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ZUM GESAMTINHALT
Ungrisches Magazin, Band 2, Heft 3, Text 20 (S. 261-302)
Hrsg. von
Karl Gottlieb Windisch
Pre\xDFburg,
L\xF6we, 1782
Autor:
Johann Seivert
Zuordnung: Geschichte
Die Grafen der S\xE4chsischen Nation 1
Die Grafen der S\xE4chsischen Nation 2
Die Grafen der S\xE4chsischen Nation 3
(p261)
20. Die Grafen der S\xE4chsischen Nation und Hermanst\xE4dtischen K\xF6nigsrichter im Gro\xDFf\xFCrstenthume Siebenb\xFCrgen.
entworfen von
Johann Seivert,
Nihil ex omnibus rebus praeclarius, aut praestantius, quam de Republica bene mereri.
Cicero.
Erster Abschnitt.
Von den Grafen der S\xE4chsischen Nation, und K\xF6nigsrichtern zu Hermanstadt \xFCberhaupt.
Das
Andreanische Privilegium vom Jahre 1224, best\xE4tiget die Vorrechte und Freyheiten, die
K\xF6nig Geisa der Zweyte, den zur Erhaltung der Krone* nach Siebenb\xFCrgen berufenen Deutschen geschenket hatte.
*Ad retinendam coronam. Dieses ist die Aufschrift der Nationallfahne und des Nationalsiegels; davon das \xE4lteste
(p262)
Unter ihnen selbst das Band der Einigkeit zu befestigen, und die furchtbaren Versuche ihrer m\xE4chtigen Feinde zu vereiteln, hob der weise
K\xF6nig Andreas der Jerusalemitaner ihre Verschiedenen und von einander ganz unabh\xE4ngigen Grafschaften, oder Gespanschaften g\xE4nzlich auf; bestimmte die Gr\xE4nzen des S\xE4chsischen Gebiehts; erkl\xE4rte Hermanstadt f\xFCr das Haupt der ganzen Provinz, und den K\xF6nigsrichter daselbst f\xFCr den Grafen, oder h\xF6chsten Richter der ganzen Nation, au\xDFer von seiner Majest\xE4t v\xF6llig unabh\xE4ngig. Diese Richter nannten sich Grafen der
Hermanst\xE4dtischen Provinz, oder Stuhls.* Sie bekleideten nicht selten zugleich andere W\xFCrden bey dem K\xF6niglichen Hofe. So lange Siebenb\xFCrgen ihre eigenen F\xFCrsten hatte, waren sie geheime R\xE4hte derselben, und seit 1692, da der h\xF6chstselige
Kaiser Leopold, einen
K\xF6niglichen Regierungsraht im F\xFCrstenthume einsetzte, sind sie allzeit wirkliche geheime R\xE4hte desselben gewesen. Bey ihrer Landesherrschaftlichen Best\xE4tigung empfiengen sie ein Diplom, einen S\xE4bel, einen Streitkolben, und eine Fahne.
Ist diese W\xFCrde erledigt: so wird der K\xF6nigsrichter von dem \xE4u\xDFern Rahte zu Hermanstadt erw\xE4hlt, und dann von den Beherrschern des F\xFCrstenthums zum Grafen der Nation best\xE4tigt. Doch sind sie auch nicht allezeit erw\xE4hlet worden, und nach der Andreanischen Urkunde
ist
bis auf die Regierung K\xF6nig Ludwigs des Ersten gebr\xE4uchlich, sehr redend war: indem es vier Personen zeigte, welche eine Krone empor hielten. Setzen wir hierzu, da\xDF die Siebenb\xFCrgischen Sachsen in dem Andreanischen Privilegium nach den Transumten des K\xF6nigs Karl Roberts, und anderer, die noch im Originale vorhanden sind, ausdr\xFCcklich Berufene (vocati) hei\xDFen ; sollte wohl auch die neue Meynung des gelehrten Vaters Nicol. Schmith, von dem Ursprunge der Sachsen in Ungern und Siebenb\xFCrgen, einige Wahrscheinlichkeiten haben? Er behauptet, die grausame Hungersnoht, die im Jahre 1143 fasti allgemein war, habe die Sachsen bewogen, nach Ungern und Siebenb\xFCrgen ihre Zuflucht zu nehmen. S. dessen Archi-Epp. Strigonienses, P. I. S. 61
*Comites Provinciae, Comites sedis Cibiniensis.
(p263)
ihre Einsetzung ein Majest\xE4tsrecht.* Die Geschichte zeiget auch dergleichen Beyspiele.
K. Ferdinand erkl\xE4rte
Petrus Haliern von Hallerstein 1552, ohne eine vorhergehende Wahl zum K\xF6nigsrichter. Gleiches that
Johann der Zweyte 1570, mit
Augustin Hedwigen,
Christoph B\xE1thori mit
Albert Hueten, 1577, und
F\xFCrst Georg R\xE1kotzi mit dem Provinzialb\xFCrgermeister,
Valentin Seraphin, i. J. 1634. So geruhete auch die allerdurchleuchtigste
Monarchinn Maria Theresia, 1745, den
B\xFCrgermeister Stephan Waldh\xFCter von Adlershaus, zum Grafen der Nation und K\xF6nigsrichter zu Hermanstadt zu best\xE4tigen, ob er gleich bey der Wahl nur dreizehn Stimmen hatte. Noch einen besondern Fall kann ich nicht unangemerkt lassen. Nach
Lutschens Tode
1676 , \xFCberschickte der Raht die Namen der wahlf\xE4higen Personen dem
F\xFCrsten Apafi, der den
Mathias Semriger mit dieser W\xFCrde bekleidete.
Ist die W\xFCrde eines Grafen der Nation und eines K\xF6nigsrichters zu Hermannstadt nur als eine, oder doppelte und trennbare anzusehen? Eine wichtige Frage in Absicht der Folgen! Die vaterl\xE4ndische Geschichte zeiget uns das einzige Beyspiel des
Weyrauchs, den der
Vatinianische Ha\xDF des
F\xFCrsten Gabriel B\xE1thori gegen die Hermanst\xE4dter, zum Grafen der S\xE4chsischen Nation erkl\xE4rte, ob er gleich K\xF6nigsrichter zu
Reps war. Der Tod aber des F\xFCrsten, war auch das Ende seiner so au\xDFerordentlichen W\xFCrde. Allein 1730, wollte der K\xF6nigliche Siebenb\xFCrgische Regierungsraht diese W\xFCrden als verschiedene von einander trennen. Doch
Kaiser Karl
* Volumus hei\xDFet es in derselben, et etiam firmiter praecipimus, quatenus ipsos nullus indicer nise Nos, vel Comes Chybiniensis, quem Nos eis loco et tempore constituemus. Im Hermanst\xE4dtischen Archive befindet sich eine Urkunde des K. Mathias Korvins, in Absicht der freyen Wahl eines Hermanst\xE4dtischen K\xF6nigsrichters, da ich sie aber nicht geshen: so kann ich auch nicht sagen: ob der K\xF6nig ihnen das Recht dazu ertheilt, oder best\xE4titget habe.
(p264)
glorw\xFCrdigsten Andenkens,
erf\xFCllte die hei\xDFen W\xFCnsche der Nation, und best\xE4tigte durch ein Diplom, da\xDF beyde W\xFCrden vereinigt bleiben, und nur von einer Person verwaltet werden sollen.
Es ist auch die Frage gewesen: ob diese W\xFCrde eines Grafen oder K\xF6nigsrichters eine lebenslange sey? Fragen wir die Geschichte: so werden wir wenig gegenseitige F\xE4lle finden. Mir wenigstens sind keine andern
bekannt, als des
Armbr\xFCsters und
Hallers. Jener verwaltete die K\xF6nigsrichterw\xFCrde nur bis 1539, und starb als B\xFCrgermeister 1542; dieser wurde vom
K. Ferdinand ausdr\xFCcklich nur auf so lange zum K\xF6nigsrichter erkl\xE4rt, als es seine Majest\xE4t f\xFCr gut befinden w\xFCrden. Doch blieb es Haller bis an seinen Tod.
Ihre \xF6ffentliche Einsetzung sowohl, als ihre Leichenbeg\xE4ngnisse geschahen mit vielen und besondern Feierlichkeiten. Vielleicht ist es nicht ganz \xFCberfl\xFC\xDFig, sie hier in Beyspielen bekannt zu machen. — Bey feyerlicher Einsetzung des verdienstvollen K\xF6nigsrichters
Simon, Edlen von Bau\xDFnern, den 10
Brachm. 1733, versammelte sich der ganze innere und \xE4u\xDFere Raht, nebst den sieben S\xE4chsischen Richtern auf dem Rahthause, von welchem der Weg bis zu dem Hause
des kommandirenden Generals mit Tannen besetzt war.
Hierauf geschah der Einzug aus dem Hause des Generals in folgender Ordnung. Zuerst kamen etliche Gubernials Postknechte zu Fusse, dann die Abgeordneten des K\xF6niglichen Regierungsrahtes zu Pferde, davon einer die Fahne des K\xF6nigsrichters, und der andere das Kaiserliche Diplom auf einem sammeten mit Gold besetzten Kissen f\xFChrte. Auf diese folgte die Kutsche des kommandirenden Generals, Grafen von Wallis, in welcher er sich selbst, als Kaiserlicher Bevollm\xE4chtigter und Pr\xE4sident des K\xF6niglichen Regierungsrahts, nebst dem
Grafen Weschelini, und dem neuen K\xF6nigsrichter befand. Den Schlu\xDF machte eine Gesellschaft des jungen Adels. Sechs aufgepflanzte M\xF6rser wurden hiebey
(p265)
abgefeuert — Nach vollendeter Handlung auf dem Rahthause kehrte Graf von Wallis in voriger Ordnung zur\xFCck,
der K\xF6nigsrichter aber wurde nach seinem Hause begleitet. Den Zug er\xF6fnete der Stadthauptmann zu Pferde, nebst den Stadttrabanten, dann folgte die Hundertmannschaft, oder der \xE4u\xDFere Raht, die Sekret\xE4rs der sieben Richter, die sieben Richter selbst, die jungen Herrschaften zu Pferde, zween andere in vollem Harnische, deren einer die National - der andere die Stadtfahne f\xFChrte; zween gleichfalls zu Pferde, mit der Fahne des K\xF6nigsrichters, und dem Kaiserlichen Diplome auf einem sammeten Kissen. Hierauf kam ein sechssp\xE4nniger Wagen, darinnen der K\xF6nigsrichter zur Rechten des
Hermanst\xE4dtischen Provinzial B\xFCrgermeisters sa\xDF, nach demselben abermal einige junge Herrschaften zu Pferde, der Provisor oder Gespan zu Kerz, die Stadtdiener im Gewehr zu Fusse, und zuletzt der Hopner * mit einer Helleparte.
Diese Begleitung geschah unter dem Get\xF6ne der Feuerm\xF6rser auf dem grossen Marktplatze, und dem Schalle der Trompeten und Paucken auf dem Thurme der Hauptkirche. Hierauf speiseten die hohen Herrschaften, der Raht, die Hundertmannschaft, und die Dorfsrichter des Hermanst\xE4dtischen Stuhls, an verschiedenen Tafeln; wobey die M\xF6rser von den Schneidern, als ein altes Vorrecht ihrer Zunft, flei\xDFig abgefeuert wurden. Nach aufgehobener Tafel tanzten die K\xFCrschner ihren Schwerdtanz, und die Schneider mit ihren Schneiderhengstgen.
Bey ihren Leichenbeg\xE4ngnissen machen die gesammten Schulkinder den Anfang, denen dabey Geldst\xFCcke ausgetheilet werden. Dann folgt das ganze Chor der Studenten, die Sterblieder absingen, darauf die Schullehrer, das Ministerium des Hermanst\xE4dtischen Kapitels,
* So hei\xDFet in der S\xE4chsischen Mundart der Praefectus Curiae, ein Wort, das ohne Zweifel aus Hofherr entstanden ist.
(p266)
alsdenn der mit Sammet beschlagene Sargdeckel von sechs schwarz gekleideten Schulmendikanten getragen; * ein geharnischter Reiter mit einer Standarte, hinter ihm die Hausbedienten in Trauer, und zwo Personen mit den K\xF6nigsrichterischen Ehrenzeichen. Bey
Teutschens Leichenbeg\xE4ngnisse 1730, trug ein Gerichtssekret\xE4r dessen Geschlechtswappen, der Burggraf vom
Rohtenthurm die goldene Kaiserliche Gnadenkette, und das mit Diamanten besetzte Brustbild Kaiser Karls des Sechsten, im Golde auf einem sammeten Kissen, und ein anderer neben ihm, den S\xE4bel, und die ungrische Streitkolbe. — Nun folgte der Leichnam von Rahtsherren und Hundertm\xE4nnern in offenem Sarge getragen, darauf des Verstorbenen Leibpferd ganz im schwarzen Sammet gekleidet; der Hopner mit einer Trauerfahne, und dann die \xFCbrigen Leichenbegleiter.
