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ZUM GESAMTINHALT

Ungrisches Magazin, Band 3, Heft 3, Text 21 (S. 365-388)
Hrsg. von Karl Gottlieb Windisch
Pre\xDFburg, L\xF6we, 1783
Autor: Daniel Cornides
Zuordnung:

(p365)

21. Erl\xE4uterungen einer merkw\xFCrdigen Ungrischen M\xFCnze aus dem zw\xF6lften Jahrhundert.

Mit einem Kupfer.

Die hier in Kupfer gestochene Silberm\xFCnze, wovon man Originale in verschiedenen Ungrischen M\xFCnzkabineten antrift, scheint uns schicklich zu seyn, einen der dunkelsten und verworfensten Perioden der Ungrischen Geschichte aufzukl\xE4ren. Es wird sowohl auf der einen als auf der andern Seite der M\xFCnze eine reifenf\xF6rmige Rundung vorgestellt, mit einem eingeschlossenen Kreutze, in dessen jedem Winkel ein kleines Dreyeck befindlich ist. Das ganze Gepr\xE4g, wann man es mit andern alten einheimischen und ausl\xE4ndischen M\xFCnzen zusammenh\xE4lt, verr\xE4ht unstreitig das zw\xF6lfte Jahrhundert. So unbedeutend \xFCbrigens die auf gegenw\xE4rtiger M\xFCnze vorkommenden Figuren sind, die man wirklich f\xFCr nichts als m\xFCssige Zierrahten ansehen kann; so wichtig und merkw\xFCrdig sind hingegen ihre Aufschriften, die jetzt unsere Aufmerksamkeit vorz\xFCglich besch\xE4ftigen sollen. Die Aufschrift der einen Seite ist: CEHANUS REX; der andern: LADLAVS REX. Ehe ich mich in eine n\xE4here Untersuchung der Veranlassung und Bedeutung dieser Aufschrift einlasse, sehe ich mich gem\xFC\xDFiget, vorl\xE4ufig zu erinnern, da\xDF, so oft auf einer alten Ungrischen M\xFCnze zweyer K\xF6nige Namen zu lesen sind, dieses allemal ein sicheres Zeichen sey, da\xDF beyde K\xF6nige zu gleicher Zeit geherrscht haben, ein jeder in seinem eigenen, durch

(p366)

vorhergegangene Vertr\xE4ge ihm angewiesenem Antheile von Ungern. So zeigen, zum Beyspiele die M\xFCnzen, worauf die Namen Andreas und Bela, oder Bela und Stephanus stehen, ihre gemeinschaftliche Regierung an. Dieses ist eine allgemeine numismatische Regel, die, meines Wissens, keine Ausnahme leidet, und die ich schon in der Genealogia Regum Hungariae Saeculi XI. S. 72. u. f. ausf\xFChrlicher abgehandelt habe. Hieraus folgere ich, Cehanus Rex, und Ladlaus Rex m\xF6gen einstens Ungern zu gleicher Zeit beherrscht haben, da unser Silberpfennig mit beyder K\xF6nige Namen bezeichnet ist. Wer sind aber diese beyden K\xF6nige gewesen? wer war Cehanus? wer war Ladlaus? Da\xDF Ladlaus nichts anders als der abgek\xFCrzte Name Ladislaus sey, bedarf wohl keines Beweises: denn dieses wird mir, hoffe ich ein jeder gerne eingestehen. Was aber Cehanus eigentlich f\xFCr einen Namen andeuten m\xF6ge, scheint schon mehrere Schwierigkeit zu haben, zumal da die ganze Ungrische Geschichte keinen K\xF6nig dieses Namens kennt, und da \xFCberhaupt dieser Name bey der Ungrischen Nation nie geh\xF6rt worden. Allein auch das problematische Cehanus wird wohl noch endlich zu entr\xE4htseln seyn. *) Ich glaube gar nicht zu irren, wenn ich behaupte, da\xDF es auf unserer M\xFCnze nicht CEHANVS, sondern CEPHANVS hei\xDFen m\xFC\xDFe, und da\xDF der Buchstabe P ent-

*) Es hat diesen unsern Silberpfennig auch der ber\xFChmte Herr Dr. Steph. Weszpr\xE9mi in seiner Medicorum Hungariae et Transsilvaniae Biographiae Centuriae II. Parte posteriori, pag. 229. Fig. I. in einem saubern Holzschnitte vorgestellt. Den Namen Cehanus h\xE4lt er f\xFCr den verdorbenen Namen Geyza, aus dem Grunde, weil kein Name eines Ungrischen K\xF6nigs von den Schriftstellern des mittlern Zeitalters auf so mancherley Weise verunstaltet worden, als der Name Geyza.

(p367)

weder aus Versehen, oder wegen Mangel des Raumes, auch wohl gar mit Vorsatz weggelassen worden, wie dieses letztere bey dem Namen LADLAUS f\xFCr LADISLAUS wirklich der Fall gewesen zu seyn scheinet. Dergleichen Fehler auf M\xFCnzen der damaligen rohen Zeiten, wo K\xFCnste und Wissenschaften verscheucht waren, sind eben keine so ungew\xF6hnlichen Erscheinungen. Wer die erstaunende Ungeschicklichkeit und Unachtsamkeit der St\xE4mpelschneider des mittleren Zeitalters noch nicht kennt, der schlage nur diejenigen B\xFCcher auf, worinnen M\xFCnzen aus jenen finstern Jahrhunderten in richtigen Kupferstichen abgebildet sind; er wird finden, da\xDF ihm nur selten eine M\xFCnze vorkommen wird, worauf die Aufschriften des Averses und Reverses entweder durch Einschaltung, oder Auslassung, oder Versetzung einiger Buchstaben nicht sollte verstellt, oder verst\xFCmmelt worden seyn. Was Wunder also, wenn dieses auch bey unserer M\xFCnze zutrift, wo gleichwohl der Versto\xDF von geringer Erheblichkeit ist, da weiter nichts als der einzige Buchstabe abgeht. Gut! wird man mir einr\xE4umen: es soll auf unserer M\xFCnze Cephanus gelesen werden; was soll denn aber der Name Cephanus bedeuten? Gabs denn wohl jemals einen Ungrischen K\xF6nig, der Cephanus hie\xDF? Ich sage ja, und zwar mehr als einen; weil Cephanus, oder wie dieser Name sonst auch in Urkunden geschrieben ward : Chephanus, Chepanus, Cepanus, nichts anders als Stephanus ist. We ich dieses beweisen werde? Sehr leicht. Es giebt n\xE4mlich verschiedene Urkunden von den Jahren 1203— 1207. worinnen der damalige Ungrische Palatinus, der zugleich Comes Bachiensis war, bald Cephanus, Chepanus, bald Stephanus de Hederv\xE1ra hei\xDFt. Er ist, um dieses hier gelegentlich zu erinnern, der n\xE4mliche Palatinus, dessen der ber\xFChmte Herr Karl Wagner in seinen so beliebten: Collectaneis Genealogico - Historicis illustrium

(p368)

