Erl\xE4uterung: Laut Art. 17. des Leopoldinischen Diploms hatte der Kaiser das Recht hat in Siebenb\xFCrgen Truppen zu stationieren, an deren Spitze ein Nichtsiebenb\xFCrger das Kommando zu f\xFChren hatte. Das siebenb\xFCrgische Generalkommando unterstand \xFCber den Hofkrigsrat dem Kaiser. Der Kommandierende General sollte sich in die Landesgesch\xE4fte nicht einmischen und seine T\xE4tigkeit auf milit\xE4rische Angelegenheiten beschr\xE4nken, was in der Praxis oft anders war: viele Generale trafen auch administrative Anordnungen. Die Kommandierenden Generale hatten ihren Dienstsitz in Hermannstadt. Nach der Vereinigung Siebenb\xFCrgens mit Ungarn (1867) erhielt das Generalkommando die Bezeichnung "k. u. k. Milit\xE4rkommando". Sie wurde erst am Ende des Ersten Weltkriegs aufgel\xF6st.