Bey unsern Ahnen kam der geharnischte Reiter und das schwarz gekleidete Pferd mit in die Kirche. Allein bey Teutschens Begr\xE4bnisse geschah eine Ver\xE4nderung. Beyde Pferde blieben vor der Kirchenth\xFCre. Der geharnischte Mann, nach den Vorrechten der Zunft, ein Fleischhacker, stund bis zur vollendeten Leichenrede bey dem Sarge. Alsdenn begleitete er diesen bis zum Grabe, zerbrach seine schwarze Fahne, und warf sie in dasselbe. — Das schwarz gekleidete Pferd erhielt der Stadtpfarrer, oder es ward mit 40 Gulden gel\xF6set; der geharnischte Mann aber hatte f\xFCr seine Dienste 25 Gulden.
Da diese Hermanst\xE4dtischen K\xF6nigsrichter und Grafen der Nation keine h\xF6here Gewalt als die K\xF6nigliche, \xFCber
* Diese sind arme Knaben, die der Lehre wegen auf dem Hermanst\xE4dtischen Gymnasium dienen, und ihr Brod mit Singen und Betteln von Haus zu Hause in der Stadt suchen; (die ehemaligen Pauperes Scholastrici) de\xDFwegen nennen sie unsere Sachsen Mendiken. Dieses kleine Vorrecht bey den Begr\xE4bnissen der K\xF6nigsrichter, B\xFCrgermeister und Stadtpfarrern den Sargdeckel zutragen, und neue Kleider zu erhalten, haben sie nach Errichtung eines Waisenhauses, den Waisenkindern \xFCberlassen m\xFC\xDFen.
(p267)
sich erkannten: so herrschten sie, und oft despotisch genug, ob sie gleich zuweilen nur Schneider und K\xFCrschner waren.
K\xF6nig Karl Robert ertheilte ihnen 1322, zugleich das Schutzrecht \xFCber die Cistercienser - Abtey Kerz, und daf\xFCr den dritten Theil ihrer reichlichen Eink\xFCnfte. Ihre \xFCbrigen Vorrechte und Amtsgesch\xE4fte zeiget uns ein handschriftliches Werk, * dessen Viertes Kapitel, von der Schuldigkeit und
Praerogativis der zweyen obersten Amtsherren handelt, und das sechste von der Schuldigkeit und Pr\xE1rogativen des Herrn K\xF6nigsrichters in specie. Sollte es wohl \xFCberfl\xFC\xDFig seyn, sie hier bekannter zu machen ?
Das vierte Kapitel.
1. "Aus zweyen obersten Amtsherren bestehet sowohl einer l\xF6blichen Universit\xE4t, als der Stadt Hermanstadt Duum Virat, darum sie beyde das Bleiben, und Nutzen der ganzen Nation, wie auch unsrer Stadt eifrig zu suchen, und allem Uibel und Pr\xE4judiz vern\xFCnftig zu begegnen, haupts\xE4chlich schuldig und verbunden seyn. Darum es vonn\xF6hten, da\xDF sie sich miteinander wohl comportiren, einer den andern wohl als seinen Collegam respektiren, und keine National - und zwar eigenes gravamen und Beschwerni\xDF nach sich ziehende Sache, einer ohne Vorbewu\xDFt und Consens des andern vornehme und thue. Gestalten es die Eigenschaft des Duum - Virats erfordert und ist."
* Constitutiones et Statuta Reipublicae Cibiniensis , wie solche von unsern Urahnen hergebracht, aus den Archiven ausgezogen, und dann nach abermaliger gl\xFCcklichen Verewigung unsers lieben Vaterlandes, der glorw\xFCrdigen K\xF6niglichen Krone, Kaiser- und K\xF6niglichen Regiment und allergn\xE4digsten Deplomati conformiret: sodann aus einm\xFCthigen Rahtschlu\xDFe des gesammten l\xF6blichen Stadtmagistrats und Hundertmannschaft, vor dem solennen Actu electionis jedesmal abzulesen geordnet und beschlossen, sub auspiciis Illustrissimi Dn. Dn. Ioannis Sachs ab Hartenek, S.R.I. Equitis et t.t. Consulis Provincialis et Substituti Regii Iudicis Cibiniensis.
(p268)
2. " Nicht ohngef\xE4hr, sondern eben de\xDFwegen von Alters her so receptiret, da\xDF in der Stadt ein Namhafter und Weiser Herr B\xFCrgermeister, ausser der Stadt aber ein N. und W. Herr K\xF6nigsrichter die Pr\xE4cidenz hat, damit daraus, wer dem Grad und Rang nach h\xF6her und mehr sey, gleichsam zweifelhaft gemacht, und beyde f\xFCr gleich hoch als Duum Viri angesehen und gehalten werden m\xF6gen. Welcher l\xF6bliche Gebrauch unge\xE4ndert seyn und behalten werden soll, inmassen hierinnen die Praerogativa metropolitana et provincialis ganz klar gezeiget wird. Jedoch sollen beyde Aemter, als deren eines specialiter auf das Oeconomicum, das andere aber auf das Institzwesen stehet, unconfundirt und distingviret bleiben. „
3. „ Die Landtage sollen, so es immer m\xF6glich, sie beyde besuchen, und allda sich einfinden. „
4. „ M. W. Herr B\xFCrgermeister hat die Macht in des M. W. Herrn K\xF6nigsrichters, dieser imgleichen in jenes seine Fehler zu sehen, welches die Ordnung bringt, damit nicht einer, oder der andere sich ganz ausseraller Dependenz zu seyn vermeyne. Wie denn auch im Falle eines gerichtlichen Prozesses ein Herr B\xFCrgermeister assistente toto senatu, des Herrn K\xF6nigsrichter sein Richterund Instanz ist,
und bleiben soll; beyde aber zusammen assessore amplissimo domino sedis Iudice als inclyti Ioci judicatus membro, der W. Herren vom Rath ihre Instanz seyn, und zwar der Herr B\xFCrgermeister, weil er ein Meister der B\xFCrger, oder Rathsherren, welche nicht blosse Stadtb\xFCrger; sondern nach Inhalt der Privilegien Senatores Provinciales seyn: Die zwey Herren Richter aber, weil sie das ordentliche Gericht der Stadt seyn, und verrichtet die Citation der Herr Hopner. Die Appellation aber gehet an einen amplissimom Senaatum, und weiter."
(p269)
5 „ Ein Casus Senatoris, welcher eine Degradation nach sich ziehen kann, soll in vollem Sitze eines l\xF6blichen Magistrats er\xF6rtert und decidiret werden. „
6. „ Beyde oberste Amtsherren exerciren das Ius Patronatus in Bestellung der vacirenden Parochien, Stadtdiakonat, Lektorat, Cantorat, Collabratur, und deren Dienste, welche sie uralten Brauch nach mit dem Cenerando Domino Pastore et Venerandi Capituli Decano zu bestellen pflegen, welche sie wie bemeldt, mit dem Vener. Dno. Pastore mit t\xFCchtigen Subjectis zu bestellen schuldig und verbunden seyn sollen , damit Kirch und Schulen wohl erbauet, und die Schuljugend nicht vers\xE4umet werde. Wie sie denn als Supremi lnspectores auf Kirch und Schule ein wachsames Auge zu haben schuldig sind. „
7. „ Gleich theilen sie die aus der bis auf den heutigen Tag bekannten Praxi einkommende Zehenden und Arenden, item Schaf und Schweinsmaut im
Talmischen Stuhl, wie auch die
Birsagien daselbst. Ingleichen haben sie in dem Stuhl die M\xE4hler und M\xFChlen, daher sie die Proventus abl\xF6sen, und haben beyde zusammen die M\xFChle daselbst zu bestellen, und da\xDF Hermanstadt eine Special-Pr\xE4tension am Talmischen Stuhl hat, ist nicht zu vergessen, da\xDF im Jahre 1539 von
Stephan Mailat, Wayden in Siebenb\xFCrgen mit 2000 Gulden, imgleichen als der
Herzog von Lothringen, h\xF6chstseligen Andenkens ins Land gekommen, die Stadt f\xFCr bedeuteten Stuhl 14000 Gulden bezahlet, und also dieser Stuhl pro hypotheca innen hat. * „
8. „ Auch constituiren sie beyde ein Indicium, wohin die aus Talmischen Stuhle von den
Porkolaben** appellirende Casus transmittirt werden.
* N\xE4mlich Hermanstadt, nicht aber die S\xE4chsische Nation. Man s. den Art. Johann Lemel.
** Sonst Kastellan, oder Burggraf.
(p270)
Sechstes Kapitel.
1.,, Ein Herr K\xF6nigsrichter soll bey Antretung seines Amts auf das neue jurirt werden, und sich Gott, der
Augsburgischen Confession, gesammter S\xE4chsischen Nation und Stadt Hermanstadt, wie auch zur Handhabung eines allergn\xE4digsten Diplomatis, der National Contract, Beneficien und aller so Gemein als Zunft Privilegien, Gerechtigkeiten, gute Gebr\xE4uche und Ordnungen kr\xE4ftiglich verbinden.„
2. "Ein Hermanst\xE4dter Herr K\xF6nigsrichter ist zugleich der ganzen S\xE4chsischen Nation ihr Comes, welcher der Stadt Hermanstadt tanquam Metropoleos ihr reservatum ist. Inmassen so oft die glorw\xFCrdigen K\xF6nige des Comitis Nationalis in denen Privilegiis gedenken: so nennen sie ihn indiscrimininatim einen K\xF6nigsrichter zu Hermanstadt, welcher von einer l\xF6blichen Communit\xE4t erw\xE4hlet, von K\xF6niglicher Majest\xE4t confirmirt, und Come Cibiniensis genennet werden soll."
3. „Tanquam Comes Cibiniensis soll er auf das Justitzwesen in der ganzen Nation flei\xDFige Inspection haben, auch selbst nach unsern Statuten gewissenhaft und recht richten. „
4. „ Die Expeditiones in Policis et Iustitiariis liegen dem Herrn K\xF6nigsrichter ob. In gravioribus caussis soll er ohne Zuziehung des N. W. Herrn Stuhlrichters kein Recht sprechen. Denn sie beyde machen ein l\xF6bliches Iudicat."
5. „ Die Caussae ecclesiasticae und matrimoniales sind an das
Consistorium zu remittiren. Jedoch kein Criminalis Casus ad dijudicandum den geistlichen Gericht zu gestatten.„
6. „ Die Birsagien aus der Stadt (exceptis qui jurisdictioni Dni Consulis subsunt) und Stuhl, theilen die beyden Herren Iudices, und geb\xFChret das Zweytheil dem Herrn K\xF6nigsrichter, das dritte Theil aber dem
(p271)
Herrn Stuhlrichter. Wie sie denn auch von den
Walachen aus dem Stuhl die Schaaf- und Schweinmaut gleicherweise theilen. „
7. „ Wenn ein casus appellirt wird, so sollen die Herren Iudices, nachdem sie die n\xF6thige Relation gethan, abtreten, und so denn ein amplissimus Senatus das Urtheil f\xE4llen, und in ihrer Gegenwart dann sprechen."
8. „ In den Erw\xE4hlungs Actibus soll der K\xF6nigsrichter als Praeses weder heimlich noch \xF6ffentlich die libera vota zu hindern trachten, sondern jeden frey votiren lassen. „
9. „ Auch weil Herr K\xF6nigsrichter vi Diplomatis immer ein Mitglied eines Hochl\xF6blichen
Gubernii ist: so soll er daselbst der Nation, Stadt - und Stuhls Wohlfahrt vern\xFCnftig, auch treu und eifrig ohne Scheu und Partialit\xE4t procuriren, dagegen man ihm auch an die Hand redlich zu stehen schuldig seyn wird. „
10. "Er ist auch Privilegialiter Reambulator Territoriorium in
Fundo Regio."
