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ZUM GESAMTINHALT
Ungrisches Magazin,
Band 4, Heft 4, Text 30 (S. 487-498)
Hrsg. von
Karl Gottlieb Windisch
Preßburg,
Löwe, 1788
Autor: o. N.
Zuordnung: Geschichte
(p487)
30. Etwas von den Tempelherrn in Ungern.
Die Aufhebung des
Tempelordens,
sagt der Präsident Henault, kann man mit allem Rechte
(p488)
eine unregelmäßige und schaudervolle Begebenheit nennen, die Verbrechen desselben mögen wahr, oder erdichtet gewesen seyn.
In der That war die Unterdrückung dieses ehrwürdigen Ordens eine schreckliche Begebenheit, die Europens und Asiens Aufmerksamkeit beschäftigte, die
Philipps des Schönen, Andenken entehret, welche die gegründesten Zweifel umhüllten, und größtentheils auch itzt noch umgeben. —
Auf der
Kirchenversammlung zu Viene in Frankreich, hielt
der Pabst einige Privatunterredungen mit dem Könige Philipp, deren Resultat eine Bulle war, nach welcher der Orden der Tempelherren auf ewig vernichtet und zerstöret ward. - Tausenderley Martern preßten in Frankreich vielen Rittern das Gehändniß solcher Verbrechen aus, die sie nie verübt hatten; ja, selbst
der Großmeister und einige Häupter des Ordens, ließen sich auf Uiberredung des Pabstes und des Königs, dahin reißen, einige ihnen angeschuldigte Uibelthaten einzugestehen; sie widerriefen aber alles bald wieder: daher der König den 18ten März 1314, den
Großmeister Jakob von Molai, nebst dem
Großvisitator bey einem gelinden Feuer auf einer kleinen Insel in der Seine lebendig verbrennen ließ, ohne ein geistliches Gericht darüber zu fragen. — Unter einer so grausamen Marter verlor der Großmeister seinen Muht und die Standhaftigkeit nicht. Er widerrief, so wie der
Großvisitator Hugo, alles aufs neue, und betheuerte, daß der Orden unschuldig sey. Beyde hielten sehr bündige Reden *) flehten die Barmherzigheit des Höchsten an, und betheuerten ihre Unschuld bis zum letzten Hauche ihres Lebens. —
*) Man kann solche in des D. Antons Versuche einer Geschichte des Tempelherrenordens, auf der 31ten Seite nachlesen.
(p489)
Und so ward ein Orden, der um den Staat und die Kirche sich so verdient gemacht, und so viele Proben seiner Tapferkeit abgeleget hatte, vernichtet! — Auf der Synode zu London, wurden sieben und vierzig Brüder verhört, keiner wußte von einem Verbrechen des Ordens, alle redeten vielmehr mit der tiefesten Ehrfurcht von demselben, und alle äußerten, daß sie lieber sterben, als den Orden verlassen wollten. *) — Man behandelte sie aber menschlicher, als in Frankreich: man that ihnen nicht die mindeste Gewaltthätigkeit an, sondern man vertheilte sie unter andere Orden. - In Ireland behaupteten sie ihre Unschuld so, wie in ganz Italien, Spanien, und Portugal. In Deutschland gieng man mit ihnen sehr billig um, und in Böhmen wurden nur diejenigen, welche sich ihre Wohnungen zu verlassen weigerten, ermordet.
Was sie für ein Schicksal in Ungern betroffen, kann man zwar mit keiner Gewißheit sagen, aus einigen Stellen meiner Untersuchung, wird es jedoch erhellen, daß es für sie gewiß nicht ungünstig ausfiel. Denn es ist wahrscheinlich, daß sie noch im Jahre 1460. daselbst vorhanden waren.
Dieses erhellet aus einer Stelle, welche in dem Memoriale, das der ungrische
König Mathias Korvinus, im berührten Jahre wegen der
Agramer Kirche, durch seinen Gesandten dem
Pabste übergeben ließ, und die also lautet: & quod Praepositura quaedam de Glogonza, Ordinis Templariorum, qui Ordo jam fere ubique, & praesertim in hoc regno defecit, incorporetur Ecclesiae Zagrabiensi. * *)
Daß in Dalmatien, Kroatien, und Slawonien, Tempelherren Güter und Höfe hatten, haben schon
*) Du Pui, pag. 309.
