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XLVIII.

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Fortgesetzte Nachricht von den Malteser Rittern. (*)

Aus dem Universalmagazine.

Dragut gerieht bey dieser Unternehmung in solche Wuht, daß er nicht allein die kalabrische und sicilianische Küste verheerete, sondern auch den Soleyman vermochte, mit ihm den gänzlichen Untergang der Stadt Malta und aller Platze der Christen auf der barbarischen Küste zu versuchen. Dieser Zug endigte sich mit dem Verluste von Goza und der Stadt Tripolis welcher letztere Ort im Jahre 1551. wie man sagt, durch Meuterey unter den kalabrischen Kriegsvölkern, übergeben wurde. Jedoch ganz Europa maaß die Schuld den Befehlshabern bey,

(*) Siehe das XXXVI. Stück dieses Bands.

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ausgenommen der Ordensraht, welcher behauptete, daß die Ritter keinesweges anders handeln können. Dieses Elend, und die Furcht für einer andern feindlichen Kriegsmacht, nöhtigte die Ritter auf einige neue Festungswerker auf der Insel Malta bedacht zu seyn. Sie legten auch wirklich am 14ten des Jänners 1552. den Grund zu einem Fort auf der Spitze des St.Elmo, um damit den Mund des Hafens Marsa Musetto oder Marsa Mouchet zu bedecken. Ein gleiches thaten sie auf dem St. Juliansberge, der hernach der St. Michaeloberg genannt wurde; und baueten noch ein und andere Festungswerker, die die Insel in guten wehrhaften Stand setzten. Unterdessen gieng die türkische Flotte von hundert Segeln durch die meßinische Meerenge, und verbrannte verschiedene Dörfer auf der sicilianischen Küste und im Königreiche Neapel. Man beschloß daher, um diese Flotte von Malta abzuhalten, aufs neue eine Landung in der Provinz Fara, ohngefehe 6. Meilen von Tripolis in der Barbarey, zu wagen. Jedoch in dieser fruchtlosen Unternehmung büßeten 98. Ritter, und sehr viele Gemeine ihr Leben ein, indem

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sie von dem Könige von Tripolis Murat Aga, der ihnen an Macht überlegen war, zurück getrieben wurden. Der Großmeister Omedo starb hier auf am 6ten des Herbstmonats 1553. und Claudius de la Sangle wurde sein Nachfolger. Dieser nahm nicht allein alsobald die nöhtigen Maaßregeln, den Orden für den Drohungen des Türkens, der noch beständig, unter dem Vorwande dem Könige von Frankreich Hilfe zu leisten, die Meere durchstrich, in Sicherheit zu stellen, sondern brachte auch die Ritter selbst in bessere Ordnung, bey welchen verschiedene böse Gewohnheiten eingerissen waren.
Einige allgemeine Statuten und Freiheiten des ganzen Ordens.
Eine jede Nation soll eigene Häuser, die man Hospitäler nennet, haben, worinn die Ritter in Gemeinschaft leben. Auf jeden dieser Häuser sollen Stangen errichtet werden, auf welche man bey grossen Feyerlichkeiten drey Flaggen

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stecken soll, deren die eine des Großmeisters, die andere des Vaterlandes, worinn sie gebohren oder erzogen, und die dritte des ganzen Ordens Wappen mit einem breiten achteckigsten Kreuze im rohten Felde führen soll. So bald ein deutscher Ritter in den Orden tritt, muß er gleich 200. Kronen baar Geld, entweder dem Kapitel in Deutschland auszahlen, oder in den öffentlichen Ordensschatz zu Malta als ein Aufnahmegeld, so sie Pastasi Pecunia nennen, einlegen. Denen Rittern, so das Klosterleben erwählet, wird in dem Hospital ihrer eignen Nation ein freyer gemeinschaftlicher Tisch und 22. Kronen aus denen gemeinen Einkünften angewiesen; sollten sie aber lieber in der Stadt sich selbst beköstigen wollen, empfangen sie 60. Kronen. Die Neulinge und Ritter in dem ersten Jahre, sind nur auf 7, Kronen, außer der Tafel, gesetzet. Die Anzahl der Ritter, die Abwesenden unter verschiedenen Nationen mit gerechnet, soll über 3000. seyn; und der größte Theil derselben soll verbunden seyn, auf der Insel zu wohnen. Alle Ritter, selbst die Kapellane und Bediente nicht ausgenommen, müßen