11. „ Neben seinem Salario ordinario, und denen ihm und dem Herrn B\xFCrgermeister, gleich wie auch mit dem Herrn Stuhlrichter ber\xFChrter Gestalt theilenden proventibus, geb\xFChret auch dem Herrn K\xF6nigsrichter allein der
Reussner und Talmische Zehend. „
12. „ Weil das Wein-Leutgeb im Talmischen Stuhl der Stadt nicht praejudicirt: so wird es nicht gewehret, und hat der Herr K\xF6nigsrichter Pfl\xFCge, Schnitter, Arbeiter in Weing\xE4rten, und Handlanger aus Talmischen Stuhl. Wo er aber, und wie viele M\xE4der, Drescher und Wagen nehmen soll, ist aus dem Protokoll zu ersehen, wor\xFCber er nicht greifen soll." —
Etwas eigenes ist es auch, da\xDF vor den H\xE4usern dieser h\xF6chsten National - Beamten best\xE4ndig gr\xFCne Tannen stecken, vor dem Hause des K\xF6nigsrichters vier, und des B\xFCrgermeisters drey.
(p272)
Von diesen Grafen der Nation und K\xF6nigsrichtern hat
Johann Kinder von Friedenberg, der 1740, als Konsul starb, zu Ende des verflossenen Jahrhunderts,
ein kleines Werkchen geschrieben. Man sieht ihm aber die jugendlichen Jahre des Verfassers gar zu sehr an. Bey reiferem Alter w\xFCrde er gewi\xDF nicht behauptet haben, die K\xF6nigsrichter vor
Pemflingern w\xE4ren so unbekannt, als h\xE4tten sie nie existirt. Denn nur von dem letztern f\xE4ngt er an, und wollte ihre Bildnisse beyf\xFCgen. Das letztere konnte er leicht thun, da sie noch im
Frankensteinischen Hause, als Mauergem\xE4lde zu sehen sind. Im Jahre 1731, lie\xDF der
Kaiserliche Hofkammerraht, Freyherr von Rebentisch, sie auf seine Unkosten erneuern, und die Bildnisse der K\xF6nigsrichter,
Weber, Teutsch, und von Bau\xDFnern beyf\xFCgen.
In diesem Felde haben ehemals auch
Georg Soterius Pfarrer zu Kreuz, und
Martin Felmer, Stadtpfarrer zu Hermanstadt, unerm\xFCdete Schriftsteller f\xFCr das Vaterland! gearbeitet. Allein, des erstern Werk ist mir unbekannt, und der letztere w\xFCrde selbst von seinen meisten Handschriften bekennen:
Defuit et scriptis ultima lima meis.
Eine vollst\xE4ndige Reihe dieser Grafen der Nation, seit 1224, zu geben, ist aus verschiedenen Ursachen nicht wohl m\xF6glich. Der Mangel an n\xF6htigen Urkunden ist es nicht allein. Alle Richter, auch die auf D\xF6rfern hie\xDFen vormals Comites, und hei\xDFen auch noch an einigen Orten Gr\xE4ven. Nicht alle Comites de Cibinio, k\xF6nnen also f\xFCr Grafen der Nation angesehen werden; wenn sie auch gleich Iudices Regiae Majestatis hei\xDFen. Denn so nannten sich alle, die auf h\xF6chsten Befehl in besondern F\xE4llen das Richteramt verwalteten. So hei\xDFet
Konrad, Burggraf beym Rohtenthurm 1411, in einer Urkunde: Nomine et persona Regiae Serenitatis Iudex constitutus. Uibrigens werde ich es nicht unangemerkt lassen, ob die vorkommenden Grafen von
(p273)
Hermanstadt und die K\xF6niglichen Richter, wirkliche Grafen der Nation, und K\xF6nigliche Richter zu Hermanstadt gewesen sind. Die Qwellen, deren ich mich hiebey bedienet habe, sind das Rahthausprotokol, und anders sichere Urkunden, theils aus Archiven , theils aus zeitigen Nachrichten. H\xE4tte ich sie allezeit anzeigen wollen, so w\xFCrden sie doch den meisten unbekannt seyn, ich aber w\xFCrde beynahe Noten ohne Text geschrieben haben.
Zweyter Abschnitt.
Von den Grafen der Nation, und K\xF6nigsrichtern zu Hermanstadt insbesondere.
Ein Graf der Siebenb\xFCrgischen Deutschen, unter
K\xF6nig Bela dem Vierten; ungewi\xDF aber, ob er Graf der Nation gewesen. Im Jahre 1242, drang ein Theil der Tatarn unter Anf\xFChrung des
Chans Kadan, bey
Rodna in Siebenb\xFCrgen ein.
Aristaldus, dasiger Graf, oder Richter, gieng ihnen mit seiner zahlreichen und wohlbewafneten B\xFCrgerschaft entgegen, da sie denn sogleich die Flucht ergriffen, jedoch zum Verderben der Rodner. Denn diese glaubten nun au\xDFer aller Gefahr zu seyn, kehrten im Triumpfe zur\xFCck, und machten sich beym Weine bis zur Ausschweifung lustig. Dieses wollten die Tatarn; sie drangen ohne Hindernisse in den offenen Flecken ein, und \xFCberfielen die entwafneten und berauschten B\xFCrger so pl\xF6tzlich, da\xDF diesen zu ihrer Rettung nichts mehr \xFCbrig war, als die Gnade des Siegers. Kadan nahm sie in seinen Schutz, und Aristaldus mu\xDFte ihn mit sechshundert auserlesenen Kriegsleuten auf seinem fernern Feldzuge in Siebenb\xFCrgen begleiten. Ob nun gleich die Siebenb\xFCrger sehr ungl\xFCcklich wider die unmenschlichen
(p274)
Tatarn fochten: so machte sich doch Graf Lentenek nebst seinem Bruder
Herman, dabey so wohl verdient, da\xDF sie der
Siebenb\xFCrgische Woywode, Laurentius, als er auf K\xF6niglichen Befehl nach Siebenb\xFCrgen kam, die zerstreuten V\xF6lker wieder zu sammeln,
mit etlichen G\xFCtern belohnte. Diese waren
Fatatelke,
Bachunatelke, und
Chegetelke in der
Dobokaer Gespanschaft. K\xF6nig Bela
best\xE4tigte ihnen diese Schenkung den 27 J\xE4ner, 1243.
Graf zu Hermanstadt, und Stallmeister bey dem
K\xF6nige Stephan dem F\xFCnften, im Jahre 1272.
Sotorius machet ihn in seinem ber\xFChmten Siebenb\xFCrgen aus einer Urkunde dieses K\xF6nigs bekannt. In einer andern Urkunde aber, hei\xDFet der K\xF6nigliche Stallmeister Albanus. Ob er Graf der Nation gewesen ist, ist noch ungewi\xDF.
Graf der Nation und K\xF6nigsrichter zu Hermanstadt 1317. Da\xDF er es wirklich gewesen,
erhellet aus einer Urkunde, darinnen seine S\xF6hne, Nikolaus und Michael, Grafen, oder Richter zu Burgberg, filii Comitis Blanns de sede Cibiensi, hei\xDFen. Nachdem der
Woywode Ladislaus, 1308, den ungl\xFCcklichen
K\xF6nig Otto gefangen, und gen\xF6htiget hatte, auf die ungrische Krone Verzicht zu thun; so bem\xE4chtigte er sich auch der Hermanst\xE4dtischen Provinz. Diese erhielt zwar 1310, ihre alten Freyheiten wieder, da der Waywode den
K\xF6nig Karl Robert f\xFCr einen rechtm\xE4\xDFigen K\xF6nig
erkannte, und ihm die ungrische Krone zu \xFCbergeben, ** auch alles,
* Wahrscheinlich ein verk\xFCrzter Name.
** Also hatte diese heilige Krone das Ungl\xFCck nicht, das der p\xE4bstliche Legat Kardinal Gentilis \xFCber sie 1300, beschlossen hatte: n\xE4mlich, sie f\xFCr profan zu erkl\xE4ren, und eine neue heilige Krone verfertigen zu lassen, sofern sie der Woywode Ladislaus nicht ausliefern wollte. Raynald. Annal. Eccl. T. XV.
(p275)
dessen er sich bem\xE4chtiget hatte, abzutreten feyerlich zusagte. Damit aber die Nation gegen dergleichen Eingriffe in ihre Vorrechte und Freyheiten auf die Zukunft Sicherheit haben m\xF6chte; so beschlossen sie die Best\xE4tigung des Andreanischen Privilegiums beym K\xF6nige Karl anzusuchen.
Ihre W\xFCnsche wurden erf\xFCllet, und Blanns nebst
Henning von Petersdorf im Bistritzischen, wahrscheinlich Richter zu
N\xF6sen,* erhielten den
24 May. 1317, die K\xF6nigliche Best\xE4tigung desselben. Ich weis nicht, ob mir \xE4ltere Urkunden, als diese Karolinische haben,
darinnen die Siebenb\xFCrgischen Deutschen Sachsen genannt werden. Bis itzt ist es mir noch wahrscheinlich, da\xDF diese Benennung der Siebenb\xFCrgischen Deutschen durch die neuen deutschen Kolonien, mit welchen K\xF6nig Bela, nach den Tatarischen Verw\xFCstungen, auch Siebenb\xFCrgen bev\xF6lkerte, gemein geworden sey.
Dieser Woywode hei\xDFet im Jahre 1324, Graf von
Szolnok und Hermanstadt. (Comes de Szonuk et de Cibinio) Nach dem Andreanischen Privilegium der S\xE4chsischen Nation etwas ganz besonders! Wir finden keinen einzigen Woywoden mehr, der sich zugleich einen Grafen von Hermanstadt genannt h\xE4tte,
auch keine Urkunde von 1323 bis 1342, darinnen sich Thomas also nennte, als diese einzige, die
Szegedi bekannt gemacht hat.** Wollte man glauben, er nenne sich also, wie sich die Grafen der
Zeckler, Grafen von
Bistritz und
Kronstadt nennten; so w\xFCrde es allemal eine wichtige Frage bleiben:
* In einer Urkunde des Woywoden Thomas, hei\xDFet sein Sohn Petrus, filius Heneng de Besterche.
** In Vit. et Decr. RR. Hungariae. Th. 2. S. 141. zwar, hei\xDFt Ladislaus, der 1263, unter dem Herzoge Stephan, Woywode war, im Jahre 1274: Iudex Curiae, Comes de B\xE1r\xE1ny et de Zibinio, allein, der ber\xFChmte Timon irret wohl nicht, wenn er darunter nicht Hermanstadt, sondern Sebenico in Dalmatien verstehet.
(p276)
warum kein anderer Woywode solchen Titel gef\xFChret hat? Kronstadt und Bistritz hatten wohl ihre Richter aber keine K\xF6nigsrichter. Diese wurden ihnen von den K\xF6nigen gegeben, und solche waren gemeiniglich die Grafen der Zeckler. Doch hatte dieses keinen sch\xE4dlichen Einflu\xDF auf ihre Vorrechte und Freyheiten, die sie als Mitglieder der S\xE4chsischen Nation zu genie\xDFen hatten. Denn der K\xF6nigsrichter zu Hermanstadt war dennoch au\xDFer dem K\xF6nige, der h\xF6chste Richter im
Burzellande, und dem
Bistritzischen.* Da aber Hermanstadt seine K\xF6nigsrichter hatte: so weis ich nicht, aus welchem Grunde
sich Thomas einen Grafen von Hermanstadt nennen konnte? Doch scheint mir die Geschichte diesen Gordischen Knoten aufzul\xF6sen. —
Nicht lange nach dem Jahre 1317, da
K\xF6nig Karl den Sachsen das Andreanische Privilegium best\xE4tiget hatte, emp\xF6rten sie sich unter der Anf\xFChrung des
Hennings von Petersdorf. Die Ursachen sind mir unbekannt. K\xF6nig Karl schickte dem Waywoden Thomas, die Kumaner zu Hilfe. Diese griff Henning mit vielem Muhte an, verlohr aber Schlacht und Leben. Wegen dieser Untreue wurden alle seine G\xFCter vom K\xF6nige eingezogen, und dem Woywoden geschenkt, der sie aber
1320 den Henningischen Kindern gegen 200 Mark fein Silber, wieder \xFCberlie\xDF. Sollte nun Henning allein die Schuld der ganzen Nation geb\xFC\xDFet haben? Sollte es nicht wahrscheinlich seyn, da\xDF der K\xF6nig auch die Nation gez\xFCchtiget, und ihr wider ihre alten Vorrechte, den Woywoden Thomas, zu einem Grafen und K\xF6nigsrichter zu Hermanstadt gegeben habe? Etwas Aehnliches finden wir in der
Gro\xDFschenker Geschichte, zu den Zeiten des
K. Mathias Korvin. Der dasige K\xF6nigsrichter,
Georg von M\xE4rgeln, oder Marienthal, war grausam genug, einem
Manne zu Agnethlen, ein Glied nach dem andern
* Dieses erhellet aus dem Privilegium, welches K\xF6nig Ludwig der Erste, 1366, den Bistritzern ertheilte. Man s. Ungrisches Magazin. I. B. I. St\xFCck. S. 56.