Hungariae Familiarum &c. Dec. I. pag. 59. in folgenden Worten erw\xE4hnet: Sub annum 1150, floruit Comes Maurus, ejusque natus Stephanus, quinque filiorum parens: Alexandrii vidilicet, Seraphimi (Chephani seu Stephani, anno 1206. Regni Hungariae Palatini & Comitis Bachiensis &c.) Vermuhtlich ist er eben derselbe Cepanus oder Chepanus Palatinus, dessen auch in Ritu explorandae veritatis per judicium ferrii candentis \xA7. CCCXXIX. apud Matth. Belium in Adparatu ad Hist. Hung. pag. 259. und beym Jongellinus in Catal. Palat. ad ann. 1226. imgleichen beym Timon in Epit. Chronol. ad ann. 1206. gedacht wird. Nun aber wird, wie gesagt, eben dieser Cephanus Palatinus auch zuweilen Stephanus in Urkunden genennt, welches ein untr\xFCgliches Zeichen von der Identit\xE4t der beyden Namen ist. So f\xFChrt, z. E. Theophilus Heimb in Notitia Historica de ortu & progressu Abbatiae Sacri Ordinis Cisterciensis B. M. V. ad S. Gotthardum dictae, & in inclito Hungariae Regno sitae, Viennae 1764. fol. S. 66. ein Diplom des K\xF6nigs Andre\xE4 II. vom Jahre 1221. an, welches sich im Archive gedachter Abbtey sub Rubrica 47. fasc. XXVII. Num. 2. befindet, und worinnen folgende Worte enthalten sind: Anno praefato, divino successus Spiritu, pietissimus Adolescens Stephanus, unicus filius ( Stephani Regni Hungariae Palatini) temporaria cum aeternis commutare volens &c. Der gute Heimb, der an nichts weniger gedacht hatte , als da\xDF Stephanus und Chephanus einerley Namen seyn k\xF6nne, zog die Richtigkeit der Leseart seines beygebrachten Diploms in Zweifel, daher er dann die Worte: Stephani Regni Hungariae Palatini mit folgender ziemlich entbehrlichen Note n) begleitete: Rectius dicendus CHEPHANVS, hic enim ex Comite Bachiensi Anno 1206. Palatinus Regni fuisse, apud JONGELINUM in Catal. Palatinor. usque ad ann. Vero

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1221. nullus in eodem STEPHANVS legitur. Noch mehr. In dem kurz vorher angezogenen Ritu explorandae veritatis, \xA7. CCCQXXXVII S. 261. werden Cepanus und Stephanus als gleichviel bedeutende Namen von einer und der n\xE4mlichen Person gebraucht; ja, was in dieser Sache entscheidend ist, das zipserische Dorf Chepanfalva wird noch zur Stunde im Deutschen Stephansdorf, und im B\xF6hmischen Stefanowcze genennet. Dieses alles zusammengenommen, ist, d\xE4chte ich, Beweises genug, da\xDF der Name Stephanus vor Alters in Ungern auch Cephanus zuweilen geschrieben wurde. Und also h\xE4tte es nun mit dem Namen Stephanus seine Richtigkeit. Allein was haben wir dadurch gewonnen? Nichts mehreres, als da\xDF die auf unsrer M\xFCnze gepr\xE4gten Namen Cehanus und Ladlaus sich auf zween Ungrische K\xF6nige, Stephanum, und Ladislaum beziehen. Die gr\xF6\xDFte Schwierigkeit ist also noch r\xFCckst\xE4ndig. Wir m\xFC\xDFen n\xE4mlich zuf\xF6rderst bestimmen, der wievielste Stephanus und Ladislaus, unter so vielen Ungrischen K\xF6nigen, die diesen Namen f\xFChrten, auf unsrer M\xFCnze gemeynt werde; und alsdann m\xFC\xDFen wir noch zeigen, da\xDF es zwischen eben diesem Stephano und Ladislao zu einem Vergleiche einer gemeinschaftlichen Regierung gekommen sey; denn dieses zeigt, wie bereits oben erinnert worden, der unter beyder Namen gepr\xE4gte Silberpfennig deutlich an. Nun l\xE4\xDFt sich kein anderer Ladislaus gedenken, der irgend einem Stephano den Trohn streitig gemacht h\xE4tte, und der eben sowohl als sein Gegner zum K\xF6nige von Ungern w\xE4re gekr\xF6net worden, als Ladislaus II. Dieser hatte es nicht nur mit Stephano III. sondern auch mit Stephano IV. aufzunehmen. Einer von beyden Stephanis wird also mit Ladislao II. sich verglichen, und letzterem nicht nur die Fortsetzung des K\xF6niglichen Titels bewilliget, sondern auch einen Theil von Ungern abgetreten haben. Itzt k\xF6mmt es

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auf die Frage an, welcher von beyden es war? ob Stephanus III.? oder Stephanus IV.? Ich trage kein Bedenken, mich f\xFCr Stephanum III. zu erkl\xE4ren, ob sich gleich \xFCberhaupt von dieser ganzen Sache nicht die geringste Spur in der Ungrischen Geschichte findet. Um meine Behauptung darzuthun, will ich die so sehr verwickelte Zeitrechnung unsrer Vaterl\xE4ndischen Geschichte zu entwickeln, und mein System in wenige S\xE4tze einzuschlie\xDFen mich bem\xFChen. Ehe ich aber zu meinem Vorhaben schreite, mu\xDF ich vorher, um meinen Lesern in der Folge verst\xE4ndlich zu werden, die Verwandtschaftsart der dreyen K\xF6nige, Stephani III. Ladislai II. und Stephani IV, k\xFCrzlich ber\xFChren. Es hinterlie\xDF K\xF6nig Geyza II. unter andern einen Sohn, Stephanum, und zween Br\xFCder, Ladislaum und Stephanum. Diese drey Prinzen verursachen in der Ungrischen Historie die gr\xF6\xDFte Verwirrung, weil sie alle drey zu gleicher Zeit sich der Trohnfolge anmasten, alle drey innerhalb einem Jahre wirklich gekr\xF6nt wurden; und weil Stephanus, Geyz\xE4 Sohn, und Stephanus, Geyz\xE4 Bruder, von den Geschichtschreibern nur gar zu oft miteinander verwechselt werden. Ich will den erstern mit unsern einheimischen Schriftstellern Stephanum III, letztern aber Stephanum IV. nennen. Folgende kurze Stammtafel wird die Sache noch deutlicher machen:

Bela II.
Geyza II. - Ladislaus II. - Stephanus IV.
Stephanus III. - Bela III.

Und nunmehr folgen meine S\xE4tze, und ihre Beweise.

I: Satz.

K\xF6nig Geyza II. ist den 31. May 1161 gestorben.

