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V. Jahrgang, X. Stück, den 8. März 1775.
I. Wissenschaften.
Münzwissenschaft.
Ein gemeiner Dukaten, des Siebenbürgischen Fürsten, und Königes von Pohlen, Stephan Bathori von Schomlyo, vom Jahre 1571 bis 1586.
I. Beschreibung der Münze.
A. Das sitzende Marienbild, mit dem Jesuskind, auf der Rechten. Das Haupt der heiligen Jungfrau, dekt eine Krone, unter ihren Füssen, erscheint der halbe Mond, und weiter, unten das Bathorische
Geschlechtswappen nämlich drey, quer über einander gesetzte, und nach der rechten Seite, zugewandter Drachenzähne, in einem beynahe vierekigten Schilde. Die Umschrift heißt: STEPHANUS. D. G. REX. POL. oniae PRV. ssiae (sollte heißen Magnus Dux Lithvaniae, Russiae, Prussiae).
B. Der heilige Ladislaus, ehemaliger König von Ungarn, in seiner gewöhnlichen Stellung, so oft er geharnischt, auf: Münzen vorkommt, zu dessen beyden Seiten, die Anfangsbuchstaben der Münzstadt N. B. ( Nagy-Bánya) stehen, mit der Umschrift S. LADJSLAVS REX. 1586.
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II. Historische Erklärung.
Nach dem Tode Johannes des IIten von Zapolya, machten die Siebenbürgischen Stände, sogleich Anstalten, in der von dem Königreich Ungarn abgesonderten Verfassung zu verbleiben. Sie schritten daher ohne Verzug, zu einer neuen Fürstenwahl, und verfielen einmüthig, auf zween angesehene Männer, nämlich auf
Christoph Bathori von Schomlyo, und Caspar Bekeschy. Christoph Bathori hatte gegründete Ursachen für sich, diese Wahl damals auszuschlagen: er übertrug daher, alle ihm zugefallene Stimmen, seinem jüngeren Bruder, Stephan Bathori. Die meisten Landesstände, waren damit ungemein zufreiden, und fielen dem Stephan Bathori, um so viel mehr zu, je bekannter die Größe, und das Ansehen des Bathorischen Hauses, in Siebenbürgen gewesen ist*). Die guten Eigenschaften des Stephan Bathori, da er frühzeitig schon, Proben des größten Eyfers in der Religion, der Staatsklugheit, der Tapferkeit und Geschicklichkeit im Kriege, gegeben hatte, waren eine starke Empfehlung für ihn**). Daher, obgleich einige von den Landesständen, für den Caspar Bekeschy, eingenommen gewesen sind, und ihm ihre Stimmen gaben; so blieben doch alle ihre Bemühungen, dasmal, ohne gewünschten Erfolg. Die Bathorisch Parthey behielt die Oberhand, und machte durch ihre Vorstellungen der Verdienste, und des unstreitigen Ansehens des Stephan Bathori, bey allen, einen solchen Eindruck, daß er einmüthig, zum Waywoden von Siebenbürgen, im Jahre 1571. zu Weißenburg ausgeruffen; und nach feyerlich abgelegtem Eyde, von dem ganzen Land, dafür erkannt, und
angenommen worden ist. Die Würde eines Waywoden bekleidete er ruhmvoll, bis zum Jahre 1576. da er den pohlnischen Thron, mit eben so vielem Ruhm, bestieg; und durch diese Erhebung, von der Fürstenwürde bis zum Throne, seinem Hause, einen neuen Glanz und Ansehen erwarb.
Als König von Pohlen, behielt er nicht nur bis an seinen Tod, den Titel eines Fürsten von Siebenbürgen, sondern besorgte auch, mit gleich großem Eyfer, alle Angelegenheiten Siebenbürgens, von Gewichte und Einfluß. Er that dieses, da sein älterer Bruder Christoph
*) S. Wolfg. de Bethlen, Historiarum Lib. V. p. 282. Da aus diesem bedeutenden Hause, vier Fürsten, in einer fortgesetzten Reihe, Siebenbürgen beherrscht haben, wir auch in Zukunft die Münzen derselben, erläutern werden: so wollen wir, da es uns der Raum jetzt nicht gestattet, in dem nächsten Blatte, eine kurze Stammtafel, des Bathorischen Hauses von Schomlyo, unsern Lesern vorlegen.