(p277)
abnehmen zu lassen. Wegen dieses Verbrechens wider das Julische Gesetz, entsetzte ihn der K\xF6nig nicht nur seiner W\xFCrde; sondern er entzog auch den Gro\xDFschenkern die Wahlfreyheit, und erkl\xE4rte den
Tabiaschi zu ihren Erbk\xF6nigsrichter. (Comite perpetuo) Seine S\xF6hne,
Ladislaus und
Johann Tabiaschi folgten ihm auch in dieser W\xFCrde, und
die Gro\xDFschenker konnten bey allen Bem\xFChungen der Nation, ihre alte Freyheit, sich ihren K\xF6nigsrichter, und von ihrer V\xF6lkerschaft zu erw\xE4hlen, nicht eher erlangen, als unter K\xF6nig Johann dem Ersten. - Um diese Zeiten bl\xFChete noch
Wengsbrilg, (Winsberg, Mons Cibinii) ein Ort, dessen Name so gar vergessen ist. Nicht lange hernach mu\xDF es zerst\xF6ret worden seyn. Denn ein altes
Missal von 1394, welches die Plebanen des Hermanst\xE4dtischen Kapitels von 1327 an, erz\xE4hlet, f\xFChret bey Winsberg einen einzigen, Namens
Christannus an, und setzet den Ort nach
Gro\xDFaue. Wahrscheinlich, wo nachgehends
W\xE1rallya, dessen der
Gro\xDFauer Grundbrief von 1449 gedenket, erbauet worden, welches an den Ufern
Zibins lag. Von diesem Winsberg mag das Walachische Dorf
Sibj\xE9l den Namen haben, und also nicht Kleinhermanstadt, sondern Kleinwinsberg bedeuten.
Martinus, Graf zu Hermanstadt.
Seiner, wie auch des
Johann Schebenitzer, und
Kunzel (Konrad) Kall,
Stadthanens, (Villicus) gedenket eine
Stolzenburgische Urkunde v. 1346. Wahrscheinlich ist er K\xF6nigsrichter und Schebenitzer Stuhlrichter gewesen. Etliche Jahre vorher emp\xF6rten sich die Sachsen nach Karl Roberts Tode 1342, wider den jungen
K\xF6nig Ludwig. Die Ursachen waren die grossen Auflagen, mit welchen sie wider ihre alten Freyheiten gedr\xFCckt wurden. Der K\xF6nig sah sich daher gen\xF6htiget, mit einem Heere nach Siebenb\xFCrgen zu kommen,
(p278)
war aber als ein gro\xDFm\xFChtiger Prinz bald so gl\xFCcklich, die \xF6ffentliche Ruhe wieder herzustellen.
Michael,
Nikolaus,
Abraham, und
Konrad entscheiden als Hermanst\xE4dtische Grafen und Richter nebst andern Nationalrichtern,
1349, einige Grundstreitigkeiten der
Heltauer und
Schellenberger. Der
letztere mag wohl der Stadthan, Konrad Kall seyn; was aber die \xFCbrigen gewesen, bleibet ungewi\xDF.
Martinus, und
Konrad, Grafen zu Hermanstadt, kommen
in einer Entscheidung der Grundstreitigkeiten zwischen Heltau und
Michaelsberg 1357, vor.
Gerlacus war Han, (Villicus) so kann Konrad Stuhlrichter, und Martinus K\xF6nigsrichter gewesen seyn. Denn da sie sich in dieser Urkunde Burgenses de Cibinio, nennen: so scheinet Hermanstadt itzt noch keine Stadtrechte besessen zu haben, also auch keine B\xFCrgermeister.
Bald hernach aber mag sie diese Vorrechte erhalten haben, und ganz mit Mauern eingeschlossen worden seyn. Denn nach einer
Stolzenburger Urkunde, war
Jakob Hezenmanisse 1366, B\xFCrgermeister.
Konrad, Graf der Sachsen zu Hermanstadt 1366. Vielleicht eine Person mit dem Konrad Kall, aber ungewi\xDF ob er K\xF6nigsrichter gewesen. Den 20
Brachmonat dieses Jahrs,
best\xE4tigte K\xF6nig Ludwig das Andreanische Privilegium, welches ihm
Wilhelm,
Bischof zu
F\xFCnfkirchen, als
Vikarius der S\xE4chsischen Nation, \xFCberreichte. Auch erlangten die Bistritzer viele Gnade, als sich der K\xF6nig in diesem Jahre einige Zeit bey ihnen aufhielt. Sie beklagten sich, da\xDF sie in ihren alten Freyheiten sehr gekr\xE4nkt w\xFCrden, und bey der j\xE4hrlichen Wahl ihrer Richter und Rathsherren viele Hindernisse h\xE4tten, so, da\xDF sie auch die K\xF6niglichen Gefalle nicht richtig bezahlen k\xF6nnten.
K\xF6nig Ludwig best\xE4tigte also den 17 August ihre alten Rechte und Freyheiten, j\xE4hrlich aus ihren Mitteln einen Richter und Rahtsverwandten zu erw\xE4hlen; so, wie die dazu geh\xF6rigen D\xF6rfer ihre Hanen.
(p279)
Gerichtliche Streitigkeiten sollten in Gemeinschaft des Bistritzer Grafen, den er verordnen w\xFCrde,* entschieden werden. W\xE4ren die Partheyen mit dem gef\xE4llten Urtheile nicht zu frieden; so sollte die Sache vor den K\xF6nigsrichter zu Hermanstadt genommen werden. Von gerichtlichen Eink\xFCnften sollten zween Theile dem Bistritzischen Grafen, und der dritte dem Richter; auf D\xF6rfern aber den Hanen zufallen: \xFCbrigens aber Bistritz, wie bisher, so auch k\xFCnftighin, gleicher Vorrechte und
Freyheiten wie Hermanstadt genie\xDFen. -
Vielleicht haben die Bistritzer auch um diese Zeit ihr Stadtsiegel erhalten. Dieses ist ein l\xE4nglicht geteilter Schild, in dessen erstem Felde drey Lilien, und im zweyten die vier ungrischen Fl\xFC\xDFe zu sehen sind. Auf dem gekr\xF6nten Helme ist ein halber gekr\xF6nter Strau\xDF mit einem Hufeisen im Schnabel; die Umschrift aber: S. CIVITATIS BISTRICIENSIS.
Johannes, hei\xDFet
in des K\xF6nig Ludwigs Privilegium wegen des
Schlosses Landskron, 1370, Graf von Hermanstadt. In dieser Angelegenheit, war er, nebst den Grafen, oder Richtern,
Laurentius von Rohtberg,
Andreas von M\xFChlenbach, (de Sebus)
Henning von Gro\xDFschenk,
Nikolaus von Reps,
Henrich von Olzen, und
Jakob von Sch\xE4\xDFburg, die Abgeordneten der Nation. Da ihm aber Laurentius vorgesetzt wird, so mag er wohl schwerlich K\xF6nigsrichter gewesen seyn.
Michael,
Nikolaus, und
Martinus, hei\xDFen in einem
Stolzenburger Grundbriefe von 1372: Comites ac ludices per Majestatem Regiam ludices Provincialum constituti. Da
Michael Nunnenkleppel ihr B\xFCrgermeister zu Hermanstadt war, und diese ihre Namen vor die K\xF6nigsrichter zu setzen pflegen; so wird wohl Nikolaus K\xF6nigsrichter gewesen seyn.
Andreas
* Da\xDF die Bistritzer schon 1222 ihre Grafen (Comites) gehabt, erhellet aus einer Urkunde des K\xF6nigs Andreas des Zweyten, vom 23 May dieses Jahres, welche K. Ferdinand der Erste, im Jahre 1560 best\xE4tigte. Damals war es Emerikus von Salzburg. (Vizaknai)
(p280)
Franz verwaltete das Stadthanenamt, ob aber Martinus Stuhlrichter gewesen, kann ich destoweniger entscheiden, da in einem
Heltauischen Grundbriefe dieses Jahres,
Johannes und
Servatius Comites de Cibinio hei\xDFen. Des ersten gedenket auch, nebst dem B\xFCrgermeister Nunnenkleppel, eine
Urkunde von 1374. Vielleicht ist er eine Person mit den folgenden
Johann Agnethler. - Bisher hatte die S\xE4chsische Nation folgendes Siegel gef\xFChrt: Eine Krone von vier Personen gehalten; die zur Rechten stehet, ist eine m\xE4nnliche, die zur Linken eine weibliche, und die in der Mitte, knieen mit eine Fusse. Seine Umschrift war: SIGILLUM CIBINIENSIS PROVINCIAE AD RETINENDAM CORONAM. Welches redende Siegel! - Im Jahre aber 1372,* oder dem vorhergehenden, ertheilte ihr K\xF6nig Ludwig ein neues, das sie auch noch f\xFChret: In einer Einfassung drey Schilder unter einer ofnen Krone. Der Schild zur Rechten ist der L\xE4nge nach getheilt, f\xFChret im ersten Felde die vier Ungrischen Fl\xFC\xDFe, und im zweyten sechs Lilien. Im linken Schilde ist der pohlnische gekr\xF6nte Adler mit ausgebreiteten Fl\xFCgeln, F\xFC\xDFen, und Schwanze. Der dritte und untere Schild zeigt eine offene Krone, darunter ein Dreyeck, an dessen Spitzen ein Seeblumenblatt. Doch ist die Umschrift, wie auf dem alten Siegel.
Joh. Agnethler. (de Villa S. Agnethis.)
Graf der Nation und K\xF6nigsrichter zu Hermannstadt in den Jahren 1376, bis 1387. Diese Periode ist nicht ohne Merkw\xFCrdigkeiten.
Im Jahre 1376, beschlo\xDF die
S\xE4chsische Universit\xE4t auf K\xF6nigliche Erlaubnis, mit
* Eine Heltauische Urkunde schlie\xDFet also: In cujus rei testimonium firmum, verum et ratum, novum Sigillum omnium septem sedium, praesentibus cernitur sebappensum. Datum per manus Magistri Michaelis, tunc temporis Notarii Provinciae. Anno M. CCC. LXXII. Da K\xF6nig Ludwig 1370, im Nov. die Krone von Pohlen erhielt; so erhellet, da\xDF dieses neue S\xE4chsische Siegel nicht \xE4lter, als von 1371, oder 72, seyn k\xF6nne.
(p281)
Beyhilfe des
Bischofs von Wei\xDFenburg Goblin, und
Johann von Scherpenek, Kastellanen zu
Landskron, f\xFCr die Z\xFCnfte in Hermannstadt,
Sch\xE4\xDFburg,
M\xFChlenbach und Kronstadt neue Gesetze, mit dem Zusatze, welche Zunft andere Rechte einf\xFChren, oder f\xFCr ihre Zunftgerechtigkeit mehreres, als hier bestimmt worden, fordern; oder jemanden jemanden ohne hinl\xE4ngliche Ursache nicht aufnehmen w\xFCrde, sollte 20 Mark Strafe geben, davon die H\xE4lfte Landskron, und die andere H\xE4lfte die S\xE4chsische Universit\xE4t erhalten sollten. Vielleicht ist es nicht allen \xFCberfl\xFC\xDFig, wenn ich hier einen Auszug derselben mittheile: Jede Zunft soll j\xE4hrlich in der Woche nach Weyhnachten frey ihren Zunftmeister erw\xE4hlen. Jeder Zunftgenosse hat die Freyheit seine Arbeiten sowohl auf \xF6ffentlichem Marktplatze als zu Hause zu verkaufen, wie auch so viele Gesellen und Lehrjungen zu halten, als er n\xF6htig hat. Keiner soll bey Strafe 10 Mark fein Silbers, mehr als ein Handwerk treiben. Die Witwen, S\xF6hne und T\xF6chter, oder Zunftgenossen, genie\xDFen der ganzen Zunftgerechtigkeit. Die solche Witwen heurahten, zahlen die halbe Zunft, wenn sie nicht darinn sind, so auch die jungen Leute, die das Handwerk in diesen St\xE4dten lernen.
