Vikar
Erl\xE4uterung: Lat. vicarius, stellvertretend, Stellvertreter.
Bemerkung: a)
evangelisches Kirchenrecht: in den meisten evangelischen Landeskirchen Bezeichnungen f\xFCr einen Theologen beziehungsweise eine Theologin (Vikarin), der/die sich nach Abschluss seines/ihres Studiums in der kirchlich-praktischen Ausbildung befindet. Eine zweite, am Ende der Vikarzeit vor der Kirchenbeh\xF6rde abzulegende Amtspr\xFCfung ist Voraussetzung f\xFCr die \xDCbernahme eines Pfarramtes. b)
katholische Kirche: der (st\xE4ndige oder zeitweilige) Stellvertreter oder Gehilfe des Inhabers eines Kirchenamts. Das Amt des Papstes wird seitens des Kirchenrechts als „Vicarius Christi“ („Stellvertreter Christi“) beschrieben; der Kardinalvikar leitet in seinem Auftrag das Bistum Rom, der Vicarius castrensis (Feldbischof) ist in seinem Auftrag als Milit\xE4rbischof f\xFCr die Milit\xE4rseelsorge eines bestimmten Gebiets verantwortlich, der Apostolische Vikar f\xFCr ein ihm \xFCbertragenes Missionsgebiet. Auf der Di\xF6zesanebene gibt es den Generalvikar, den Bischofsvikar, den Dekan sowie (als Gehilfen des Domkapitels) den Domvikar, auf der Pfarreiebene die Pfarrvikare. c)
russisch-orthodoxe Kirche: Titel eines dem Di\xF6zesanbischof zur Unterst\xFCtzung beigegebenen Geistlichen im Bischofsrang, aber ohne eigenst\xE4ndige Jurisdiktion (Vikarbischof); vergleichbar dem katholischen Weihbischof. d)
Der Reichsvikar war im Heiligen R\xF6mischen Reich bis 1806 der Verwalter der K\xF6nigsgewalt bei \xBBReichsvakanz\xAB, d. h. Thronerledigung (falls nicht zu Lebzeiten des Herrschers ein Nachfolger gew\xE4hlt wurde), bei Minderj\xE4hrigkeit oder (bis Ende des Mittelalters) l\xE4ngerer Abwesenheit des Herrschers.
Quellen:
BROCKHAUS