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XI.

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Beschlu\xDF des VI. St\xFCcks.

Eben dieses galt auch von dem Vermiehten der Kircheng\xFCter. Pabst Paulus II. befahl, da\xDF sie an Niemanden \xFCber drey Jahre durften vergeben werden, wobey er den Himmelsstrich von Italien nohtwendig vor Augen gehabt hat. Denn es haben schon einige Rechtsgelehrte, auch selbst unter den Itali\xE4nern, angemerket, da\xDF dieser p\xE4bstliche Befehl in Deutschland, und anders wo, wo das Land erst ein Jahr ums andere Fr\xFCchte tr\xE4gt, nicht k\xF6nne angewendet werden. Obgleich die R\xF6mer ihre L\xE4ndereyen auf f\xFCnf Jahre gaben, so lie\xDFen sie dieses doch so gelten, als wenn der Inhaber den Pacht des Gutes alle Jahre von neuem angenommen h\xE4tte. Wollte jemand dieses in Deutschland nachmachen, der w\xFCrde in der That sehr

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\xFCbel dabey auskommen. Denn da ein jeglicher Acker mehrentheils nur erst alle zwey Jahre vollkommen genutzt werden kann, so l\xE4\xDFt es sich bey uns unm\xF6glich annehmen, als wenn der Pacht alle Jahre w\xE4re verneuert worden. Man mu\xDF dazu entweder zwey oder drey Jahre brauchen, damit der P\xE4chter auf seine Unkosten kommen kann. Ein gleiches wurde beobachtet, wenn bey unvermuhteten Ungl\xFCcksf\xE4llen dem P\xE4chter etwas an dem eingegangenen Preise erlassen wurde. In Italien durfte dieses, wie gew\xF6hnlich, nur auf ein Jahr geschehen, aus dasjenige n\xE4mlich, in welchem der Schaden geschehen war. Aber in Deutschland mu\xDF man ihm wenigstens zwey Jahre erlassen, weil er sich sonst einer zuf\xE4lligen Unfruchtbarkeit wegen in Schaden gesetzet sehen w\xFCrde. Wollte ich bey dieser Sache weitl\xE4uftiger seyn, so k\xF6nnte ich noch einen sehr merkw\xFCrdigen Umstand aus dem Lehnrechte anf\xFChren. Es ist n\xE4mlich in den langobardischen Gesetzen festgestellet worden, da\xDF wenn der Vasall nach dem ersten M\xE4rze st\xFCrbe, alle durch seinen Flei\xDF zu hoffenden Fr\xFCchte den Erben des Verstorbenen anheim fallen sollten. St\xFCrbe er aber nach dem ersten September, so

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w\xFCrde das Recht auf die Fr\xFCchte des folgenden Jahres dem Herrn zufallen. Es ist augenscheinlich, da\xDF hierinnen auf den Himmelsstrich in Italien gesehen worden. Denn die W\xE4rme dieses Landes macht, da\xDF man daselbst zu Ende des Heumonats mit derAerndte und dem Einsammlen der Fr\xFCchte v\xF6llig fertig wird. Man weis auch daselbst von keinem S\xE4en im Herbste, oder von einiger Wintersaat. Hergegen in Deutschland, wo das Land vor dem Winter zuges\xE4et ist, k\xF6nnen die Erben des Vasallen sich mit Rechte die Fr\xFCchte anmassen, worauf ihr Erblasser annoch einigen Flei\xDF verwandt hat. Und dieses haben auch die Rechtsgelehrten gar wohl eingesehen, und die Clima in diesem Falle zu unterscheiden gewu\xDFt. Dieses w\xE4re von dem Unterscheide der r\xF6mischen und des deutschen Rechtes in Ansehung des Clima genug gesaget. Ich habe darinn die Ordnung gehalten, deren sich schon vor einigen Jahren der grosse hallische Rechtsgelehrte, ich meyne der verstorbene B\xF6hmer zu eben diesem Ende bedienet hat. Und warum h\xE4tte ich ihr nicht folgen sollen, da es in der That etwas R\xFChmliches ist, meinen Satz mit dem Beyfalle eines so

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grossen Mannes erweisen zu k\xF6nnen. Ich w\xFCrde ihn noch weit mehr best\xE4tigen k\xF6nnen, wenn ich die \xFCbrigen Beyspiele, die das Clima in den Gesetzen anderer L\xE4nder merkw\xFCrdig gemacht hat, allhier anf\xFChren wollte, auf welche uns der Pr\xE4sident Montesquieu so sorgf\xE4ltig verwiesen hat. Heurahtsgebr\xE4uche der T\xFCrken zu Aleppo. Die Heurahten werden in Syrien gemeiniglich durch die Weiber gestiftet. Die Mutter sucht unter ihren Bekannten eine Person, die sich f\xFCr ihren Sohn schicket; und wenn sie eine nach ihrem Sinne gefunden hat, bringt sie die Sache bey der Familie an. Ist diese es zufrieden, so wird um die Jungfrau auf gew\xF6hnliche Art angehalten, das f\xFCr sie zu bezahlende Geld ausgemacht, und eine Erlaubni\xDF des Kadi ausgewirket. Auf beyden Seiten werden Bevollm\xE4chtigte ausgemacht, sich dar\xFCber nur dem Maum oder Priester zu besprechen. Ist