1) Die
Fleischhackerzunft kostet 10 Hermannst\xE4dtische Gulden, zwey Pfund Wachs, zween Eimer Wein, und ein Mittagsmahl. Die Zunftgenossen sollen allezeit reines und frisches Fleisch in geh\xF6riger Menge zu liefern verbunden seyn. Finden die Zunftmeister unreines und stinkendes Fleisch in den Fleischb\xE4nken; so sollen sie es vor die Hunde werfen. So oft einer gestohlenes Vieh kauft, soll er um einen Gulden gestraft werden, und vier Wochen kein Fleisch verkaufen.
2.) Die
B\xE4ckerzunft kostet 6 Gulden, 2 Pfund Wachs, zween Eimer Wein, und ein Mittagsmahl. Die B\xE4cker sollen wei\xDFes Brod allzeit in geh\xF6riger Menge verschaffen. Wer ohne gegr\xFCndete Ursache nicht backet, soll allemal um einen Gulden gestraft werden; wer aber
(p282)
schwarzes f\xFCr wei\xDFes Brod verkauft, soll einen Gulden zahlen, und acht Wochen nicht backen.
3.) Die
Ledererzunft kostet 8 Gulden, 4 Pfund Wachs, 4 Eimer Wein und ein Mittagsessen. Kein Lederer soll Felle ohne H\xF6rner kaufen, damit nicht Felle von gestohlenem Viehe gekauft werden. Schlecht ausgearbeitete
nehmen die Zunftmeister weg.
4.) Die
Weisgerberzunft kostet 6 Gulden, 2 Pfund Wachs, 2 Eimer Wein, und ein Mittagsmahl. Der eines Meisters Wittwe, oder Tochter heurahtet, giebt nur den Wein und das Mahl.
5.) Die
Schusterzunft kostet 6 Gulden, 2 Pfund Wachs, 2 Eimer Wein und ein Mittagsmahl. So auch die
Schmidzunft, welcher die
Radler,
Kupferschmiede,
Wagner,
G\xFCrtler,
Schwerdtfeger und
Schlosser einverleibet sind. Verletzt ein Schmid ein Pferd, mu\xDF er es umsonst heilen, der Besitzer aber das Futter bezahlen.
6.) Die
Kirschnerzunft kostet 4 Gulden, 2 Pfund Wachs, 2 Eimer Wein und ein Mittagsmahl. Verf\xE4lschte Arbeiten werden von den Zunftmeistern zum Nutzen des Altars des Erzengel Michaels, weggenommen.
7.) Die
Handschuhmacherzunft kostet 2 Gulden, 2 Pfund Wachs, zween Eimer Wein, und ein Mittagsmahl. Die Meister d\xE4rfen keine wei\xDFen Felle zum Verkauf ausarbeiten, noch mehrere, als sie selbst n\xF6htig haben.
8.) Die
Messerschmidzunft kostet 4 Gulden, 3 Pfund Wachs, zween Eimer Wein, und ein Mittagsmahl.
9) Eine Zunft, die ich nicht kenne,
* wie auch der *Hutmacher kostet 3 Gulden, 2 Pfund Wachs, zween Eimer Wein und ein Mittagsmahl.
10.) Die
Sailerzunft kostet 1 Gulden, 4 Pfund Wachs, zween Eimer Wein und ein Mittagsmahl.
Renovateres vestium, Mantellari dicti.
(p283)
11.) Die Wollenweberzunft* kostet 4 Gulden,
2 Pfund Wachs, zween Eimer Wein, und ein Mittagsmahl. Wer Tuch verkaufet, das seine geh\xF6rige L\xE4nge und Breite nicht hat, verliert dasselbe; wer aber falsches Tuch macht, alle seine beweglichen G\xFCter.
12.) Der Leinweber, Fa\xDFbinder, T\xF6pfer, Bogenmacher, Schneider und Beutelmacherzunft kostet 2 Gulden, 2 Pfund Wachs, zween Eimer Wein, und ein Mittagsmahl. Einen Reif an die F\xE4\xDFer zu legen, kostet drey Pfennige. — Diese Zunftgesetze best\xE4tigte K\xF6nig Vladislaw 1496. —
Im Jahre
1377 best\xE4tigte K\xF6nig Ludwig, am Tage der H. Elisabeth, den Kronst\xE4dtern ihre alten Freyheiten und ertheilte ihnen neue, weil sie das
Schlo\xDF T\xFCrzburg auf dem
Dietrichstein, auf eigene Kosten erbauten. Merkw\xFCrdig ist es, da\xDF Kronstadt in dieser Urkunde Sacra Corona hei\xDFet. Sollte diese Stadt nicht von der heiligen Ungrischen Krone ihren Namen erhalten haben? Die Herleitung desselben von einer daselbst gefundenen Krone, hat einen starken Geruch per Fabel.
1380, da
Nikolaus Vichin Stadthan war, wurde das Walachische Dorf
Gurreroue, auf dem
Gro\xDFauer Gebiete angelegt. Seine Einwohner waren gleichsam Gr\xE4nzenbewahrer. In diesem Jahre ist nach unsern Kroniken, auch eine grosse Schlacht auf der Ebene von Hermanstadt, bey dem Rodl\xE4ufgen geschehen, aber keine saget uns mit welchen Feinden, und welche Parthey den Sieg erhalten habe. Irreten die nicht, die dieser Schlacht bey dem Jahre 1308 gedenken; so w\xFCrde ich glauben, die Gefangennehmung des K\xF6nigs Otto, von dem Woywoden Ladislaus, worauf sich dieser auch der S\xE4ch-
** Pannifices. Da\xDF hierunter die Wollenweber verstanden werden, erhellet daraus, weil die Tuchmacher erst im 16. Jahrhunderte zu Kronstadt und Hermanstadt eingef\xFChrt worden. Dort geschah es durch Johann Thais, der einen deutschen Tuchmacher hereinbrachte, und 1546, das erste Tuch machte. Zu Hermanstadt that es Stephan Bierkoch, der 1577 starb.
(p284)
sischen Provinz bem\xE4chtigte, habe diesen blutigen Auftritt verursachet. Denn sollten die eifers\xFCchtigen Hermanst\xE4dter f\xFCr ihre alten Freyheiten bey diesen Gewalth\xE4tigkeiten gleichgiltig gewesen seyn? Sollten sie nicht alles dabey gewagt haben? – In der Geschichte aber des 1380sten Jahres finde ich wenigstens nichts, das ewiges Licht \xFCber diese Schlacht verbreiten k\xF6nnte.
1383. Den 20 Februar best\xE4tigte die K\xF6niginn Maria den Sachsen das Andreanische Privilegium, welches ihr nebst andern Abgeordneten der Nation, der Dechant des Hermanst\xE4dtischen Kapitels
Thomas, Pfarrer zu Gro\xDFaue, und
Jakob Sachs, von Hermanstadt, \xFCberreichte.
1387, erhielten die M\xFChlenb\xE4cher vom K\xF6nige Sigismunden den Befehl, ihre Stadt mit Mauern einzuschlie\xDFen.
Jakobus.
Dieser und
Nikolaus erhielten im Namen der Nation, 1387 den dritten Tag nach dem Feste der H. Dreyeinigkeit, vom K. Sigismund die Best\xE4tigung des Andreanischen Privilegiums. Sie hei\xDFen in der Urkunde, Grafen des Hermanst\xE4dtischen Stuhls, (Comites Sedis Cibiniensis) Wahrscheinlich ist also Jakobus K\xF6nigsrichter, und Nikolaus, vielleicht Vichin, Stuhlrichter gewesen. Vielleicht ist auch Jakobus eine Person mit Jakob Sachs, dessen die Marianische Urkunde von 1383 gedenket.
Johann von Jeel.
Den 27 Hornung 1406, best\xE4tigte K\xF6nig Siegmund das Andreanische Privilegium auf das Neue, und in dieser Urkunde hei\xDFet Jeel Graf von Hermanstadt, ungewi\xDF, ob er K\xF6nigsrichter gewesen.
(p285)
Von nun an unterscheiden sich die Grafen der S\xE4chsischen Nation, und K\xF6nigsrichter zu Hermanstadt, durch sichere Merkmaale.
Graf und K\xF6nigsrichter des Hermanst\xE4dtischen Stuhls, (Comes & Judex Regius Sedis Cibiniensis) Unter dem Namen des Hermanst\xE4dtischen Stuhls, oder derselben Provinz wird in diesem Zeitalter die ganze S\xE4chsische Nation verstanden. Nach mir bekannten Urkunden bekleidete Andreas diese W\xFCrde in den Jahren 1411, bis 1428. Unter seiner Amtsf\xFChrung ist 1417, das H. Kreuz vor dem Elisabethenthore, woselbst die Predigerm\xF6nche Kirche und Kloster hatten verfertigt worden. Das Bildni\xDF von au\xDFerordentlicher Menschengr\xF6\xDFe ist nebst dem Kreuze aus einem einzigen Felsenst\xFCcke. Der K\xFCnstler war ein Oesterreicher,
Petrus Landregen. Im Jahre 1683, lie\xDF es der Raht aus seinem Schutte wieder aufrichten, und mit einem offenem Gew\xF6lbe bedecken, welches 1755, durch Veranstaltung des Siebenb\xFCrgischen Hofrahts,
Martin Wankel von Seeberg, in eine Kapelle verwandelt worden.
Auch nahm sich Andreas der Vorrechte seiner V\xF6lkerschaft mit patriotischem Eifer an. Im J. 1419, reisete er zweymal zum
K\xF6nige Siegmund. Von demselben
erhielt er zu Temeschw\xE1r am Tage der H. Barbara, f\xFCr die S\xE4chsischen Kaufleute die Freyheit, da\xDF sie in Absicht ihrer Waaren und G\xFCter Zoll- und Tributfrey seyn sollten, welche nachgehends
auch K\xF6nig Albrecht 1439 best\xE4tigte. Gleiche Vorrechte erlangte Andreas am Feste des H. Erzengel Michaels f\xFCr seine ganze Nation. Von Matzen aus ertheilte Siegmund dem
Woywoden Nikolaus Chak, wie auch dessen Vicewoywoden und Kastellanen zu
Talmatsch und
Lotorw\xE1r den Befehl, von keinem Sachsen, ihren Waaren und G\xFCtern, zum Nachtheile ihrer alten Freyheiten, einigen Tribut zu
(p286)
fordern; welche Vorrechte ihnen K. Siegmund schon 1415 ertheilet hatte.
Im Jahre 1421 ward die reiche Cisterzienser
Abtey Kerz (Abbatia beatae Mariae Virginis de Candelis) von den T\xFCrken g\xE4nzlich verw\xFCstet. Kein besseres Schicksal hatte
Burzelland und
Kronstadt, woselbst damals
Nikolaus Weyrauch Richter war.
Sultan Amurat verw\xFCstete alles mit Feuer und Schwerd, und f\xFChrte den dasigen Raht in die Sklaverey. Das \xFCbrige Volk erhielt sich noch auf dem Bergschlosse, die Zinne genannt. Als sich aber K. Siegmund 1427 zu Kronstadt befand, und in die Walachey reisen wollte, das
Bischtum Argisch aufzurichten, ertheilte er den Hermanst\xE4dtern den Befehl, die Abtey wieder aufzubauen. Ich f\xFCge noch bey, da\xDF K. Siegmund 1422, die Burzl\xE4nder mit der \xFCbrigen S\xE4chsischen Nation vereinigte.
Nach einer
Urkunde von 1432 war er itzt K\xF6nigsrichter, und sein Bruder
Thomas Trautenberger, B\xFCrgermeister. Wie lange er diese h\xF6chste W\xFCrde in der Nation bekleidet, ist mir unbekannt. Da\xDF es nicht lebenslang geschehen ist, erhellet daraus, weil 1446
Johann Sachs K\xF6nigsrichter, Trautenberger aber B\xFCrgermeister war. Dieses letztere Amt verwaltete er auch in den Jahren 1440, und 41; vielleicht aber als K\xF6nigsrichter zugleich. Wie nahe ihm
Lukas Trautenberger ein Rahtesherr und Kirchenvater 1442,* verwandt gewesen, kann ich nicht entscheiden.
Das 1432ste Jahr war abermals ein schreckliches Jahr f\xFCr Siebenb\xFCrgen. Sultan Amurat belagerte um das
Fest des H. Laurentius die Hermanstadt drey Tage lang, f\xFChrte sein verderbliches Heer nach Burzelland, und zerst\xF6rte unterwegs die neuerbaute Abtey Kerz wiederum; auch Kronstadt und Burzelland wurden auf das
* Vitricus Ecclesiae B. Mariae Virginis.