**) Epist. Matthiae Corvini, Nro. XVIII.
(p490)
Kertschelitsch, *)
Pray * *) und
Katona, * * *) hinlänglich bewiesen: ob sie aber auch in Ungern ansäßig waren, will ich mir Mühe geben, hier zu untersuchen. - -
Sollten die fast immerwährenden Kriege und Unruhen in Ungern einen so kriegerischen Orden nicht auch dahin gezogen haben? Eine Frage die der Geschichtforscher wohl schwerlich verneinen wird.
Nikolaus Olahus theilet die eigenen Vorrechte der
Graner Erzbischöfe, in ältere und neuere ein. Unter die erstern zählet er das Recht, die Kirchen und Pfründen der verloschenen Tempelherren zu besetzen, und die Präsentation davon auszuüben. Von diesem Rechte schreibt Pray also: Praeterea Templariorum & aliorum suppressorum & extinctorum ecclesiae & beneficia redacta ad secularem statum, ad collationem & presentationem Archiepiscopi spectant, und da es gleich darauf heißt: item praeceptorum Hospitalis S. Joannis — monialium monesteria S. Benedicti & S. Clarae in dicto Regno Hungariae, & partibus ei sub pertinentia, so ist hier von den Tempelrittern sowohl in dem eigentlichen Königreiche Ungern, als in den dazu gehörigen Ländern die Rede.
Wenn der Kardinal und Erzbischof zu Gran,
Peter Pázman, †) der Probsteyen der Kreutzherren des H. Grabes gedenket, so setzt er hinzu, daß dieser Orden gleiche Rechte mit den Tempelherren in Ungern besaß.
*) In Hist. Cathedr. Eccl. Zagrabiens. und de R.R. Dalmatiae, Croatiae, &c.
**) In seiner Diss. de Prioratu Auranae.
***) In Historia critica Hungariae, † Beym Péterfy, in Conciliis P. II.
(p491)
Die Urkunde des Ungrischen
Königes Emerichs, *) welche uns der berühmte Abbé Pray in seiner Schrift, de Prioratu Auranae mittheilet, Herr Katona * *) aber aus diesem anführet, lautet also: attendentes igitur religiosam devotianem, & assiduos labores militiae Templi Jerosolymitani -- ad preces magistri Cone ac Fratris Franconis, & aliorum fratrum sacre militie templi in Hungaria, omnes possessiones, & omnia bona mobilia & immobilia Templi Jerosomylitani, quae in universo regno nostro in praesentiarum possident, & in posterum — juste potuerint adipisci, una cum personis & subditis eorum, in regno nostro habitantibus — in protectionem Regiae defensionis nostrae suscipimus — praecipientes, ut nemo aliquid ab ipsis fratribus & domesticis sacrae militiae Templi Salomonis, & hominibus eorum exigere praesumat, & nullus -— de —- possessionibus, quas tenent & possident in toto regno nostro, & homines eorum — vexationibus fatiget. - -. Dat. per manus magistri Catapani, Agriensis Episc. Aulae Regiae Cancellarii, Anno incarnationis Dominicae, MCXCVIII. — Diese von dem
Pabste bestätigte Urkunde hat die Aufschrift: * * *) Magistro & Fratribus Templi de Ungaria. —
König Andreas der Zweyte aber wird, bald, totius Ordinis per Hungariam Praefectus, bald per Hungariam & Slavoniam, domus militiae Templi Magister genennet; und er muß daher selbst ein Mitglied dieses vortreflichen Ordens gewesen seyn.
Innocenz der Dritte billiget,
wie Baluzius †) bezeuget, einen Vergleich der Tempelherren in Ungern,
*) Oder Heinrich.
**) In seiner Historia Critica Regni Hungariae, Tom. IV.
***) Pray in Diss. de Prioratu Auranae.
† Tom II. pag. 501. L. XIII. Ep. 193.
