in Ungarn unerhörte Art und Weise, sich erkühnet haben, das Succeßionsrecht der weiblichen Erben unserer Durchlauchtigsten Könige, und das Recht, welches der damals regierende Kaiser Maximilian der I. auf das Königreich Ungarn hatte, völlig über einen Haufen zu werfen. Man kann es lesen beym P. Georg Pray in annalib. Regum Hungar. P. IV. p. 313.
(151)
Aus dem erstern ist unter andern merkwürdigen Sachen, dieses zu ersehen; daß nicht alle Prälaten, und Große des Königsreichs, auch nicht alle Deputirte von den Gespannschaften dieses merkwürdige Dekret mit ihrer Unterschrift bestätiget haben. Man findet nämlich in demselben nur die Namen zweener ungarischen Erzbischöfe; fünf Bischöfe, eines Präpositi, und zween Aebte, einiger Baronum Regni, und 21. andere Magnaten; wie auch der Abgeordneten von 32. Gespannschaften. Ob aber nachfolgende Gespannschaften: Preßburg, Orava Thurocz, Zolyom, Solth, Mosony, oder Wieselburg, Gran, Szalad, Zips , Gömör, Toron, Zolnok, exterior und mediocris, Csongrad, Ugocha, Marmaros, Kraszna, Szathamar, Arad, Csanad, Temes, major und minor Cumania, Jazyges, oder Phylistäi, und Districtus Kövariensis, keine Abgeordnete auf diesen Landtag geschickt; oder ob dieselben die Session, in welcher diese Unterschrift geschehen, versäumet; oder, sich etwa dieselbe zu leisten geweigert haben, bin ich nicht im Stande darzuthun. Daß von den Prälaten und Magnaten nicht so viele, als sonsten auf diesem Landtage erschienen sind; kann die Ursache leicht angezeigt werden. In der unglücklichen Schlacht, welche im Jahre 1444. bey Varna in Bulgarien vorgefallen ist, sind derselben viele geblieben, und werden die erledigten Stellen im Jahre 1447. noch nicht alle besetzt gewesen seyn. Es ist genug, daß diese so merkwürdige Urkunde im Namen des ganzen Königreichs Ungarn abgefaßt worden ist. Wie dieses die darinn befindlichen Worte, electi nuncii ad praesentem conventum nostrum, per Universitatem Nobilium Comitatuum praedictorum transmissi, totum corupus, & idemtitatem Regnicolarum repraesentantes bezeigen.
Das im Jahre 1505. auf Antrieb des nach der ungarischen Krone strebenden Wojwoden Johan von Zapolya, und seines Anhangs entworfene Gutachten ist von den zween Erzbischöfen, sieben Bischöffcn, Priore von Aurana und sehr vielen Magnaten unterzeichnet worden. Man wird vergeblich in demselben die Namen der Abgeordneten der Gespannschaften Bodrog, Solth, Wieselburg, Veröcz,
Sirmium, Jazygum, majoris und minoris Cumaniae, Philistaeorum, und des Distrikts von Kövar suchen.
Von solchen Dekreten, auf welchen auch die Unterschrift der Abgeordneten der abwesenden Prälaten und Magnaten, und der Abgeordneten der freyen und königlichen Städte anzutreffen wäre, habe ich niemals nichts gehört, man wird auch schwerlich etwas davon finden können.
v. H.
(152)
IV. Vermischte Nachrichten.
Aus Frankfurt am Mayn sind wir durch ein besonderes Schreiben ersuchet worden, folgende Nachricht durch unsere Blätter bekannt zu machen:
Das hiesige berühmte Gasthaus zum römischen Kaiser genannt, welches seit vielen Jahren, sowohl hohen Herrschaften als Standespersonen, Kaufleuten und andern Reisenden auf das vortheilhafteste bekannt ist, besitzet dermalen, mit allem demjenigen, was alle nur erdenkliche Bequemlichkeit, eines auf das beste eingerichteten Gasthauses erfordert, Georg Leonhard Krug, der zehen Jahre lang darinnen als Keller, mit jedermanns Beyfall gestanden, und Georg Wilhelm Krenstel, Weinhändler dahier.
Fast dürfte man für unnöthig halten, aus Furcht dem geneigten Leser beschwerlich zu fallen, daß die neuen Eigenthümer viele Lobeserhebungen machen sollten, von einem Hause, dessen, bester Name schon seit so langer Zeit in und außer Deutschland bekannt ist. Dieses zum Grund gesetzt, haben sie die Ehre allen Reisenden, besonders jenen, welche aus dem k. k. Erbländern ihre Verrichtungen dahin führen, ihre unterthänigste Dienste anzubiethen, und gehorsamst zu versichern, daß man bey ihnen für den billigsten Preiß, die geschwindeste und ordentlichste Bedienung finden werde, sowohl mit einer auf das beste eingerichteten ordinairen Tafel, als auch allein in Zimmern, welche nach dem neuesten Geschmack meubliret sind, nebst allen Sorten von Wein, der besten Gattung, vornämlich rechten Rhein-und Burgunder Wein, womit sie einem besondern Handel treiben.
Sie werden sich bemühen, mit aller Aufmerksamkeit diejenige, welche ihnen ihren geneigten Zuspruch gönnen, zu derselben vollkommenen Vergnügen, in allem Betracht zu bedienen.
Frankfurt am Mayn den 22. April 1772.
In Wien zu haben in der Baderischen Buchhandlung neben dem Todtenkopf in der Bognergasse.