(p287)
Neue verheeret. Ein gleiches Schicksal hatten im folgendem Jahre die S\xE4chsischen St\xFChle:
Gro\xDFschenk,
Keisd und
Kosd oder Reps; noch ein traurigers aber
M\xFChlenbach 1438. Amurat der Zweyte belagerte diese Stadt, die zwar sehr volkreich, aber schlecht befestigt war. Der
Walachische Woywode, der diesem Feldzuge mit beywohnte, und die B\xFCrger als seine alten guten Freunde gern retten wollte, stellte ihnen ihren unvermeidlichen Untergang vor, und suchte sie zu einer freywilligen Uibergabe zu bewegen. Dabey versprach er ihnen, den Sultan zu \xFCberreden, da\xDF die vornehmsten B\xFCrger mit ihm nach der Walachey gehen d\xFCrften, von dannen sie, wenn sie wollten, wieder in ihr Vaterland kehren k\xF6nnten; das \xFCbrige Volk aber w\xFCrde der Sultan mit allen ihren G\xFCtern in das T\xFCrkische Gebiet abf\xFChren lassen, und ihnen daselbst L\xE4ndereyen geben, da sie denn entweder daselbst verbleiben, oder wieder einmal zur\xFCckkommen k\xF6nnten. Es wurde also Waffenstillstand bis auf den folgenden Tag geschlossen, damit sich die B\xFCrger zu einem friedlichen Auszuge bereiten k\xF6nnten. Indessen erkl\xE4rten sich zween tapfere vom Adel, da\xDF sie eher hundertmal sterben, als sich mit ihren Weibern und Kindern den T\xFCrken ergeben wollten. Sie \xFCberredeten viele zu gleicher Entschlie\xDFung, darauf sie die ganze Nacht durch, Waffen und Lebensmittel in einen festen Thurm zusammen f\xFChrten, und sich darinn verschlossen. Den folgenden Tag kam Amurat selbst vor das Stadtthor, lie\xDF alle ausziehende B\xFCrger aufschreiben, und sie mit allen ihren G\xFCtern, unter sicherm Geleite m das T\xFCrkische Gebiet abf\xFChren, die vornehmsten aber \xFCberlie\xDF er dem Walachischen
Hospodar. Da sich also die T\xFCrken der gehofften Beute beraubt sahen, best\xFCrmten sie den Thurm mit \xE4u\xDFerster Wuht, aber wegen seiner St\xE4rke und der verzweifelten Gegenwehr der Belagerten vergeblich. De\xDFwegen fa\xDFten sie gegen Abend einen andern Entschlu\xDF; sie richteten um den Thurm einen solchen Holzhaufen auf, der ihm fast gleich hoch
(p288)
war, dessen Flammen und Rauch die Belagerten gar bald erstickte. Wie sie nun eine v\xF6llige Stille im Thurme bemerkten, zerstreueten sie das Feuer, und drangen ohne Hindernisse in denselben ein, da sie denn noch verschiedene Halbtode retteten. Ein dasiger
Student von
Ramosch geb\xFCrtig, der bey dieser tragischen Scene eben so aus dem Thurme gezogen wurde, und nachgehends zwanzig Jahre in der T\xFCrkischen Sklaverey leben mu\xDFte, hat uns
eine r\xFChrende Beschreibung dieser kl\xE4glichen Begebenheit hinterlassen.*
K\xF6nnten wir dem Chalkondilas glauben: so waren die Hermanst\xE4dter nach etlichen Jahren gl\xFCcklicher. Als sie vom
Bascha Mezeth belagert wurden, traf ihn ein Sch\xFCtz mit einem Pfeile so nachdr\xFCcklich in die Stirne, da\xDF er sogleich starb; darauf sein Heer voller panischen Schrecken die Flucht ergriff, gr\xF6\xDFtentheils aber von den Einwohnern erschlagen wurde. Allein nach den vaterl\xE4ndischen Geschichtschreibern b\xFC\xDFte Mezeth 1442, nach der verlohrnen Schlacht mit dem
Woywoden Johann Korvin, auf der Flucht, nebst seinem Sohne das Leben ein.
In Absicht der Staatsangelegenheiten der S\xE4chsischen Nation unter
Trautenbergers Amtsf\xFChrung, merke ich noch an: da\xDF der
B\xFCrgermeister Jakobus 1435, vom K. Siegmund zu Pre\xDFburg die Best\xE4tigung aller Vorrechte, Freyheiten, Gerichtsbarkeiten und Begnadigungen erhielt, welche die S\xE4chsische Nation von den bisherigen K\xF6nigen bekam, und da\xDF sich die Woywoden und Vicewoywoden unter keinem Vorwande in die Gerichtsbarkeit und Rechte der Sachsen mischen, oder sie in ihren Freyheiten kr\xE4nken sollten.
1437 bem\xFCheten sich die Bistritzer die Freyheiten der Stadt Kaschau vom K. Siegmund zu erhalten.
1439 best\xE4tigte K\xF6nig Albrecht die Freyheiten der S\xE4chsischen Kaufleute, wie auch den un-
** S. Theodor Biblianders Collectio Scriptt. ad Histor. Mahumedanam pertinent. T. III. S. 7. --
(p289)
gl\xFCcklichen
M\xFChlbachern, die im Verderben des vorigen Jahres alle schriftliche Urkunden verlohren hatten, ihre alten Vorrechte und Freyheiten; unter andern den Wochenmarkt am Donnerstage, Jahrm\xE4rkte an den Festen des
H. Georgius und
Bartholom\xE4us, und die freye Wahl ihrer Pfarrern, Richter und Rahtsgeschwornen.
Da\xDF die Kirchen auf den S\xE4chsischen D\xF6rfern schon um diese Zeit mit Festungswerkern umgeben worden, erhellet aus einer
Bulle des Pabstes Eugenius des Vierten, an den Dechant des Hermanst\xE4dtischen Kapitels, Christian, Pleban zu Gro\xDFscheuren, vom Jahre 1436.*
K\xF6nigsrichter zu Hermanstadt, 1446, vielleicht ein Enkel des obgedachten Jakob Sachs.
Vicek\xF6nigsrichter zu Hermanstadt 1449.
Ob itzt bey Ausfertigung des Gro\xDFauischen Grundbriefes gar keine K\xF6nigsrichter gewesen, oder Mauritius nur dessen Stelle vertreten, und
Reynoldus, den ein Brief des Vicewoywoden,
Markus von Herepe, Richter zu Hermanstadt nennt, wirklicher K\xF6nigsrichter gewesen, ist noch zu entscheiden.
Jakobus war B\xFCrgermeister, und
Johann Trausch, Wagner, oder wie andere lesen, Transbogner, Stadthan.
* Es hei\xDFet darinnen: Cum - - pier uinque habitatores et incolae dicti Decanatus in C\xF6meteriis dictarum Ecclesiarum, ad locis contiguis, ac praefertim, cum partes illas infideles invadunt, propter majorem securitatem moram trahunt, ac in turribus et locis eminentioribus dictarum Ecclesiarum defensiones et propugnacula contra inimicos faciunt, et sic cum uxoribus et liberis suis in Ecclesiis et coemeteriis conservantur. - -
(p290)
K\xF6nigsrichter zu Hermanstadt, und K\xF6niglicher Hofjunker. Nach Urkunden war er es in den Jahren 1452 bis 1460. Ob er es schon 1444 gewesen, ist ungewi\xDF. Genug,
in einer Stolzenburgischen Urkunde hei\xDFet er damals Comes de Cibinio, und wird dem
Stuhlrichter Lorenz Turolt vorgesetzet. Vielleicht hat er aber dabey die Stelle des B\xFCrgermeisters
Georg Hecht vertreten. Seine Amtsf\xFChrung wird durch verschiedene Begebenheiten merkw\xFCrdig.
1452, erkl\xE4rte der dankbare K\xF6nig Ladislaus, den unverge\xDFlichen
Johann Korvin Gubernator in Ungern, zum best\xE4ndigen Grafen von Bistritz. Nicht wenige glauben, da\xDF der
Bistritzische Distrikt hiedurch seine alten Vorrechte und Verh\xE4ltnisse gegen die \xFCbrigen Theile der S\xE4chsischen Nation verloren habe. Allein
der Freyheitsbrief, welchen Johann Korvin 1453, am Tage Maria Magdalena, den Bistritzern ertheilte, zeiget ganz das Gegentheil.*
Der Bistritzische Distrikt blieb ein Mitglied der S\xE4chsischen V\xF6lkerschaft, ungekr\xE4nkt in seinen alten Freyheiten, und Johann Korvin geno\xDF nur die K\xF6niglichen Gef\xE4lle, und die Vortheile der
Grafen der Zekler, als Grafen von Bistritz. Allein neue Staatsver\xE4nderungen haben gemeiniglich neue und nicht selten nachtheilige Folgen. Die Bistritzer erfuhren es. Die
Kastellane auf der Bistritzischen Burg Flestenthurm behandelten sie endlich als Leibeigene, und thaten nur das nicht, was sie nicht wollten.
Im Jahre 1453 schenkte auf Korvins Vorstellung K\xF6nig Ladislaus die Schl\xF6\xDFer
Lotorv\xE1r und den
Rohtenthurm nebst dem
Passe, wegen ihres grossen Verfalls, an Hermanstadt, und den
Talmatscher Stuhl der S\xE4chsischen Nation, doch unter der Bedingung, jene nach M\xF6g-
* S. Ungrisches Magazin, ersten Bandes, erstes St\xFCck. S. 60. - -
(p291)
lichkeit zu befestigen, und das Talmatscher Schlo\xDF
Landskron g\xE4nzlich zu zerst\xF6ren. In eben diesem Jahre sahen sich die Hermanst\xE4dter abermals gen\xF6htigt, die Abtey Kerz aufzubauen.
K\xF6nig Ladislaus ertheilte den D\xF6rfern Bolgatsch und Seiden, das Recht \xFCber Tod und Leben, und
best\xE4tigte auf Lemels Ansuchung, den S\xE4chsischen Kaufleuten die vom K\xF6nige Siegmund erhaltenen Freyheiten. Da auch Kronstadt um diese Zeiten noch schlecht befestigt, und den T\xFCrkischen Einf\xE4llen so sehr ausgesetzt war: so gab der K\xF6nig im folgenden 1454sten Jahre, Sonnabend vor dem Palmsonntage, den Befehl, da\xDF die Burzell\xE4ndischen D\xF6rfer:
Petersburg,
Waydenbach,
Brenndorf und
Honigsberg, bey der
Befestigung der Stadt helfen, und zur Zeit feindlicher Einf\xE4lle sie mit vertheidigen sollten. Kaum aber mag hierinn vieles geschehen seyn, da in diesem Jahre eine Pest ausbrach, die sich durch ihre Wuht und Allgemeinheit den Namen der grossen erwarb: das grosse Sterb.
1455 erhielten die Besitzer des Grafenhauses zu Salzburg von dem K\xF6nige das Recht \xFCber Tod und Leben, und Galgen, u. d. g. aufzurichten. 1457 wurde das Sagthor zu Hermanstadt mit dem Schneiderzunfthurme befestiget, an welchem nebst der Jahrzahl, die Steinschrift:
Georgius Sartor, Juratus Civis Cibiniensis, hanc Structuram tecti, fieri fecit.