(p492)
dem sie mit dem
Agramer Bischöfe, in Betreff der Zehenden und anderer Gegenstände trafen, mit folgenden Worten: Magistro & fratribus militiae Templi, in Ungaria constitutis. Justis petitionum desideriis dignum est, nos facile praebere consensum --- eapropter dilecti in Domino filii, vestris justis petitionibus inclinati, commutationem inter vos & venerabilem fratrem nostrum, Zagrabiensem Episcopum, super quibusdam decimis & aliis rebus initam, --- auctoritate apostolica confirmamus. — Dieser mit dem Agramer Bischöfe getroffene Vergleich beweiset gar nicht, daß in demselben Ungern im weitläufigen Verstande genommen, und nur die in Kroatien und andern dem Ungrischen Zepter unterworfenen Länder gemeynet seyen, weil es unstreitig ist, daß sich die Gerichtsbarkeit des Agramer Bischthums auch in die
Salader Gespanschaft erstrecket habe. Ein Beweis hievon ist die
Benediktiner Abtey von Almad, in besagtem Komitate, welche dem Agramer Kirchsprengel einverleibet war. Dieses erhellet aus dem durch den Abbé Katona angeführten, und von dem
Agramer Bischöfe Stephan, im Jahre 1227. bestätigten letzten Willen des
Grafen von Sol. — Und, konnten denn nicht die Tempelritter in Ungern, in den angränzenden Ländern eben so, wie heut zu Tage die außerhalb Ungern wohnenden Aebte und Pröbste in unserm Vaterlande Güter besitzen, auch ihr Eigenthum haben? - Wer weis überdieß nicht, daß damals die Gränzen der ungrischen Bischthümer von den heutigen ganz verschieden, und mancherley Veränderungen unterworfen waren? Und eben darum zweifle ich auch gar nicht, daß eine andere von erstbesagtem
Baluzius, *) angeführte Bestätigung des
Pabsts Innocenz, welche mit der vor-
*) Epistola 199.
(p493)
hergehenden eine gleiche Aufschrift hat, das Daseyn der Templer im eigentlichen Königreiche Ungern beweist. Der Inhalt derselben ist dieser: eapropter in Domino filii, vestris justis petitionibus locum S. Martini, cum appendiciis suis, villas, possessiones vobis a charissimo in Christo filio nostro illustri Rege Ungariae pia devotione collata, — vobis & per vos Domui vestrae, auctoritate apostolica confirmamus.
In einer Urkunde
Kolomans vom Jahre 1231, durch welche dieser Fürst auf Päbstliche Ermahnung alles den Tempelrittern Entrissene zurückstellet, befinden sich folgende Ausdrücke. **) quod, cum viri religiosi — Magister, & Fratres Domus Militiae Templi per Hungariam & Sclavoniam constitutae, ad nos litteras aposolicas detulissent. -- Hier muß wohl Ungern im engsten, oder eigentlichen Verstande gemeynt seyn, weil sonst der Zusatz, & Sclavoniae, überfiüßig wäre.
Farlati theilet uns endlich das Bruchstück eines zu Gunsten der
Tragurier in Dalmatien, im dreyzehnten Jahrhunderte gefällten Urtheils mit, in welchem sich nachstehende Worte befinden: Frater Pontius de Cruce, humilis magister Militiae templi per Hungariam & Sclavoniam. Ob dieses de Cruce der Ort sey, welchen
Pázman beym Péterfy also anführet: Keresztur, sive S. Crucis in Quinque Ecclesiensi Dioecesi, anno 1190. floruit oder ein Konvent in der
Graner Gespanschaft, welches nach eben diesem
Kardinale die
Rhodiser Ritter später besassen, oder einen andern Ort bedeute, kann wohl nicht so leicht entschieden werden. †)
**) Katona Histor. crit. R. Hung. Tom V.
†) Vielleicht war es ein angenommener Beyname, wiewohl ich diese Gewohnheit bey dem Orden der Tempelritter nirgends antreffe.
