Tribunus plebis
Erl\xE4uterung: Dt. Volkstribun, war zuerst der Anf\xFChrer der plebs im St\xE4ndekampf (5. bis 3. Jh. v. Chr.), nach 287 v. Chr. plebeiischer Amtstr\xE4ger ohne konkrete Amtsaufgaben. In den Auseinandersetzungen mit den Patriziern war es Aufgabe der Volkstribunen, die politischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen und Forderungen der plebs zu vertreten und durchzusetzen. Als Werkzeug f\xFCr den innenpolitischen Kampf geschaffen, war das Volkstribunat in dieser Zeit kein Amt der \xF6ffentlichen Ordnung. Mit dem Ende der St\xE4ndek\xE4mpfe wurde das Volkstribunat ordentliches Amt (cursus honorum). Es wurde in der Regel nach der Quaestur \xFCbernommen und setzte plebeiische Herkunft voraus. Das Volkstribunat war kein Verfassungsw\xE4chteramt, sondern half der Senatsmehrheit, etwa als Instrument zur Kontrolle der Standesgenossen. Mit Tiberius und Caius Sempronius Gracchus entwickelte sich das Amt zu einer zweiten Entscheidungsinstanz neben dem Senat und diente popularen Politikern zur Durchsetzung von Einzelinteressen. In der Kaiserzeit war die tribunicia potestas die rechtliche Basis f\xFCr die Aktivit\xE4ten des princeps in Rom, w\xE4hrend das Amt selbst, das noch im 5. Jh. n. Chr. erw\xE4hnt wird, unter kaiserlicher Kontrolle stand und bedeutungslos wurde.
Quellen:
PAULY