Der blutige Tod des jungen Ladislaus Korvins, und der Verhaft seines Bruders Mathias Korvins, 1457, reizten ihrer
Mutter Bruder,
Michael Szil\xE1gyi zur Rache. Er suchte sich Siebenb\xFCrgens zu bem\xE4chtigen, und seine Versuche hatten gl\xFCckliche Folgen. Nur Hermanstadt versagte ihm die Unterwerfung, und die Bistritzer, diese von ihrem Richter
Ulrich T\xFCmel, angefeuert, und voller Hoffnung, sich durch den Beystand der Hermanst\xE4dter von dem eisernen Joche der gr\xE4fischen
(p292)
Kastellane zu befreyen.* Allein zu ihrem Ungl\xFCcke! Szil\xE1gyi eroberte Bisiritz, pl\xFCnderte und brennte es aus, und die B\xFCrger mu\xDFten ihre Thorheit mit ihren K\xF6pfen, Nasen und H\xE4nden b\xFC\xDFen. Nur T\xFCmel war mit etlichen Mitschuldigen so gl\xFCcklich, durch eine fr\xFChzeitige Flucht sich zu retten. Weil Hermanstadt sie hiebey unterst\xFCtzet hatte, so eilte Szil\xE1gyi hin, auch diesen Ort zu z\xFCchtigen; allein hier fand er keine h\xF6lzernen Mauern. Bey allen seinen Drohungen sah er, sich gen\xF6htigt, die Belagerung aufzuheben. —
Das folgende
1459ste Jahr errichteten die drey St\xE4nde des Adels, der Zekler und Sachsen zu Medwisch eine Konf\xF6deration. Von Seiten der Sachsen befanden sich dabey,
Jakobus, B\xFCrgermeister,
Johann Zulad, und
Johann Bogathi Rathsherren zu Hermanstadt. Sie verbanden sich ihre Privilegien zu vertheidigen, und bey Unterdr\xFCckungen einander auf das Nachdr\xFCckliste zu unterst\xFCtzen, wie auch in Kriegsgefahren den Adel und die
Zeckler in die besten S\xE4chsischen Oerter aufzunehmen. Am Feste der
H. Prisca eben dieses Jahres
setzte K\xF6nig Mathias den K\xF6nigsrichter zu Bros wieder unter die Gerichtsbarkeit der sieben S\xE4chsischen St\xFChle. Wann aber, und wie dieser \xE4u\xDFerste Ort des S\xE4chsischen Gebiets ge-
* Johann Lebel in Memorabil. Transilv. schreibet hievon: A vetustissima fimul atque prudentissima muliere vidua ( von der alten H. Merten Kretschmerin) in civitate Bistriciensi commorante aliquando dum vacaret, mihi ac aliis referente, audivi, quod dum Burggravii et ejus generis fattapiarum suarum satellites dictam arcem, Flestenthurm incoluissent, nuerint eos, ac molestaverint multis annis, horrenda etiam fcelera cum mulierculis atque puellis, quas in arcem pellexerunt, destignantes, adeout incolae simul cum aliis accolis, toties fatellitum iniquorum latrociniis lacessiti et pudefacti, cum miserorum jobagiorum, veluti Turcicorum mancipiorum lacrimatae querelae apud proceres seu Dominos eorum nihil proficerent, Regiam Celfitudinem desuper - - requirere opportuisse. - -
(p293)
gen die
Wei\xDFenburgische Gespanschaft, vorher dieses Vorrechts beraubt worden, ist mir unbekannt. —- Das Ged\xE4chtni\xDF des Lemelischen Geschlechts erh\xE4lt noch eine seltene Denkm\xFCnze von Silber. Die Hauptseite zeiget ein unbedecktes b\xE4rtiges Brustbild, in einem ungrischen Dolman, und mit einem gekr\xE4uselten Kragen um den Hals. Die Umschrift lautet: HANS. LEMEL. AETATIS 52. Ao. 1583. Auf der Kehrseite das rechtssehende Brustbild seiner Gemahlinn mit der Umschrift: VRSVLA LEMELIN IHRES ALTERS. 42. Ao. 1583. Sie befindet sich in der h\xF6chst sch\xE4tzbaren M\xFCnzsammlung
Sr. Excellenz Freyherrns von Bruckenthal, Gouverneurs des Gro\xDFf\xFCrstenthums Siebenb\xFCrgen.
Nach einer Stolzenburgischen Urkunde war er 1464 Vicek\xF6nigsrichter,
Ladislaus Hahn B\xFCrgermeister,
Bartholom\xE4us Hutter Stuhlrichter, und
Johann Hutter Stadthan. Das folgende Jahr ward er wirklicher K\xF6nigsrichter, mu\xDF aber nicht lange hernach gestorben seyn.
Noch 1461, war der Bistritzische Richter
Georg Tim\xE1r, nebst seinen beygeordneten Rahtsgeschwornen, so gl\xFCcklich,
vom K\xF6nige Mathias zu Zikso, die v\xF6llige Best\xE4tigung des Johann Korvinischen Privilegiums zu erhalten, mit dem Beysatze, da\xDF sie dem K\xF6niglichen Burggrafen nichts mehr j\xE4hrlich, als hundert Goldgulden, zu hundert Denarien gerechnet, zahlen sollten, welches der K\xF6nig mit seinem geheimen Siegel bekr\xE4ftigte. Als aber Mathias 1464 gekr\xF6nt worden; suchten sie die Best\xE4tigung dieser ihrer Freyheiten auf das Neue durch Abgeordnete, an deren Haupt der
Richter Thomas Hauser war, und
erhielten dieselbe unter dem doppelten K\xF6niglichen Siegel den 20 April. Hierauf zerst\xF6rten die Bistritzer die Burg, und befestigten ihre Stadt, die bisher nur einen hohen Zaun hatte, mit Mauern.
(p294)
Da\xDF um diese Zeiten eine M\xFCnze zu Hermanstadt gewesen, erhellet auch aus einem Missal, welches
Barbara Merkel, der Br\xFCderschaft des H. Leichnams 1465 verehrte. Sie hei\xDFet darinn: Barbara, relicta
Michaelis Merkel, Monetarii.
Dieser stolze und unruhige Mann folgte dem Siegler 1466, in der K\xF6nigsrichterw\xFCrde, geno\xDF sie aber durch eigene Schuld nicht lange. Die ungew\xF6hnlichen Auflagen des K\xF6nigs Mathias veranla\xDFten in Siebenb\xFCrgen eine viel drohende Emp\xF6rung, deren Seele Roth war. Der
Woywode Johann Graf von St. Georgen sah sich wider Willen, wie man sagt, gen\xF6htigt, die K\xF6nigliche W\xFCrde anzunehmen. Als aber K\xF6nig Mathias eilends mit zw\xF6lftansend Mann in Siebenb\xFCrgen einr\xFCckte, fand er Gelegenheit dieses Feuer ohne Blut zu ersticken. Auf den folgenden Landtagen zu Klausenburg und Thorda, begnadigte er die meisten, und begn\xFCgte sich mit der Landesverweisung der Hauptanf\xFChrer. Roth hatte diesem Urtheile gefolget, ehe es noch gef\xE4llt worden, und war nach Pohlen gefl\xFCchtet, woselbst er sein Leben beschlossen. Allein verschiedene in die Acht erkl\xE4rte blieben \xFCber die bestimmte Zeit im Lande. Mathias fand 1467 etliche zu Hermanstadt, welches seinen Zorn so anflammte, da\xDF er achte derselben durch den Stadthan einziehen, und auf \xF6ffentlichem Marktplatze enthaupten lie\xDF. Unter diesen befand sich nach Bonfins Nachricht:*
Petrus Gere,
Michael Suki,
Johann Czezi, und der Pr\xE4tor der Stadt. Dieser Pr\xE4tor war der B\xFCrgermeister
Petrus Graf von Rothberg. (Gereb de V\xF6r\xF6sm\xE1rth) Sei-
* Decad. IV. L. I. So hei\xDFen die Enthaupteten in der Heltischen Ausgabe der vierten Dekas in der Histor. Mathie Hunyadis R. Hung Claudiop. 1565. In der Sambukischen Ausgabe aber: Petrus Gerch, Michael Suti, und Johann Cherich; vielleicht weniger richtig. Sollte auch der Pr\xE4tor, Petrus Gereb, und Petrus Gere nicht eine Person seyn?
(p295)
ne G\xFCter wurden gleichfalls eingezogen, das ihm verfp\xE4nder gewesene Walachische Dorf,
Reschinar (St\xE4dterdorf,) schenkte aber der K\xF6nig wieder den Hermanst\xE4dtern. Ihr Archiv bewahret noch diese Schenkungsurkunde.
Nach hergestellter Ruhe in Hermanstadt, vertrat er die Stelle eines K\xF6nigsrichters bis 1469, und bekleidete 1468, zugleich die B\xFCrgermeistersw\xFCrde. Sonst hei\xDFet Nikolaus auch Aurifaber; vielleicht war er ein Goldschmied.
Ladislaus H\xE4hnlein, oder Hahn. (Kakas)
Wahrscheinlich ein Sohn des
Johann H\xE4hnlein, der 1424, Stadthan war, und 1442, als Kirchenvater starb. Ehe er 1469, die h\xF6chste W\xFCrde in der Nation erhielt, bekleidete er im J. 1452, das Stadthanenamt; von 1463 bis 66 die B\xFCrgermeisterw\xFCrde, und abermal nach dem blutigen Tode des Petrus Gr\xE4f, worauf er K\xF6nigsrichter ward, welches Amt er bis 1480, wahrscheinlich bis an seinen Tod verwaltete.
Diese seine Amtsf\xFChrung war gl\xFCcklicher als die Rothische. Im J.
1471, ertheilte K\xF6nig Mathias den Leibeigenen die Freyheit, sich auf S\xE4chsischen Boden h\xE4uslich niederzulassen, wenn sie vorher ihren Grundherren die G\xFClte und Schulden bezahlet h\xE4tten. Im Jahre
1472, schenkte er den Fogarascher Distrikt auf ewig an Hermanstadt, wie auch das unterw\xE4ldische Dorf Omlasch, welches der Walachische Hospodar,
Dragul, 1460 schrecklich verw\xFCstet hatte. Nichtweniger
schenkte er die reiche Abtey Kerz, wegen der Ausschweifungen ihrer Aebte, mit allen G\xFCtern, Eink\xFCnften und Gerechtsamen 1477, an die Hermanst\xE4dtische Hauptkirche. Dazu geh\xF6rten die D\xF6rfer:
Kreuz,
Meschendorf,
Nikolaus, oder Klosdorf,
Abtsdorf,
Michaelsberg,
F\xF6ldorf,
Kolun,
Harrebach, oder Kornezell, und
Walachisch Kerz.
(p296)
Auch ward unter Hahnen und dem B\xFCrgermeister
Thomas Altenberger, der itzige grosse Priesterhof zum Rahthause eingerichtet, wozu es ein Rahtsgeschworner
Thomas Gulden, 1470, bey seinem Tode hinterlassen hatte. Das Andenken erh\xE4lt eine dasige Aufschrift, welche aber die L\xE4nge der Zeit sehr verdorben hat:
ANNO MCCCCLXX. ROVIVS THOMAS,
NATVS OLIM CIRCVMSPECTI SIMONIS
GVLDEN, INSIGNIS CIVITATIS CIBINIEN-
SIS CONCIVIS, CVIVS SPIRITVS SIT IN
PACE. HANC DOMVM TESTAMENTA-
LITER PRO REPVBLICA HVIVS INSIGNIS
CIVITATIS LEGAVIT ET DEMVM SE-
QVENTIBVS ANNIS PER SPECTABILES
ET PRVDENTES VIROS. M. THOMAM
ALTENBERGER - - - BENEDICTVM
CARNIFICEM, IVDICES. IOANNEM HVNGER* - -
Dieses blieb das Rahthaus, bis 1547, da es einem B\xFCrger
Gallus Auner um 800 Gulden verkauft wurde. Ob es aber dessen Sohn
Johann Auner, Stadtpfarrer, dem Ministerium hinterlassen, kann ich nicht gewi\xDF bestimmen.
Vielleicht ein Sohn des
ungl\xFCcklichen B\xFCrgermeisters Gr\xE4f. Das Rahtsprotokol gedenket seiner gar nicht, wohl aber alte Handschriften und Kalenderkroniken. Nach diesen ist er 1480, K\xF6nigsrichter gewesen, und hat mit den Stuhlbauern die T\xFCrken auf ihrem R\xFCckzuge bey dem engen Passe des Rohtenthurms
* Im J. 1491 war Johann Pellifex, wahrscheinlich dieser Hunger, Stadthan, also w\xFCrde Benediktus Fleischer, itzt Stuhlrichter gewesen, und dieses Rahthaus in diesem Sterbjahre des Altenbergers zubereitet worden sey.
(p297)
\xFCberfallen, sie gr\xF6\xDFtentheils in den
Altflu\xDF gesprenget und alle ihre geraubte Beute, nebst der Stadtfahne erobert. Einige haben diesen Gr\xE4f mit dem
Petrus Gereb verwechselt, der 1478 Woywode war, und als Palatin von Ungern 1504 starb; wie auch diese Begebenheit mit einer sehr \xE4hnlichen vom Jahre 1493. Ist er wirklicher K\xF6nigsrichter gewesen; so mu\xDF er bald gestorben seyn.
In diesem 1480sten Jahre best\xE4tigte K\xF6nig Mathias den S\xE4chsischen Kaufleuten die Maut und Zollfreyheit.
K\xF6nigsrichter und Kammergraf zu Hermanstadt. Im Jahre 1469, finde ich ihn unter den Hermanst\xE4dtischen Rahtsherren, das Konsulat erhielt er 1472, und verwaltete es bis 1480. Nun ward zwar
Johann Ola\xDF B\xFCrgermeister, aber 1481 nennet sich Altenberger selbst zugleich B\xFCrgermeister und K\xF6nigsrichter.