Ich nehme als gewi\xDF an, da\xDF Geyza II. anno Domini MCLXI. pridie Kalendas Junii, feria quarta, das Zeitliche mit dem Ewigen verwechselt hat. Es be-

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zeigt dieses die Ungrische Chronik beym Thurocz P. II. c. 66. DIugossus Hist. Polon. Lib. V. p. 501; das Necrologium Admontense beym Hier. Pez Script. rer. Austriacar T. II. p. 204.; Jo. Steindelius in Chron. generali ad h. ann. beym Oefel Script. rer. Boic. Tom. I. p. 494. Da\xDF es mit der angezeigten Jahrzahl und mit dem Monatstage seine vollkommene Richtigkeit habe, erhellet aus einer genauen Zeitrechnung, zufolge welcher die Ostern des 1161. Jahres auf den 16. April, und folglich der durch pridie Kalendas Junii angedeutete 31. May, gerade auf einen Mittwoch, oder, wie man die Tage vor Alters benennte, auf die feriam quartam fiel. Es wird \xFCbrigens des K\xF6nigs Geyzae II. Sterbejahr 1161. auch noch aus der unten im IVten Satze anzuf\xFChrenden Urkunde, worinnen Stephanus III. Geyzae II. Sohn, das Jahr 1163, secundum annum regni sui nennt, au\xDFer allen Zweifel gesetzt. Es ist demnach ein offenbarer Fehler, wenn f\xFCr das Sterbejahr Geyzae II. das Jahr 1160 vom Anonymo Leobiensi apud Pez Script. rer. Austr. T. I. p. 788; oder das Jahr 1162. vom Chron. Salisburg. apud Pez. I.c. T. I. p. 345; vom Auctore incerto Chronici Austr. apud Pez. I. c. T. I. p. 559 ; vom Chron. Monast. Admontensis apud Pez. I. c. T. II. p. 189; von der Chronica Australi, apud Freher Script. rer. Germ. T. I. p. 446. oder endlich gar das Jahr 1163. vom Anselmo Gemblacensi in Auctuario Aqucinctino apud Pistor. Script. rer. Germanicar. Tom. I. p. 976. angegeben wird.

II.Satz.

Der junge Prinz Stephanus III. Geyzae II. Sohn folgte seinem Vater in eben demselben Jahre 1161. in der Regierung; und in dem n\xE4mlichen Jahre 1161. zu Anfang des Monats Septembers bem\xE4chtigte sich Ladislaus II. des Ungrischen Trohns, den er aber nicht l\xE4nger, als bis

(p372)

Anfange des Februars des 1162. Jahres behauptete.

Das 1161. Jahr der von Stephano III. angetretenen Regierung ergiebt sich nicht nur aus folgenden Nicetae Acominati Worten, in Man. Comn. L. IV. c. l. p. 66. der Venetianischen Ausgabe: Hunnorum Regi Jatzae (Geyzae II.) pIacida morte (a. 1161) defuncto, STEPHANUS FILIVS in principatu succedit; sondern auch aus der im I. Satze erw\xE4hnten Urkunde, wo Stephanus III. das 1163. Jahr nennet secundum annum regni sui. Da\xDF aber Stephanus III. in kurzem von seines Vaters Bruder Ladislao II. vom Trohne auf eine Zeitlang verdrungen worden, bezeigen sowohl Nicetas Acominatus 1. c; imgleichen Cinnamus Lib.V. n. 4. p. 92. edit, Venot; und die Chronica Australis ad annum 1162. apud Freher Script. rer. Germ. T. I. p. 446; als auch unsere Annalen beym Thoroczi T. I. cit. Das Jahr und das Monat, wenn Ladislaus II. sich des Ungrischen Trohnes bem\xE4chtigte, l\xE4\xDFt sich meines Erachtens, mit Gewi\xDFheit herausbringen. Es geschah dieses zu Anfange des Septembers im n\xE4mlichen Jahre 1161, welches ich auf folgende Art beweise : Stephanus IV. der Kroncompetent seines Bruders Ladislai II. \xFCberwand diesen, und lie\xDF sich selbst im Jahre 1162. den 11. Februar kr\xF6nen, nachdem vorher sein Bruder Ladislaus II. sechs Monate regieret hatte. Nun z\xE4hle man vom 11. Februar 1152. sechs Monate zur\xFCck, so wird man auf den Anfang des Septembers des 1161. Jahres gerahten. Da\xDF aber Ladislaus II. nur 6 Monate im Besitze der Ungrischen Krone geblieben, bezeigt sowohl unsre Chronik I. c. als auch Dandalus Hist. Venet. Lib. 10. Cap. l. Part. 3. apud Murator. Script. rer. Ital. Tom. XII. pag. 291. Da\xDF ferner Stephanus IV. im Jahre 1162. den 11. Febr. sey zum K\xF6nige von Ungern gekr\xF6nt worden, werde ich im folgenden III. Satze darthun.

(p373)

III.Satz.

Stephanus IV. wurde im Jahre 1162. den 11. Februar zum K\xF6nige von Ungern gekr\xF6nt, und ohngeachtet er noch in dem n\xE4mlichen Jahre 1162. den 19. Junii eine schwere Niederlage erlitten hatte, so erhielt er sich doch auf dem Ungrischen Trohne bis an seinem im Jahre 1163 den 11ten April erfolgten Tod.

Es ist hier dreyerley zu erweisen:

Erstens: da\xDF Stephanus IV. im Jahre 1162, den 11ten Februar zum K\xF6nige von Ungern gekr\xF6nt worden. Die\xDF angemerkte Jahr ist zwar von niemanden ausdr\xFCcklich bestimmt worden, es l\xE4\xDFt sich aber aus dem Kr\xF6nungstage Stephani IV. welcher in unsern Annalen aufgezeichnet sieht, mit v\xF6lliger Gewi\xDFheit erweisen. Dieser war, wie es daselbst hei\xDFt, tertio Idus Februarii in Dominica Exurge. Es fiel demnach in dem Kr\xF6nungsjahre Stephani IV. die Dominica Exurge auf den 11ten Februar. Nun aber kann aus einer sehr genauen chronologischem Rechnung unwidersprechlich dargethan werden, da\xDF in dem ganzen Zeitr\xE4ume vom Jahre 1161. an, in welchem n\xE4mlich Geyza II. gestorben, bis auf das Jahr 1173. letzteres mit eingeschlossen, die Dominica Exurge nur in den Jahren 1162. und 1173. auf den 11ten Februar fallen konnte; es mu\xDF folglich eines von beyden gemeldten Jahren das Kr\xF6nungsjahr Stephani IV. gewesen seyn. Da\xDF es aber das erstere, n\xE4mlich das 1162. Jahr gewesen, ergiebt sich klar aus derjenigen sehr sch\xE4tzbaren Urkunde, die uns Herr Canonicus Kercseelich Hist. Eccl. Zagrab. pag. 76. zu allererst bekannt gemacht hat, und deren Datum folgendergestalt lautet: Anno Dominicae Incarnationis MCLXIII. Indictione XI, Epacta XIV. Stephno piissimo Rege Ungariae, Secundi Belae Regis

