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XLVIII.

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Fortgesetzte Nachricht von den Malteser Rittern. (*)

Aus dem Universalmagazine.

Dragut gerieht bey dieser Unternehmung in solche Wuht, da\xDF er nicht allein die kalabrische und sicilianische K\xFCste verheerete, sondern auch den Soleyman vermochte, mit ihm den g\xE4nzlichen Untergang der Stadt Malta und aller Platze der Christen auf der barbarischen K\xFCste zu versuchen. Dieser Zug endigte sich mit dem Verluste von Goza und der Stadt Tripolis welcher letztere Ort im Jahre 1551. wie man sagt, durch Meuterey unter den kalabrischen Kriegsv\xF6lkern, \xFCbergeben wurde. Jedoch ganz Europa maa\xDF die Schuld den Befehlshabern bey,

(*) Siehe das XXXVI. St\xFCck dieses Bands.

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ausgenommen der Ordensraht, welcher behauptete, da\xDF die Ritter keinesweges anders handeln k\xF6nnen. Dieses Elend, und die Furcht f\xFCr einer andern feindlichen Kriegsmacht, n\xF6htigte die Ritter auf einige neue Festungswerker auf der Insel Malta bedacht zu seyn. Sie legten auch wirklich am 14ten des J\xE4nners 1552. den Grund zu einem Fort auf der Spitze des St.Elmo, um damit den Mund des Hafens Marsa Musetto oder Marsa Mouchet zu bedecken. Ein gleiches thaten sie auf dem St. Juliansberge, der hernach der St. Michaeloberg genannt wurde; und baueten noch ein und andere Festungswerker, die die Insel in guten wehrhaften Stand setzten. Unterdessen gieng die t\xFCrkische Flotte von hundert Segeln durch die me\xDFinische Meerenge, und verbrannte verschiedene D\xF6rfer auf der sicilianischen K\xFCste und im K\xF6nigreiche Neapel. Man beschlo\xDF daher, um diese Flotte von Malta abzuhalten, aufs neue eine Landung in der Provinz Fara, ohngefehe 6. Meilen von Tripolis in der Barbarey, zu wagen. Jedoch in dieser fruchtlosen Unternehmung b\xFC\xDFeten 98. Ritter, und sehr viele Gemeine ihr Leben ein, indem

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sie von dem K\xF6nige von Tripolis Murat Aga, der ihnen an Macht \xFCberlegen war, zur\xFCck getrieben wurden. Der Gro\xDFmeister Omedo starb hier auf am 6ten des Herbstmonats 1553. und Claudius de la Sangle wurde sein Nachfolger. Dieser nahm nicht allein alsobald die n\xF6htigen Maa\xDFregeln, den Orden f\xFCr den Drohungen des T\xFCrkens, der noch best\xE4ndig, unter dem Vorwande dem K\xF6nige von Frankreich Hilfe zu leisten, die Meere durchstrich, in Sicherheit zu stellen, sondern brachte auch die Ritter selbst in bessere Ordnung, bey welchen verschiedene b\xF6se Gewohnheiten eingerissen waren.
Einige allgemeine Statuten und Freiheiten des ganzen Ordens.
Eine jede Nation soll eigene H\xE4user, die man Hospit\xE4ler nennet, haben, worinn die Ritter in Gemeinschaft leben. Auf jeden dieser H\xE4user sollen Stangen errichtet werden, auf welche man bey grossen Feyerlichkeiten drey Flaggen

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stecken soll, deren die eine des Gro\xDFmeisters, die andere des Vaterlandes, worinn sie gebohren oder erzogen, und die dritte des ganzen Ordens Wappen mit einem breiten achteckigsten Kreuze im rohten Felde f\xFChren soll. So bald ein deutscher Ritter in den Orden tritt, mu\xDF er gleich 200. Kronen baar Geld, entweder dem Kapitel in Deutschland auszahlen, oder in den \xF6ffentlichen Ordensschatz zu Malta als ein Aufnahmegeld, so sie Pastasi Pecunia nennen, einlegen. Denen Rittern, so das Klosterleben erw\xE4hlet, wird in dem Hospital ihrer eignen Nation ein freyer gemeinschaftlicher Tisch und 22. Kronen aus denen gemeinen Eink\xFCnften angewiesen; sollten sie aber lieber in der Stadt sich selbst bek\xF6stigen wollen, empfangen sie 60. Kronen. Die Neulinge und Ritter in dem ersten Jahre, sind nur auf 7, Kronen, au\xDFer der Tafel, gesetzet. Die Anzahl der Ritter, die Abwesenden unter verschiedenen Nationen mit gerechnet, soll \xFCber 3000. seyn; und der gr\xF6\xDFte Theil derselben soll verbunden seyn, auf der Insel zu wohnen. Alle Ritter, selbst die Kapellane und Bediente nicht ausgenommen, m\xFC\xDFen