In diesem Jahre erlaubte K\xF6nig Mathias, der S\xE4chsischen Nation, benachbarte adeliche G\xFCter zu kaufen, von welchem Vorrechte sie auch Gebrauch machte, allein zuletzt ohne Vortheile. Die Zeiten ver\xE4ndern alles. In eben demselben Jahre leistete Altenberger seinen B\xFCrgern wesentliche Dienste. In ihren Gerichtsst\xFChlen entschied das schl\xFCpfrige Recht des Herkommens und bejahrter Gewohnheiten alles.
Nun gab ihnen Altenberger ein geschriebenes Gesetz , es war das N\xFCrnbergische, Magdeurgische, und Iglauische Stadtrecht.**
Im J. 1486, befand sich Altenberger am K\xF6niglichen Hofe, wo er den 6ten Hornung, die
Best\xE4tigung
* Von den S\xE4chsischen D\xF6rfern, die in diesem Jahre von den T\xFCrken verbrennt worden, befindet sich das Verzeichni\xDF im Hermanst\xE4dtischen Archive.
** Mehreres hievon findet man in des Ungrischen Magazins I. Bandes zweyten St\xFCcke. S. 169 - -
(p298)
des Andreanischen Privilegiums erhielt; auch ertheilte K\xF6nig Mathias einen doppelten
Befehl, da\xDF die Medwischer in Befestigung ihres Ortes auf keine Weise verhindert werden sollten. Hierauf verwaltete er noch zwey Jahre die K\xF6nigsrichterw\xFCrde, das Konsulat aber bis an seinen Tod, denn er zu
Ofen 1491, den Tag vor
Maria Heimsuchung, fand. Sein Sohn
Michael Altenberger ward als Rahtsherr, K\xF6nigsrichter zu Reps, kam aber 1507, als Stuhlrichter nach Hermanstadt zur\xFCck, und erhielt 1520 das Konsulat.
Wahrscheinlich ein Sohn des K\xF6nigsrichters
Ladislaus Hahn. Im Jahre 1488 erhielt er die W\xFCrde eines Grafen der Nation und K\xF6nigsrichters. Seine vorhergehenden Dienste sind mir unbekannt, da die Stadtprotokolle in Absicht der Stuhlrichter und Stadthanen sehr mangelhaft sind. 1490, reisete er mit dem
B\xFCrgermeister Altenberger nach Ofen, wo sie zwar
vom K\xF6nige Wladislaw die Best\xE4tigung aller Freyheiten der S\xE4chsischen Nation erhielten, der letztere aber sein Vaterland nicht mehr sah.
Den 21 Nov. 1493 best\xE4tigte Wladislaw auch das Andreanische Nationalprivilegium, welches ihm der B\xFCrgermeister
Johann Agnethler zu \xFCberreichen die Gnade hatte. Dieses Jahr ward auch durch den Sieg merkw\xFCrdig, der \xFCber die streifenden T\xFCrken beym Rohtenthurm erfochten wurde.
Alibeg mit Raub und Beute beladen, wollte durch diesen, damals sehr engen Pa\xDF nach Hause, wurde aber unvermuhtet \xFCberfallen, und g\xE4nzlich geschlagen. Nach dem Bonfin geschah dieses durch die Zeckler, wahrscheinlicher aber nach unsern Geschichtschreibern von den Hermanst\xE4dtern, und den in dasigen Bergen vorhandenen Hirten; Walachen, wild wie ihre Gebirge, und durch ihre Unsicherheit wachsam und kriegerisch. Das folgende Jahr
1494 bekr\xE4ftigte der K\xF6nig den Hermanst\xE4dtern die
(p299)
Abtey Kerz, welche K\xF6nig Mathias an die dasige Hauptkirche geschenkt hatte.
1496 best\xE4tigte er auch den zween St\xFChlen Medwisch und Schelk ihre Freyheiten, und die freye Wahl eines K\xF6nigsrichters, und
1502 wurde von ihm Neppendorf nebst seinem Gebiete mit Hermanstadt vereinigt, und derselben einverleibt.* Ob Hahn nachgehends seine W\xFCrde l\xE4nger als bis 1504, verwaltet habe, ist mir unbekannt; so viel ist gewi\xDF, da\xDF er erst 1507, einen Nachfolger erhielt.
K\xF6nigsrichter und Kammergraf zu Hermanstadt und
Salzburg. In den Jahren 1492 bis 94 war er Provinzialnotarius; 1506, ward er Stuhlrichter, und das folgende Jahr K\xF6nigsrichter. Auf Bitte der
sieben und zween S\xE4chsischen St\xFChle, wie auch
Kronstadts und
N\xF6sens, befiehlt
K\xF6nig Wladislaw 1511, da\xDF in Streitsachen zwischen den Ungern oder Zecklern, und den Sachsen, die Appellation nicht an den Siebenb\xFCrgischen Woywoden, sondern an den K\xF6nig selbst geschehen soll. Dieses gr\xFCndete sich auf das Andreanische Privilegium, nach welchem au\xDFer dem K\xF6nige, der Hermanst\xE4dtischen K\xF6nigsrichter der h\xF6chste Richter der S\xE4chsischen V\xF6lkerschaft seyn sollte. Das folgende Jahr leistete Lulai der Geistlichkeit der Hermanst\xE4dtischen und Burzell\xE4ndischen Dekanate wichtige Dienste.
Thomas Bak\xE1cs von Erd\xF6d, Erzbischof von Gr\xE1n, hatte durch eine p\xE4bstliche Bulle,
das Moldauische Bischtum, Milkov, das nur im Titel noch existirte, seinem Erzbischtume einverleiben lassen. Hiedurch verloren die gemeldten Dekanate, da sie zur Milkovischen Di\xF6ces geh\xF6rten, ihre Vorrechte und Freyheiten, die freye Wahl eines Dechanten, den vierten Theil ihrer Zehenden, u. d. g. Vergebens bem\xFChten sich ihre Abge-
* Budae, Feria II. proxima post Festum Visitationis B. Mariae Virginis.
(p300)
ordneten
Petrus von M\xFChlenbach, Pleban zu Hermanstadt, und
Petrus Rasoris, Pleban zu
Stolzenburg, den Erzbischof zu andern Gesinnungen zu bewegen. Sie berichteten von Ofen ihre Mitbr\xFCder, da\xDF ihre Sache verloren sey, wenn sie nicht Lulai durch seine Gegenwart und grosses Ansehen bey Hofe unterst\xFCtzen w\xFCrde. Lulai that es, und
bewegte den K\xF6nig den 9ten Februar 1513, zu einem schriftlichen Befehle, da\xDF der Erzbischof dieselben Dekanate in ihren alten Vorrechten und Freyheiten ungekr\xE4nkt lassen sollte. Die geschehene Vereinigung derselben sey ganz ungiltig, weil sie ohne Vorwissen und Bewilligung des K\xF6nigs, dem das h\xF6chste Patronatsrecht im Ungrischen Reiche zust\xFCnde, geschehen, auch solche den Ruin der Geistlichen und ihrer Gemeinen nach sich ziehen w\xFCrde.
In eben diesem Jahre
befreyte der K\xF6nig diejenigen, welche die verlassene Burg zu Sch\xE4\xDFburg bewohnen w\xFCrden, von allen Abgaben auf sieben Jahre, und die B\xFCrger, welche sich in die untere Stadt begeben hatten, mu\xDFten, wofern sie nicht schon H\xE4user daselbst gekauft, oder erbauet hatten, wieder hinauf ziehen. Damit sie hiezu desto mehr gen\xF6htiget w\xFCrden; befahl er, da\xDF k\xFCnftighin die Waaren und Lebensmittel nirgends sonst, als in der Burg verkauft werden sollten. Auf diese Weise wurde die Burg von ihrem g\xE4nzlichen Verfalle errettet.
1519, verwaltete Lulai zugleich das Konsulat, welches im folgenden Jahre
Michael Altenberger erhielt, im Jahre 1521, veranstaltete er nebst dem B\xFCrgermeister
Petrus Wolf, da\xDF die Einwohner das Dorf
Baumgarten (Bangert) r\xE4umten, wohin Sachsen von Hermanstadt gepflanzet wurden; starb aber f\xFCr diese Kolonie zu fr\xFCh, indem er den 12 April. desselben Jahres ein Opfer der Sterblichkeit ward. Von seiner ersten Gemahlinn,
Barbara von Bistritz, hinterlie\xDF er einen
Sohn gleiches Namens, den ich 1561, unter den Rathsherren
(p301)
finde, und wofern er es ist, auch 1584. Von seiner zwoten Gemahlinn,
Klara Tabiaschi, hatte er keine Kinder; und diese verm\xE4hlte sich nach etlichen Monaten mit
Markus Pemflingern. Auf seinem Grabsteine in der Kathedralkilche liest man auf dem Rande:
SEPVLTVRA NOBILIS AC EGREGII. D.
IOANIS LVLA. IVDICIS REGII AC CO-
MITIS CAMERE CIBINIEN. fis QVI E
MEDIO VIVECIVM (viventium) FATO-
RVM VOCATIONE SVBLATVS. CVIVS
ANIMA DEO VIVAT. M. D. XXI. DIE
VERO XII. APRILIS.
In der Mitte aber ist eine Stenzelische Grabschrift vom Jahre 1649.
Manibus
N.P.O.D.
Joannis Stenzelii et conjugis ejus
D.
Catharina Lotzin
sacrum A. Dni. 1649.
Membra sub hoc saxo posuit sua, nosce viator!
Virtutum exemplar Stenzeliana domus.
Cui pietas cordi, multus cui semper in ore
Sermo Dei et vera cum charitate fides.
Membra quidem hic posuit, sed tantum corporisilla,
Spiritus aetherea sede beatus ovat.
Wie volkreich die S\xE4chsischen Pflanzst\xE4dte um diese Zeiten gewesen, erhellet aus einer Berechnung der Zahlh\xE4user (Domus numerales) in dem
Hermanst\xE4dtischen,
L\xF6schkircher, und
Gro\xDFschenker Stuhle, vom Jahr 1526. Im erstern hatte Hermanstadt 8 Zahlh\xE4user,
Neppendorf 6,
Grosaue, 16,
Reusd\xF6rfel, 1,
Kleinscheuern, 8,
Salzburg, 6,
Stolzenburg, 15,
Hanenbach, 8,
Grosscheuren, 12,
Hamersdorf, 8,
Dolman (Thalheim) 4,
Kastenholz, 3,
Gerhardsaue, 4,
Freck, 4,
(p302)
Talmatsch, 2,
Heltau, 12,
Michaelsberg, 1,
Schellenberg, 6,
Zakadat, 1, und
Kerz gleichfalls ein Zahlhaus.
Wurden nun vierhundert Thore (Portae) zu einem Zahlhause gerechnet, und bezeichnete ein Thor, ein Haus mit einem Thorwege, und ein halbes Thor ein Haus mit einer Th\xFCre: so w\xE4re die itzige Gr\xF6\xDFe unsrer D\xF6rfer gar nicht mit der damaligen zu vergleichen.
Nach Lulais Tode vertrat dieser Arzt und Stadtphysikus die Stelle eines K\xF6nigsrichters. Er nahm sich des neuen Pflanzvolkes zu Baumgarten sehr an, lie\xDF die zerst\xF6rte Kirche wieder aufbauen, und f\xFChrte auf Verlangen des Dechanten und Plebans zu Hermanstadt,
Mathias Koloman, den Presbyter,
Petrus Hutter, zum Plebane ein, hatte aber dabey einen doppelten Verdru\xDF. Der Dechant wollte die neue Kirche nicht seinen Schutzheiligen den
Vierzehn Nohthelfern weihen; sondern weihte sie der
H. Ursula und ihren 11000 Gespielinnen, welchen die alte Kirche heilig gewesen. Auch war der B\xFCrgermeister
Mathias Armbr\xFCster mit der Einf\xFChrung des Plebans nicht zufrieden, weil sie ohne Vorwissen des B\xFCrgermeisters und K\xF6nisgrichters geschehen. Hutter mu\xDFte 1523 die Pfarre r\xE4umen, die
Georg von Olzen, erhielt. Diese Begebenheit machte grosses Aufsehen, aber die Religion hatte sicher keinen Theil daran. Die noch vorhandenen Proce\xDFakten bezeugen es.
(
Die Fortsetzung folgt)