Artikel 8 und 9 des Diploma Leopoldinum
Erl\xE4uterung: Seiverts Bemerkung (UM Bd. II, Heft 3, S. 264.), Kaiser Karl VI. habe die W\xFCnsche der Sachsen erf\xFCllt stimmt nur zum Teil. Die Fragen betreffend den Amt des K\xF6nigsrichters wurden in den Art. 8. und 9. der erweiterten Fassung des
Leopoldinischen Diploms vom Jahre 1691 geregelt:
- Art. 8.: "Was aber andere Amtsinhaber betrifft, n\xE4mlich die K\xF6nigsrichter unter den Sachsen und Szeklern, die Richter des Adels, die Vizegesp\xE4ne in den Komitaten, Richter, B\xFCrgermeister (consules) und \xE4hnliche \xC4mter in St\xE4dten und M\xE4rkten, welche bei ihnen durch eine freie 'Wahl' der Kommunit\xE4ten gew\xF6hnlich bestellt werden, so sollen sie auch in Zukunft in derselben Freiheit und Rechtsgewohnheit verbleiben, jedoch ist Unsere Best\xE4tigung gleichfalls wie in den vorhergegangenen, in jedem der genannten F\xE4lle einzuholen (impetranda)." (zit. nach Kutschera)
Art. 9.: "Wir haben gn\xE4dig daf\xFCr erachtet, da\xDF eine gro\xDFe Zunahme des \xF6ffentlichen Wohles daraus erwachsen k\xF6nne, wenn in Unserem Geheimen Rat von 12 M\xE4nnern wenigstens 3 Katholiken sein sollten und bei der Gerichtstafel von 12 M\xE4nnern auch 3 Katholiken, w\xE4hrend die \xFCbrigen aus ihren anderen Religionen zu nehmen sind, und zwar unter jene im Geheimen Rat [ = Gubernium] auch der K\xF6nigsrichter von Hermannstadt [ = Nationsgraf] nach den allgemein anerkannten Gesetzen aus der Nation der Sachsen; unter den Protonot\xE4ren aber soll einer katholisch sein, von den gegenw\xE4rtigen jedoch verbleibe jeder in seinem Amte." (zit. nach Kutschera)
"W\xE4hrend der \xF6sterreichischen Herrschaftsperiode blieb die herausragende Stellung des Nationsgrafen insofern gewahrt, als er Mitglied (Gubernialrat) des Landesguberniums sein mu\xDFte. Das in Artikel 8 des Leopoldinischen Diploms vom 4. Dezember 1691 verankerte Best\xE4tigungsrecht des Herrschers f\xFCr den Inhaber des Komesamtes wurde im Laufe der Zeit gelegentlich in ein 'Nichtbest\xE4tigungsrecht' umgemodelt, woraus der Landesherr ein eigenes Ernennungsrecht ableitete." (Kutschera, 43.)
Quellen:
KUTSCHERA, Rolf: Landtag und Gubernium in Siebenb\xFCrgen 1688-1869. (Studia Transylvanica 11). K\xF6ln, Wien: B\xF6hlau 1985