**) Die Schilderung, welche die zu Weißenburg versammelten Landesstände davon gemacht haben, kann in den Geschichtbüchern des Grafen von Bethlen, am a. O. Seite 284. und 285. nachgelesen werden.
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Bathori, nach ihm, die Würde eines Waywoden von Siebenbürgen, erhielt; wie wir es schon im IX. Stück, unserer Anzeigen, vorigen Jahres, umständlich dargethan haben. Er that es aber vorzüglich, während der Minderjährigkeit des Sigmond Bathori, der seinem Vater Christoph, in der Fürstenwürde nachfolgte***). Und in diese Zeit gehört eigentlich unser Dukaten, den wir hier vorlegen. Denn, daß derselbe zu den Siebenbürgischen zu zählen sey, und nicht zu denen pohlnischen, setzt das gewöhnlich ungarisch - siebenbürgische Gepräge, und der, mit den beyden Anfangsbuchstaben, bemerkte Prägungsort, Nagy-Bánya, außer allen Zweifel.
Stephan Bathori, hat nach erhaltener Fürstenwürde, gleich andern Fürsten Europäns, das hohe Münzregal ausgeübet; und ließ daher Dukaten, zu Hermannstadt, mit seinem Namen und Titel, ausprägen, die aber mit Recht, zu den seltenen gehören, deren sich wenige Cabinette rühmen können*). Samuel Kölescheri, in seiner Auraria Romano-Dacica, S. 135. und aus ihm Schmeizel, und Köhler, schreiben sehr zurversichtlich**) wenn sie behaupten, es wären unter diesem Fürsten Goldstücke, mit seinem Bildniß, auf der einen, und mit dem Familienwappen, welches ein Drache umgiebt, auf der andern Seite, gepräget worden. Wir müssen gestehen: uns kommt diese Sage, immer noch fabelhaft und unglaublich, wenigstens, nicht genug erwiesen vor. In dem XI. Stück, des IVten Jahrganges, haben wir uns genugsam erklärt, und die Gründe angeführt, welche uns bewogen, solches Vorgeben dieser Gelehrten, in Zweifel zu ziehen. Ob Stephan Bathori, als Waywode von Siebenbürgen, auch große Silberstücke, oder Thaler habe
***) S. Wolfg. de Bethlen Historiarum Lib. VI. pag. 365. 368. In der Urkunde womit Steph. Bathori, im Jahre 1583. das Landrecht, der Sächsischen Nation in Siebcnbürgen, bestättigt, bedient er sich unter andern folgernder Ausdrücke: "Nos itaque, qui non minorem Transilvaniae, quam caeterarum nobis su jectarum Provinciarum Caram merito habemus quamque omni tempore tam legibus munitam, quam ceteris rebus, florentem, cupimus. — In cujus rei memoriam praesentes literas nostras, appensione secreti Gritti nostri, quo in rebus Transilvanicis, utamur — Datum per manus praefat Martini de Berzevice, nostri per Transilvaniam Concellarii. —
*) Der gelehrte Mart.Schmeizel, beschreibt diesen seltenen Dukaten, in seiner Erläuterung Siebenb. Gold- und Silbermünzen, S. 25. und Joh. Tob. Köhler, im vollständigen Dukatenkabinet, Kro 2240 In dem v. Baußnerischen Münzkabinet, ist ein Urkunde davon: in Joh. David Köhlers, historischen Münzbelustigungen hingegen, ist er im XIX. Theil S. 86 Kro. 31. richtig im Kupfer gestochen vorgestellt, und schön beschrieben worden.
**) S. Mart. Schmeizel am a. O. Seite 21. und Joh. tobias Köhler, vollständiges Dukatenkabinett. 2ten Theil, S. 705.
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prägen lassen, finden wir nirgends. Nachdem er aber den königlich pohlnischen Thron bestiegen hatte, und während der Minderjährigkeit des Sigmond Bathori, den ersten und meisten Antheil, an der Regierung Siebenbürgens behauptete; sind in den Jahren 1585. 1586. nicht allein Thaler, mit seinem geharnischten Brustbild, welche aber ungemein rar sind***); sondern auch gemeine Dukaten, zu Nagy- Banya (Neustadt) mit seinem Namen Wappen und Titeln, geschlagen worden. Zu dieser Klasse, wie wir schon angemerkt haben, gehört auch vorliegender Dukaten, den wir nun näher beleuchten wollen.