(p494)
Aus den angeführten Stellen glaube ich wohl ziemlich unleugbar, das einstmalige Daseyn der Tempelherren in Ungern bewiesen zu haben; und nun will ich es auch wagen, ihre Wohnsitze in diesem Königreiche aufzusuchen. Da ich aber eine noch ungebahnte Strasse betrete, die selbst unsern beßten Geschichtforschern unbekannt ist; so werde ich freylich nur wenig sagen können, das wenige aber in ein desto helleres Licht zu setzen, mich allerdings bemühen. Ehe ich aber diesen Weg antrete, will ich ihn von allen Fabeln und Mährchen zu reinigen suchen.
Wenn man der Tradition des Pöbels Gehör geben wollte; so würde man fast in allen Gespanschaften unseres Königreichs, Höfe und Sitze dieses Ordens antreffen. — Ein jedes eingestürzte wüste Schloß, jedes verfallene, einem Kloster oder Kirche ähnliches Gebäude, heißt dem abergläubischen Haufen ein Wohnsitz der Tempelherren, oder recht fehlerhaft, der rohten Pfaffen, und manches zahnlose Mütterchen sieht noch itzt bey mitternächtigen Stunden in dergleichen traurigen Uiberbleibseln alter Gebäude, die Seelen dieser Ritter ganz feurig, nicht ohne Schauder und Angstschweiß, mit widerholten Bekreutzigungen, herumschwärmen. Doch solche, wiewohl von sehr vielen verbürgte Nachrichten entsprechen den Nachforschungen des Kritikers nicht. Einige Beyspiele hievon will ich jedoch hier anführen.
Zu
Gölnitz, in der
Zipsergespanschaft stehen einige steinerne Wände vor einer Kirche und Kloster, und der ganze Ort setzt es außer allem Zweifel, daß die Bewohner desselben Tempelherren waren; da wir doch aus des Abbé Wagner Analectis Scepusii gewiß wissen, daß es Dominikanermönche waren. — Von dem nun erloschenen Kloster der Kamaldulenser bey Lechnitz herrschet ein ähnlicher Wahn, und zwar aus dem
(p495)
Grunde, weil es das rohte Kloster genennet wird. Es ist aber von besagtem Wagner in der angeführten Schrift klar erwiesen worden, daß dieser Ort in älteren Zeiten den
Karthäusern zum Aufenthalte diente, und daß die rohten Dächer dieses Klosters zur obigen Benennung Anlaß gaben.
Auch in
Pressburg, will man auf der sogenannten Wedritz, wo itzt das königliche Salzamt stehet, in dem öden Schlosse außerhalb der Stadt
St. Georgen, zu
Eberhard in der Schütt, auf dem Schlosse Skalka in der
Trentschiner, zu
Sutschan und
Blatnitza in der
Thurotzer Gespanschaft, in
Sered,
Ofen,
Bartfeld,
Schimegh,
Silein, und mehr andern Orten Tempelhöfe haben.
Eben so fabelhaft sind hievon einige Nachrichten der Ausländer. So versichert
Bruckmann, *) daß noch in drey Orten, zu Rom nämlich, zu Köln und
Tyrnau, sich Templer in ihren alten Wohnungen und ihrer Kleidertracht befinden. — Außer dem aber, daß die Kleidung der Tempelritter unstreitig weiß , die Kleidung der Geistlichen in besagten Städten aber roht war; so enthält diese Nachricht eine handgreifliche Unwahrheit sowohl, als einleuchtenden Anakronismus. Denn, Zöglingen des Weltpriesierstandes, wie die vom Bruckmann angeführten zu Tyrnau waren, zu Rom aber und Köln noch sind, eine Stelle unter einem so kriegerischen Orden anzuweisen, Jünglinge, von denen die meisten der Geburt nach zur niedrigsten Klasse des Staats gehören, zu Rittern zu machen, eine geistliche Pflanzschule in einen Tempelhof umzuschaffen, ist gewiß ein sehr auffallender Widerspruch. — Aber auch in der Zeitrechnung irrt sich der leichtgläubige Brück-
*) Epist. Itin. Libr. XI. Pag. I.
