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X. Der Erb-Obergespan.
Comes Perpetuus Comitatus.
Schon vor den Zeiten des ungrischen Königes
Andreas des Zweyten, ward, wie es scheint die Würde eines Obergespans, einigen Familien erblich ertheilet, so nämlich daß sie vom Vater auf den Sohn gekommen ist; da dieses aber dem Staate nicht immer nützlich zu seyn befunden worden: so hat besagter König, im sechsten Artikel des Jahrs 1222. erkläret: daß er ganze Komitater und andere Würden in den Prädien oder Dörfern nicht mehr erblich ertheilen wolle. a) Dessen Nachfolger aber banden sich an dieses Gesetz eben nicht, sie ernennten vielmehr sowohl Bischöfe als andere Familien, die sich um sie und das Königreich verdient gemacht haben, mit der Wärde eines Erboberge-
a) Integros Comitatus vel dignitates quascunque in praedia seu possessiones non conferemus perpetuo.
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späns; belohnten sie auch zuweilen mit den Ländereyen eines ganzen Komitats, oder doch mit einem grossen Theile desselben.
Ein solcher erblicher Obergespan, wenn er nur der einzige seiner Familie ist, folget nach dem Erbrechte seinem Vorfahrer; wenn ihrer aber mehrere sind, succedirt entweder her älteste Sohn oder Bruder, oder nach dem Gutdünken des Königes derjenige, der die meisten Verdienste besitzet. Er ist schuldig, das alles zu thun, was einen ordinären Obergespan oblieget, davon wir oben Erwähnung machten; er hat aber dieses besondere Vorrecht, daß er unter seinem eigenen Siegel die Prokuratoren constituiret, und keinem andern als dem Gerichte des Königes unterworfen ist. Viele ungrische Komitater haben itzt noch ihre erblichen Obergespäne, in andern aber ist mit ihrer Familie auch diese Würde erloschen. Beyde wollen wir nach alphabetischer Ordnung bezeichnen.
In der
Abaujvarer Gespanschaft bekleidete die Linie des ungrischen Palatins Grafen
Emerich von Perén diese Würde, die aber mit seinem Enkel
Gabriel im Jahre 1567. aufhörte
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In der
Arwer die Linie des Palatins
Georg Turzo von Bethlemfalva, welche mit Emerich den Sohn des Georg, 1621. erloschen ist. a)
Den Titel eines erblichen Obergespans in dem
Bátscher Komitate (Bachiensis) bekleideten zu unsern, und den vorigen Zeiten, die Erzbischöfe von Kolotza und Bátsch.
Den eines
Baranyer aber die Bischöfe von Fünfkirchen.
Der
Bereger ist der Familie von Schönborn eigen.
In dem
Biharer waren zu unsern sowohl, als in den älteren Zeiten die Bischöfe von
Großwardein im Besitze dieser Würde. Joann. Vitézius de Zredna war der erste.
In dem
Eisenburger, (Castri ferrei) hat diese Würde der Palatin Graf Ludwig von Battyán auf seine Familie gebracht
a) Bey dem 1654igsten, u. folg. Jahren finde ich zwar den Titel: Stephanus Tököli de Kesmárk, Supremus & Perpetuus Comes Comitatus de Arva, aber sein Sohn Emerich, mit dem diese Familie erloschen ist, hat sich dieses Titels ganz unwürdig gemacht.
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Der
Tschanader (Chanadiensis,) ward nach der von den Türken eroberten Provinz denen Tschanader Bischöfen verliehen.
Zum
Komorner (Comaromiensis) Komitats Erbobergespan, ward der ungrische Hofkanzler
Leopold von Nádasd ernennet.
In der
Gömörer waren vor Zeiten die
Bebek de Pelsöcz in dem Besitze dieser Würde, welche hernach auch dem
Georg Széchy de Rimaszéch ertheilet ward; die aber, da er keinen männlichen Erben hatte, mit ihm auch wieder aufhörte.
Des
Hewescher und äußeren Solnoker Titels bedienten sich die Erlauer Bischöfe.
Des
Honter die Familie
Koháry de Csabrag und Szitna, seit 1711.
Des
Raaber (Jaurinensis) aber schon lange die Bischöfe von
Raab.
Den der
Liptauer Gespanschaft, hat sich die
Illyésházische Familie seit 1640 eigen gemacht.
Die
Marmaroscher ward der
Familie Bethlen de Iktar in dem verflossenen 17 Jahrhunderte durch die Siebenbürgischen Fürsten verliehen.
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Die
Neitrer befassen in diesem und den vorigen Jahrhunderten, die Neitrer Bischöfe.
Pesth, Pilisch und Scholth wurden 1659 der Würde eines Palatins zugeeignet.
In der
Preßburger hat die
Familie Pálfi von Erdöd diese Würde seit 1584.
Der Erbobergespan des
Schároscher Komitats ward 1664
Franz Rákoczi de Felsö-Vadász, erwählter Fürst von
Siebenbürgen; dessen Sohn
Franz, und seine Enkel. Sie bedienten sich dieses Titels auch noch, wie sie aus dem Lande vertrieben waren.
Den Titel eines
Zipser, (Scepusiensis) Obergespans führten erstlich, die von
Zapolya, hernach
Laßky, und endlich die
Thurzo von Bethlenfalwa, und da diese völlig ausgestorben, erhielten ihn die
Csáky de Keresztszegh, seit 1651.
Den des
Oedenburger (Soproniensis) hat seiner Familie der Graf
Niklas Eßterhásy von Galantha im Jahre 1626 erworben, der auch noch der fürstlichen Linie eigen ist.
Seit den ältesten Zeiten sind die Erz-
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bischöfe von Gran in dem Besitze der erblichen Obergespans Würde des
Graner (Strigoniensis) Komitats.
Die Grafen
Althan, in dem
Salader seit 1721.
Die Grafen
Károli in dem
Satmárer, seit l668.
Von der
Tolner Gespanschaft bekleideten in diesem und dem vorigen Jahrhunderte die
Bischöfe von Fünfkirchen diese Würde.
Den
Trentschiner erhielt
Mathäus aus den Geschlechte Chák, vom
Könige Wenzel, wie wir dieß bey den Palatinen angemerkt haben; seit 1640 besitzt sie die gräflich
Illyésházische Familie.
Den
Thurótzer, die
Rewaische, seit 1543.
Den
Ungwárer erhielt 1640 der Judex Curiae Regiae
Johann Drugeth von Homonna, dessen
Familie aber mit seinem Enkel ausgestorben ist.
Des
Warasdiner Komitats Erbobergespäne sind die Grafen
Erdödy von Monyorokerék.
Des
Werötzer, schrieb sich 1532
Johann Bánfi von Alsó-Lindval. Palatin des
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Zápolyischen Antheils vom Königreiche Ungern.
Der
Weßprimer war in diesem und den vorigen Jahrhunderten, den Wesprimer Bischöfen eigen.
Den
Zempliner sowohl als den
Ungwárer, wie wir vorher gemeldet haben, besaß die
Familie Drugeth seit 1640 erblich; 1685 erhielt sie der Graf
Franz Barkoczi von Szala vom
Kaiser Leopold, dessen sich aber sein Sohn gleiches Namens verlustig machte.
v. W.