Wir finden auf desselben Avers - und Reversseite, das zur selbigen Zeit gewöhnliche ungarische Dukatengepräge, nämlich die heilige Jungfrau, und den heiligen König Ladislaus, beyde Schutzpatronen Ungarns. Unter dem Marienbilde stehet das Bathorische Familienwappen. Ueber alles dieses, haben wir schon, in dem mehrmals angeführten IX. und XI. Stück des vierten Jahrganges, die nöthigen Erläuterungen angebracht. Die Legende auf der Hauptseite heißt: Stephanus. Dei Gratia Rex Poloniae Prussiae. Daß neben den königlich-pohlnischen Titeln, wiewohl auch diese, nicht richtig genug angeberacht sind, die Haupttitulatur Princeps Transilvaniae weggelassen worden, ist vermuthlich deswegen geschehen, weil der allzukleine Umfang des Dukatens nicht verstattete, alle Titel des Fürsten gehörig vorzustellen; und der Stempelschneider, vielleicht auch die Geschicklichkeit nicht besaß, in einen so engen Raum, die vielen Titel geschickt einzubringen. Denn auf den angeführten Nagybanyer Thalern, ist der Titel Princeps Transilvaniae, den übrigen königlichen Titeln, gehörig beygefüget worden, wie solches die Beschreibungen derselben im vollständigen Thalerkabinet, außer allen Zweifel setzen. Endlich so ist unser Dukaten, im Jahre 1586. folglich in eben dem Jahre gepräget worden, da Stephan Bathori unvermuthet und frühzeitig starb. Es ist derselbe, einer von den seltenen in dem Siebenbürgischen Fache. Seine große Seltenheit erhellet daraus zur Genüge, weil weder Kölescheri, noch auch Schmeizel und Köhler, etwas von ihm wußten; wir ihn auch, außer dem allerhöchsten kaiserlich - königlichen Münzschatz zu Wien, und der ausgesuchten Sammlung,
***) S. des Herrn Hofrath v. Madai, vollständiges Thalerkabinet, ersten Theil, S. 113. Kro. 355. In den hamburgischen Remarquen, vom Jahre 1703. wird Seite 281 der Thaler v. 1585 im Kupfer gestochen vorgestellt. Außer disen Nagybanyer Thaler, von oben angemerktem Jahre, hat man von unserm Bathori, mit der Titulatur: Princeps Transilvaniae, auch pohlnische Thaler, von den Jahren 1580. und 1585: die aber sehr rar sind. S. des belobten Thalerkabinets 2ten Theil, S. 135.Kro. 2702. Es giebt auch dergleichen Dukaten. Joh. David Köhler, hat einen solchen in den historischen Münzbelustigungen Theil XIX. S. 90. Kro. 66. im Kupfer vorgestellt und erläutert.
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unseres hohen Maecens, in keiner andern uns bekannten Münzsammlung; oder irgend einem Münzkatalogo, antreffen. Wie aufmerksam sollten daher Münzsammler,
auf eine solche Seltenheit seyn.
II. Geschichte.
Fortsetzung, der verschiedenen Gebräuche fremder Völker, bey ihren Verheurathungen.
Bey den Türken*) ist der Ehestand von zweyerley Art. Nach der einen dauert er Lebenslang, nach der andern aber nur eine gewisse Periode, die kurz, oder lang ist, nachdem sich die Eheleute miteinander verglichen haben. Das Konkubinat mit ihren Sklavinnen kann nicht wohl eine dritte Gattung abgeben; weil es sich auf keinen eigentlichen Vertrag gründet. Wann in der Einwilligung beyder Theile ein wesentliches Stück der Ehe bestehet, so verdient die erste Art der türkischen Verbindung kaum diesen Namen. Denn, die Verlobten werden bey der Wahl fast nie zu Rathe gezogen; sondern man verspricht sie einander, ehe sie noch einmal zu wählen im Stande sind. Vater und Mutter verrgleichen sich über die Punkte, und man erlaubt den Verlobten nicht den mindesten Umgang mit einander. — Nach den Gesetzen kann ein Türk vier Weiber nehmen, aber dieses Rechts bedienen sich nur wenige. — Die Ehe der zwoten Gattung dauert nur so lang, bis der Vertrag zu Ende gehet, oder die Eheleute ihn zu halten, für gut befinden. Die Bedingungen werden vor dem Richter entworfen, und protokolliret. Man nimmt die Braut ohne Feyerlichkeit nach Hause, und verabschiedet sie auch wieder, ohne alle Umstände. — Die Sklavinnen mit welchen die Türken Kinder zeugen, sind meistentheils Christenmägdchen, die entweder im Kriege gefangen, oder sonst gekaufet werden. Sie begegnen den rechtmäßigen Frauen mit vieler Ehrerbietung, und bedienen sie meist auf das sorgfältigste. Viele Frauen sind jedoch so eigensinnig, daß sie diejenigen Sklavinnen, die mit ihnen die Umarmungen des Mannes theilen, nicht im Hause leiden wollen; und die meisten würden es sehr übel nehmen, wann der Mann eine von den Sklavinnen der Frauen, liebenswürdig finden wollte.