(p496)
mann. Denn ohne Köln zu erwähnen, da es mir an Nachrichten dazu fehlet, hat
Gregor der Dreizehnte das
Apollinarische Kollegium zu Rom im sechszehnten Jahrhunderte gestiftet. Er gab den Zöglingen desselben eine rohte Kleidung, um ihnen dadurch einen Vorzug vor andern Stiftungen zu verschaffen. Das Generalseminarium, oder das der so genannten rohten Pfaffen in Tyrnau aber, hatte seine Entstehung dem
Graner Erzbischofe Georg Lippai von
Zombor, zu verdanken, wie solches, und das Jahr derselben folgende chronologische Inschrift andeutet: g e o r g I V s . L i p p a I . a r C h I e p I s C o p V s . s t r I g o n I e n s I s . p r I M a s . V n g a r I a e . L e g a t V s . n a t V s . V n i V e r s o . C L e r o . r e g n I . a p o s t o L I C I. Da Lippai dieses sein Seminarium dem Römischen in allem gleichmachen wollte; so gab er ihm auch die nämliche Kleidung. Nun aber fällt die Errichtung dieses sowohl als, des römischen Seminariums, um etliche Jahrhunderte später, als die gänzliche Vernichtung des Tempelordens.
Ebendorfer von Haselbach *) erzählet, daß der König von Ungern in seinem Lande einen Tempelhof, sammt den Brüdern gelassen habe, der auch itzt noch, was die weltlichen Sachen betrifft, bestehet. Er nennet jedoch weder den König, noch den Ort, wo dieser Tempelhof stehen soll. —
Mit Gewißheit aber können wir mehr nicht, als zwey Oerter nennen,
Telegd * *) nämlich, und
Gran, * * *) die wir aber aus reinen und sichern Qwellen herleiten.
* ) In Chron. Austr. in Pezii Script. Tom.II.
**) Auch Telegd - Mezö genannt, ein Marktflecken in der Biharer Gespanschaft.
***) Eine alte bekannte königl. Freystadt in dem, Komitate gleiches Namens.
(p497)
Daß in dem erstern Orte die Tempelritter ihren Sitz hatten, bezeuget der grosse Pázmán in folgenden Worten : *) Telegdiense olim Templariorum - restauravit, & dedit Franciscanis anno 1335,
Chanadinus Archiepiscopus Strigoniensis. — Daß
dieser Erzbischof in einem ihm nicht unterworfenen Bischthume einen erledigten Tempelhof vergab, kann nur jenen ungereimt vorkommen, dem das oben angeführte Recht der Graner Erzbischöfe, die Kirche nämlich, und die Pfründen des erloschnen Ordens der Tempelherren zu besetzen , unbewußt ist. Ungeachtet nun Pázmán diese Anzeige nur ein Fragment nennet, * *) so hat es doch das ganze Gepräge der Wahrheit, da nicht nur dieser Prälat ein sehr gelehrter und gewissenhafter Schriftsteller war; sondern auch andere gelehrte und verdienstvolle Männer ihm bey dieser Arbeit Hilfe geleistet haben. * * *)
Noch gewisser ist das ehemalige Daseyn der Templer in Gran.
Peterfy +) führet eine im Jahre 1294. dem
Erzbischofe Lodomerius, dem Granerkapitel und dem Probste von
St. Thomas, sehr vortheilhafte, vom
Könige Andreas dem Dritten ertheilte Urkunde an, in welcher, um fürohin allen Zwist und Hader zwischen erwähnten Personen, und den Bürgern in Gran zu steuern, gesammte Häuser und Besitzungen, welche in
*) In append. secunda de religiosis ordinibus, unter dem Aufsatze: Monesteria Ordinis, (Francisci.)
**) Hoc est, amice lector, sagt er: fragmentum religiosorum domiciliorum quod eruere potui ex hac sylvescentis ruinae materia.
***) Katona Historia critica, Tom. V.
†) ln S. Concil. Eccles. Rom. Cath. in Regno Hungariae celebr, Parte I. p. 133.
(p498)
der Zukunft der Graner Domkirche, und der des
heiligen Thomas daselbst, zugehören sollten, namentlich bestimmet, und das Haus des Henial in der Nachbarschaft der Tempelherren ausdrücklich genennet wird, — item domus Sedelini, heißt es in der Urkunde: circa pontem S. Pauli— item, domus Heniael, circa Templarios in Parochia Ecclesiae S. Petri.