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Neues Ungrisches Magazin

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X. Der Erb-Obergespan.

Comes Perpetuus Comitatus.

Schon vor den Zeiten des ungrischen Königes Andreas des Zweyten, ward, wie es scheint die Würde eines Obergespans, einigen Familien erblich ertheilet, so nämlich daß sie vom Vater auf den Sohn gekommen ist; da dieses aber dem Staate nicht immer nützlich zu seyn befunden worden: so hat besagter König, im sechsten Artikel des Jahrs 1222. erkläret: daß er ganze Komitater und andere Würden in den Prädien oder Dörfern nicht mehr erblich ertheilen wolle. a) Dessen Nachfolger aber banden sich an dieses Gesetz eben nicht, sie ernennten vielmehr sowohl Bischöfe als andere Familien, die sich um sie und das Königreich verdient gemacht haben, mit der Wärde eines Erboberge-

a) Integros Comitatus vel dignitates quascunque in praedia seu possessiones non conferemus perpetuo.

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späns; belohnten sie auch zuweilen mit den Ländereyen eines ganzen Komitats, oder doch mit einem grossen Theile desselben.

Ein solcher erblicher Obergespan, wenn er nur der einzige seiner Familie ist, folget nach dem Erbrechte seinem Vorfahrer; wenn ihrer aber mehrere sind, succedirt entweder her älteste Sohn oder Bruder, oder nach dem Gutdünken des Königes derjenige, der die meisten Verdienste besitzet. Er ist schuldig, das alles zu thun, was einen ordinären Obergespan oblieget, davon wir oben Erwähnung machten; er hat aber dieses besondere Vorrecht, daß er unter seinem eigenen Siegel die Prokuratoren constituiret, und keinem andern als dem Gerichte des Königes unterworfen ist. Viele ungrische Komitater haben itzt noch ihre erblichen Obergespäne, in andern aber ist mit ihrer Familie auch diese Würde erloschen. Beyde wollen wir nach alphabetischer Ordnung bezeichnen.

In der Abaujvarer Gespanschaft bekleidete die Linie des ungrischen Palatins Grafen Emerich von Perén diese Würde, die aber mit seinem Enkel Gabriel im Jahre 1567. aufhörte

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In der Arwer die Linie des Palatins Georg Turzo von Bethlemfalva, welche mit Emerich den Sohn des Georg, 1621. erloschen ist. a)

Den Titel eines erblichen Obergespans in dem Bátscher Komitate (Bachiensis) bekleideten zu unsern, und den vorigen Zeiten, die Erzbischöfe von Kolotza und Bátsch.

Den eines Baranyer aber die Bischöfe von Fünfkirchen.

Der Bereger ist der Familie von Schönborn eigen.

In dem Biharer waren zu unsern sowohl, als in den älteren Zeiten die Bischöfe von Großwardein im Besitze dieser Würde. Joann. Vitézius de Zredna war der erste.

In dem Eisenburger, (Castri ferrei) hat diese Würde der Palatin Graf Ludwig von Battyán auf seine Familie gebracht

a) Bey dem 1654igsten, u. folg. Jahren finde ich zwar den Titel: Stephanus Tököli de Kesmárk, Supremus & Perpetuus Comes Comitatus de Arva, aber sein Sohn Emerich, mit dem diese Familie erloschen ist, hat sich dieses Titels ganz unwürdig gemacht.

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Der Tschanader (Chanadiensis,) ward nach der von den Türken eroberten Provinz denen Tschanader Bischöfen verliehen.

Zum Komorner (Comaromiensis) Komitats Erbobergespan, ward der ungrische Hofkanzler Leopold von Nádasd ernennet.

In der Gömörer waren vor Zeiten die Bebek de Pelsöcz in dem Besitze dieser Würde, welche hernach auch dem Georg Széchy de Rimaszéch ertheilet ward; die aber, da er keinen männlichen Erben hatte, mit ihm auch wieder aufhörte.

Des Hewescher und äußeren Solnoker Titels bedienten sich die Erlauer Bischöfe.

Des Honter die Familie Koháry de Csabrag und Szitna, seit 1711.

Des Raaber (Jaurinensis) aber schon lange die Bischöfe von Raab.

Den der Liptauer Gespanschaft, hat sich die Illyésházische Familie seit 1640 eigen gemacht.

Die Marmaroscher ward der Familie Bethlen de Iktar in dem verflossenen 17 Jahrhunderte durch die Siebenbürgischen Fürsten verliehen.

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Die Neitrer befassen in diesem und den vorigen Jahrhunderten, die Neitrer Bischöfe.

Pesth, Pilisch und Scholth wurden 1659 der Würde eines Palatins zugeeignet.

In der Preßburger hat die Familie Pálfi von Erdöd diese Würde seit 1584.

Der Erbobergespan des Schároscher Komitats ward 1664 Franz Rákoczi de Felsö-Vadász, erwählter Fürst von Siebenbürgen; dessen Sohn Franz, und seine Enkel. Sie bedienten sich dieses Titels auch noch, wie sie aus dem Lande vertrieben waren.

Den Titel eines Zipser, (Scepusiensis) Obergespans führten erstlich, die von Zapolya, hernach Laßky, und endlich die Thurzo von Bethlenfalwa, und da diese völlig ausgestorben, erhielten ihn die Csáky de Keresztszegh, seit 1651.

Den des Oedenburger (Soproniensis) hat seiner Familie der Graf Niklas Eßterhásy von Galantha im Jahre 1626 erworben, der auch noch der fürstlichen Linie eigen ist.

Seit den ältesten Zeiten sind die Erz-

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bischöfe von Gran in dem Besitze der erblichen Obergespans Würde des Graner (Strigoniensis) Komitats.

Die Grafen Althan, in dem Salader seit 1721.

Die Grafen Károli in dem Satmárer, seit l668.

Von der Tolner Gespanschaft bekleideten in diesem und dem vorigen Jahrhunderte die Bischöfe von Fünfkirchen diese Würde.

Den Trentschiner erhielt Mathäus aus den Geschlechte Chák, vom Könige Wenzel, wie wir dieß bey den Palatinen angemerkt haben; seit 1640 besitzt sie die gräflich Illyésházische Familie.

Den Thurótzer, die Rewaische, seit 1543.

Den Ungwárer erhielt 1640 der Judex Curiae Regiae Johann Drugeth von Homonna, dessen Familie aber mit seinem Enkel ausgestorben ist.

Des Warasdiner Komitats Erbobergespäne sind die Grafen Erdödy von Monyorokerék.

Des Werötzer, schrieb sich 1532 Johann Bánfi von Alsó-Lindval. Palatin des

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Zápolyischen Antheils vom Königreiche Ungern.

Der Weßprimer war in diesem und den vorigen Jahrhunderten, den Wesprimer Bischöfen eigen.

Den Zempliner sowohl als den Ungwárer, wie wir vorher gemeldet haben, besaß die Familie Drugeth seit 1640 erblich; 1685 erhielt sie der Graf Franz Barkoczi von Szala vom Kaiser Leopold, dessen sich aber sein Sohn gleiches Namens verlustig machte.

v. W.
Topic revision: r15 - 02 Sep 2011, AgostonBernad
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