(p374)

filio. Primo anno Regni sui. Aus diesem Datum aber kann man nach unsern angef\xFChrten Gr\xFCnden ganz sicher diese untr\xFCglichen Folgerungen ziehen: 1) Da\xDF gemeldte Urkunde noch vor dem 11ten Februar des 1163. Jahres ausgefertiget worden, weil es darinnen hei\xDFet: primo Anno regni sui. Denn, da Stephanus IV. wie wir allererst erwiesen, 1162. den 11ten Februar gekr\xF6nt worden, so w\xE4re schon vom 11ten Februar des folgenden 1163ten Jahres der annus regni secundus angegangen. 2.) Da\xDF das Vorgeben unserer Annalen grundfalsch sey, wenn sie Stephanum IV. nur 5. Monate regieren lassen. Denn gesetzt auch, da\xDF das angef\xFChrte Kerthelichische Diplom am 1sten Jenner des 1163. Jahres w\xE4re ausgestellet worden, (und im Jahre 1163. konnte dieses doch unm\xF6glich fr\xFCher, als am ersten Tage des Jahres geschehen,) so w\xFCrden dennoch schon wenigstens 10. Regierungsmonate herauskommen. Zu merken ist, da\xDF Stephanus IV. im Contexte des Diploms, seines Vorg\xE4ngers, des K\xF6nigs Ladislai II. ausdr\xFCcklich erw\xE4hne. Es mu\xDF daher Ladislaus II. noch vor dem anno primo Stephani IV, die K\xF6nigliche W\xFCrde bekleidet haben. Da nun aber der annus primus regni Stephani IV. sich mit dem 11ten Februar des 1162. Jahres angefangen, wie bereits gezeiget worden, und Ladislai II. Regierung halbj\xE4hrig gewesen ist: so wird dadurch unser vorhergehender II. Satz von neuem best\xE4tiget, n\xE4mlich da\xDF Ladislaus II. sich noch im Jahre 1161. auf den Trohn geschwungen habe. Auch l\xE4\xDFt sich wider die Richtigkeit des erst beygebrachten Diplomatischen Datums nicht das Geringste einwenden. Denn es k\xF6mmt mit der darinnen bestimmten Jahrzahl, sowohl die angegebene Indiction, als auch die Epaktenzahl, auf das allergenaueste \xFCberein; und der gelehrte P. Schier hat sich in seinem chronologischen Calcul augenscheinlich verrechnet, wenn er in seinen Regis Hungariae

(p375) primae strirps, pag. 129, nota 21. zuversichtlich behauptet, da\xDF die XIVte Epacta dem Jahre 1162. zukomme, und da\xDF hingegen dem Jahre 1163, die XXVte Epacta m\xFC\xDFe beygeschrieben stehen. H\xE4tte sich dieser verdienstvolle Mann im Rechnen nicht verstossen, so w\xFCrde er allerdings gefunden haben, da\xDF f\xFCr das Jahr 1163. ganz gewi\xDF die XIVte Epacta, und hingegen f\xFCr das Jahr 1162. nicht die XXVte, sondern die Illte Epacta geh\xF6re.

Zweitens ist zu zeigen, da\xDF die grosse Niederlage, die Stephanus IV. erlitten, am 19ten Junii 1162. geschehen sey. Unsere Chronik sagt vom Stephano IV. ohne irgend ein Jahr zu bestimmen:devictus est in festo Sanctorum Gervasiii & Protasii, seria tertia, ubi nobiles Hungari corruerunt. Post haec expulsus est de Regno. Das Festum SS. Gervassi & Protassii ist, wie bekannt, ein unbewegliches Fest, womit best\xE4ndig der 19te Junius bezeichnet wird. Nun ist im Jahre der erw\xE4hnten Niederlage das Festum SS. Gervasii & Protasii, oder der 19te Junius, nach dem ausdr\xFCcklichen Zeugnisse der Ungrischen Chronik, auf feriam tertiam, das ist, auf einen Dienstag, gefallen. Es l\xE4\xDFt sich aber mit mathematischer Gewi\xDFheit erh\xE4rten, da\xDF vom 1161. Jahre an, in welchem Geyza II. verschied, bis zum Jahre 1173. der 19te Junius nur in den Jahren 1162\xBB und 1173. auf einen Dienstag fallen konnte. Folglich mu\xDF nohtwendig eines von beyden, entweder das Jahr 1162. oder aber 1173. f\xFCr das eigentliche Jahr der Niederlage Stephani IV. angenommen werden. Das letztere, n\xE4mlich das 1173. Jahr, kann deswegen unm\xF6glich statt finden, weil Stephanus IV. noch im Jahre 1163. das Ziel seines Lebens erreichet hat, wie wir bald zeigen werden. Gesetzt aber auch, da\xDF es mit der Anzeige unsrer Chronik, zufolge deren Stephanus IV. anno Domini millesimo septuagesimo tertio, idus Apri-

(p376)

lis, oder wie es in der Br\xFCnner Ausgabe steht, tertio idus Aprilis gestorben seyn soll, seine Richtigkeit h\xE4tte: so w\xFCrde er doch, auch nach dieser Voraussetzung, den Junius des 1173. Jahres nicht erlebet haben. Mithin kann mit der Thurozischen Angabe der Zeit, in welcher Stephanus IV. aufs Haupt geschlagen, und aus dem Lande vertrieben worden, kein anderes, als nur einzig und allein das 1162ste Jahr bestehen.

Drittens: ist nichts leichter zu beweisen, als da\xDF Stephanus IV. von Griechischen Hilfstruppen unterst\xFCtzt, seine K\xF6niglichen Rechte noch bis zu Anfang des 1163. Jahres zu behaupten gewu\xDFt habe. Sein im Jahre 1163. ausgestelltes Diplom, worinnen er die Freyheiten des Zagraber Kirchensprengels best\xE4tigte, und welches wir nur allererst angef\xFChret haben, ist ein unwidersprechlicher Beweis, da\xDF er noch bis zum Anfange des 1163sten Jahres sich auf dem Ungrischen Throne erhalten, alle Majest\xE4tsrechte ausge\xFCbt, und, wie es aus der Schlu\xDFformel besagter Urkunde erhellet, viele der m\xE4chtigsten Anh\xE4nger unter den Landesst\xE4nden gehabt habe. Vielleicht w\xFCrde es ihm noch gelungen seyn, seine Anspr\xFCche auf den ungetheilten Besitz der Ungrischen Krone auszuf\xFChren, wenn ihn nicht der Tod \xFCbereilet h\xE4tte. Dieser erfolgte den 11ten April des 1163. Jahres. Nach unserer Turoczischen Chronik soll Stephanus IV. anno Domini millesimo centesimo septuagesimo tertio, idus Aprilis, feria quinta, gestorben seyn. Das n\xE4mliche berichtet auch das Chronicon Budense, nur mit dem Unterschiede, da\xDF darinnen statt idus Aprilis, tertio idus Aprilis steht. Ich ziehe letztere Leseart der erstern billig vor, weil auch die Br\xFCnner Ausgabe des Turoczi, und Dlugossus Hist. Polon. L. V. p. 522. tertio Idus Aprilis haben. So richtig indessen die Variante des Chronici Budensis den Sterbetag Stephani IV. mag angegeben haben: so gewi\xDF ist es im Gegentheile, da\xDF

(p377)

III. idus Aprilis, oder der 11e April im Jahre 1173 kein Donnerstag, oder nach der damaligen Art zureden, keine feria quinta seyn konnte. Nimmt man hingegen an, da\xDF der urspr\xFCngliche Verfasser der Ungrischen Chronik, oder vielmehr der erste Abschreiber, welches wahrscheinlicher ist, in der Jahrzahl ein X zu viel geschrieben, und MCLXXIII. f\xFCr MCLXIII. gelesen habe: so pa\xDFt alles auf das allergenaueste zusammen, weil der 11e April im Jahre 1163. gerade in einen Donnerstag einfiel. Noch mehrere Gr\xFCnde, die dieses Sterbejahr Stephani IV. best\xE4tigen, findet man in des Herrn Prof. Katona Historia Critica Regum Hungariae,Tom. IV. pag. 88. die ich aber der K\xFCrze halber \xFCbergehe. *)