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wenigstens dreymal in Person wider die Türken dienen, und wenn ein Ritter das Unglück haben sollte von den Türken gefangen zu werden, muß er sich auf eigene Kosten, oder mit Hilfe seiner Freunde los kaufen. Dieser ritterschaftliche Orden soll gänzlich einem geistlichen gleich geachtet werden, und dem zufolge den Rittern weder erlaubet seyn zu heurahten, noch wegen ihrer beweglichen Güter Erblastungen aufzurichten, sondern es soll solche der Orden allein erben und zu dem öffentlichen Schatz bringen. Sollte ein Ritter sich unterstehen das Schwerdt wider einen Christen zu ziehen , oder ihn nur auf eine feindliche Weise anzugreifen , so soll ihn diese That gleich der Ordenschaft berauben, und er nach der Schwere seines Verbrechens durch den weltlichen Arm bestrafet werden. Kein Ritter soll sich gelüsten lassen bey der Wahl eines Großmeisters, oder ehe das Kapitel in seinem Pallaste versammelt ist, bewaffnet oder mit angegürtetem Schwerdte zu erscheinen, (ausgenommen diejenigen, so dem Großmeister aufwarten) bey Verlust des Ordens, oder Entsetzung seiner Ehrenstellen und

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Freyheiten auf drey Jahre. Jedoch wann nachher bey genauer Untersuchung der Sache, sich finden würde, daß es nicht aus Vorsatz geschehen, so mögen in diesem Falle die Nationen oder das Priorat, den abgesetzten Ritter wohl freysprechen, und ihm seine vorige Würde wieder herstellen. Wenn ein Ritter schwer wider die Ordensgesetze verstossen sollte, so soll er 40. Tage lang gestrafet werden. Sieben Tage lang soll er gefänglich eingezogen, und auf Wasser und Brod gesetzet werden. Alsdann soll er zwar der Haft los seyn, allein innerhalb den 33. folgenden Tagen weder in ein Hospital aufgenommen werden, noch des Umgangs oder der Gesellschaft mit den Rittern oder ädle Personen genießen. Denen, so widerspenstig sind, und tief in Schulden sich setzen, werden alle Güter eingezogen. Ein jeder, den der Orden mit dem Kreuze oder dem Auftrage eines besondern Amts beehret, muß unfehlbar innerhalb 6. Monaten, von Zeit da er Kundschaft davon bekommen, angerechnet, sich an den Ort, wo er das Wappen auf dem Kleide empfangen, oder das Amt antreten soll, begeben.

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Nur diejenigen können auf die Freyheiten des Ordens Anspruch machen, welche entweder von dem Großmeister, oder auf dessen Befehl, mit dem Kreuze begnadiget worden. Alle, welche nach eigenen Gefallen herumreisen, und die Verrichtungen ihres geistlichen Gewerbes aus der Acht lassen, werden von den Ordensfreyheiten ausgeschlossen. Kein unehlich Gebohrner, er sey dann ein Sohn eines Fürsten, soll in den Orden aufgenommen werden. Es wird den Rittern erlaubet, als Freywillige, in fremde Kriegsdienste zu gehen, um sich in der Kriegeskunst zu üben, und Proben ihrer Tapferkeit zu geben. Sie sollen vollkommene Macht haben, in allen gerichtlichen Fällen zu untersuchen, zu entscheiden und zu erkennen, auch selbst in Sachen, die die Klerisey zu Malta betreffen. Sie dürfen sich, nach den Gesetzen, keiner andern Oberkeit, als die der Orden gesetzet, unterwerfen. Jedoch mögen sie wohl von den gemeinen Gerichten an den Großmeister und dessen Raht appelliren, und von diesen wieder an

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das allgemeine Ordenskapitel, von welchem weiter kein Appel statt hat. Der Großmeister und dessen Raht führen alle ihre Schlüße, Urtheile, Sprüche u. mit völliger Gewalt aus, ohne weiter darüber Raht einzuholen oder zu berichten. Der Großmeister hat Macht, die Priore und übrige Ordensbrüder, welche sich vergangen, oder einigermassen ungehorsam bezeiget, zu verhaften, und zu bestrafen. Diejenigen Ritter, so das Ordenskleid auf der Insel, oder anderswo angenommen, müßen bey gewisser Strafe oder Geldbusse vor Ablauf des Jahres in dem Hause ihrer Nation sich stellen. Wenn die Ritter, es sey auf der Insel, oder außerhalb derselben, beurlaubet worden, müßen sie dem Großmeister, wenn er sie wieder zurückrufet, gehorchen, oder gewärtig seyn, daß sie aller Freyheiten beraubet werden.

Die Fortsetzung folgt.


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Topic revision: r11 - 15 May 2011, MarleneBurgstaller
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