Bl\xE4ttern:
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XI.
(P81)
Beschlu\xDF des VI. St\xFCcks.
Eben dieses galt auch von dem Vermiehten der Kircheng\xFCter. Pabst
Paulus II. befahl, da\xDF sie an Niemanden \xFCber drey Jahre durften vergeben werden, wobey er den Himmelsstrich
von Italien nohtwendig vor Augen gehabt hat. Denn es haben schon einige
Rechtsgelehrte, auch selbst unter den
Itali\xE4nern, angemerket, da\xDF dieser p\xE4bstliche Befehl in Deutschland, und anders
wo, wo das Land erst ein Jahr ums andere Fr\xFCchte tr\xE4gt, nicht k\xF6nne angewendet werden. Obgleich die R\xF6mer ihre
L\xE4ndereyen auf f\xFCnf Jahre gaben, so
lie\xDFen sie dieses doch so gelten, als wenn
der Inhaber den Pacht des Gutes alle
Jahre von neuem angenommen h\xE4tte.
Wollte jemand dieses in Deutschland
nachmachen, der w\xFCrde in der That sehr
(P82)
\xFCbel dabey auskommen. Denn da ein
jeglicher Acker mehrentheils nur erst alle
zwey Jahre vollkommen genutzt werden
kann, so l\xE4\xDFt es sich bey uns unm\xF6glich
annehmen, als wenn der Pacht alle Jahre w\xE4re verneuert worden. Man mu\xDF
dazu entweder zwey oder drey Jahre
brauchen, damit der P\xE4chter auf seine
Unkosten kommen kann. Ein gleiches
wurde beobachtet, wenn bey unvermuhteten Ungl\xFCcksf\xE4llen dem P\xE4chter etwas
an dem eingegangenen Preise erlassen
wurde. In Italien durfte dieses, wie gew\xF6hnlich, nur auf ein Jahr geschehen,
aus dasjenige n\xE4mlich, in welchem der
Schaden geschehen war. Aber in Deutschland mu\xDF man ihm wenigstens zwey
Jahre erlassen, weil er sich sonst einer
zuf\xE4lligen Unfruchtbarkeit wegen in Schaden gesetzet sehen w\xFCrde.
Wollte ich bey dieser Sache weitl\xE4uftiger seyn, so k\xF6nnte ich noch einen
sehr merkw\xFCrdigen Umstand aus dem
Lehnrechte anf\xFChren. Es ist n\xE4mlich in
den langobardischen Gesetzen festgestellet worden, da\xDF wenn der Vasall nach
dem ersten M\xE4rze st\xFCrbe, alle durch seinen
Flei\xDF zu hoffenden Fr\xFCchte den Erben des
Verstorbenen anheim fallen sollten. St\xFCrbe er aber nach dem ersten September, so
(P83)
w\xFCrde das Recht auf die Fr\xFCchte des
folgenden Jahres dem Herrn zufallen.
Es ist augenscheinlich, da\xDF hierinnen auf
den Himmelsstrich in Italien gesehen
worden. Denn die W\xE4rme dieses Landes macht, da\xDF man daselbst zu Ende
des Heumonats mit derAerndte und dem
Einsammlen der Fr\xFCchte v\xF6llig fertig
wird. Man weis auch daselbst von keinem S\xE4en im Herbste, oder von einiger
Wintersaat. Hergegen in Deutschland,
wo das Land vor dem Winter zuges\xE4et
ist, k\xF6nnen die Erben des Vasallen sich
mit Rechte die Fr\xFCchte anmassen, worauf ihr Erblasser annoch einigen Flei\xDF
verwandt hat. Und dieses haben auch
die Rechtsgelehrten gar wohl eingesehen,
und die Clima in diesem Falle zu unterscheiden gewu\xDFt.
Dieses w\xE4re von dem Unterscheide
der r\xF6mischen und des deutschen Rechtes
in Ansehung des Clima genug gesaget.
Ich habe darinn die Ordnung gehalten,
deren sich schon vor einigen Jahren der
grosse hallische Rechtsgelehrte, ich meyne der verstorbene
B\xF6hmer zu eben diesem Ende bedienet hat. Und warum
h\xE4tte ich ihr nicht folgen sollen, da es
in der That etwas R\xFChmliches ist, meinen Satz mit dem Beyfalle eines so
(P84)
grossen Mannes erweisen zu k\xF6nnen. Ich
w\xFCrde ihn noch weit mehr best\xE4tigen
k\xF6nnen, wenn ich die \xFCbrigen Beyspiele,
die das Clima in den Gesetzen anderer
L\xE4nder merkw\xFCrdig gemacht hat, allhier
anf\xFChren wollte, auf welche uns der Pr\xE4sident
Montesquieu so sorgf\xE4ltig verwiesen hat.
Heurahtsgebr\xE4uche der T\xFCrken
zu
Aleppo.
Die Heurahten werden in Syrien gemeiniglich durch die Weiber gestiftet.
Die Mutter sucht unter ihren Bekannten eine Person, die sich f\xFCr ihren Sohn
schicket; und wenn sie eine nach ihrem
Sinne gefunden hat, bringt sie die Sache bey der Familie an. Ist diese es zufrieden, so wird um die Jungfrau auf
gew\xF6hnliche Art angehalten, das f\xFCr sie
zu bezahlende Geld ausgemacht, und
eine Erlaubni\xDF des
Kadi ausgewirket.