*) Herr Prof. Ludw. Albr. Gebhardi, in seiner Geschichte des Reichs Hungarn, I. Th. S. 525. nota q.) hat von dem Sterbejahre Stephani IV. seine eigene Meynung f\xFCr sich, die er in folgenden Worten \xE4u\xDFert: „ Jo. de Kikullew sagt in der Chronnica Hung. Stephan (IV.) sey in Castro Zemlen (Zeugmen) 1173, idus Aprilis gestorben, und 1172. id. Februarii gekr\xF6net, und habe nach Geisas Tode, den er auf das Jahr 1161. pridie Kalendas Junii setzet, eilf Monate geherrschet. Es mu\xDF also bey ihm ein Schreibfehler seyn, und der erste Abschreiber mu\xDF f\xFCr MCLXV, III. Id. I\xE4, Apr. gelesen haben MLXXIII, Id. Apr." Es liegt in dieser kurzen Note mehr als eine Unrichtigkeit, Denn, ohne hier den Umstand zu r\xFCgen, da\xDF Johannes de K\xFCk\xFCll\xF6 irrig f\xFCr den Verfasser unserer Ungrischen Chronik ausgegeben wird ; so bestimmt ja unsere Chronik nirgends das Jahr 1172. als das Kr\xF6nungsjahr Stephani IV, und sagt auch mit keiner Sylbe, da\xDF Stephanus IV. nach Geisas Tode eilf Monate geherrscht habe. Zudem ist das Sterbedatum Stephani IV. 1165. III. id. Aprilis, nicht nur ohne allen Beweis und Zeugni\xDF, vom Herrn Professor Gebhardi ganz willk\xFCrlich angenommen worden, sondern es streitet auch offenbar

(p378)

IV. Satz.

Nach dem Hintritte Stephani IV. hat Stephnanus III. noch in dem n\xE4mlichen Jahre 1163. sich wiederum des v\xE4terlichen Trohnes bemeistert.

Da\xDF wirklich in diesem Jahre Stephanus III. der junge Vetter Stephani IV. wieder zur Regierung gelangt sey, setzet sein dem Spalatenser Kirchensprengel ertheilter Freyheitsbrief beym Farlati, Illyrici sacri, Tom. III. pag. 184. au\xDFer allen Zweifel. Es hei\xDFt daselbst: Ego Stephanus Domini Regis Geyzae filius, Dei Gratia Hungariae Dalmatiae, Croatiae, Ramaeque Rex, una cum Domina Matre mea & Principibus meis, confirmo &c. Datum per manum &c. . . secundo anno Regni nostri, anno Incarnationis Christi, millesimo centesimo sexagesimo tertio. Es wird ferners gemeldtes Jahr der Wiedereinsetzung Stephani III. durch das Zeugni\xDF der Chronica australis beym Frehero Script. rer. Germ. Tom. I. pag. 446. bekr\xE4ftiget, wo folgende Worte: ad ann. 1163. aufgezeichnet sind: Stephanus filius Geysae regno suo restituitur, a quo antea privatus fuerat.

V. Satz.

Der Wiederum eingesetzte R. Stephanus III. wurde im folgenden Jahre 1164. von seinem ersten Kroncompetenten Ladislao II., von neuem mit Krieg \xFCberzogen, der sich aber noch in eben demselben Jahre, durch einen Vertrag einer gemeinschaftlichen Regierung, endigte.

Kaum hatte sich Stephanus III. auf den durch seines Gegners Stephani IV. Tod erledigten Trohn geschwungen, so regte sich sein erster Kroncompetent Ladislaus II.

mit der in unsern Annalen festgesetzten feria quinta. Denn III. Id. Aprilis, oder der 11te April, war im Jahre 1165. keine feria quinta, sondern eine feria prima.

(p379)

wiederum, der Stephanum III. im Jahre 1164. vom neuen mit Krieg \xFCberfiel. Ich beruffe mich deshalben auf den ungenannten, aber gleichzeitigen Fortsetzer des Radevici, apud Vrstisium Script. rer. Ger. Tom. I. pag. 558. Es hat sich aber dieser Krieg noch in dem n\xE4mlichen Jahre durch einen gegenseitigen Vertrag einer getheilten Beherrschung des K\xF6nigreichs geendiget. Ich beweise dieses durch das Zeugniss des Dlugossus, der Histor. Polon. Lib. V. ad ann. 1164. pag. 506. ausdr\xFCcklich sagt: TRACTATV deinde interposito, Wladislaus cum Stephano Rege Hungariae, Imperatore Graecorum & Rege Bohemiae mediantibus, pacificatus est, & Transilvanensi regione contentatus. Es ist zu vermuhten, da\xDF Dlugossus diese Nachricht aus \xE4chten Qwellen m\xFC\xDFe gesch\xF6pft haben, obgleich unsere Chroniken hievon schweigen. Der gleichzeitige Continuator Cosmae Pragensis, ad ann. 1164. pag. 57. dr\xFCckt sich hievon ein wenig zu kurz und zu dunkel aus, wenn er schreibt: Wladislaus Rex (Bohemiae) terram Hunnorum intravit, Regem Graecorum ex ea perturbavit Vngarorum Optimates pacificavit. Am allerdeutlichsten aber schreibt hievon Vincentius Canonicus in seinem vom Jahre 1140 bis 1167. verfertigten Chronico, bey dem man ad ann. 1164. in Gelasii Dobner Monumentis Historicis Boemiae nusquam antehac editis, Tom. I. pag. 75. folgendes liest: Verba praedictorum Legatorum graeci Imperatoris, Rex Bohemiae Regi Hungariae (Stephano III.) & Principibus refert, qui sese in ejus ponunt consilio. Ipse autem ea, quae pacis sunt laborans, electos Principes, & Primates suos ad Imperatorem mittit, ea, quae pacis sunt, pertractans. Ex utraque parte crebro mittuntur nuntii, pacem fabricantes , utraque pars de pace futura gaudet, Rege Bohemiae mediante, & consulente quaedam pars Hungariae fratri Regis Hungariae datur, pax componitur, & juramenta ex utra