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dieser durch t\xFCchtige Zeugen versichert, da\xDF die Bevollm\xE4chtigten auf geh\xF6rige Art erw\xE4hlet worden sind, so fragt er den einen, ob es sein Wille sey, die Braut um diese oder jene Summe Geldes zu kaufen, und den andern, ob er mit so viel Geld zufrieden sey? Wenn sie beyde mit Ja geantwortet haben, so wird das Geld bezahlt, und der Handel mit einem Gebehte aus dem Koran beschlossen. Der Br\xE4utigam hat nunmehro die Freyheit, seine Braut zu sich zu holen, wenn er es f\xFCr gut befindet. Nach festgesetztem Tage schickt er zu ihrer Familie, und la\xDFt ihr diesen zu wissen thun. Das von ihm bezahlte Geld wird zu Hausraht f\xFCr ein Zimmer, zu Kleidern, zu Edelgesteinen und zum Schmucke f\xFCr die Braut angewendet. Ihr Vater giebt, nach seinen Umst\xE4nden, noch etwas dazu. Alles dieses wird mit grossem Gepr\xE4nge, drey Tage vor der Hochzeit, an den Ort, wo sie hinkommen soll, geschickt. Zur Hochzeit bittet er alle seine Freunde, und seine Bekannten. Jeder schickt ihm ein Geschenk, er mag kommen oder nicht. Das Haus wird etliche Tage vor der Hochzeit offen gehalten.

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An dem bestimmten Tage gehen die Weiber in das Haus dieser Braut, und bringen sie nach dem Hause ihres Br\xE4utigams. Die Mutter, und andere weibliche Freunde begleiten sie, und beyderley Geschlecht macht sich, jedes in einem besondern Zimmer, bis zur Nacht lustig. Alsdann ziehen die M\xE4nner den Br\xE4utigam an, und geben davon den Weibern Nachricht. Hierauf wird er in den Hof vor das Weiberzimmer gef\xFChrt. Daselbst empfangen ihn seine weiblichen Anverwandten, und tanzen und singen vor ihm her, bis an die Treppe des Zimmers, wo sich die Braut befindet. Diese k\xF6mmt auf den halben Weg herunter, ihn anzunehmen. Sie hat sich mit ohtem d\xFCnnen Zeuge von Seide verh\xFCllt, und ihre Stirn und Wangen mit geschlagenem Golde, das in allerhand Bilder ausgeschnitten ist, bedeckt. Als dann f\xFChrt er sie die Treppe hinan, und sie werden allein gelassen. Einem T\xFCrken ist nach dem Gesetze erlaubet, vier Eheweiber zu haben, und so viel Kebsweiber oder Sklavinnen, als er ern\xE4hren kann. Doch mu\xDF er f\xFCr jede ein gewisses Geld erlegen. Seine Frau kann er wieder fortschicken, ohne eine Ursache anzugeben, es macht ihm

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aber nicht nur einige Kosten, sondern er verlieret auch alles Geld, was er an sie gewendet hat. Unfruchtbare Sklavinnen kann er nach seinem Belieben verkaufen.

Zu wissen, ob ein Hund, wann er jemand gebissen hat, wirklich toll gewesen.

Aus dem Gentlem. Magaz.

Herr Petit, ein ber\xFChmter Wundarzt in Frankreich, hat dieses Mittel entdecket. Er reibet n\xE4mlich, mit einem gekochten St\xFCcke Fleisch, die K\xE4hle, die Z\xE4hne, und das Zahnfleisch des todten Hundes, doch da\xDF kein Blut dnran komme, und das Fleisch besudle. Darauf giebt man dieses einem lebendigen Hunde; weigert er sich dessen, mit Schreyen, und Heulen, so ist der todte Hund gewi\xDF toll gewesen; nimmt er aber die Speise an, und fri\xDFt davon, so hat man nichts zu bef\xFCrchten.

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Aufrichtige Nachricht, wie die Materie zur Vergoldung von Aerz und Silber verfertiget wird.

Aus dem Universalmagazine.

Nimm zwey Unzen Gummi Lacca, zwey Unzen Karabe, Succinum, oder gelben Amber, vierzig Gran Drachenblut in Tr\xE4hnen, oder Klumpen, ein halbes Drachma Safran, und vierzig Unzen guten Weingeist. Nachdem alles nach gew\xF6hnlicher Art wohl aufgel\xF6st, und digerirt worden, seyhe es durch ein St\xFCck Leinwand. — Wann man diesen Firni\xDF gebrauchen will, mu\xDF das St\xFCck Silber, oder Aerz hei\xDF gemacht werden, ehe man ihn auflegt, welches dann eine Goldfarbe annimmt, welche, wenn sie schmutzig geworden, mit einem wenig warmen Wasser gereiniget wird.


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Topic revision: r12 - 09 Sep 2012, KatalinBlasko
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