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wenigstens dreymal in Person wider die T\xFCrken dienen, und wenn ein Ritter das Ungl\xFCck haben sollte von den T\xFCrken gefangen zu werden, mu\xDF er sich auf eigene Kosten, oder mit Hilfe seiner Freunde los kaufen. Dieser ritterschaftliche Orden soll g\xE4nzlich einem geistlichen gleich geachtet werden, und dem zufolge den Rittern weder erlaubet seyn zu heurahten, noch wegen ihrer beweglichen G\xFCter Erblastungen aufzurichten, sondern es soll solche der Orden allein erben und zu dem \xF6ffentlichen Schatz bringen. Sollte ein Ritter sich unterstehen das Schwerdt wider einen Christen zu ziehen , oder ihn nur auf eine feindliche Weise anzugreifen , so soll ihn diese That gleich der Ordenschaft berauben, und er nach der Schwere seines Verbrechens durch den weltlichen Arm bestrafet werden. Kein Ritter soll sich gel\xFCsten lassen bey der Wahl eines Gro\xDFmeisters, oder ehe das Kapitel in seinem Pallaste versammelt ist, bewaffnet oder mit angeg\xFCrtetem Schwerdte zu erscheinen, (ausgenommen diejenigen, so dem Gro\xDFmeister aufwarten) bey Verlust des Ordens, oder Entsetzung seiner Ehrenstellen und

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Freyheiten auf drey Jahre. Jedoch wann nachher bey genauer Untersuchung der Sache, sich finden w\xFCrde, da\xDF es nicht aus Vorsatz geschehen, so m\xF6gen in diesem Falle die Nationen oder das Priorat, den abgesetzten Ritter wohl freysprechen, und ihm seine vorige W\xFCrde wieder herstellen. Wenn ein Ritter schwer wider die Ordensgesetze verstossen sollte, so soll er 40. Tage lang gestrafet werden. Sieben Tage lang soll er gef\xE4nglich eingezogen, und auf Wasser und Brod gesetzet werden. Alsdann soll er zwar der Haft los seyn, allein innerhalb den 33. folgenden Tagen weder in ein Hospital aufgenommen werden, noch des Umgangs oder der Gesellschaft mit den Rittern oder \xE4dle Personen genie\xDFen. Denen, so widerspenstig sind, und tief in Schulden sich setzen, werden alle G\xFCter eingezogen. Ein jeder, den der Orden mit dem Kreuze oder dem Auftrage eines besondern Amts beehret, mu\xDF unfehlbar innerhalb 6. Monaten, von Zeit da er Kundschaft davon bekommen, angerechnet, sich an den Ort, wo er das Wappen auf dem Kleide empfangen, oder das Amt antreten soll, begeben.

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Nur diejenigen k\xF6nnen auf die Freyheiten des Ordens Anspruch machen, welche entweder von dem Gro\xDFmeister, oder auf dessen Befehl, mit dem Kreuze begnadiget worden. Alle, welche nach eigenen Gefallen herumreisen, und die Verrichtungen ihres geistlichen Gewerbes aus der Acht lassen, werden von den Ordensfreyheiten ausgeschlossen. Kein unehlich Gebohrner, er sey dann ein Sohn eines F\xFCrsten, soll in den Orden aufgenommen werden. Es wird den Rittern erlaubet, als Freywillige, in fremde Kriegsdienste zu gehen, um sich in der Kriegeskunst zu \xFCben, und Proben ihrer Tapferkeit zu geben. Sie sollen vollkommene Macht haben, in allen gerichtlichen F\xE4llen zu untersuchen, zu entscheiden und zu erkennen, auch selbst in Sachen, die die Klerisey zu Malta betreffen. Sie d\xFCrfen sich, nach den Gesetzen, keiner andern Oberkeit, als die der Orden gesetzet, unterwerfen. Jedoch m\xF6gen sie wohl von den gemeinen Gerichten an den Gro\xDFmeister und dessen Raht appelliren, und von diesen wieder an

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das allgemeine Ordenskapitel, von welchem weiter kein Appel statt hat. Der Gro\xDFmeister und dessen Raht f\xFChren alle ihre Schl\xFC\xDFe, Urtheile, Spr\xFCche u. mit v\xF6lliger Gewalt aus, ohne weiter dar\xFCber Raht einzuholen oder zu berichten. Der Gro\xDFmeister hat Macht, die Priore und \xFCbrige Ordensbr\xFCder, welche sich vergangen, oder einigermassen ungehorsam bezeiget, zu verhaften, und zu bestrafen. Diejenigen Ritter, so das Ordenskleid auf der Insel, oder anderswo angenommen, m\xFC\xDFen bey gewisser Strafe oder Geldbusse vor Ablauf des Jahres in dem Hause ihrer Nation sich stellen. Wenn die Ritter, es sey auf der Insel, oder au\xDFerhalb derselben, beurlaubet worden, m\xFC\xDFen sie dem Gro\xDFmeister, wenn er sie wieder zur\xFCckrufet, gehorchen, oder gew\xE4rtig seyn, da\xDF sie aller Freyheiten beraubet werden.

Die Fortsetzung folgt.


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Topic revision: r11 - 15 May 2011, MarleneBurgstaller
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