(p380)

que parte confirmantur. Diesem Vincentio ist desto mehr zu glauben, da er A. 1160. als Mitgesandter selbst in Ungern gewesen ist, und an einem Orte, von sich r\xFChmet: Quod scimus, loquimur, & quod vidimus, scriptis mandamus. Da\xDF durch diese dem Ladislao abgetretene partem Hungariae, wirklich des Dlugossus Transilvanensis Regio verstanden werde, ist um desto wahrscheinlicher, da in einem \xE4hnlichen Friedensschl\xFCsse zwischen Bela lV. und Stephano V, dem letztern Siebenb\xFCrgen gleichfalls zu Theil wurde. Da nun wegen dieser Pacification auf einigen M\xFCnzen Bela IV. zugleich auch der Name Stephani hinzugethan wurde: so ist es allerdings zu vermuhten, da\xDF dieses auch in Ansehung der M\xFCnzen Stephani III. und Ladislai II. werde ohnfehlbar seyn beobachtet worden. — Nunmehr blieb Stephanus III. Zeit Lebens vom Ladislao II. unangefochten, und wurde, weil letzterer sich dem Vergleiche gem\xE4\xDF ruhig verhielt, f\xFCr den einzigen regierenden Monarchen allgemein erkannt. Daher kommt es nun, da\xDF man hinf\xFCro vom Jahre 1164. an, so lange Stephanus III. lebte, von keinem andern K\xF6nige, als nur allein von ihm, Privilegien aufzuweisen hat. Eines vom Jahre 1164. steht beym Farlati I. c. Tom. III. pag. 185; vom Jahre 1165. beym Matth. Belio, Notit. Hung. T. I. pag. 114. & T. III. p. 545; vom Jahre 1166. beym Farlati I. c. Tom. IV. p. 7; und ein anders von dem n\xE4mlichen Jahre beym Nic. Schmitth Episc. Agr. Tom. I. p. 91. Auf eines vom Jahre 1167 beruft sich Johan. Lucius de regn. Dalm. L.III. cap. 8. &c. Es scheint, da\xDF der wirklich regierende K\xF6nig Stephanus III. und der mit dem Siebenb\xFCrgischen Lande zufrieden gestellte Titulark\xF6nig Ladislaus Il. nach diesem in recht guten Vernehmen miteinander stunden. Ich schlie\xDFe dieses daraus, weil jener sogar f\xFCr die Verheurahtung der Tochter Ladislai II. Maria, Sorge trug. Dandalus Chron. Venet. cap. 15. part. 15. apud Mu-

(p381)

rator. Script. rer. Ital. Tom. XIV. pag. 292. hat uns hievon folgende Nachricht aufbewahret: Inter haec Stephanus (III.) Rex Ungariae. Nicolao, similiter Ducis (Venetiarum, Vitalis Michaelis II.) nato,& Arbae Comiti, Mariam filiam Ladislai, de stirpe Regali in uxorem dedit. Das Jahr 1169. bestimmt Marinus Sanutus beym Muratori I. c. Tom. XXII. pag. 560. Hier sind seine Worte : Nel 1169. Stefano Re d'Ungheria ... diede una sua parente a Lionardo Michel figliuolo del Doge per moglie, il quale era Conte a Ossero, che su figliuola di Ladislao di stirpe Regia

Auf dies Weise w\xE4re ich mit meinem Beweise fertig. Freylich k\xF6nnte man dawieder einwenden, Ladislaus II. habe nach der im Jahre 1161. erhaltenen K\xF6niglichen W\xFCrde nur ein halbes Jahr noch gelebt, und sey bereits im Jahre 1162. aus der Welt gegangen, folglich h\xE4tte er im Jahre 1164. mit Stephanus III. keine Vertr\xE4ge mehr machen k\xF6nnen; zudem w\xE4re es h\xF6chst unwahrscheinlich, da\xDF der kurze Zeitraum von einem halben Jahre, zu den Kr\xF6nungsfeyerlichkeiten Ladislai II, zu seinen mit Stephano III. zu f\xFChrenden Kriegen, zu den darauf erfolgten Friedenstraktaten, und gemachten Vertrage einer getheilten Beherrschung des K\xF6nigreichs, und endlich zur Pr\xE4gung neuer, mit beyder K\xF6nige Namen bezeichneter M\xFCnzen hinl\xE4nglich gewesen seyn k\xF6nne. Allein so stark auch dieser Einwurf zu seyn scheint, so leicht kann er durch die einzige Anmerkung, da\xDF Ladislaus II. erst im Jahre 1172. gestorben, widerleget werden. Dieses soll demnach der Gegenstand des n\xE4chstfolgenden Satzes seyn.

VI. Satz.

K\xF6nig Ladislaus II. beschlo\xDF erst im Jahre 1172. sein Leben.

Ich hege die gr\xF6\xDFte m\xF6gliche Hochachtung f\xFCr des vortreflichen Herrn Professors Katona entschiedenen Ver-

(p382)

dienste um die Vaterlandsgeschichte: da aber das Vorurtheil des Ansehens niemanden an dem freyen Gebrauche seines eigenen Verstandes hindern darf, noch verleiten, fremde Begriffe auf Treue und Glauben anzunehmen, ohne sich die M\xFChe zu geben, sie zu untersuchen: so hoffe ich, dieser grosse Mann werde es mir nach seiner Billigkeit und Wahrheitsliebe keinesweges verargen, wenn ich mir die Freyheit nehme, von seiner Meynung in Betreff des Sterbejahres Ladislai II. abzuweichen, seine Gr\xFCnde zu pr\xFCfen, und ihm meine Gegengr\xFCnde entgegen zu setzen.

— — Hanc veniam petimusque damusque vicissim. Da es keinem Zweifel unterworfen ist, Ladislaus II. habe den K\xF6niglichen Trohn im Jahre 1161. bestiegen; da \xFCber dieses Thuroczi ausdr\xFCcklich meldet, er habe sich in dem Besitze der Ungrischen Krone nur ein halbes Jahr erhalten: so schlie\xDFen daraus die gelehrten M\xE4nner, P. Schier, und Herr Professor Katona, dieser K\xF6nig habe noch im Jahre 1162. zugleich mit seiner Regierung, auch sein Leben geendiget. Thuroczi dr\xFCckt sich so aus : In cujus (Stephani III.) imperio Dux Ladislaus, filius Belae Caeci, usurpavit sibi Coronam dimidio anno. Bedeuten denn diese Worte, Ladislaus sey nach einer halbj\xE4hrigen Regierung gestorben? Wie wird man wohl diesen Sinn aus obigen Worten erzwingen? Konnte denn Ladislai II. Regierung nicht l\xE4nger als ein halbes Jahr gewahrt haben, ohne da\xDF er deswegen n\xF6htig gehabt habe zu sterben? Konnte er nicht abgesetzt oder vertrieben worden, und gleichwohl bey Leben geblieben seyn?-- Der ber\xFChmte Herr Prof. Katona, der mit dem gelehrten P. Schier behauptet, Ladislaus II. sey den 4ten J\xE4nner 1162. mit Tode abgegangen, f\xFChrt f\xFCr dieses Datum noch einen andern Grund an, den er f\xFCr \xFCberzeugend h\xE4lt. Ich will, um die St\xE4rke seines Beweises nicht zu schw\xE4chen, seine ei-