Ungeachtet der Ehestand, bey den Türken für eine heilige Verbindung gehalten wird: so haben doch die Priester an den Feyerlichkeiten, womit er geschlossen wird, nicht den geringsten Antheil. Dieses geschiehet blos vor dem weltlichen Richter, wo
*) Aus Salmons und van Goch Historie des türkischen Reichs I. Th. und Tableau de l'Empire Ottoman &c.
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sich die Mannspersonen eidlich verpflichten, und im Falle des Todes, oder der Scheidung, den Frauen ein gewisses Gehalt auszusetzen pflegen, welches dann schriftlich abgefasset und durch den Richter unterzeichnet wird. — Bey der Ceremonie selbst ist die verlobte nicht gegenwärtig, sondern ein Bevollmächtigter vertritt ihre Stelle. Der Bräutigam wird von seinen Freunden und bekannten in das Haus der Braut geführet, von welchen zween, entblößte Säbeln über seinem Haupte halten, um dadurch Bezauberungen zu verhüten. Abends wird die Braut von dem Bräutigam ausgekleidet, welches oft nicht ohne große Mühe geschiehet; denn die Schamhaftigkeit einer jungen türkischen Verlobten erfordert es, ihre Leibbinde mit einer Menge Knoten zu befestigen. Diese nun muß der Bräutigam aufmachen, während welcher Zeit die Braut ihr Gebet verrichtet. Eine Arbeit, die oft eine ganze
Stunde dauert, wobey die Gedult des Bräutigams, und die Frömmigkeit der Braut gewiß keiner kleinen Prüfung ausgesetzet wird! — In verschiedenen Ländern des türkischen Reichs kommen die Hochzeitgäste den künftigen Tag wieder zu den neuen Eheleuten, um sich von der Zufriedenheit des neuen Mannes, und von der Ehrbarkeit der Frau in ihrem ledigen Stande zu überzeugen. Lauffen diese Nachforschungen zum Vortheile der neuen Frauen ab, so verdoppelt man die Feyerlichkeiten, die man aber im widrigen Falle sogleich abzubrechen, die junge Frau zu verstossen, und ihren Eltern auszuliefern pfleget. Dieser Schimpf ist aber für dieselben so empfindlich, daß man Eltern gesehen hat, die ihre Töchter auf der ersten Stelle ermordeten. — Eine sonderbar Ceremonie! deren Vernachläßigung in andern Ländern, vielem Unglücke, und eben so vieler Schande vorbeugen kann.
Die Kinder, welche die Türken von ihren Sklavinnen bekommen, sind, wenn sie der Vater für frey erkläret, den andern aus der gesetzmäßigen Ehe völlig gleich, sonst aber bleiben sie Sklaven. — Die Ehescheidungen sind unter ihnen sehr gewöhnlich; und eine Abneigung ist hinreichend, den Mann dazu zu berechtigen. Wann er aber der Frau kein Vergehen beweisen kann, so ist er gehalten, ihr die ganze Summe auszuzahlen, worüber sie bey der Verheurathung einig geworden sind, und hierzu ist er auch verbunden, wann die Frau aus erheblichen Ursachen, gegen ihn auf die Scheidung klagt.
Der Ehebruch wird auf Seiten der Ehefrau mit dem Tode bestraft; und der beleidigte Ehemann hat das Recht, einen Fremden, den er bey seiner Gattin findet, auf der Stelle ums Leben zu bringen.