Auf beyden Seiten werden Bevollm\xE4chtigte ausgemacht, sich dar\xFCber nur dem
Maum oder Priester zu besprechen. Ist
(P85)
dieser durch t\xFCchtige Zeugen versichert,
da\xDF die Bevollm\xE4chtigten auf geh\xF6rige
Art erw\xE4hlet worden sind, so fragt er
den einen, ob es sein Wille sey, die
Braut um diese oder jene Summe Geldes zu kaufen, und den andern, ob er
mit so viel Geld zufrieden sey? Wenn sie
beyde mit Ja geantwortet haben, so wird
das Geld bezahlt, und der Handel mit
einem Gebehte aus dem Koran beschlossen.
Der Br\xE4utigam hat nunmehro die
Freyheit, seine Braut zu sich zu holen,
wenn er es f\xFCr gut befindet. Nach festgesetztem Tage schickt er zu ihrer Familie, und la\xDFt ihr diesen zu wissen thun.
Das von ihm bezahlte Geld wird zu
Hausraht f\xFCr ein Zimmer, zu Kleidern,
zu Edelgesteinen und zum Schmucke f\xFCr
die Braut angewendet. Ihr Vater
giebt, nach seinen Umst\xE4nden, noch etwas
dazu. Alles dieses wird mit grossem
Gepr\xE4nge, drey Tage vor der Hochzeit,
an den Ort, wo sie hinkommen soll, geschickt. Zur Hochzeit bittet er alle seine
Freunde, und seine Bekannten. Jeder
schickt ihm ein Geschenk, er mag kommen oder nicht. Das Haus wird etliche
Tage vor der Hochzeit offen gehalten.
(P86)
An dem bestimmten Tage gehen die
Weiber in das Haus dieser Braut, und
bringen sie nach dem Hause ihres Br\xE4utigams. Die Mutter, und andere weibliche Freunde begleiten sie, und beyderley
Geschlecht macht sich, jedes in einem besondern Zimmer, bis zur Nacht lustig.
Alsdann ziehen die M\xE4nner den Br\xE4utigam an, und geben davon den Weibern Nachricht. Hierauf wird er in den
Hof vor das Weiberzimmer gef\xFChrt.
Daselbst empfangen ihn seine weiblichen
Anverwandten, und tanzen und singen
vor ihm her, bis an die Treppe des Zimmers, wo sich die Braut befindet. Diese k\xF6mmt auf den halben Weg herunter, ihn anzunehmen. Sie hat sich mit
ohtem d\xFCnnen Zeuge von Seide verh\xFCllt, und ihre Stirn und Wangen mit
geschlagenem Golde, das in allerhand
Bilder ausgeschnitten ist, bedeckt. Als
dann f\xFChrt er sie die Treppe hinan, und
sie werden allein gelassen.
Einem T\xFCrken ist nach dem Gesetze
erlaubet, vier Eheweiber zu haben, und
so viel Kebsweiber oder Sklavinnen, als
er ern\xE4hren kann. Doch mu\xDF er f\xFCr
jede ein gewisses Geld erlegen. Seine
Frau kann er wieder fortschicken, ohne
eine Ursache anzugeben, es macht ihm
(P87)
aber nicht nur einige Kosten, sondern er
verlieret auch alles Geld, was er an sie
gewendet hat. Unfruchtbare Sklavinnen kann er nach seinem Belieben verkaufen.
Zu wissen, ob ein Hund, wann er jemand gebissen hat, wirklich toll gewesen.
Aus dem Gentlem. Magaz.
Herr
Petit, ein ber\xFChmter Wundarzt
in Frankreich, hat dieses Mittel entdecket. Er reibet n\xE4mlich, mit einem gekochten St\xFCcke Fleisch, die K\xE4hle, die
Z\xE4hne, und das Zahnfleisch des todten
Hundes, doch da\xDF kein Blut dnran komme, und das Fleisch besudle. Darauf
giebt man dieses einem lebendigen Hunde; weigert er sich dessen, mit Schreyen,
und Heulen, so ist der todte Hund gewi\xDF toll gewesen; nimmt er aber die
Speise an, und fri\xDFt davon, so hat man
nichts zu bef\xFCrchten.
(P88)
Aufrichtige Nachricht, wie die Materie zur Vergoldung von Aerz und Silber verfertiget wird.
Aus dem Universalmagazine.
Nimm zwey Unzen Gummi Lacca, zwey
Unzen Karabe, Succinum, oder
gelben Amber, vierzig Gran Drachenblut in Tr\xE4hnen, oder Klumpen, ein halbes Drachma Safran, und vierzig Unzen guten Weingeist. Nachdem alles
nach gew\xF6hnlicher Art wohl aufgel\xF6st,
und digerirt worden, seyhe es durch ein
St\xFCck Leinwand. — Wann man diesen
Firni\xDF gebrauchen will, mu\xDF das St\xFCck
Silber, oder Aerz hei\xDF gemacht werden,
ehe man ihn auflegt, welches dann eine
Goldfarbe annimmt, welche, wenn sie
schmutzig geworden, mit einem wenig
warmen Wasser gereiniget wird.
Bl\xE4ttern:
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