(p383)

genen Worte hier niederschreiben. Sie befinden sich Hist. critica Regum Hung. Tom. IV. pag. 22. 23. und lauten also: Hac igitur addita correctione, Ladislai principatum ad idibus Juliis auspicati, XIV. Januarii finiemus. Ita nun tantum illud Turotzii verum erit: ,,In cujus (Stephani III.) imperio Dux Ladislaus, filius Belae Caeci, usurpavit sibi coronam dimidio anno; „verum illudl quoque huic geminum: ,,Stephanus frater ejus, usurpavit sibi coronam mensibus quinque, "quibus iterum Budense Chronicon addit: diebus quinque." Quum enim Stephanus ibidem dicatur victus, regnoque pulsus „in Festo SS. Gervasii & Protasii, "seu XIX. Junii tot exacte dies & menses inter XIV. Januarii, quo Ladislaus obiit, & XIX. Junii, quo Stephanus regnum amisit, effluxerunt. Dieses alles klingt sehr wahrscheinlich; gleichwohl h\xE4lt es die Pr\xFCfung nicht aus. Denn es setzt der Herr Prof. den Anfang der Regierung Ladislai ganz willk\xFCrlich, und nur blos aus Liebe zu seiner angenommenen Hypothese, in Idus Julii des 1161. Jahrs. Kein Geschichtschreiber hat irgendwo den Tag, der von Ladislai II. angetretenen Regierung aufgezeichnet; woher hat man also solchen so genau zu bestimmen gewu\xDFt? Doch ich kann mir diese Frage leicht selbst beantworten. Ich sehe es, die Art des Rechnens, worauf sich dieses chronologische Lehrgeb\xE4ude gr\xFCndet, beruhet auf folgende Data: Stephanus IV. mu\xDFte nach jener in Festo SS. Gervasii & Protasii, oder den 19ten Junius des 1162. Jahres erlittenen Niederlage, aus dem Lande fliehen. Weil es nun in unserer Chronik von Stephano IV. hei\xDFt: usurpavit sibi coronam mensibus quinque & diebus quinque: so z\xE4hlte Herr Prof. vom 19. Junius 5. Monate und 5. Tage zur\xFCck, wodurch er freylich auf den 14ten Januar des 1162. Jahres gerieht; und vom 14ten J\xE4nner des 1162sten Jahres z\xE4hlte er wieder ein halbes Jahr,

(p384)

oder 183 Tage r\xFCckw\xE4rts, welches ihn denn auf den 15ten Julius, oder Idus Julii des 1161. Jahres nohtwendig bringen mu\xDFte. Es enth\xE4lt aber diese Rechnung eine doppelte Unrichtigkeit. Denn 1mo. da vom 19ten Junius 5. Monate und 5. Tage zur\xFCckgez\xE4hlet werden, so wird der Anfang der Regierung Stephani IV. mit dem 14. J\xE4nner des 1162sten Jahres verkn\xFCpft. Nun aber haben wir oben im Illten Satze auf eine unumst\xF6\xDFliche Art erwiesen, da\xDF Stephanus IV. erst den 11ten Februar 1162. gekr\xF6nt wurde, welches auch der Herr Prof. am angef\xFChrten Orte, S. 25, zuzugeben gezwungen ist; folglich kann der Antritt der Regierung Stephani IV. keineswegs vom 14ten J\xE4nner gerechnet werden. Es wird 2do der Dauer der Regierungsform Stephani IV. von dem Urheber der Ungrischen Chronik irrig in 5. Monate und 5. Tage eingeschr\xE4nkt. Wir haben bereits oben im Illten Satze aus einer \xE4chten Urkunde dieses K\xF6nigs klar an den Tag gelegt, da\xDF er wenigstens 10 Monate geherrschet haben m\xFC\xDFe. Gesetzt aber auch, die im Jahre 1162. den 19ten Junius erlittene Niederlage h\xE4tte Stephanum IV. um die Ungrische Krone gebracht: so w\xFCrden dennoch keine 5. Monate und 5. Tage f\xFCr seine Regierungsdauer herauskommen. Denn, zwischen den 11ten Februar, als den Kr\xF6nungstag Stephani IV., und den 19ten Junius als den Tag seines ungl\xFCcklichen Treffens, sind nicht mehr als 127. Tage begriffen, die noch keine 5. Monate und 5. Tage betragen; man mag jedweden Monat zu 30. Tagen annehmen, in welchem Falle 4. Monate und 7. Tage herausgebracht werden, oder man mag den Monaten M\xE4rz, April und May, ihre gew\xF6hnliche Anzahl Tage lassen, und die vom 11 ten Februar bis zum letzten Februar r\xFCckst\xE4ndigen 16. Tage zu den 19. Tagen des Monats Junius hinzuz\xE4hlen, in welchem Falle man 4. Monate und 5. Tage bek\xF6mmt.

(p385)

Was endlich die vom Herrn Prof. erw\xE4hnte Correction anbelangt, so besteht solche darinnen, da\xDF er mit dem gelehrten P. Schier, des K\xF6nigs Ladislai II. Sterbejahr MCLXXII. in MCLXII, und dessen vom Chronico Budensi angegebenen Todestag, IX. Kal. Febr. in XIX. Kal. Februarii ver\xE4ndert hat. Jedoch war dieses eben nicht der k\xFCrzeste Weg den Schwierigkeiten der Turoczischen Zeitbestimmung abzuhelfen, wie wir gleich sehen werden.

Wir haben bisher den wichtigsten Einwurf, der wider das Jahr 1172, als das eigentliche Todesjahr Ladislai II. vorgebracht werden kann, hinl\xE4nglich beantwortet; jetzt m\xFC\xDFen wir aber auch unsern Satz , da\xDF Ladislaus II. erst im Jahre 1172, und folglich ganzer zehn Jahre sp\xE4ter gestorben sey, zu retten suchen. Wir beruffen uns

Erstens: auf das klare Zeugni\xDF unserer einheimischen Chronik. In derselben wird zwar vom Ladislao II, gesagt: usurpavit sibi coronam dimidio anno; allein, damit wir diese Worte nicht etwa auf seinen auf eine halbj\xE4hrige Regierung erfolgten Tod deuten m\xF6gen, wird ausdr\xFCcklich und unmittelbar hinzugef\xFCgt: Migravit autem ad Dominum anno Domini millesimo centesimo septuagesimo, secundo, Kalend. Februarii, feria prima. Dieses Datum erfordert einige Berichtigung. Im Jahre 1172. war der 1. Februar eine feria quarta; es mu\xDF also hier wiederum ein kleiner Schreibfehler sich eingeschlichen haben. Nun stehn zwar im Chronico Budensi, dessen Lesearten gemeiniglich richtiger sind, f\xFCr Kalend. Februarii die Worte: IX. Kalend. Februarii, wodurch der 24. J\xE4nner angedeutet wird. Da aber im Jahre 1172. der 24. J\xE4nner ein Diensttag war, so k\xF6mmt auch nach dieser Leseart die feria prima nicht heraus. Der gelehrte P. Schier in Regniis Hungariae, pag. 127. nota 12, und Herr Professor Katona am angef. Orte S. 22, meynen der Schwierigkeit abgeholfen zu haben, wenn sie f\xFCr IX. Kalend. Feberuarii lesen: XIX. Kalend. Februarii. Allein auch diese, obgleich sehr willk\xFCrliche Voraussetzung, l\xF6set den chronologischen Knoten noch gar nicht auf, weil im Jahre 1172. XIX. Kalend. Februarii ein Sonnabend war, da doch der Sterbetag Ladislai II. eine feria prima, oder ein Sonntag gewesen seyn soll. Es w\xFCrden diese vortreflichen M\xE4nner Recht haben, wenn das Todesjahr Ladis-