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In Aleppo*) werden die Heurathen gemeiniglich durch die Weiber gestiftet. Die Mutter sucht ihrem Sohn ein Weib aus, und begehrt solche von ihren Eltern. Sind diese mit den Antrag zufrieden, so wird um das Mägdchen gewöhnlichermassen angehalten, das für sie zu bezahlende Geld ausgemacht, und eine Erlaubniß vom Kadi ausgewirket. Von beyden Seiten werden bevollmächtigte ernennet, sich deswegen mit dem Priester zu besrpechen. Ist dieser durch tüchtige Zeugen versichert, daß diese Bevollmächtigten, gehörig erwählet werden, so fragt er den einen ob es seyn Wille sey, die Braut um diese, oder jene Summe zu kaufen; und den andern, ob er mit so viel Geld zufrieden sey? Wann sie beyde mit ja geantwortet haben, so wird das Geld bezahlet, und der Handel mit einem Gebete aus dem
Koran beschlossen. — Der Bräutigam hat nunmehr die Freyheit, seine Braut nach Hause zu holen, so bald es ihm beliebet. Das von ihm bezahte Geld, wird zu allerhand Hausrath, Kleider und Schmuck für die Frau verwendet. Und dieses alles wird mit vielen Gepränge, drey Tage vor der Hochzeit, in das Haus des Bräutigams geschickt, welches diese Zeit über offen gehalten wird. Jeder der geladenen Hochzeitsgäste schicket ihm ein Geschenk, er mag kommen, oder nicht.
An dem bestimmten Tage gehen die Weiber um die Braut, und bringen dem Bräutigam in das Haus. Die Mutter, und andere weibliche Freunde begleiten sie, und beyderley Geschlechter, machen sich, jedes in einem besondern Zimmer, bis zur Nacht lustig. Sodann ziehen die Männer den Bräutigam an, und geben den Weibern davon Nachricht, die ihn in den Hof vor das Weiberzimmer führen. Daselbst empfangen ihn seine weiblichen Anverwandten, und tanzen, und singen vor ihm her, bis an die Treppe des Zimmers, wo sich die Braut befindet. Diese kommt auf dem halben Weg herunter, ihn anzunehmen. Er führet sie sodann die Treppe hinan, und sie werden allein gelassen.
Bey den Algierern*), wird der Ehevergleich, von beyderseitigen Eltern vorher in Richtigkeit gebracht; und darinne nicht nur das Heurathsgut der Braut, sondern auch die Anzahl ihrer Kleider, ihres Geschmeides, und die Zahl der Sklaven, durch die sie bedienet werden soll, angegeben. Die Verlobten sehen einander nicht eher, als bis die Heurath vollzogen werden soll. Alsdann
*) Nach Alexander Bussets Beschreibung der Stadt Alappo.
*) Aus des Thomas Schaws Reisen ec.
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gehen die Anverwandeten auf die Seite, und der Bräutigam nimmt der Braut die Schleyer ab, und kleidet sie völlig aus. — Wann die versprochene Mitgabe nicht erfolget, so kann sich der Mann wieder von seinem Weibe scheiden; allein, er bekömmt sie alsdann nicht wieder, bis sie nicht mit einem andern Manne
verheurathet gewesen, und bey ihm geschlafen hat.
(Die Fortsetzung folgt.)
III. Nachrichten.
Der gelehrte Piarist, Herr P. Alexius Horányi, der sich bereits durch verschiedene Schriften rühmlich bekannt gemacht, hat seit vielen Jahren, allen Fleiß, an die Bearbeitung der gelehrten Geschichte seines Vaterlandes, verwendet, und nun ein Werk glücklich zu Stande gebracht, welches auch schon wirklich unter der Presse
ist, und unter dem Titel: Memoria Hungarorum, & Provincialium, scriptis editis notorum, ehestens erscheinen wird. Der Herr Verfasser schreibt völlig unpartheyisch, und vermeidet alle abgeschmackte Streitigkeiten auf das sorgfältigste. Er bedient sich oft der Kritik, aber nie der Satyre. Seine Schreibart ist männlich, rein und körnigt; so, wie das ganze Werk von seiner gründlichen Beurtheilungskraft, und ausgebreiteten Belesenheit zeuget. Es wird aus zween Bänden in groß Oktav bestehen, und der Verleger desselben, Herr Anton Löwe, privilegierter Buchhändlier zu Preßburg, sparet keine Kosten, dieses Werk so prächtig, als es seyn kann, dem gelehrten Publikum in die Hände zu geben. Der erste Band soll gleich nach Ostern, der zweyte aber auf Michaelis dieses Jahre ganz gewiß erscheinen, und dann werden auch wir unsern Blättern ein Mehreres davon zu sagen, Gelegenheit haben.
v. W.
In Wien zu haben in dem von Ghelenschen privil. Zeitungscomtoir, in der Sinngerstrasse Nro. 931.