(p386)

lai II. das Jahr 1162. gewesen w\xE4re, welches sie ohne Noht voraussetzen. Der grosse Chronologus Pagi in Critica ad Baronium, ad ann. 1172. Tom. IV. p. 640. l\xE4\xDFt zwar das Jahr 1172. unge\xE4ndert, er will aber f\xFCr Kalendis Februarii gelesen wissen: III. Kalend. Februarii, damit nur die feria prima heraus komme, ob es gleich auch so, nicht III. Kal. Februarii, sondern IV. Kal. Februarii hei\xDFen m\xFC\xDFe. Aber viel lieber will ich glauben, da\xDF in dem numeralischen Zeichen, welches denen Kalendis Februarii nach der Leseart des Chronici Budensis vorgesetzt stehet, durch Hinzuf\xFCgung oder Weglassung, oder Versetzung eines einzigen Strichleins ein kleiner Versto\xDF geschehen seyn m\xF6ge; als da\xDF von dem Worte Kalendis das numralische Zeichen ganz und gar weggefallen seyn sollte, wie Pagi annimmt. Uibrigens irret sich der grosse Pagi auch hierinnen gewaltig, da\xDF er die angef\xFChrten Worte unserer Chronik, nicht von Ladislai II, sondern von Stephani III. Todestag und Jahr versteht, da er doch, wenn er den Thuroczi nur um wenige Zeilen weiter gelesen h\xE4tte, die ausdr\xFCcklichen Worte w\xFCrde gefunden haben: Idem vero Rex Stephanus, filius Geyzae, migravit ad Dominum anno Domini millesimo centesimo septuagesimo tertio, quarto Nonas Martii, feria prima, welche Zeitbestimmung auch mit dem chronologischen Calcul vollkommen \xFCbereinstimmt. Darf ich hier\xFCber meine eigene Vermuhtung sagen, so halte ich mich an das Chronicon Budense, nur da\xDF ich f\xFCr IX. Kalend. Februarii durch Umkehrung des Numeralzeichens, lese: Xl. Kalend. Februarii, welcher Tag anno 1172. gerade ein Sonntag, oder so genannte feria prima war. Das Jahr, der Monatstag, der Wochentag, alles entspricht einander auf das allergenaueste, und dieses alles erh\xE4lt man durch die Umkehrung des Numeralzeichens, XI. statt IX. oder durch die Versetzung des Strichleins I. Ist diese Ab\xE4nderung nicht weit k\xFCrzer und simpler, als wenn man erstlich in der Jahreszahl ein Numeralzeichen wegstreicht, und alsdann zu den Monatstagen ein Numeralzeichen hinzuflickt? Wie leicht war es m\xF6glich, IX anstatt XI. zu schreiben?-- Es k\xF6mmt

Zweitens, dem von uns festgesetzten Jahre 1172. auch ein diplomatischer Beweis zu statten, welchen wir dem Timon abborgen. Timon schreibt in seiner Epit. Chronol. ad ann. 1172. pag. 19: Curialis Comes ejus

(p387)

(Ladislai II.) eodem anno (1172.) reperitur Laurentius, quod fericm rerum valde illustrat. Wenn also in einem Diplome vom Jahre 1172. Laurentius Curialis Comes Ladislai. Regi vorkommt, so mu\xDF damals, als dieses Laurentii Erw\xE4hnung geschah, der K\xF6nig Ladislaus II. gewi\xDF noch am Leben gewesen seyn. Timon meldet uns zwar nicht, woher er diesen seinen Curialem Comitem aufgetrieben habe, wie denn dieses \xFCberhaupt Timons gr\xF6\xDFter Fehler ist, da\xDF er seine Qwellen sehr selten anzeigt: es ist aber zu vermuhten, da\xDF er seine Nachricht aus des Casp. Jongelini Catalogo Judicum Curiae Regiae per Regnum Hungariae genommen habe. Dieser fand Laurentium Curialem Comitem Ladislai II. ad ann. 1172. in den Urkunden des Archivs der Benediktiner Erzabtey S. Martini m Monte Pannoniae woraus er seinen Catalogum Palatinorum, und Judicum Curiae gr\xF6\xDFtentheils verfertiget hatte. Herr Professor Katona hat zwar wider die Glaubw\xFCrdigkeit dieser Aussage des Jongelinus Verschiedenes einzuwenden: Demus tamen, sagt er a. a. O. S. 208. aliqod diploma, quod jam interciderit, illi (Jongellino) visum fuisse, ubi Laurentius Comes curialis appellatur anno MCLXXII, non temere dixero, reliquum illud. (sub Ladislae II. rege, ) non tam ex illo Diplomate , quam ex Jongelini capite, profluxisse, qui Hungariae Chronica, nondum ad chrisim exacta, sequntus, quod illic hoc anno Ladislaum II. obiisse legerit, ejusdem comitem curialem fuisse: Laurentium opinatus fuerit. potiori jure Laurentium sub Stephano III. hoc munus gessiss, dicere postumus postquam diploma regis hujus produximus ad annum MCLXV. quo cum axiomate comitis curialis hic Laurentius legitur. Allein diese Ausfl\xFCchte d\xF6rfen uns gar nicht irre machen. Denn, hat Jongelinus ein Diplom vom J. 1172. gelesen, worinnen Larentius curialis comes vorkam, so konnte er gewi\xDF in dem Namen des K\xF6nigs, der die Urkunde ausgestellet hat, sich unm\xF6glich haben irren k\xF6nnen. Denn beym Anblicke eines Diploms ist ja der Name des Regenten, das erste, was unsere Aufmerksamkeit auf sich zieht; das erste, womit sich Urkunden anfangen; das erste, was uns in die Augen f\xE4llt. Wie? Jongelinus sollte den Laurentium, comitem curialem a. 1172, deswegen Ladislao II. angedichtet haben, weil er in der Ungrischen Chro-

(p388)

nik mochte gelesen haben, Ladislaus II. w\xE4re lm Jahre 1172. gestorben? Aber setzt denn die Ungrische Chronik, da sie dieses meldet, nicht unmittelbar hinzu, da\xDF K. Stephanus III. erst im folgenden Jahre 1173. von dieser Welt abgefodert worden sey? Was h\xE4tte nun Jongelinus f\xFCr einen Grund gehabt, Laurentium curialem comitem a. 1172. vielmehr Ladislao II, der unsrer Chronik zufolge in gemeldtem Jahre starb, als Stephano III, der dieses ganze Jahr, und einen Theil des n\xE4chstfolgenden durchlebte, zuzuordnen, wenn er dieses in seiner Urkunde nicht ausdr\xFCcklich gefunden h\xE4tte. Aber Laurentius k\xF6mmt in einer Urkunde vom Jahr 1165. als curialis comes Stephani Ill. vor. Gut! Was schadet dieses unsrer Sache? K\xF6nnen denn wohl zwo Personen nicht einerley Namen f\xFChren? Was ist es f\xFCr eine Ungereimtheit, da\xDF im Jahr 1165. Laurentius curialis comes Stephani III. war, und da\xDF derjenige, der eben dasselbe Amt am Hofe Ladislai II. sieben Jahre sp\xE4ter verwaltete, ebenfalls Laurentius hie\xDF? Ich meines Orts sehe hierinnen nicht das geringste, weswegen ich meinen Satz aufgeben sollte; zumal, da

Drittens auch der gleichzeitige Anselmus Gemblacensis in Auctuario Aquicinctino apud Pistor. Script. rer. Germ. T. I. p, 981. unsern Ladislaus im Jahre 1172, leben l\xE4sst.

M Daniel Cornides.
Topic revision: r23 - 01 Dec 2011, KatalinBlasko
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